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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100575/2017

Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 BAO: Haftungsinanspruchnahme bei nach Insolvenzverfahrenseröffnung der Gesellschaft geschätzter und festgesetzter Umsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100575/2017vom 27.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Von Seiten des Beschwerdeführers wird dazu Wesentlichen eingewandt, dass der Umstand, dass die mit den Umsatzsteuerbescheiden vom 09.11.2015 festgesetzten Umsatzsteuerbeträge in den jeweiligen Jahren nicht erklärt und nicht abgeführt worden seien, weder in den Verantwortungsbereich noch in den Verschuldensbereich des Beschwerdeführers falle. Die Gesellschaft habe in diesen Jahren die zugeschätzten Umsätze tatsächlich nicht erzielt. Der Beschwerdeführer seinerseits habe in den Jahren 2004, 2005 und 2006 "nicht im Entferntesten" annehmen und vorhersehen können, dass rund 10 Jahre später von der Finanz eine Umsatzzuschätzung vorgenommen werde und ein Vergleich über die Höhe von Umsatzzuschätzungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 geschlossen werde und daraus dann eine höhere Umsatzsteuerlast für die Jahre 2004, 2005 und 2006 resultiere, als sie angesichts der tatsächlich 2004, 2005 und 2006 vereinnahmten und bekundeten Umsätze von der Gesellschaft seinerzeit für 2004, 2005 und 2006 erklärt worden sei. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der "Nichtabführung" der Umsatzsteuerbeträge (Zuschätzungen) (siehe Seite 5 des Beschwerdeschriftsatzes). Es könne bei rechtsrichtiger Betrachtung davon keine Rede sein, dass die aus jenen Umsatzsteuerbescheiden vom 09.11.2015 resultierenden Abgabennachforderungen bereits 2004 bzw. 2005 bzw. 2006 (schon damals objektiv für den Beschwerdeführer erkennbar) fällig gewesen wären: Für den Beschwerdeführer sei dies seinerzeit objektiv weder erkennbar und auch nicht vorhersehbar gewesen. Dies ohne dass ihm daran auch nur das geringste Verschulden angelastet werden könne und umso weniger, als Fälligkeit jener Abgabennachforderungen erst mit im Dezember 2015 eingetretener Rechtskraft der Bescheide vom 09.11.2015 gegeben gewesen sei (siehe Seite 6 dritter Absatz des Beschwerdeschriftsatzes). Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bezüglich Umsatzsteuer 2004 bis 2006 auf. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gesellschaft habe in diesen Jahren die zugeschätzten Umsätze tatsächlich nicht erzielt, die Abgabenschuld sei bloß Ergebnis eines "Vergleiches" mit der Abgabenbehörde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 für die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer (dem Grunde und der Höhe nach) Bindungswirkung für das Haftungsverfahren entfaltet haben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, durch den "Vergleich" mit der Abgabenbehörde sei ein neuer Rechtsgrund entstanden, ist entgegenzuhalten, dass eine solche vertragliche Vereinbarung (Vergleich) über Abgabenschulden gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. z. B. VwGH 28.02.2014, 2012/16/0001). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind – wenn der Haftungsinanspruchnahme ein Bindungswirkung auslösender Bescheid an die Gesellschaft vorangegangen ist – in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049). Einwendungen in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid gegen den Abgabenanspruch, also ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, sind im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nur dann beachtlich, wenn der Haftungsinanspruchnahme kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid an die Gesellschaft vorangegangen ist (vgl. VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260; vgl. auch VwGH 29.6.1999, 98/14/0162). Wenn gegenüber der Gesellschaft Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind und der zur Haftung Herangezogene sohin gemäß § 248 BAO gegen die Bescheide betreffend den Abgabenanspruch Beschwerde erheben kann, können im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden (vgl. VwGH 25.9.2001, 2001/14/0109). Im gegenständlichen Fall sind dem angefochtenen Bescheid die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 vorausgegangen. Diese Bescheide sind an den Masseverwalter ergangen und wurden dem Beschwerdeführer bereits im Vorhalteverfahren und später nocheinmal mit dem angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat von seinem durch § 248 BAO eingeräumten Recht, innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einzubringen, keinen Gebrauch gemacht. Da der Beschwerdeführer keine Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 erhoben hat, kann er im Haftungsverfahren auch nicht zu Recht einwenden, dass es der Zuschätzung "an einer ausreichenden Legitimation" mangle (Seite 7 des Beschwerdeschriftsatzes) oder dass der "Vergleich" zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, in dem er nicht mehr geschäftsführungs- und vertretungsbefugt für die Gesellschaft gewesen sei (siehe Seite 4 letzter Absatz des Beschwerdeschriftsatzes). Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass der Umstand, dass die mit den Umsatzsteuerbescheiden vom 09.11.2015 festgesetzten Umsatzsteuerbeträge in den jeweiligen Jahren nicht erklärt und nicht abgeführt worden seien, weder in den "Verantwortungsbereich" noch in den "Verschuldensbereich" des Beschwerdeführers falle, so ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Haftung auch für aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen entstandene Abgabenschulden in Betracht kommt (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Der Geschäftsführer haftet für eine solche Abgabennachforderung bei der Gesellschaft, wenn ihm ein Verschulden an der Verletzung jener abgabenrechtlichen Pflichten, die die Schätzung begründet hat, zugerechnet werden kann (insbesondere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Gründen des § 184 Abs 2 und 3 BAO). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft abgabenrechtliche Pflichten - im Haftungsverfahren unbestritten geblieben - dadurch verletzt, dass er im Abgabenverfahren der Gesellschaft die geführten Taxi-Fahrtaufzeichnungen ("Dienstbücher") nicht vorgelegt hat (siehe die Punkte 5.2.6 und 5.3 des Systemprüfungsberichtes) und den Kassenausgang des "Lohnvorabs" an die Fahrer nur einmal pro Monat kumuliert (und nicht einzeln) erfasst hat (siehe die Punkte 5.2.7 und 5.3 des Systemprüfungsberichtes). Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen (hier: "Dienstbücher") begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Schätzungsberechtigung (vgl. zB VwGH 27.02.2014, 2009/15/0212). Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht (...), sollen alle Bareingänge und Barausgänge (hier: bar ausbezahltes "Lohnvorab") in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden (§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (idF vor dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006) ausgesprochen, dass es nur dann zulässig ist, die bargeldmäßigen Betriebseinnahmen eines Tages nicht einzeln (mit einer Registrierkassa) aufzuzeichnen, sondern durch Rückrechnen aus dem Kassaendbestand und Kassaanfangsbestand zu ermitteln, wenn alle Barausgänge und die Bareinlagen täglich erfasst werden (Kassabuch mit Bestandsfeststellung). Eine solche Losungsermittlung mittels Kassasturz bedarf aber zwingend der täglichen Feststellung (und Festhaltung) des Kassastandes, wobei das Fehlen von Aufschreibungen über den täglichen Kassastand im gegebenen Zusammenhang einen Aufzeichnungsmangel darstellt (VwGH 30.05.2012, 2008/13/0230). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft in den Jahren 2004 bis 2006 abgabenrechtliche Pflichten - im Haftungsverfahren ebenfalls unbestritten geblieben - schuldhaft verletzt. Dadurch hat er auch die Schätzungsberechtigung begründet und konnten die sich aus der Zuschätzung ergebenden Umsatzsteuern, da sie bei der Gesellschaft uneinbringlich waren, im Haftungsweg beim Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Dabei ist es ohne Belang, dass die (die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen begründenden) Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 erst nach Konkurseröffnung ergangen sind, weil es aufgrund der (vom Beschwerdeführer zu verantwortenden) Schätzungsberechtigung als gegeben anzunehmen ist, dass der sich aus der Schätzung ergebende Abgabenanspruch bereits in den Jahren 2004 bis 2006 entstanden und damit - anders als der Beschwerdeführer meint (siehe Seite 6 dritter Absatz des Beschwerdeschreibens) - eine bereits damals bestehende Entrichtungspflicht zu unterstellen ist. Demgemäß hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass bei Abgaben, für die die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung vorsehen, es maßgebend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten bzw abzuführen gewesen wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer (gesetzlichen) Fälligkeit, unabhängig davon, ob - bzw. wann - die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es inhaltlich unrichtig sei, dass mit Rücksicht auf die "in den Jahren 2005, 2006 und 2007" sowie im Zeitraum Juni 2013 bis Juni 2014 erzielten Umsätze davon auszugehen sei, dass der Gesellschaft ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden seien, um ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen und, dass die vorhandenen Mitteln nicht im gleichen Verhältnis zur Befriedigung der Schulden eingesetzt worden seien (siehe Seite 6 letzter Absatz des Beschwerdeschriftsatzes), zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vS 22.9.1999, 96/15/0049). Der Vertreter erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (VwGH 28.2.2002, 96/15/0224). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH vS 22.9.1999, 96/15/0049). Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH vS 22.9.1999, 96/15/0049; VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200). Der Nachweis erfordert eine detaillierte rechnerische Darstellung (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0010). Es obliegt dem Beschwerdeführer nachzuweisen, welcher Betrag unter Einbeziehung der auf dem Konto der Hausbank eingegangenen Beträge bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH vS 22.9.1999, 96/15/0049). In gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer bereits im Vorhalteverfahren darauf hingewiesen, dass es ihm als Vertreter obliege, Nachweise dafür zu erbringen, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden sind und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der Gesellschaft noch Befriedigung erlangten, dass im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise das Finanzamt davon ausgehen müsse, dass er die ihm obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt habe, und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall bei der GmbH sei, und er unter diesen Umständen für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß hafte (siehe Seite 4 des Vorhaltschreibens vom 14.07.2016). Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass es an ihm gelegen gewesen wäre, einen Liquiditätsstatus zu erbringen (siehe Seite 6 des angefochtenen Bescheides). Schließlich hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch in der Beschwerdevorentscheidung nochmals darauf hingewiesen, dass er als Vertreter nachzuweisen habe, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Mittel verwendet worden seien (siehe Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung). Der Beschwerdeführer hat trotz der Hinweise der belangten Behörde keinen rechnerischen Nachweis dafür erbracht, dass er die Abgabenbehörde bei der Schuldentilgung nicht schlechter gestellt hat als andere Gläubiger, weshalb es nicht rechtswidrig ist, ihm diese Abgaben zur Gänze vorzuschreiben. Die Beschwerde war daher bezüglich der Umsatzsteuer als unbegründet abzuweisen. Zur Haftung für lohnabhängige Abgaben: Von Seiten des Beschwerdeführers wird dazu Wesentlichen eingewandt, dass auch diese die Abgabenschuld erst im Nachhinein, nämlich im Zuge einer im Jahr 2014 durchgeführten GPLA entstanden sei, wobei es darum gegangen sei, dass Auffassungsunterschiede zwischen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Sozialversicherer und der Gesellschaft als Dienstgeber darüber bestanden haben, ob die Dienstnehmer der Gesellschaft (Taxifahrer) der Auffassung der Gesellschaft entsprechend als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder der Auffassung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse entsprechend als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu beschäftigen seien. Anlässlich einer in dieser GPLA stattgefundenen Schlussbesprechung vom 10.01.2014 seien diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit einem Vergleich bereinigt worden. Dies mit dem Inhalt, dass in der Zeit ab 01.01.2014 alle Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG angemeldet bzw. entsprechend umgemeldet werden und für die Zeit vor dem 01.01.2014 als Ergebnis einer einvernehmlich durchgeführten pauschalen Nachverrechnung ein nachzuentrichtender Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt € 65.235,98 festgestellt worden sei (siehe Seite 8 des Beschwerdeschriftsatzes). Wie die belangte Behörde den Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung richtigerweise darauf hingewiesen hat, handelt es sich bei den haftungsgegenständlichen lohnabhängigen Abgaben - wie auch das Abgabenkonto der Gesellschaft zeigt - um solche Abgaben, die von der Gesellschaft der Abgabenbehörde gegenüber laufend bekannt gegeben wurden und nicht um die vom Beschwerdeführer angesprochenen Abgaben. Von der beantragten Beischaffung des GPLA-Aktes der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse war daher abzusehen, weil dessen Inhalt unerheblich ist. Bei der Lohnsteuer, bei der die Auszahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt, kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen (VwGH 23.3.2010, 2007/13/0137). Aufgrund des § 78 Abs 3 EStG 1988 ist in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Daher stellt jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 BAO dar (VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Es ergibt sich bereits aus § 78 Abs 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als Haftenden führt. Eine Begrenzung der Haftung in Höhe des sogenannten Quotenschadens kommt diesbezüglich nicht in Betracht (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013). Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer für ausgezahlte Löhne kann im Hinblick auf § 78 Abs. 3 EStG 1988 nicht mit dem Hinweis der nicht ausreichenden Mittel als unverschuldete Pflichtverletzung gewertet werden (VwGH 29.6.1999, 99/14/0040). Wa die haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag betrifft, so hat der Beschwerdeführer - wie bei der Umsatzsteuer - auch bei diesen Abgaben trotz der Hinweise der belangten Behörde keinen rechnerischen Nachweis dafür erbracht, dass er die Abgabenbehörde bei der Schuldentilgung nicht schlechter gestellt hat als andere Gläubiger, weshalb es nicht rechtswidrig ist, ihm diese uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorzuschreiben (siehe oben). Die Beschwerde war daher auch bezüglich der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag als unbegründet abzuweisen. Körperschaftsteuervorauszahlungen und Kammerumlagen: Da der Beschwerdeführer diesbezüglich im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen gemacht hat und er - wie bei der Umsatzsteuer, bei den Dienstgeberbeiträgen und den Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag - auch bei diesen Abgaben trotz der Hinweise der belangten Behörde keinen rechnerischen Nachweis dafür erbracht, dass er die Abgabenbehörde bei der Schuldentilgung nicht schlechter gestellt hat als andere Gläubiger, war es nicht rechtswidrig ist, ihm diese uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorzuschreiben (siehe oben). Die Beschwerde war daher bezüglich der Körperschaftsteuervorauszahlungen und der Kammerumlagen als unbegründet abzuweisen. Zu Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme: Von der Einvernahme des Dr. Alfred Sorger als Zeuge war abzusehen, weil die unter Punkt B. des Beschwerdeschriftsatzes ausgeführten tatsächlichen Umstände (Inhalt und Ablauf des Abgabenverfahrens bei der Gesellschaft) als richtig anerkannt wurden. Ermessen: Die Inanspruchnahme der Haftung in Ausübung des Ermessens ist nicht mit dem im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vorhandenen Vermögen begrenzt (VwGH 9.11.2011, 2011/16/0070). Da der Beschwerdeführer über Einkommen verfügt, war die Heranziehung zur Haftung war somit zweckmäßig. Gegen die Heranziehung zur Haftung sprechende Billigkeitsgründe wurden nicht behauptet und konnten auch nicht anhand der Aktenlage erkannt werden. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 27. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100575/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100575.2017
Stammnummer
115369
Gültig
27.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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