Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1460-L/02
Zurechnung von Einnahmen bei einer Mitunternehmerschaft/Miteigentümergemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1460-L/02vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei zugeschätzten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfolgt die Aufteilung grundsätzlich immer nach den Miteigentumsanteilen. Nur wenn erwiesen ist, dass die nicht erklärten Einnahmen nur einem Miteigentümer zugeflossen sind, sind sie auch nur diesem zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Vermietungsgemeinschaft, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 21. Juni 2001 betreffend Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis
1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) vermietet ein Gebäude mit
zwei Wohnungen in Leonding.
Anlässlich einer im ersten Halbjahr 2001
stattgefundenen und die Jahre 1996 bis 1999 umfassenden Prüfung der
Aufzeichnungen stellte die Prüferin fest, dass auf Grund von Anzeigen,
niederschriftlichen Einvernahmen und diversen weiteren Erhebungen seitens der
Betriebsprüfung die tatsächlich vereinnahmten Mieten nicht mit den
erklärten Mieten übereinstimmten. Weiters seien die
Grundaufzeichnungen nur mangelhaft geführt worden und unvollständig
vorhanden.
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Jahr/S
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1996
|
1997
|
1998
|
1999
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Mieten erklärt
|
46.800,00
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46.800,00
|
44.000,00
|
45.400,00
|
Zuschätzung
|
67.200,00
|
67.200,00
|
61.000,00
|
64.100,00
|
Gesamt lt. BP
|
114.000,00
|
114.000,00
|
105.000,00
|
109.500,00
|
Jahr/S
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1996
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1997
|
1998
|
1999
|
Einkünfte erklärt
|
6.779,00
|
7.497,00
|
9.693,00
|
9.994,00
|
Zuschätzung
|
67.200,00
|
67.200,00
|
61.000,00
|
64.100,00
|
Einkünfte gesamt lt. BP
|
73.979,00
|
74.697,00
|
70.693,00
|
74.094,00
|
50% Anteil B.M.
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36.989,50
|
37.348,50
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35.346,50
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37.047,00
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50% Anteil B.W.
|
36.989,50
|
37.348,50
|
35.346,50
|
37.047,00
Gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren entsprechend
den Feststellungen der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 1999, alle jeweils vom 21. Juni 2001
erhob der steuerliche Vertreter fristgerecht Berufung und führte
zusammengefasst aus:
Die Berufung richte sich gegen die Aufteilung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die beiden Miteigentümer
im Verhältnis zu je 50 Prozent. Es werde beantragt, die Mieteinkünfte
wie folgt aufzuteilen:
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Jahr/S
|
1996
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1997
|
1998
|
1999
|
Anteil B.M.
|
68.433,00
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68.792,00
|
63.690,00
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66.940,50
|
Anteil B.W.
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5.546,00
|
5.905,00
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7.003,00
|
7.153,50
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Einkünfte gesamt
|
73.979,00
|
74.697,00
|
70.693,00
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74.094,00
Herr B.W. habe bis 30. September 2000 50 Prozent von den
bisher erklärten Mieteinnahmen abzüglich der bezahlten Werbungskosten
von der zweiten Miteigentümerin erhalten. Der Restbetrag
(dh. die zugeschätzten Mieteinnahmen)
sei von B.M. vereinnahmt worden. Dies gehe auch aus der Niederschrift vom
30. März 2001 hervor, in der B.W. bekannt gab, dass er 50 Prozent der
Mieteinnahmen von seiner Mutter erhalte. Diese 50 Prozent bezögen sich auf
die niederschriftlich erwähnten 3.900,00 S. Die zugeschätzten
Mieteinnahmen seien alleine von B.M. vereinnahmt und nicht anteilig an B.W.
weitergegeben worden.
In einer weiteren Eingabe vom 10. Dezember 2001 brachte der
steuerliche Vertreter nochmals zum Ausdruck, dass B.W. nur 50 Prozent der bisher
erklärten Mieteinnahmen von 1.400,00 S bzw. 2.500,00 S monatlich erhalten
habe. Darüber hinausgehende Mieteinnahmen seien, soweit sie überhaupt
vereinnahmt wurden, von seiner Mutter einbehalten worden. Die Angaben des B.W.
hätten sich ausschließlich auf die in der Niederschrift geringeren
Mieteinnahmen bezogen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Am 12. Februar 2002 wurde ein Antrag auf Entscheidung der
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Zurechnung (Aufteilung) der von der
Betriebsprüfung zugeschätzten Mieteinnahmen auf die beiden
Miteigentümer.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
denjenigen zuzurechnen, die zur Nutzung befugt sind. Die vermietete Liegenschaft
befindet sich zu je im Hälfteeigentum von B.M. und B.W., auf die auch die
vorhandenen Mietverträge lauten. Sämtliche Einkünfte wurden seit
Bestehen der Vermietungsgemeinschaft immer zur Hälfte geteilt.
Die Aufteilung der Einkünfte hat grundsätzlich
immer nach den Miteigentumsanteilen zu erfolgen, so ferne hinsichtlich der
Aufteilung keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Nach der Rechtsprechung des deutschen BFH ist eine
Zurechnung von Einkünften bei Miteigentum an nur einen Miteigentümer
ausschließlich dann möglich, wenn der Mietvertrag auf ihn lautet und
nur er die Einnahmen bezieht (vgl. SWK 2000, K 2).
Dass Mieteinnahmen nicht erklärt wurden, wird durch
die Bw. nicht bestritten. Die Berufung richtet sich nicht gegen die Höhe
der von der Betriebsprüfung festgestellten Einkünfte, sondern gegen
die Aufteilung der Zuschätzung im Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Schwarzgeschäfte sind grundsätzlich den
Gesellschaftern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilung zuzurechnen. (vgl.
Doralt, ESt-Kommentar, § 23, Tz 294).
Nur wenn erwiesen ist, dass ein Mehrgewinn nur einem
Gesellschafter zugeflossen sein kann, ist er ausschließlich diesem
Gesellschafter zuzurechnen (vgl. VwGH 30.11.1982, 82/14/0058).
Der Miteigentümer B.W. behauptet wiederholt, dass er
nur 50 Prozent von den bisher erklärten Einnahmen erhalten habe und
darüber hinausgehende Mieteinnahmen von der zweiten Miteigentümerin
ohne sein Wissen vereinnahmt und einbehalten worden seien. Als Beweis wurde
seine Aussage in der Niederschrift vom 30. März 2001
angeführt.
Die Niederschrift vom 30. März 2001 wurde zu Beginn
der Betriebsprüfung durchgeführt. Im Laufe des Verfahrens wurde
festgestellt, dass die erklärten Mieten nicht mit den tatsächlich
kassierten Mieten übereinstimmen.
Es erscheint gänzlich unglaubwürdig wenn B.W.
behauptet die höheren Mieten niemals anteilig erhalten zu haben und dass
seine fast 80-jährige Mutter alleine und ohne sein Wissen die
gegenüber dem Finanzamt nicht deklarierten Mieten ausschließlich
für sich vereinnahmt haben soll.
In diese Richtung weisen auch die Aussagen der Mieterin D.
vom 13. März 2001: "Die Miete
beträgt monatlich 4.500,00 S. Im Mietvertrag wurde eine Miete von 1.500,00
S angegeben. Dieser Mietvertrag liegt bei Herrn
B.W. auf. Herr
B.W.
äußerte sich dazu, dass
er dem Finanzamt gegenüber nicht alles bekannt gibt."
Es wurden auch nicht wie in der Niederschrift behauptet,
sämtliche mit den vermieteten Wohnungen zusammenhängende Arbeiten von
Frau B.M. verrichtet. Nach Angabe von Frau D. hat Herr B.W. am 27. Februar 2000
eine Anzahlung in Höhe von 9.000,00 S verlangt.
Weiters hat Frau D. dem Finanzamt am 3. April 2001
telefonisch bekannt gegeben, dass Herr B.W. sie am späten Vormittag
aufgesucht und angewiesen habe, gegenüber dem Finanzamt - falls eine
Anfrage kommt - als monatliche Miete 1.500,00 S anzugeben. Am gleichen Tag
fand zuvor von 10.20 - 11.20 Uhr eine Vorbesprechung mit Herrn B.W. am
Finanzamt statt!
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass das
Vorliegen von nicht deklarierten Mieteinnahmen den beiden Miteigentümern
bekannt war (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 23, Tz 48) und
bestätigt daher die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung der in der
Höhe unbestrittenen Zuschätzungen im Verhältnis der
Miteigentumsanteile von je 50% Prozent.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 25.
August 2004
ergeht auch
an: Finanzamt Linz (St. Nr. 122/5690-24)
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1460-L/02
- Stammnummer
- 11501
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF