Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0167-Z1W/02
Anerkennung eines ausländischen Vollstreckungstitels gem. § 119 Abs. 1 ZollR-DG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0167-Z1W/02vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist im ausländischen Vollstreckungstitel die Einbringung eines die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsbehelfs vorgesehen und wurde ein derartiger Rechtsbehelf eingebracht, so liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines die Vollstreckbarkeit anerkennenden Bescheides gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG aus den Gründen gemäß § 118 Abs. 2 ZollR-DG i.v. mit Art. 12 Abs. 2, Unterabsatz 2 BeitrRL nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des W.G., vertreten durch Dr. Erich
Schwarz, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Ernest-Thun-Straße 12, vom
21. August 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Salzburg vom 24. Juli 2002, Zl. 600/04057/8/2002, betreffend
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen
Rückstandsanzeige entschieden:
Der Beschwerde
wird stattgegeben, der Anerkennungsbescheid gemäß
§ 119
Zollrechtsdurchführungsgesetz des Hauptzollamtes Salzburg vom 2. April 2002
Zl. 600/04057/2002 erging zu Unrecht.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. April 2002, Zl. 600/04057/2002 hat das
Hauptzollamt Salzburg den im Beitreibungsersuchen der italienischen
Zollverwaltung vom 11. Februar 2002 ausgewiesenen Abgabenrückstand in der
Höhe von € 10.758,50 gemäß Artikel 8 der Richtlinie
76/308/EWG in Verbindung mit § 119 Zollrechtsdurchführungsgesetz
(ZollR-DG) anerkannt und für vollstreckbar erklärt.
Mit Schriftsatzt vom 4. Juli 2002 erhob die Bf. durch ihren
ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung
und beantragte den bekämpften Bescheid aufzuheben.
Die Bf. brachte vor, dass der Zahlungsbefehl des
italienischen Finanzministeriums sich auf die angebliche Nichtgestellung eines
Versandscheines T2 gründe und legte den Sachverhalt dar.
Gegen den erwähnten Zahlungsbefehl vom 27. April 1999,
welcher dem Bescheidadressaten am 24. Februar 2000 nachweislich zugestellt
wurde, habe die Bf. innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist
von 15 Tagen Einspruch erhoben. Entsprechende Beweismittel wurden
vorgelegt.
Unter einem stellte die Bf. den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Abgaben gemäß
§ 212 Bundesabgabenordnung
(BAO).
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Salzburg die vorstehende Berufung
als unbegründet ab.
Der Bf. ficht in der Beschwerde die bekämpfte
Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich an und bringt im wesentlichen vor, der
vorliegende Zahlungsbefehl der ersuchenden italienischen Behörden sei nicht
in Rechtskraft erwachsen, da der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vom 25.
Februar 2000 tatsächlich am 25. Februar 2000 zur Post gebracht wurde. Dies
werde durch den Postaufgabeschein vom 25. Februar 2000 bewiesen.
Im Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen
für die Aussetzung des Beitreibungsverfahrens gemäß Art. 12 der
Richtlinie 76/308/EWG vorliegen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 119.Abs 1 ZollR-DG ist der
ausländische Vollstreckungstitel von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich
die Vollstreckungshandlung zu setzen ist, mit Bescheid anzuerkennen, wenn die
Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben
sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 76/308/EWG
des Rates, Beitreibungsrichtlinie (BeitrRL) wird der Vollstreckungstitel
unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des
Mitgliedstaates behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz
hat.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 kann der Vollstreckungstitel
ungeachtet des Absatzes 1 gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher
bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt
werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates
ermöglicht.
Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten
eine Anfechtung der Forderung und/oder des im Land der ersuchenden Behörde
ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Art. 12
Anwendung.
Gemäß Art 7 BeitrRL sind dem Ersuchen um
Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende an die ersuchte Behörde
richtet, eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem
Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten
Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie
etwaiger für die Beitreibung erforderlicher Dokumente
beizufügen.
Gemäß dem Absatz 2 des Art 7 kann die ersuchende
Behörde ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn die Forderung oder
der Vollstreckungstitel in dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren
Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Artikel 12
Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird.
Wird gem. Art 12 Abs.1 BeitrRL im Verlauf des
Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die
ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Titel von einem Betroffenen
angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen
Instanz des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat,
nach dessen Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die
ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner
kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses
Verfahrens Mitteilung machen.
Abs. 2:
Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte
Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den
Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung
der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren aus, es sei denn, die
ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in
Übereinstimmung mit Unterabsatz 2
Ungeachtet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 kann die ersuchende
Behörde nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der
Verwaltungspraxis des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hat, die ersuchte
Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung bitten, sofern die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des
Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies
zulassen.
Der dem gegenständlichen Beitreibungsersuchen zu
Grunde liegende Zahlungsbefehl des Zollamtes Udine weist in der
Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit aus, gegen diesen innerhalb von 15
Tagen bei der Gerichtsbehörde in Triest Einspruch zu erheben. Sollte kein
Einspruch eingelegt werden, wird dieser Zahlungsbefehl
vollstreckbar.
Dieser Zahlungsbefehl wurde der Bf. am 24. Februar 2000
zugestellt.
Gemäß dem nunmehr im Zuge der Beschwerde
vorgelegten Postaufgabeschein an das Bezirksgericht Triest vom 25. Februar 2000
ist als erwiesen anzunehmen, dass der schon im Berufungsvorbringen eingewandte
Einspruch rechtzeitig erfolgt ist. Der Bf. legt glaubwürdig dar, der
Berufung den "falschen" Postaufgabeschein, der nachfolgende Schreiben an die
italienischen Behörden betrifft, angeschlossen zu haben.
Durch den erfolgten Einspruch gegen den dem vorliegenden
Beschwerdefall zu Grunde liegenden Zahlungsbefehl ist die Forderung in Italien
nicht vollstreckbar.
Eine "Mitteilung" der italienischen Behörden über
den vor Stellung des Beitreibungsersuchens erfolgten Einspruch erfolgte nicht,
vielmehr bestätigte die ersuchende Behörde offenbar fälschlich,
dass hinsichtlich der Richtigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung die
Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 lit. a und b erfüllt sind.
Nach den durchgeführten Ermittlungen der erkennenden
Behörde beim Hauptzollamt Salzburg und bei der Bf. ist auch bis dato eine
Entscheidung der italienischen Behörden über den erfolgten Einspruch
nicht bekannt.
Gemäß
§ 118 Abs. 2, 2. Satz ZollR-DG sind
die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar
anzuwenden.
Der dem verfahrensgegenständlichen
Beitreibungsersuchen zu Grunde liegende Zahlungsbefehl (Titel) ist in Folge des
erfolgten fristgerechten Einspruches nicht rechtskräftig und nicht
vollstreckbar und der in diesem Zusammenhang in Beschwerde gezogene
Anerkennungsbescheid gemäß
§ 119 ZollR-DG erging deshalb
gemäß
§ 118 ZollR-DG i.V. mit dem vorzitierten Art. 12
Unterabsatz 2 zu Unrecht, da die Rechts- und Verwaltungsvorschriften Italiens
dies gemäß der im Zahlungsbefehl enthaltenen Rechtsbelehrung nicht
zulassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 119 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 118 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Anerkennung eines ausländischen VollstreckungstitelsVollstreckbarkeitBeschwerde gegen den ausländischen Zahlungsbefehl
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0167-Z1W/02
- Stammnummer
- 11494
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF