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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500380/2017

"Gesamtes Parkometersystem" in Wien verfassungswidrig?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500380/2017vom 22.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu den Sachverhaltsfeststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts wird auf das oben wiedergegebene angefochtene Straferkenntnis verwiesen. Beschwerdevorbringen Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Bf als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, eines Smart mit dem behördlichen Kennzeichen W-L*****, dieses Fahrzeug am 31. 10. 2016 um 21:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 08, PIARISTENGASSE 43 abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einem elektronischen Parkschein aktiviert zu haben oder von der Parkometerabgabe befreit gewesen zu sein. Die Beschwerde hält vielmehr "das gesamte Parkometersystem" als verfassungswidrig, weil gegen das Eigentumsrecht und gegen den Gleichheitssatz verstoßend. Erkenntnis BFG 12. 4. 2016, RV/7500274/2016 Hinsichtlich des Beschwerdeführers war bereits einmal beim Bundesfinanzgericht ein Beschwerdeverfahren betreffend Verkürzung der Wiener Parkometerabgabe anhängig. Die damalige Beschwerde wurde im Erkenntnis BFG 12. 4. 2016, RV/7500274/2016 wie folgt wiedergegeben: Mit der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde dieses [das Straferkenntnis, Anm.] in seinem gesamten Umfang infolge Verfassungswidrigkeit des Parkometergesetzes durch Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) sowie des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) angefochten. Das Parkometergesetz habe sich zu einer Institution entwickelt, in welcher ohne den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Gegenleistung der Stadt Wien Parkometergebühren von Kraftfahrzeuglenkern vereinnahmt würden. Zugestanden werde, dass der Parkraum in Wien ein knappes Gut sei. a) Die Bereitstellung von Parkplätzen für Behinderte sei grundsätzlich korrekt. Allerdings werde der Missbrauch von Behindertenausweisen nicht wirklich überprüft. Nach einem Bericht der Kronenzeitung existierten in Wien etwa 16.000 Parkausweise, wovon etwa ein Viertel gefälscht sein sollen. Eine ständige Prüfung von Parkausweisen beim Antreffen von oft erkennbar nicht behinderten Lenkern durch Wachorgane erfolge offenbar nicht. Dazu komme noch, dass die Parkausweise für Behinderte auch innerhalb der Familie durch andere Familienmitglieder ohne Behinderung rechtswidrig verwendet würden. Ein flüchtiger Bekannter habe ihm offengelegt, dass er sein Fahrzeug ständig mit dem Ausweis seiner in Oberösterreich lebenden Mutter abstelle. b) Einrichtung von Sonderparkplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge, welchen sohin indirekt Behindertenstatus zuerkannt werde. Dieses gleichheitswidrige Zugeständnis an einspurige Fahrzeuge widerspreche eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz. c) In der Zeit von April bis Oktober würde ein Großteil der bestehenden Parkplätze für Vorgärten und Bewirtungsbetriebe entwidmet, wodurch es zu einer gravierenden Reduktion des Stellplatzangebotes komme. d) Die Sonderparkplätze für Anrainer stünden diesen jedoch nur bedingt zur Nutzung zur Verfügung, da diese mindestens zu 50 Prozent durch Fahrzeuglenker ohne Parkplakette genützt würden. Dazu komme noch, dass mittlerweile nicht nur Gewerbebetriebe, sondern auch deren Mitarbeiter Parkplaketten ausgestellt erhielten, wodurch der tatsächlichen Wohnbevölkerung Anrainervorteile genommen würden. e) Schließlich werde der Grundgedanke des fluktuierenden Parksystems gröblich missachtet, da diese durch Vollzugsdefizite rechtswidrig nicht garantiert werde. Tatsächlich scheine die Stadt Wien ausschließlich an den Erträgen interessiert. Einerseits würden Parkscheine vorweg über den zulässigen Zeitraum hinaus eingelegt oder von den Lenkern mit dem Kraftfahrzeug am Standort verbleibend ersetzt. Die Veränderung des Standortes nach 120 Minuten werde nicht geahndet. Auch bei der Bezahlung der Parkgebühr mittels Mobiltelefonen bestehe die Möglichkeit, das Fahrzeug über viele Stunden ungeahndet im selben Standort zu belassen. Dieser Missstand sei sehr eindeutig nachzuweisen, da es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kaum Strafen für die Überziehung der Parkdauer gebe. Als Beweis wurde die Einholung eines Gutachtens des Kuratoriums für Verkehrssicherheit oder eines Sachverständigen zur Beurteilung des Missverhältnisses angeführt. Somit habe sich das Parkometersystem zu einem Inkassosystem der Stadt Wien entwickelt. Jeder Unternehmer, der Parkplätze verkaufe, die es nicht gebe, würde wegen Betruges verurteilt. Wesentlicher Grund für die Rechtswidrigkeit sei jedoch die Gleichheitswidrigkeit des Parkometersystems hinsichtlich mehrspuriger und einspuriger Kraftfahrzeuge. Das Fahrzeug der gegenständlichen Beanstandung sei ein Fahrzeug der Marke Smart mit einer Fahrzeuglänge von nur 2,695 Metern. Es komme immer wieder dazu, dass ein einspuriges Fahrzeug den Parkplatz für ein mehrspurige Kraftfahrzeug verstelle und sohin ohne Entrichtung einer Parkometerabgabe nutze. Ferner komme es durch die kostenlose Nutzung durch einspurige Kraftfahrzeuge zu einer Entwidmung von Verkehrsflächen für das Abstellen von Kraftfahrzeugen durch zahlende Fahrzeuglenker. So gebe es Unternehmer, welche ihre mit Werbehinweisen bemalten einspurigen Kraftfahrzeuge ganzjährig im gebührenpflichtigen Raum abstellten. Ferner wäre zu bedenken, dass ein großes Motorrad der Marke Honda, BMW oder Harley Davidson annähernd gleich viel oder in Schräglage sogar mehr Platz einnehme, als das mehrspurige Kraftfahrzeug Smart. Zusammenfassend verletze somit die Rechtslage, wonach ein-, drei- oder auch vierspurige (Mopedautos) Kraftfahrzeuge von der Entrichtung der Parkometergebühr ausgenommen seien, die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Eigentum und Gleichheit vor dem Gesetz. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Der Beschwerde beigelegt waren Fotos, welche das Beschwerdevorbringen dokumentierten. Das Bundesfinanzgericht hat in seinem denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis BFG 12. 4. 2016, RV/7500274/2016, hierzu unter anderem ausgeführt: Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen wird gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates (Parkometerabgabeverordnung) eine Abgabe vorgeschrieben, welche gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung mit Beginn des Abstellens zu entrichten ist. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung sind Parkscheine zu verwenden (§ 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und die für die Dauer des Abstellens entsprechende Gebühr zu entrichten. Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Parkgebühr verkürzt. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Bf sein Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein abgestellt hat und damit die Parkgebühr verkürzt hat. Er hat damit das objektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Bf rügt in seiner Beschwerde, dass das Parkometergesetz verfassungswidrig sei, weil es sein Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie sein Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletze. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Art. 89 Abs 2 B-VG in Verbindung mit Art. 135 Abs 4 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 51/2012 hat das Bundesfinanzgericht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall gegen die Anwendung des Wiener Parkometergesetzes 2006 iVm der Parkometerabgabeverordnung und mit der Kontrolleinrichtungenverordnung Bedenken auf Grund von Verfassungswidrigkeit bestehen. Zur Gleichheit vor dem Gesetz: Art. 7 Abs 1 B-VG bestimmt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind und Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Prüfungsformel stellt darauf ab, dass der Gleichheitsgrundsatz nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulasse. Nach der neueren Rechtsprechung ist eine Differenzierung nur sachlich begründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen ("aus Unterschieden im Tatsächlichen") erfolgt (VfSlg 2088, 2884, 3754, 4140, 4392, 10.492, 13.178). Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen. Unter der Sachlichkeit einer Regelung ist nicht ihre Zweckmäßigkeit oder ihre Gerechtigkeit zu verstehen. Die Sachlichkeit einer Norm hängt von ihrem objektiven Gehalt ab. Zulässig ist dabei, dass der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abstellt. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Weiter ist auch gängige Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bescheid nicht gleichheitswidrig ist, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet (zB von mehreren falsch parkenden Autofahrern nur einen bestraft). Nach VfSlg 5372 hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (keine "Gleichheit im Unrecht"). Wenn der Bf nun vorbringt, dass der Gleichheitsgrundsatz insbesondere dadurch verletzt sei, dass ein-, drei- oder auch vierspurige Kraftfahrzeuge (Mopedautos) von der Entrichtung der Parkgebühr ausgenommen seien, so handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hierbei um eine sogenannte "sachliche Differenzierung" im Sinne der oben dargestellten Spruchpraxis des Verfassungsgerichthofes, die nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führt, da Unterschiede im Tatsächlichen (welche Art von Fahrzeugen ist betroffen) zu Unterschieden in den Rechtsfolgen führen. Dass im angeführten konkreten Fall durch die Größe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges die unterschiedliche Regelung für sogenannte Mopedautos und für das Fahrzeug des Bf (Smart) objektiv für den normunterworfenen Bf ungerecht erscheinen mag, macht diese Regelung nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gleichheitswidrig, weil der Verfassungsgerichtshof bei seiner Prüfung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht. Die Gegenüberstellung eines sehr großen einspurigen Fahrzeuges mit einem sehr kleinen mehrspurigen Fahrzeug verlässt diese Durchschnittsbetrachtung und vermag damit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine unsachliche Differenzierung aufzuzeigen. Zur Unverletzlichkeit des Eigentums: Art. 5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Dazu bestimmt Art. 1 des 1. ZProtMRK, dass jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat und niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen zur Unverletzlichkeit des Eigentums betrifft diese im Wesentlichen die Enteignung oder die Entziehung des Eigentums, wobei eine Enteignung auch dann anzunehmen ist, wenn wesentliche Eigentümerbefugnisse eingeschränkt werden (materielle Enteignung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter dem historisch auszulegenden Enteignungsbegriff niemals Geldleistungen an die öffentliche Hand wie unter anderem Steuern und Abgaben verstanden worden. Es lag hier also keine Enteignung vor (s. VfSlg. 10468/1985 und die dort angeführte Vorjudikatur).Die Einhebung der Abgabe liegt auch im öffentlichen Interesse. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Bestimmung des Art. 5 StGG in der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, inwiefern die Vorschreibung einer Parkgebühr im Falle eines Abstellens des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone das Recht auf Eigentum verletzen könnte. Nur diese Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall präjudiziell. Sollte der Bf rügen wollen, dass die Verrechnung einer pauschalen Parkgebühr im Rahmen der Parkplakette für Anrainer nicht mit der Zurverfügungstellung eines konkreten Parkplatzes verbunden sei, so ist darauf zu verweisen, dass diese Fallkonstellation nicht Gegenstand dieses Verfahrens und damit nicht präjudiziell ist. Aus den dargestellten Gründen hegt das Bundesfinanzgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 und gegen die zur Anwendung gelangenden Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung... Im Wesentlichen kein neues Vorbringen Die gegenständliche Beschwerde entscheidet sich hinsichtlich der Ausführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) nicht wesentlich von der Beschwerde, über die das Gericht bereits mit Erkenntnis BFG 12. 4. 2016, RV/7500274/2016 befunden hat. Selbstanzeige betreffend Vergehen nach § 99 Abs. 3 StVO 1960 i. V. m. § 25 StVO 1960 Soweit der Bf in seiner gegenständlichen Beschwerde angibt, am 24. 4. 2017 mit einem Leihwagen in der Seilergasse in einer Kurzparkzone ganztägig geparkt zu haben, ohne dass das Fahrzeug zwischenzeitig umgeparkt wurde, wird die belangte Behörde dieser Selbstanzeige gemäß § 25 VStG nachzugehen haben. Für das Beschwerdeverfahren ist hieraus nichts gewonnen, da angesichts der knappen Personalressourcen eine flächendeckende ständige Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht möglich ist. Dass systematisch Verstöße gegen die Höchstparkdauer in Kurzparkzonen nicht geahndet werden, ist eine unbewiesene Behauptung, die auch in der forensischen Praxis nicht bestätigt wird. Im Übrigen widerspricht sich die Behauptung, Überschreitungen der Höchstparkdauer würden nicht entsprechend geahndet, "um nur ja nicht den Geldfluss aus Verwaltungsstrafen zu reduzieren", da gerade eine derartige Ahndung "den Geldfluss aus Verwaltungsstrafen" nach sich ziehen würde. Mangels Erheblichkeit ist den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht nachzukommen. Weder Betrug noch Anstiftung zu Straftaten Betrug nach § 146 StGB setzt Bereicherungsvorsatz, Täuschung und Vermögensschädigung voraus. All dies ist hier, abgesehen von allem anderen, nicht gegeben. Die Stadt Wien "verkauft" nicht "Parkraum, den es nicht gibt". Es steht dem Bf frei, ein von ihm genutztes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abzustellen, in einer gebührenpflichtigen Parkgarage abzustellen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi zu fahren. Da der Bf den von ihm gelenkten PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (ob straßenverkehrsrechtlich zulässig oder nicht) abgestellt hat, hat er öffentliches Gut zum Parken genutzt und hierfür eine Abgabe zu entrichten. Von einer Anstiftung der Stadt Wien zur Begehung verwaltungsrechtlich strafbarer Handlungen kann keine Rede sein. Wenn die Abgabenentrichtung mittels "Handyparkens" - ebenso wie jene mittels "Papierparkscheins" - auch bei einer Überschreitung der Höchstparkdauer möglich ist, ist dies systemimmanent, da bei beiden Abgabenentrichtungssystemen eine technische Prüfung, ob ein Fahrzeug zwischenzeitig vom ursprünglichen Parkplatz entfernt und an einem anderen Aufstellungsort neuerlich abgestellt wurde (also das bisherige Parken beendet und ein neuerliches Parken vorgenommen wurde), nicht möglich ist. Wenn beim "Handyparken" mittels SMS an das bevorstehende Ende der Parkzeit erinnert wird, stellt dies eine Erinnerung das erforderliche Entfernen des Fahrzeuges, nicht aber an die Lösung eines weiteren "Handyparkscheins" bei unverändertem Abstellen des Fahrzeuges dar (es wird vielmehr in den Benützungsrichtlinien - https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html oder https://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/wien.seam - ausdrücklich auf die Beachtung der maximalen Abstelldauer in der jeweiligen Parkzone hingewiesen). Es ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts von Verfassungs wegen auch nicht erforderlich, dass "minutengenau" abgerechnet wird. Es entspricht vielmehr einer für Bürger und Behörde möglichst einfachen Vollziehung, dass der Fahrzeuglenker sich zu Beginn des Abstellens entscheidet, für welche Zeit er parken möchte und hierfür im Vorhinein eine Abgabe entrichtet. Auch ein in halbe Stunden geteilter Gültigkeitszeitraum ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie der Umstand, dass eine Refundierung bereits entrichteter Parkometerabgabe nicht in Betracht kommt, wenn die Parkzeit nicht zur Gänze ausgenutzt wird. "Entwidmung" von Parkraum Sofern der Bf rügt, dass es zu einer fortschreitenden "Entwidmung" von Parkraum durch Vorgärten und Baustelleneinrichtungen kommt, ist zum einen zu sagen, dass bei der Gestaltung einer Stadt und der Nutzung der vorhandenen Flächen nicht einseitig auf den Individualverkehr abzustellen ist, sondern die einzelnen gegenläufigen Interessen miteinander abgewogen werden müssen, und besteht zum anderen hinsichtlich anderer Nutzungen von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, als zum Parken grundsätzlich Gebrauchsabgabenpflicht nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966. Missbrauch Dass möglicherweise in Einzelfällen Parkausweise für Behinderte (§ 29a StVO) oder "Parkpickerl" (pauschale Entrichtung gemäß der Wiener Pauschalierungsverordnung) missbräuchlich verwendet werden und nicht alle damit verbundenen Verwaltungsübertretungen entdeckt und daher geahndet werden können, ändert nichts daran, dass sowohl gegen die Wiener Parkometerabgabe als solche als auch gegen die gesetzlichen Ausnahmen von der Wiener Parkometerabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Lichtbilder Zu den vorgelegten Lichtbildern ist zu sagen: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten. Ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (§ 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967). Ein mehrspuriges Fahrzeug hinterlässt in der Draufsicht mehrere Spuren seiner Reifen, während ein unter anderem nebeneinander hinterlässt. Diese Bauart hat mindestens 2 Achsen und 3 Reifen. Hierzu zählen auch alle Dreiräder wie Trikes. Hingegen sind einspurige Fahrzeuge jene, deren Räder nur in einer Ebene - also genau hintereinander - angeordnet sind. Zu ihnen zählen in erster Linie Fahrräder, Motorräder, Mofas, Mopeds oder Motorroller. Wenn der Landesgesetzgeber mit Muskelkraft betriebene Fahrräder von der Parkometerabgabepflicht ausnimmt, ist dies im Hinblick auf deren weitaus höhere Umweltfreundlichkeit als jedes mit einem Motor (ob Verbrennungsmotor oder elektrisch) betriebene Fahrzeug gerade in einer Großstadt wie Wien keineswegs unsachlich. Dies gilt auch mit von Fahrrädern gezogenen Anhängern und für mehrspurige Fahrräder (Dreiräder, Fahrradrikschas usw.). Dass die Parkometerabgabe nicht nach der Größe des Fahrzeuges bemessen wird, ist im Hinblick auf eine einfache Vollziehung ebenfalls nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die (beim vor allem in der Innenstadt sehr knappen Parkraum kaum gegebene) Möglichkeit des Abstellens eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, ohne dass für den Anhänger eine eigene Parkometerabgabe zu entrichten ist. Das zweifach abgebildete Trike ist als mehrspuriges Kraftfahrzeug von der Parkometerabgabepflicht (ebenso wie von der Pflicht zur Verwendung eines zur Überwachung der Kurzparkzone bestimmten Hilfsmittels gemäß § 25 Abs. 3 StVO 1967) nicht befreit. Keine Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher weiterhin zu keiner Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG veranlasst und verweist im Übrigen auf die Ausführungen im Erkenntnis BFG 12. 4. 2016, RV/7500274/2016. Objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht Der Bf hat das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte mehrspurige Kraftfahrzeug an dem im angefochtenen Straferkenntnis genannten Tag und zu der dort genannten Uhrzeit an der dort genannten Stelle in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Dies ist unstrittig. Der Bf hat dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung begangen. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung, die dem Bf zur Last gelegten wird, verwirklicht. Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG). Strafbemessung Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 72 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden). Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der wiederholten fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis. Auch nach Ansicht des Gerichts ist im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von 72 Euro schuldangemessen. Mangels Darlegung von Einkommen- und Vermögensverhältnissen sowie allfälliger Sorgepflichten war von zumindest (der Bf ist emeritierter Rechtsanwalt und Sachverständiger) durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Verfahrenskosten Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 72,00 Euro, mindestens aber mit 10,00 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10,00 Euro festzusetzen. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, also mit 14,40 Euro, festzusetzen. Keine mündliche Verhandlung Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und eine solche auf Grund der klaren Sach- und Rechtslage auch nicht geboten war. Abweisung der Beschwerde Da sich das angefochtene Straferkenntnis nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) erweist, ist die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen. Vollstreckung Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014). Zahlung Zu zahlen ist daher die Geldstrafe von 72,00 Euro, der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro und der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von 14,40 Euro, insgesamt also ein Betrag von 96,40 Euro. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-516*****/7/2). Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/0014). Wien, am 22. Mai 2017

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500380/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500380.2017
Stammnummer
115143
Gültig
22.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF