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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105771/2015

Zurücknahme des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105771/2015vom 31.05.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom 28.05.2014, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 (Arbeitnehmerveranlagung), beschlossen: Der Vorlageantrag vom 13.08.2015 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO idF BGBl. I 2013/14 als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 29.05.2017 erklärt, den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht vom 13.08.2015 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zurückzunehmen. Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären. Die Bescheidbeschwerde vom 20.06.2014 gilt damit gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2015 erledigt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war daher einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 31. Mai 2017

Normen und Schlagworte

Zurücknahme

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105771/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105771.2015
Stammnummer
114948
Gültig
31.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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