Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3759-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter - Geschäftsführers; Abgrenzung selbständige nichtselbständige Einkünfte
geltende FassungSonstiger BescheidRV/3759-W/02vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 2. Dezember 1998 der Bw.,
vertreten durch Steuer- und Wirtschaftsberatung Gesellschaft m.b.H.,
1090 Wien, Ferstelgasse 6/7, gegen den Bescheid vom 3. November 1998
des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1995
bis 31. Dezember 1997 wie folgt entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Bei der Bw. fand im Kalenderjahr 1998 für den im
Spruch genannten Zeitraum eine Lohnsteuerprüfung statt. Hiebei traf das
Prüfungsorgan folgende Feststellungen:
1. Die Bw. beschäftigte in den Jahren 1996 und 1997 im
Rahmen freier Dienstverhältnisse Telemarketingpersonal. Lohnabhängige
Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) wurden
nicht einbehalten oder abgeführt. Nach Ansicht des Prüfungsorgans
würden Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 vorliegen. Dies deshalb, da die tätigen
Personen ihre Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Bw. ausübten,
an fixe Arbeitszeiten gebunden wären, eine Vertretung ohne Einschulung
nicht möglich wäre und die Arbeitsmittel durch die Bw. zur
Verfügung gestellt würden. "Dies
konnte
vom Prüfer durch eigene
dienstliche Wahrnehmungen festgestellt werden" (Stellungnahme des
Prüfers vom 27. August 2001).
2. Dem zu 100% an der Bw. beteiligten
Geschäftsführer Ing.MS wären durch Gutschrift auf dem
Verrechnungskonto Bezüge zugeflossen, für die weder der
Dienstgeberbeitrag noch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entrichtet worden
wäre, obwohl nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) die
Bezüge von an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligten Personen in die
jeweilige Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen wären.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
insoweit, als es mit angefochtenem Bescheid für die unter Pkt. 1 und 2
angeführten Bezüge Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (ATS 147.396,00) samt Zuschlag (17.360,00)
nachforderte.
Zur Begründung ihrer Berufung bzw. im weiteren
Verfahren führt die Bw. sinngemäß im Wesentlichen
aus:
1.1. Das im Kalenderjahr 1996 eingesetzte
Telemarketingpersonal unterliege nicht den Weisungen des Auftraggebers, da der
Auftragnehmer mit dem Auftraggeber flexible - nicht fixe -
Zeitvereinbarungen treffe und sich jederzeit durch andere fachkundige Personen
vertreten lassen könne. Bei Verhinderung des Auftragnehmers bestehe kein
Honoraranspruch. Eine Einschulung durch den Auftraggeber erfolge
grundsätzlich nicht. Dem Auftragnehmer stehe es jederzeit frei, einzelne
Aufträge abzulehnen, was in der Praxis auch häufig geschehe. Ein
echtes Dienstverhältnis sei auszuschließen.
Weiters wird im Schriftsatz vom 29. März 2002
(Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) ausgeführt, dass die
Stellungnahme des Prüfers "schlichtwegs
falsch" sei, da die Bw. ihre operative Tätigkeit bereits vor Beginn
der Prüfung eingestellt habe.
1.2. Hinsichtlich der Nachforderung für das
Kalenderjahr 1997 sei festzustellen, dass es sich bei den nachversteuerten
ATS 400.000,00 um eine Eingangsrechnung der Firma ANTGmbH. und keinen
Personalaufwand handle. Die entsprechende Rechnung wurde vorgelegt.
2. Bei der Buchung des Geschäftsführerbezuges
handle es sich um eine Bilanzbuchung zum 31. Dezember 1997, die
offensichtlich erst 1998 erfolgt sei. Die Bw. wäre zum Bilanzstichtag aber
nicht nur überschuldet, sondern auch bar jeglicher Mittel gewesen und habe
auch nicht über die entsprechenden Kreditlinien verfügt. Zahlungen an
den Geschäftsführer seien bedingt durch die Liquiditätsprobleme
der Bw. nicht erfolgt (Schriftsätze vom 8. August und 31. Oktober
2002). Bloß auf Grund des obligatorischen Anspruchs auf Grund der
Rechnungslegung sei kein Zufluss bewirkt worden.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn eine Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach
Abs. 3 haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und
amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen
und zu würdigen.
Ad 1.1.: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung
unterscheidet sich der echte Arbeitsvertrag sowohl vom Dienstvertrag als auch
vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
vom Arbeitgeber. Dabei wurden insbesondere von der Rechtsprechung verschiedene
Kriterien erarbeitet, deren Vorhandensein zu prüfen sind und die dann
zusammenfassend darauf zu bewerten sind, ob die für das Vorliegen eines
Arbeitsvertrages geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend
begründet ist oder nicht. Die für das Vorliegen einer
persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem
Weisungsgebundenheit, die persönliche auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht
des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Autorität des
Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesonders
hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt und
schließlich die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber.
Unbestritten ist, dass nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen
Abhängigkeit gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker
Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer
Gesamtbetrachtung nach der Methodik der beweglichen Systeme die Merkmale der
persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach
überwiegen (vgl. OGH vom 13. November 2003,
8 Ob A 86/03k, mwH).
Im gegenständliche Berufungsverfahren hat nun der
Prüfer seine Stellungnahme vom 27. August 2001 insoweit relativiert,
als er in der Niederschrift vom 9. Oktober 2002 einräumt, dass er im
Kalenderjahr 1998 keine dienstlichen Wahrnehmungen hinsichtlich der
Vorgänge in den Jahren 1996 und 1997 machen konnte, führt jedoch aus,
dass er seine Feststellungen auf Grund erhaltener Informationen und (bei der
Bw.) aufliegender Unterlagen getroffen habe, was von der Bw. wiederum bestritten
wird (Schriftsatz vom 31. Oktober 2002). Eine aktenmäßige
Dokumentation jedenfalls ist nicht erfolgt.
Im Akt selbst liegen lediglich vier "Freie
Dienstverträge" auf, die jedoch keinen Schluss über Art und Umfang der
Tätigkeit des Telemarketingpersonals zulassen, aus denen somit nicht
ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die von Lehre und
Rechtsprechung geforderten Merkmale der persönlichen Abhängigkeit
vorliegen.
Weiters ist festzustellen, dass eine Auseinandersetzung mit
dem von der Bw. vorgebrachten Argument, die Auftragnehmer hätten einzelne
Aufträge ablehnen können, nicht erfolgt ist. Dies stellt insofern
einen Mangel dar, als sich daraus unter Umständen nicht nur eine
Weisungsungebundenheit ergibt, sondern sich ein derartiger Umstand in Verbindung
mit der Art der Entlohnung (Provision) - diesbezügliche
Feststellungen wurden nicht getroffen - unmittelbar auf das
Unternehmerwagnis durchschlägt (vgl. VwGH vom 28. November 2002,
97/13/0069).
Ad 1.2.: Dass es sich bei der Buchung über
ATS 400.000,00 um eine Eingangsrechnung der Firma ANTGmbH handelt, wird von
Seiten des Finanzamtes nicht bestritten. Warum hievon Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag nachfordert wurde ist
mangels aktenmäßiger Dokumentation nicht ersichtlich.
Ad 2.: Ist - wie im vorliegenden Berufungsfall
- ein Geschäftsführer gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener
GmbH, die sein Schuldner ist, so ist der Zufluss des
Geschäftsführerbezuges grundsätzlich anzunehmen, sobald die
Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht
zahlungsunfähig ist. Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
ist auch von Bedeutung, ob der GmbH, sollte sie im gegebenen Zeitpunkt nicht
über genügend bare Mittel verfügen oder nicht in der Lage sein,
sich durch Vermögensumschichtungen Barmittel zu verschaffen, die
Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner
objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend
außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig zu
erfüllen. Sie ist gegeben, wenn der Schuldner mangels flüssiger
Mitteln dauernd unfähig ist, binnen angemessener Frist alle seine
fälligen Schulden zur Gänze oder zumindest im wesentlichen zu
begleichen. Zahlungsfähigkeit setzt ein dauerndes Nichtzahlenkönnen
voraus, während eine bloße Zahlungsstockung im Allgemeinen dann
anzunehmen ist, wenn lediglich vorübergehend und kurzzeitig ein Mangel an
Zahlungsmitteln besteht, der durch alsbaldige Mittelbeschaffung (wie etwa durch
kurzfristig mögliche Verwertung vorhandener Aktiva oder Aufnahme eines
Überbrückungskredites) wieder behebbar ist (vgl. VwGH vom
29. Juli 1997, 95/14/0014).
Eine Überprüfung, ob an den
Geschäftsführer tatsächlich mangels Liquidität der Bw. keine
Zahlungen erfolgt sind, ist bis dato nicht erfolgt.
Weiters ist anzumerken, dass im Akt (Bl. 103) eine
- anlässlich einer bei Ing.MS von der Großbetriebsprüfung
Wien durchgeführten Betriebsprüfung - ausgefertigte
Kontrollmitteilung aufliegt, worin ausgeführt wird, dass die vom
Geschäftsführer Ing.MS der Bw. in Rechnung gestellten Leistungen nicht
erbracht worden seien und auch kein Entgelt entrichtet worden sei, womit nicht
ohne weitergehendes Ermittlungsverfahren von einem im Kalenderjahr 1997
zugeflossenen Geschäftsführerbezug ausgegangen werden
kann.
Da im gegenständlichen Fall somit grundlegende
Ermittlungsschritte unterlassen worden sind, ist es zweckmäßig, dass
diese von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden. Darüber
hinaus erscheint es durchaus zweckmäßig, die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens von der Abgabenbehörde erster Instanz neu
würdigen zu lassen.
Wien, am 26.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragUnternehmerrisikoWeisungsgebundenheitDienstverhältnisfreier DienstvertragZuflussLiquidität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/3759-W/02
- Stammnummer
- 11528
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF