Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100234/2012
Eingaben mittels e-Fax-System
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100234/2012vom 17.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(30) Hingegen wurde in der Entscheidung UFS 26.10.2011, FSRV/0009-F/11, die fehlende Unterschrift bei Einbringung mittels Telekopierer als ein behebbares Formgebrechen angesehen, das einem Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO zugänglich ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in dem dazu ergangenen Erkenntnis vom 21.11.2012, 2012/16/0061, das vom Finanzamt nach § 156 Abs. 2 FinStrG durchgeführtes Mängelbehebungsverfahren für zulässig erachtet. Ebenso sieht Tannert in seinem Kommentar zum Finanzstrafgesetz (Tannert, FinStrG
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§ 56, Anm. 6 unter Verweis auf § 150, Anm. 15) in der fehlenden Unterschrift einen behebbaren Mangel, bei dem mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen ist. Die gleiche Ansicht vertritt Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB § 86a, Seite 269).
(31) Im gegenständlichen Fall ist es aber unerheblich, ob die fehlende Unterschrift einen unbehebbareren, einen behebbarer oder wie der Bf meint, keinen Mangel darstellt, zumal bereits die übrigen Voraussetzungen der TelekopieV nicht erfüllt sind.
Wie bereits oben ausgeführt, setzt die TelekopieV ein Original (ein Schriftstück) voraus, das mittels eines Telekopiergerätes in Form einer Telekopie an den Empfänger übermittelt wird. Im gegenständlichen Fall lagen die strittigen Anbringen beim Bf nur in elektronischer Form vor. Eine Schriftstück, ein Original, das mittels eines Telekopierers der Abgabenbehörde in Form einer Telekopie übermittelt werden hätte können, hat somit gar nicht bestanden, entsprechend konnten die Anbringen vor ihrer Einreichung an die Abgabenbehörde auch nicht (handschriftlich) unterschrieben werden. Ein Telekopiergerät (Telefaxgerät), mit dem ein auf Papier ausgedrucktes und unterzeichnetes Anbringen bei der Abgabenbehörde eingereicht werden kann, gelangte dabei nicht zur Anwendung.
(32) Im Beschwerdefall ist somit keine der in der TelekopieV normierten Voraussetzungen für eine wirksame Einreichung eines Anbringens mittels Telekopierer gegeben.
Es lagen weder Originale vor, die handschriftlich unterschrieben hätte werden können noch ist für die Übermittlung der elektronischen Anbringen ein Telekopierer (Telefaxgerät) verwendet worden.
(33) Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGH 12.08.2015, Ra 2015/16/0065; VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082 mit weiteren Vorerkenntnissen; siehe auch: Gutl, UFSjournal 2012, 455; Ritz, BAO
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, § 86a, Rz 18a; Fischerlehner, Abgabenverfahren
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(2016), § 86a Anm. 4; kritisch: Althuber/Tanzer/Unger
, BAO-HB § 86a, Seite 269).
(34) Die vom Bf gewählte Form der Einbringung der Beschwerden, bei der kein schriftliches Ursprungsdokument erstellt, sondern nur ein papierloses, elektronisch abgefasstes Begehren an das Finanzamt gerichtet worden ist und für deren Übermittlung kein Telekopierer Verwendung gefunden hat, entspricht nicht dem der TelekopieV vorgesehene Weg der Einreichung. Das führte dazu, dass es sich nicht einmal um ein Anbringen im Sinne der §§ 85 und 86a BAO gehandelt hat und somit auch keine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde ausgelöst hat. Die vom Bf bekämpften Abgabenbescheide sind somit, ohne dass rechtsgültig eine Beschwerde ergriffen worden wäre, in Rechtskraft erwachsen.
Es fehlt somit im gegenständlichen Fall an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung eines Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht.
(35) Auch wenn die BAO die Einstellung eines (Beschwerde)verfahrens mit Beschluss nicht gesondert erwähnt, hat die Einstellung eines anhängigen Verfahrens bei Fehlen der Voraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; BFG 09.11.2016, RV/7100930/2016).
(36) Aufgrund des der Bundesabgabenordnung innewohnenden Grundprinzips der förmlichen Beendigung von Rechtsmittelverfahren und unter Berücksichtigung des berechtigten Rechtsschutzinteresses des Bf, war das anhängige Beschwerdeverfahren somit mittels Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu beenden. Ein Rechtsakt, mit dem die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden konnte und bei dem die Rechtsschutzinteressen der Parteien gewahrt bleiben (vgl. hiezu BFG 19.03.2015, RV/5100278/2014; BFG 01.03.2016, RV 7100454/2016).
(37) Das mittels Vorlagebericht des Finanzamtes vom 29. März 2012 beim Bundesfinanzgericht anhängig gewordene Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.
(38) Nur der Vollständigkeit halber wird auf die in der Literatur erhobene Forderung (vgl. Gutl, UFSjournal 2012, 454 ff; aber auch Kapferer, SWK 15/2014, 722 ff; Rzeszut/Lebenbauer, SWK 13/2016, 654 ff) , wonach die TelekopieV auf die heute überwiegend zum Einsatz kommenden „e-Fax-Systeme“ (Online Fax-Systeme), bei denen für das Versenden und das Empfangen eines „Telefax“ kein Telefaxgerät verwendet werde, anzupassen sei, Bezug genommen.
(39) Es mag durchaus sein, dass die vor mehr als einem viertel Jahrhundert und somit am Beginn der technischen Entwicklung der automationsunterstützten Datenübertragung erlassene und seither inhaltlich unverändert gebliebene TelekopieV dem heutigen Stand der Technik nicht mehr entspricht und damit eine Anpassung an die neuen Möglichkeiten der Datenübertragung von Nöten wäre.
(40) Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein antiquiertes, in modernen Büros kaum noch verwendetes, analoges Telekopiergerät bedarf, um ein Anbringen mittels Telefax nach der geltenden TelekopieV rechtswirksam bei den entsprechenden Abgabenbehörden oder bei den Verwaltungsgerichten einbringen zu können. Dies müsste mit allen dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Faxsystemen möglich sein.
(41) Ebenso wie bei dem in einem herkömmlichen Telekopierer integrierten Einzugs- bzw. Trommelscanner handelt es sich auch bei dem heute gebräuchlichen (meist in ein Multifunktionsgerät eingebauten) Flachbrettscanner um ein Bilderfassungsgerät, bei dem das schriftliche Dokument (das Original) elektronisch erfasst wird und entweder bei (herkömmlichen Geräten) zeitgleich an den Empfänger übermittelt oder (bei modernen Fax-Geräten) als Bilddatei zwischengespeichert und dann an den Empfänger übermittelt wird.
Der Verordnung ist weder zu entnehmen, dass alle wesentlichen technischen Komponenten eines Telefaxgerätes (Scanner, Modem, Drucker) in einem Gerät enthalten sein müssen (Kapferer, SWK 15/2014, 723), noch dass die Übermittlung an den Empfänger zeitgleich mit der elektronischen Erfassung des Originals zu erfolgen hat.
(42) Wird ein Anbringen an einem PC erstellt, ausgedruckt, das Originaldokument unterschrieben, eingescannt und dann über einen Faxserver an den Empfänger per Telefonleitung übermittelt, so sind alle in der TelekopieV normierten Voraussetzungen für eine rechtswirksame Einbringung mittels Telekopierer erfüllt.
Eine solche Einreichung bei den Behörden und Verwaltungsgerichten ist mit allen modernen Faxsystemen möglich. Dabei müsste es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch unerheblich sein, ob das zu übermittelnde, eingescannte Dokument per E-Mail an einen internen oder auch externen Faxserver (Fax-Gateway) versendet und von dort über das Telefonnetzt an den Empfänger übermittelt wird.
Insofern dürfte es auch nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Eingabe mittels eines „e-Fax-Systems“ übersendet wird, solange das unterschriebene und eingescannte Dokument bei der Abgabenbehörde über das Telefonnetz einlangt.
Letztlich wäre es aber Sache des Gesetz- bzw. des Verordnungsgebers klarzustellen, in welcher Form mit den neuen Faxsystemen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können.
IV) Zulässigkeit einer Revision
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
(1) Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis (der Beschluss) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2) Die hier strittige Rechtsfrage, ob bzw. in welcher Form ein Anbringen mit einem dem heutigen Stand der Technik entsprechenden „e-Fax-System“ rechtswirksam bei Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten eingebracht werden kann, ist bisher an den Verwaltungsgerichtshof nicht herangetragen worden.
(3) In den oben angeführten Erkenntnissen (ua VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126; VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082; VwGH 12.08.2015, Ra 2015/16/0065) hatte der Verwaltungsgerichtshof die zentrale Rechtsfrage zu beurteilen, ob mit E-Mail eingebrachte Eingaben rechtlich gültige Anbringen im Sinne der Bundesabgabenordnung sind. In der zuletzt genannten Entscheidung hat der VwGH in einem Nebensatz die Einreichung eines Anbringens unter Benützung eines e-Fax-Systems zwar erwähnt, aber auch in dieser Entscheidung hatte er nur die Zulässigkeit einer Eingabe mittels E-Mail zu beurteilen, sodass eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung über die Zulässigkeit eine Eingabe mit e-Fax nicht erfolgt ist.
(4) Diese Rechtsfrage ist in der bisherigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes auch nicht einheitlich beantwortet worden. So wurde zumindest in einigen Fällen die Eingabe eines Anbringens mittels e-Fax nicht beanstandet (UFS 16.11.2012, RSRV/0044-W/12; BFG 23.04.2015, RV/7102013/2015; BFG 24.06.2015, RV/7102031/2015). Zudem kommt dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 17. März 2017
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Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100234/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100234.2012
- Stammnummer
- 115019
- Gültig
- 17.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF