Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0679-L/03
Pfändung eines Guthabens auf einem Bankkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0679-L/03vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KW, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 30. September 2003 zu StNr. 000/0000, betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO,
§ 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Laut Rückstandsausweis vom 9.2.2001 schuldete der
Berufungswerber dem Finanzamt fällige und vollstreckbare Abgaben in
Höhe von S 64.134,00 (€ 4.660,79).
Mit Bescheid vom 30.9.2003 pfändete das Finanzamt
wegen dieses Rückstandes die Forderungen des Berufungswerbers gegen die
Raiffeisenlandesbank Oberösterreich aus einem näher bezeichneten
Bankkonto, und sprach aus, dass die Drittschuldnerin die gepfändete
Forderung nicht mehr an den Abgabenschuldner bezahlen dürfe. Weiters wurde
die gepfändete Forderung der Republik zur Einziehung
überwiesen.
Mit weiterem Bescheid vom 30.9.2003, zugestellt am
3.10.2003, wurde dem Berufungswerber unter Anschluss einer Ausfertigung des
Pfändungsbescheides die Verfügung über die gepfändete
Forderung untersagt.
Der Berufungswerber brachte mit Eingabe vom
"3. September 2003" (richtig wohl: 3.10.2003), zur Post gegeben am
6.10.2003 und beim Finanzamt eingelangt am 8.10.2003, eine Berufung gegen den
Pfändungsbescheid ein. Darin wurde weitwendig ausgeführt, dass eine
mit der gegenständlichen Forderungspfändung in keinem rechtlichen
Zusammenhang stehende Fahrnispfändung betreffend zwei näher
bezeichnete TV-Geräte nicht rechtens gewesen sei. Daneben bestritt der
Berufungswerber die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung, da er "zu 100 %
keine Steuerschulden in solch einer Größenordnung habe". Weiters sei
er im Jahr 1998 bis Ende Februar in der Karibik, und von Ende Mai bis 23.12.1998
in Untersuchungshaft gewesen. In dieser Zeit könne keine rechtswirksame
Zustellung von Abgabenbescheiden erfolgt sein. Die "Bescheide von 1998" seien
ihm in die W-Gasse zugestellt worden, obwohl er nachweislich in
Untersuchungshaft gewesen sei. Diesbezüglich stelle er den Antrag, das
Landesgericht Linz zu befragen. Bei der Zustellung "der Bescheide im März
2000" sei er ebenfalls nachweislich im Ausland gewesen. Bei einer korrekten
Berechnung habe er "im günstigsten Fall" € 100,00
Steuerschulden.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10.10.2003 als unbegründet ab. Die
Pfändung sei zu Recht erfolgt, da im Zeitpunkt der Vornahme derselben am
Abgabenkonto ein vollstreckbarer Rückstand von € 4.660,79 bestanden
habe.
Der Berufungswerber beantragte daraufhin mit Eingabe vom
3.11.2003 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Die Drittschuldnerin hatte mit Schreiben vom 6.10.2003
mitgeteilt, dass auf dem Bankkonto des Berufungswerbers per 3.10.2003 ein
Soll-Saldo in Höhe von € 653,85 bestanden habe. Die Überweisung
eines pfändbaren Betrages sei daher mangels Guthabens nicht möglich
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von
Abgabenansprüchen kommen gemäß 4 AbgEO die über Abgaben
ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Im gegenständlichen Fall lag ein
Rückstandsausweis vom 9.2.2001 vor, in dem die von der
Forderungspfändung betroffenen Abgaben enthalten waren.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 erfolgt die Vollstreckung
auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die
Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist
zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).
Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3
AbgEO).
Die vom Finanzamt im vorliegenden Fall durchgeführte
Forderungspfändung vom 30.9.2003 entsprach diesen Anforderungen. Eine
Forderung gegen ein Kreditinstitut aus einem Kontokorrent- oder Girokonto stellt
auch eine pfändbare Geldforderung im Sinne des § 65 AbgEO dar (Liebeg,
AbgEO, § 65 Tz 10).
An der Rechtmäßigkeit der
Forderungspfändung ändert auch der Umstand nichts, dass am Bankkonto
des Berufungswerbers tatsächlich kein pfändbares Guthaben bestand.
Besteht eine gepfändete Forderung nicht, dann ist die Pfändung
wirkungslos. Die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung geht also ins
Leere (Liebeg, AbgEO, § 65 Tz 8 mit Judikaturnachweisen). Insofern
hätte sich auch die gegenständliche Berufung, die sich gegen eine
ohnedies wirkungslose Pfändung richtet, erübrigt.
Soweit der Berufungswerber die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibung bestritten hat, ist auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1
AbgEO zu verweisen. Demnach können gegen den Abgabenanspruch im Zuge des
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen
erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen
beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden
Exekutionstitels eingetreten sind.
Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen
die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung
gegen die Abgabenbescheide, und nicht gemäß
§ 12 Abs. 1 AbgEO
geltend zu machen. Im Vollstreckungsverfahren können keine Einwendungen
gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden (Liebeg,
AbgEO, § 12 Tz 3 mit Judikaturnachweisen).
Schließlich bestritt der Berufungswerber, dass
hinsichtlich der von der Forderungspfändung erfassten Abgaben mangels
wirksamer Zustellung der Abgabenbescheide die Vollstreckbarkeit eingetreten
sei.
Ein Abgabepflichtiger kann zwar gemäß
§ 13
AbgEO bestreiten, dass die für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs (§
226 BAO) maßgebenden Tatsachen eingetreten sind, insbesondere dass die
Fälligkeit einer Abgabenforderung etwa mangels rechtswirksamer Zustellung
des Festsetzungsbescheides eingetreten ist. Ein Abgabepflichtiger, der
behauptet, die Zustellung von Steuerbescheiden durch Hinterlegung bei der Post
sei nicht rechtswirksam, hat aber die behauptet Ortsabwesenheit zu belegen.
Begründet ein Abgabepflichtiger die Unwirksamkeit der Zustellung von
Abgabenbescheiden mit Ortsabwesenheit, hat er konkrete Angaben über
Zeitraum und Grund der Abwesenheit zu machen. Ein von einem Postbediensteten
ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung
eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde
Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des
Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu
beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Zustellvorganges aufkommen zu lassen (Liebeg, AbgEO, § 13 Tz 9 mit Hinweis
auf VwGH 13.3.1991, 87/13/0196).
Der vollstreckungsgegenständliche
Abgabenrückstand resultiert im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus den
Veranlagungen betreffend die Jahre 1992 und 1998. Am 16.2.1994 hatte der
Berufungswerber Selbstanzeige erstattet und angegeben, dass seine frühere
Lebensgefährtin zu Unrecht den Alleinerhalterabsetzbetrag geltend gemacht
habe, da er Einkünfte aus regelmäßig durchgeführten, bisher
nicht erklärten Aushilfstätigkeiten bezogen habe. Die Festsetzung der
Einkommen- und Umsatzsteuer 1992 erfolgte nach Durchführung eines
Berufungsverfahrens mit Berufungsvorentscheidungen vom 25.7.1995. Die an die
Adresse "L,W-Gasse", gerichteten Bescheide wurden laut RSb-Rückschein vom
Berufungswerber am 27.7.1995 übernommen. Von einer unwirksamen Zustellung
dieser Bescheide kann daher keine Rede sein. Laut Auskunft der Meldebehörde
vom 10.10.1995 war der Berufungswerber im Übrigen seit 30.6.1995 an dieser
Adresse gemeldet.
Im Zuge von Erhebungen stellte das Finanzamt fest, dass der
Berufungswerber im Jahr 1998 (wiederum nicht versteuerte) Einkünfte aus
einer Bodenverlegertätigkeit bezogen hatte. Die Einkommen- und Umsatzsteuer
1998 wurden mit Bescheiden vom 27.3.2000 festgesetzt, und waren an die Adresse
"L,L-Straße" gerichtet. Laut Auskunft der Meldebehörde ist der
Berufungswerber seit 12.1.1999 unter dieser Anschrift gemeldet. Die Zustellung
der Bescheide erfolgte mit RSb-Brief. Am 29.3.2000 wurde ein Zustellversuch
unternommen, und die Verständigung über die Hinterlegung in das
Hausbrieffach eingelegt. Sodann wurde die Hinterlegung beim zuständigen
Postamt vorgenommen. Beginn der Hinterlegungsfrist war der 30.3.2000. Die
Sendung wurde vom Berufungswerber nicht behoben, und am 17.4.2000 an das
Finanzamt retourniert.
Wie bereits oben ausgeführt, macht ein von einem
Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein
über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung als
öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung.
Mit dem lapidaren Hinweis des Berufungswerbers, bei der Zustellung der Bescheide
"im März 2000" sei er im Ausland gewesen, wurden weder der konkrete
Zeitraum der Ortsabwesenheit noch der Grund für dieselbe dargetan, ja nicht
einmal dezidiert behauptet, dass er im April 2000, d.h. während der bis
17.4.2000 dauernden Hinterlegungsfrist, ebenfalls ortsabwesend gewesen
wäre, sodass von einer rechtswirksamen Zustellung der Bescheide durch
Hinterlegung ausgegangen werden konnte. Im Übrigen hat der Berufungswerber
auch nicht behauptet, dass er die Verständigung über die Hinterlegung
nicht erhalten hätte. Selbst bei einer tatsächlichen Ortsabwesenheit
hätte er nach Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der
Hinterlegungsfrist die Sendung beheben bzw. nach Ablauf dieser Frist
Erkundigungen über die retournierte Sendung bei der Post bzw. beim Absender
(Finanzamt) einholen können.
Insgesamt gesehen erweist sich die gegenständliche
Forderungspfändung daher als rechtmäßig, wenngleich sie wie
bereits oben ausgeführt ins Leere ging.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0679-L/03
- Stammnummer
- 11531
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF