Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0096-G/04
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag wegen groben Verschuldens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-G/04vom 16.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es erfolgt keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO wegen grob verschuldeter Nichtoffenlegung der Änderung der Gewinnverteilung durch die an der Bw. unterbeteiligten Personen, welche auf Grund dieser Unterbeteiligung direkt in das Feststellungsverfahren der Bw. eingebunden sind (im vorliegenden Fall besteht die Unterbeteiligung auf Grund der Beteiligung einer KG an der berufungswerbenden KG).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1997 bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
An der Bw.,
einer KG, ist ua. die AK-GmbH & Co KG beteiligt.
Gründungsgesellschafter
der AK-GmbH & Co KG waren die AK-GmbH (Komplementär ohne
Kapitaleinlage) sowie AK (Kommanditist mit Vermögenseinlage).
Mit Notariatsakt vom 14.
März 1995 übertrug AK von seinem bis dahin zu 100% gehaltenen
Kommanditanteil an der AK-GmbH & Co KG je 16% unentgeltlich (als
vorweggenommene Erbfolge) an die drei Söhne MK, RK und TK. Somit betrugen
die Beteiligungsverhältnisse an der AK-GmbH & Co KG ab diesem
Zeitpunkt: AK 52%; MK, RK und TK je 16%. Gleichzeitig räumten die
Söhne MK, RK und TK dem Vater AK das lebenslängliche unentgeltliche
Nießbrauchrecht an den ihnen unentgeltlich übertragenen
Kommanditanteilen ein. Auf Grund dieses Nießbrauchs standen dem AK 90% der
auf die übertragenen Kommanditanteile entfallenden Gewinne und Verluste
zu.
In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurden die o.a. vier Kommanditisten direkt in das die Bw. betreffende
Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO eingebunden. Dem
entsprechend erfolgten auch die einheitlichen und gesonderten Feststellungen
für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001.
Diesbezüglich stellte die
steuerliche Vertreterin der Bw. mit Schreiben
vom 14. Oktober 2003 einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens, und zwar mit folgender
Begründung:
Innerhalb der Bw. werde die
Gewinnverteilung ua. wie folgt vorgenommen:
|
AK
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15,87%
|
MK
|
0,27%
|
RK
|
0,27%
|
TK
|
0,27%
Die hier nicht genannten
weiteren Gesellschafter der Bw. würden vom Wiederaufnahmsbegehren
unberührt bleiben.
Die o.a. Gewinnverteilung
beruhe auf dem Gesellschaftsvertrag der AK-GmbH & Co KG sowie auf der
zwischen AK und den Söhnen MK, RK und TK abgeschlossenen
Fruchtgenussvereinbarung. Erstmals im Zuge der Kontrolle der
Steuererklärungen 2002 sei aber aufgefallen, dass diese
Fruchtgenussvereinbarung bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 1997
aufgekündigt worden sei. Das sei der Bw. bislang nicht bekannt gewesen. Der
gesamte Sachverhalt sei allerdings bereits im Zuge einer Betriebsprüfung in
Deutschland protokolliert und nachgewiesen worden, was auch aus den beiliegenden
Unterlagen ersehen werden könne. Unter Berücksichtigung dieser
Aufkündigung des Fruchtgenussrechtes ergäbe sich im vorliegenden Fall
daher folgende geänderte Ergebniszuteilung:
|
AK
|
8,67%
|
MK
|
2,67%
|
RK
|
2,67%
|
TK
|
2,67%
In der dem Wiederaufnahmsantrag
beigelegten Ablichtung des Betriebsprüfungsberichts des Finanzamts für
Großbetriebsprüfung Dortmund vom 29. Mai 2000 betreffend die AK-GmbH
& Co KG wird unter Tz 8 erwähnt, dass AK mit Schreiben vom 31. Dezember
1996 seinen drei Söhnen MK, RK und TK mitgeteilt habe, dass er mit Wirkung
vom 1. Jänner 1997 "ausdrücklich und unwiderruflich" auf sein
Nießbrauchrecht an den Kommanditanteilen verzichte.
Über den o.a.
Wiederaufnahmsantrag sprach das Finanzamt mit
Bescheid vom 13. November 2003 ua.
wie folgt ab:
In Zusammenhang mit einer
Antragswiederaufnahme würden Tatsachen und Beweismittel nur dann taugliche
Wiederaufnahmsgründe darstellen, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dabei spiele es
keine Rolle, welchen Grad das Verschulden habe und ob die Partei das Allein-
oder nur ein Mitverschulden treffe. Unabhängig davon, dass der nunmehr
behauptete Sachverhalt erst im Zuge einer Betriebsprüfung durch das
Finanzamt Dortmund protokolliert und nachgewiesen worden sei, sei die
anlässlich der Kontrolle der Steuererklärungen 2002 nachträglich
erlangte Kenntnisnahme von diesem Sachverhalt, der bereits im
Gesellschaftsvertrag vor dem Jahr 1997 festgelegt worden sei, auf eine
Nachlässigkeit, dh. Verschulden, der Bw. bzw. ihrer steuerlicher Vertreter
zurückzuführen. Der Antrag sei daher abzuweisen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 9. Dezember 2003 wurde im
Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Die vom
verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmsantrag betroffenen AK, MK, RK und
TK würden an der Ergebniszuweisung der Bw. nur als Gesellschafter der
AK-GmbH & Co KG teilnehmen. Die Bw. und die AK-GmbH & Co KG hätten
ihren Sitz in Deutschland und unterschiedliche Organe. Die dem
Wiederaufnahmsantrag zu Grunde liegenden neuen Tatsachen stünden im
Verantwortungsbereich der AK-GmbH & Co KG, während der
Gesellschaftsvertrag der Bw. davon nicht unmittelbar betroffen sei. Die
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der AK-GmbH & Co KG habe man als
rein innerdeutsche Angelegenheit angesehen, weshalb diese Änderungen bzw.
deren Auswirkungen den verantwortlichen Organen in Österreich nicht
mitgeteilt worden seien. Auch die österreichischen Organe der K-GmbH &
Still hätten von diesen Änderungen nichts wissen können. Es sei
daher nicht gerechtfertigt, den Organen der Bw. (Deutschland) bzw. jenen der
K-GmbH & Still (Österreich) ein Verschulden an der
Nichtberücksichtigung der neu hervorgekommenen Tatsachen zu unterstellen.
Im Übrigen seien im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für
eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 23. Februar
2004 brachte die steuerliche Vertreterin der Bw. ua. Folgendes
ergänzend vor:
Zur näheren
Erläuterung werde ein Organigramm vorgelegt. Den Ausgangspunkt für das
gegenständliche Berufungsverfahren bilde demnach die österreichische
K-GmbH. An dieser Gesellschaft sei die Bw. (mit Sitz in Deutschland) als
atypisch stiller Gesellschafter zu 75% beteiligt. An der Bw. sei wiederum die
AK-GmbH & Co KG (ebenfalls mit Sitz in Deutschland) zu 16,67% beteiligt. Im
vorliegenden Fall seien also ausschließlich die Gewinnanteile der
(deutschen) Bw. aus der stillen Beteiligung an der (österreichischen)
K-GmbH relevant, soweit sie der Bw. zugewiesen worden seien. Die Änderung
bezüglich des Nießbrauchrechtes innerhalb der AK-GmbH & Co KG sei
durch den Geschäftsführer AK veranlasst worden und den
Geschäftsführern der Bw. bzw. der K-GmbH bisher nicht bekannt gewesen.
Die entscheidungsrelevanten Steuererklärungen der Bw. würden in
Österreich erstellt, und auch sämtliche diesbezüglich relevanten
Informationen würden in Österreich aufbereitet. Wie bereits
erwähnt, sei aber die für die ordnungsgemäße
Gewinnverteilung nötige Information über die Beendigung der
Nießbrauchvereinbarung den diesbezüglich zuständigen Organen der
K-GmbH bisher nicht bekannt gewesen. Eine Protokollierung der geänderten
Ergebnisverteilung betreffend die AK-GmbH & Co KG sei durch das Finanzamt
Dortmund im Jahr 2000 im Rahmen der Großbetriebsprüfung erfolgt.
Kenntnis über diese Protokollierung, soweit sie die österreichische
Gewinnermittlung betreffe, habe man aber erst im Jahr 2003 erlangt. Damals habe
in Österreich der Wechsel in der steuerlichen Vertretung der Bw.
stattgefunden. Im Zuge dieses Wechsels hätten verschiedene historische
Urkunden neu beschafft bzw. Sachverhalte abgeklärt werden müssen, und
im Zuge dieser Kontrolle sei auch die fehlerhafte Gewinnverteilung für die
Jahre 1997 bis 2001 aufgefallen. Zu diesem Sachverhalt seien in Österreich
keine erläuternden Unterlagen aufgelegen, sodass erst eine Kontaktaufnahme
mit den zuständigen Organen in Deutschland habe erfolgen müssen. Im
Zuge der Recherchen seien dann die entsprechenden Unterlagen beschafft und in
der Folge der gesamte Sachverhalt aufgeklärt worden.
Darüber sprach das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom
5. März 2004 ua. wie folgt ab:
AK, MK, RK und TK seien
Parteien im Feststellungsverfahren der Bw. Diese vier Personen hätten die
ursprüngliche Fruchtgenussvereinbarung sowie die angebliche spätere
Kündigung unter sich vereinbart. Sie hätten daher auch vom jeweils
aktuellen Vereinbarungsstand Kenntnis gehabt, und es wäre für sie wohl
nur unschwer möglich gewesen, dieses auch für das
Feststellungsverfahren der Bw. notwendige Wissen weiter zu geben. Dass sie dies
unterlassen hätten, sei ihnen jedenfalls als persönliches grobes
Verschulden anzulasten, was eine Antragswiederaufnahme gemäß
§
303 Abs. 1 lit. b BAO ausschließe. Abgesehen davon, sei der im
vorliegenden Fall unter nahen Angehörigen angeblich abgeschlossene
Fruchtgenusswiderruf mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 über die
Sphäre der vier Betroffenen offenbar gar nicht hinaus gedrungen. Damit
würden aber auch die in der Berufung vorgebrachten Argumente für eine
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO ("... keinerlei Rechtsunsicherheit ... kein Zweifel an der
Glaubwürdigkeit") ins Leere gehen.
Dagegen brachte die steuerliche
Vertreterin der Bw. im Vorlageantrag vom 29.
März 2004 im Wesentlichen Folgendes vor:
In Ergänzung zum
bisherigen Vorbringen würden nunmehr Kopien der relevanten Erklärungen
des AK betreffend den Nießbrauchverzicht vorgelegt. Darauf sei auch die
Kenntnisnahme seitens der Begünstigten schriftlich dokumentiert. Die
verzögerte Vorlage der Urkunden sei lediglich darin begründet, dass
diese Urkunden am Sitz der Gesellschaft in Deutschland aufgelegen seien. Eine
willkürliche oder nachträgliche Vermeidung von Abgabenfolgen sei im
vorliegenden Fall auszuschließen, weil die Erklärungen nachweislich
zeitnah zum gewünschten Erfolg unterfertigt worden seien. Das Finanzamt
gehe von einem groben persönlichen Verschulden aus. Dabei sei aber zu
beachten, dass sämtliche betroffenen Parteien ihren Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthaltsort und wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich in
Deutschland hätten. Der Sonderfall der steuerlichen Auswirkungen der
Beteiligung an der österreichischen K-GmbH sei von den betroffenen Parteien
bisher übersehen worden. Darin liege nach Meinung der steuerlichen
Vertreterin jedoch keinesfalls ein grobes Verschulden, sondern lediglich ein
Versehen. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Versehens, im Zuge der Erstellung
der Steuererklärungen 2002, sei der Fehler berichtigt worden, und zwar ohne
gesonderte Bedachtnahme auf die steuerlichen Auswirkungen. Die betroffenen
Parteien hätten sich in der Vergangenheit bei der Erstellung der
Steuererklärungen bzw. Überprüfung der jeweiligen Steuerbescheide
erfahrener Vertreter bedient. Der o.a. Mangel im Informationsfluss könne
aber nicht als grobes persönliches Verschulden bewertet werden, weil
sämtliche betroffenen Parteien ihren Erklärungspflichten bisher
ordnungsgemäß nachgekommen seien. Es lägen im vorliegenden Fall
daher keine Ausschließungsgründe für eine Antragswiederaufnahme
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 1 lit. b. BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei
nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Kein
grobes Verschulden im o.a. Sinne liegt bei einem minderen Grad des
Versehens oder der Nachlässigkeit (vgl. § 1332 ABGB), somit bei
leichter Fahrlässigkeit, vor (vgl. Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO,
§ 303 Tz 16). Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 308 Tz 14). Dagegen kann im Fall einer auffallenden
Sorglosigkeit des (der) Handelnden von einem minderen Grad des Versehens bzw.
leichter Fahrlässigkeit nicht mehr gesprochen werden. Auffallend sorglos
handelt, wer die erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl.
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, aaO, § 308 E Tz 22f und die dort
zitierte Judikatur). Grundsätzlich gilt außerdem, dass das
Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist
(vgl. Ritz, aaO, § 308 Tz 17).
Parteienstellung
im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung kommt
sämtlichen daran Beteiligten zu (vgl. Ritz, aaO, § 78
Tz 6).
Davon ausgehend ist der
unabhängige Finanzsenat zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall
sehr wohl von einem der Wiederaufnahme auf Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO entgegen stehenden groben
Parteienverschulden auszugehen ist:
Den Parteien: AK, MK, RK und TK
(deren Parteienstellung ergibt sich ja daraus, dass sie in das
berufungsgegenständliche Feststellungsverfahren als Unterbeteiligte direkt
eingebunden sind [vgl. Ritz, aaO, § 188 Tz 7]) ist eine
auffallende Sorglosigkeit im o.a. Sinne schon einmal insofern vorzuwerfen, als
sie es unterlassen haben, die Information über den gerade und
ausschließlich zwischen ihnen (angeblich) erfolgten Fruchtgenussverzicht
vom 31. Dezember 1996 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 nach
außen hin (an die weiteren Beteiligten des berufungsgegenständlichen
Feststellungsverfahrens, an ihre steuerlichen Vertreter, an die zur Vertretung
der Bw. berufenen Personen, an die Abgabenbehörde) zeitgerecht
weiterzugeben bzw. für deren zeitgerechte Weitergabe Sorge zu tragen,
obwohl ihnen die Auswirkungen des Fruchtgenussverzichts auf die Gewinnverteilung
klar sein mussten. Diese Unterlassung hatte dann ja zur Folge, dass über
Jahre hinweg von der Bw. Feststellungserklärungen eingereicht und vom
Finanzamt entsprechende Feststellungsbescheide erlassen wurden, auf Grund derer
den Parteien: AK, MK, RK und TK - in Ansehung des behaupteten
Fruchtgenussverzichts - in beträchtlichem Ausmaß unrichtige
Gewinnanteile zugewiesen wurden.
Eine auffallende Sorglosigkeit
der o.a. Parteien ist darüber hinaus aber auch im angeblichen
Übersehen dieser - unter Berücksichtigung des behaupteten
Fruchtgenussverzichts - geradezu in die Augen springenden Unrichtigkeit in
Bezug auf die sie betreffenden Gewinnanteile, wie sie in den von der Bw.
erstellten Feststellungserklärungen ausgewiesen und in der Folge vom
Finanzamt auch bescheidmäßig festgestellt wurden (vgl. zB das
Beteiligungsausmaß und die Gewinnanteile der Parteien: AK, MK, RK und TK
laut den eingereichten Feststellungserklärungen bzw. -bescheiden einerseits
und Wiederaufnahmsantrag andererseits), zu erblicken.
Ganz besonders anzulasten ist
diese auffallende Sorglosigkeit dem AK, ging doch der (behauptete)
Fruchtgenussverzicht von ihm aus und war er ja ua. nicht nur Kommanditist der
AK-GmbH & Co KG, sondern auch Geschäftsführer der
geschäftsführenden Komplementärin (=AK-GmbH) der AK-GmbH & Co
KG. Außerdem wurden ja auch gerade ihm - in Ansehung des behaupteten
Fruchtgenussverzichts - jahrelang in vielfacher Millionenhöhe (S)
überhöhte Gewinnanteile zugewiesen, wobei er davon offenbar aber keine
Kenntnis nahm bzw. darauf auch nicht entsprechend reagierte.
Neben den Parteien: AK, MK, RK
und TK wird man aber auch die zur Vertretung der Bw. berufenen Personen vom
Vorwurf der auffallenden Sorglosigkeit nicht freisprechen können,
wären diese doch an und für sich sehr wohl verpflichtet gewesen, den
aktuellen Stand der die Gewinnverteilung betreffenden Vereinbarungen zu kennen.
Demnach ist also wohl auch im (jahrelangen) ungeprüften Übernehmen der
bisherigen, unter Berücksichtigung des behaupteten Fruchtgenussverzichts
nicht mehr aktuellen, ja sogar wesentlich unrichtigen
Beteiligungsverhältnisse bzw. Gewinnverteilungsschlüssel betreffend
die AK-GmbH & Co KG durch die über das Faktum der Unterbeteiligung der
Parteien: AK, MK, RK und TK und deren verfahrensrechtliche Behandlung ja
offenbar sehr wohl informierte Bw. eine nicht mehr bloß leicht
fahrlässige Vorgangsweise der hiefür verantwortlichen Personen zu
erblicken.
Im Übrigen stünde das
o.a. grobe Parteienverschulden aber einer (allfälligen) Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen grundsätzlich nicht entgegen (vgl. § 303
Abs. 4 BAO).
Klargestellt wird auch noch,
dass sich die von der Bw. behaupteten neu hervorgekommenen Tatsachen bzw.
Beweismittel (= der behauptete Fruchtgenussverzicht) lediglich auf das
anteilige Gewinnverteilungsverhältnis zwischen den Parteien: AK, MK, RK und
TK untereinander auswirken, während die Gewinnverteilung hinsichtlich aller
anderen Gesellschafter davon unberührt bleibt (vgl. Wiederaufnahmsantrag
vom 14. Oktober 2003). Daher kann sich im Grunde auch nur AK durch die
antragsgegenständlichen Feststellungsbescheide überhaupt als beschwert
erachten, denn nur ihm wären ja - unter Zugrundelegung des behaupteten
Fruchtgenussverzichts - zu hohe Einkünfte zugerechnet
worden.
Was den Einwand der Bw., der
(behauptete) Fruchtgenussverzicht des AK hätte ja nur die Ebene der
Unterbeteiligung (= Beteiligung an der AK-GmbH & Co KG) betroffen, anlangt,
so erscheint dieser nicht stichhältig, weil die Parteien: AK, MK, RK und TK
nach dem oben Gesagten ja auch Beteiligte und Parteien des die Bw. betreffenden
Feststellungsverfahrens sind.
Es ist aber auch nicht zu
erkennen, was an der hier getroffenen rechtlichen Beurteilung der von der Bw.
besonders betonte in Deutschland
gelegene Wohnsitz (gewöhnliche Aufenthaltsort, wirtschaftliche
Tätigkeitsbereich) der betroffenen Parteien ändern
sollte.
Schließlich kann es
entsprechend dem oben Gesagten im vorliegenden Fall aber auch auf das von der
Bw. relevierte Wissen bzw. mehr oder minder verschuldete Nichtwissen der Organe
der K-GmbH bzw. K-GmbH & Still nicht ankommen.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
16. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AntragWiederaufnahme des Verfahrensgrobes Verschuldenauffallende SorglosigkeitInformationWeitergabeUnterbeteiligung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-G/04
- Stammnummer
- 11525
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF