Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0360-F/02
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-F/02vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung
(§ 212a BAO)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Berufungsverfahrens gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 wurden mit Bescheid vom
21. Februar 2001 Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
53.961,00 S (3.921,50 €) ausgesetzt.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für V. vom 12. Juli 2002, GZ. XX, wurde der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 1998 teilweise stattgegeben (die Einkommensteuer
1998 wurde nunmehr mit 3.363,88 € festgesetzt) und die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 1999 als unbegründet abgewiesen (die mit dem
angefochtenen Bescheid festgesetzte Einkommensteuer 1999 in Höhe von
165,48 € blieb somit unverändert). Infolge des Ergehens dieser
Berufungsentscheidung wurde mit Bescheid vom 23. Juli 2002 der Ablauf
der Aussetzung der Einhebung verfügt.
Gegen den Ablaufbescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom
17. August 2002 Berufung. In der Begründung wird vorgebracht, der
Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei zu Unrecht verfügt worden, da der
Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Es werde daher die ersatzlose Behebung
des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2002
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 13. September 2002 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
»Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 erster Satz BAO besteht die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Der Bw. ist der Rechtsansicht, das gegenständliche
Berufungsverfahren sei noch unerledigt, da gegen die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für V. vom 12. Juli 2002, GZ. XX,
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Für diese dem Wortlaut des
§ 212a Abs. 5 BAO widersprechende Interpretation gibt
es in der gesamten Literatur und Judikatur keinen Anhaltspunkt.
Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
21.7.1998, 98/14/0101, ausgesprochen, es bestehe keine gesetzliche Grundlage,
die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde
über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.
Einem Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen
eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof bzw an den Verfassungsgerichtshof erhebt, steht, sofern
die dort genannten Voraussetzungen zutreffen, das Rechtsinstitut der
aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG bzw nach § 85 Abs 2 VfGG
zur Verfügung. Dadurch ist dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip
Genüge getan und es besteht keine Notwendigkeit einer ausdehnenden
Interpretation (VwGH 23.2.1996, 95/17/0057).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
24. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-F/02
- Stammnummer
- 11500
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF