Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105771/2015
Zurücknahme des Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105771/2015vom 31.05.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom 28.05.2014, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 (Arbeitnehmerveranlagung), beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 13.08.2015 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO idF BGBl. I 2013/14 als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 29.05.2017 erklärt, den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht vom 13.08.2015 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zurückzunehmen.
Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die Bescheidbeschwerde vom 20.06.2014 gilt damit gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2015 erledigt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war daher einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; die
ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 31. Mai 2017
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 3 Satz 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105771/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105771.2015
- Stammnummer
- 114948
- Gültig
- 31.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF