Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0920-W/04
Wurde das Studium zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes begonnen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0920-W/04vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Familienbeihilfe ab
1. Februar 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 10. Februar 2003 die
Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn ab Februar
2003.
Als Grund führte er an, dass sein Sohn seinen
Zivildienst am 31.1.2003 beendet habe und ab Oktober 2003 mit einem Studium
beginne. Zwischenzeitlich gehe der Sohn keiner Erwerbstätigkeit
nach.
Das Finanzamt erließ am 18. März 2003 mit
folgender Begründung einen Abweisungsbescheid:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz besteht für
volljährige Kinder für die Zeit nach Beendigung des Präsenz- bzw.
Zivildienstes nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn eine nachfolgende
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. Da
Ihr Sohn seinen Zivildienst mit 31. Jänner 2003 beendet hat, aber lt. Ihrem
Schreiben erst zu einem späteren Termin (Wintersemester 2003) die
Berufsausbildung aufnehmen wird, kann Ihnen die Familienbeihilfe nicht bereits
ab 1. Februar 2003 gewährt werden. Gegebenenfalls ist bei Studienbeginn die
Familienbeihilfe mit einer entsprechenden Inskriptionsbestätigung neu zu
beantragen.
Der Bw. erhob am 15. April 2003 gegen den
Abweisungsbescheid vom 18. März 2003 fristgerecht Berufung und führt
dazu aus:
"...Er
beendete am 31.1.2003 seinen Zivildienst und möchte ab Oktober 2003 sein
Studium an der Universität beginnen. Im Rahmen der Studienberatung
bezüglich der in Frage kommenden Studienrichtungen wurde meinem Sohn
geraten, erst im Wintersemester 2003 erstmals zu inskribieren, da ein
Quereinstieg im Sommersemester, also gleichsam im 2. Semester Probleme
hinsichtlich Einführungs- und Grundlagenvorlesungen und Übungen,
für die diese Grundlagen notwendig sind, mit sich bringen werden. Die
Wahrscheinlichkeit, Übungen aufgrund fehlender Grundlagen nicht positiv
abschließen zu können oder aufgrund limitierter Plätze gar nicht
zugelassen zu werden, wäre grundsätzlich gegeben. Dies würde sich
in einer höheren Studiendauer mit den bekannten negativen Folgen, u.a.
einer längeren Dauer der Zahlung der Studiengebühr,
niederschlagen."
Der Bw. übermittelte am 30. Oktober 2003 an das
Finanzamt ein Schreiben, in dem er um weitere Zuerkennung der Familienbeihilfe
ersuchte. Diesem Schreiben legte er ein Antwortschreiben des Vorsitzenden der
Studienkommission Psychologie auf die von ihm gerichteten Anfrage
vor.
Der Inhalt dieses Antwortschreibens lautet:
"Zu Ihrer
Anfrage betreffend den günstigsten Zeitpunkt des Studienbeginns teilen wir
Ihnen mit, dass die meisten Lehrveranstaltungen nach dem jetzt gültigen
Studienplan aufbauend sind. Bei einem Beginn im SS 03 hätten Sie eine
Verzögerung von 1 Semester in Kauf nehmen müssen. Es ist daher ratsam,
im WS zu beginnen."
Über Anfrage des Finanzamtes teilte Herr Dr.Sch.,
Universität Wien, Institut für Psychologie, Folgendes
mit:
"Bezüglich
Ihrer telefonischen Anfrage, ob es möglich sei, das Diplomstudium der
Psychologie an der Universität Wien auch in der vorgegebenen
Mindeststudienzeit zu absolvieren, wenn man im Sommersemester beginnt, ist
folgendes festzuhalten:
1) Dies ist
möglich.
2) Es können
Lehrveranstaltungen (z.B. bestimmte Vorlesungen ohne Voraussetzungen) absolviert
werden.
3) Eine
Verzögerung im Studium ist aber insofern gegeben, als bestimmte
Lehrveranstaltungen aufbauend sind und es keinen Sinn macht, den Teil 2 vor dem
Teil 1 zu absolvieren."
Das Finanzamt erließ am 9. April 2004 eine
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO.
Die Berufung wurde mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) 1967 für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305 genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Neben den schon
erwähnten Gründen anerkennt das FLAG 1967 auch Studienbehinderungen im
Lehr- und Prüfungsbetrieb der Universität als Grund für eine
Verlängerung der Studienzeit. Liegen daher bei den Universitäten im
Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem
einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den
Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit zu absolvieren, stellen diese
sohin für den Studierenden im Sinne des FLAG 1967 ebenfalls ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Ausmaß von drei Monaten
dar, das grundsätzlich zur Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges
um ein Semester führt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG besteht für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der
Beendigung des Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung (Hochschulstudium) nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Nach vorliegendem
Sachverhalt hat Ihr volljähriger Sohn
P. in der Zeit vom 4. Februar 2002 bis
31. Jänner 2003 seinen Zivildienst geleistet und sein
Psychologiestudium an der Universität Wien erst mit Beginn des
Wintersemesters 2003 mit der Begründung, dass ein Quereinstieg im
Sommersemester 2003 wesentliche Probleme mit sich gebracht hätte, die
letztendlich zu einer längeren Studiendauer geführt hätten,
begonnen. Diesen Ausführungen wird jedoch entgegengehalten, dass -
laut schriftlicher Mitteilung der Universität Wien vom 25.3.2004 -
eine Absolvierung des Diplomstudiums auch bei einem Quereinstieg im
Sommersemester 2003 in der vorgesehenen Mindeststudienzeit möglich ist; in
diesem Semester bereits entsprechende Prüfungen abgelegt werden können
und sich eine Verzögerung im Studium nur insofern ergeben könnte, als
bestimmte Lehrveranstaltungen aufbauend sind und daher erst zu einem
späteren Zeitpunkt absolviert werden können. Studienbehinderungen im
Lehr- und Prüfungsbetrieb der Universität im Sinne der obgenannten
gesetzlichen Bestimmungen können jedoch bei Vorliegen einer entsprechenden
Bestätigung der Universität auf den hiefür vorgesehenen
Formularen (Beih 14-14c) zu einer Verlängerung des Beihilfenbezuges um ein
Semester führen.
Da somit aufgrund
vorstehender Ausführungen im strittigen Zeitraum ein Beihilfenanspruch
nicht festgestellt werden konnte, war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden."
Der Bw. stellte am 27. April 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
und führt darin aus:
"Ich
möchte in diesem Zusammenhang speziell darauf hinweisen, dass die
Universität Wien in ihrer schriftlichen Mitteilung, die Sie in ihrer
Berufungsvorentscheidung zitieren, von einer durchaus möglichen
Verzögerung im Studium spricht, die sich ergeben kann, da bestimmte
Lehrveranstaltungen aufbauend sind und daher erst zu einem späteren
Zeitpunkt absolviert werden können. Zwar kann auf entsprechende
Bestätigung eine Verlängerung des Beihilfenbezuges um ein Semester
erreicht werden, allerdings führt die aus Gründen des Quereinstieges
verlängerte Studiendauer zwangsläufig zu der Entrichtung der
beträchtlichen Studiengebühr für zusätzliche Semester, die
nur aufgrund des Quereinstieges zurückgelegt werden
müssen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat teilt vollinhaltlich die
in der Berufungsvorentscheidung vom 9. April 2004 zum Ausdruck kommende
Rechtsansicht. Es wird daher auf die ausführliche Begründung dieser
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Insbesondere wird hervorgehoben, dass in der
Bestätigung des Instituts für Psychologie ausdrücklich
festgehalten wird, dass auch bei einem Quereinstieg die Mindeststudienzeit
eingehalten werden kann. Damit ist aber klargestellt, dass der Sohn des Bw. das
Studium nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Zivildienstes begonnen hat.
Wien, am 25.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0920-W/04
- Stammnummer
- 11499
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF