Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100757/2017
Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100757/2017vom 29.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Schließlich kann im Rahmen der Beweiswürdigung nicht außer Acht gelassen werden, dass im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung keinerlei Gründe für die Gehaltserhöhungen genannt worden waren, keinerlei schriftliche Vereinbarungen mit den betroffenen Dienstnehmern vorgefunden wurden und auch in weiterer Folge nicht vorgelegt wurden. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrungen, dass über Gehaltserhöhungen in diesem Ausmaß (mehrfach über 100 %) keinerlei schriftliche Vereinbarungen zwischen den Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen werden. Der Umstand, dass erst im Rechtsmittelverfahren erstmals Gründe für die festgestellten Gehaltserhöhungen – und auch dies nur für einen Teil der Dienstnehmer – vorgetragen wurden, spricht vielmehr nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes unzweifelhaft dafür, dass erst nachträglich Begründungen gesucht und vorgebracht wurden, welche die sachlich nicht zur begründenden Gehaltserhöhungen nachträglich rechtfertigen sollten. Damit sollte der tatsächliche Beweggrund für die Gehaltserhöhungen (ungerechtfertigte Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs. 3 EStG für freiwillig geleistete Zahlungen anlässlich der Beendigung der Dienstverhältnisse) verschleiert werden.
C) Rechtslage und Erwägungen
§ 67 Abs. 3 EStG regelt die begünstigte Besteuerung von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt. Unter Abfertigung ist dabei nach der Legaldefinition dieser Bestimmung die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Dienstordnungen von Gebietskörperschaften, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu leisten ist.
Zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne dieser Legaldefinition zählt § 23 AngG. Demnach gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Die Abfertigung beträgt abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ein Mehrfaches "des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes".
Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung einer gesetzlichen Abfertigung sind ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Abfertigung und die Auflösung des Dienstverhältnisses (Jakom, EStG, 2014, § 67 Tz 8 mit Hinweis auf VwGH 18.9.2013, 2009/13/0207; 2010/13/0138).
Nach der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergangenen, oben zitierten und gemäß § 63 VwGG für das fortgesetzte Verfahren Bindungswirkung entfaltenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2017 kann aber von einer Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht mehr gesprochen werden, wenn an Stelle einer über die gesetzliche Abfertigung hinaus gehenden einmaligen Entschädigung durch den Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses wenige Monate vor dieser Auflösung - ohne erkennbare Rechtfertigung in einem veränderten vertraglichen Arbeitsumfang oder in einem unangemessenen Ausmaß zu solchen Veränderungen - das monatliche Entgelt wesentlich erhöht wird. Die solcherart erhöhten Abfertigungsansprüche ergeben sich nicht aus der unveränderten Fortführung des mehrjährigen Dienstverhältnisses und daraus resultierenden gesetzlichen Ansprüchen, sondern aus einer anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses kurzfristig eingeräumten Erhöhung. Damit liegt aber ungeachtet eines Durchschlagens der Erhöhung auf § 23 AngG insoweit keine Abfertigung „aufgrund gesetzlicher Vorschriften“ iSd § 67 Abs. 3 EStG 1988 vor.
Da im gegenständlichen Fall – wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt – den gewährten Gehaltserhöhungen weder ein vertraglich veränderter Arbeitsumfang noch eine überzeugende sachliche Rechtsfertigung zugrunde lag, diese daher als unangemessen zu qualifizieren waren und allein der ungerechtfertigten Erlangung einer steuerlichen Begünstigung dienten, ging das Finanzamt zutreffend davon aus, dass insoweit keine Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG vorliegt. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich damit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
D) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 27.4.2017 geklärt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/15/0028 mit Hinweis auf VwGH 12.2.2015, Ra 2015/02/0021).
Linz, am 29. Mai 2017
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100757/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100757.2017
- Stammnummer
- 115377
- Gültig
- 29.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF