Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102070/2012
Kein Vorsteuerabzug für die Wohnraumüberlassung an den unterhaltsberechtigten Sohn
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102070/2012vom 19.04.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Die Nachbarin hat ausgesagt, dass die Wohnung nie von einer anderen Person als dem Sohn der Bf. bewohnt wurde;
-Er konnte bei der Befragung am 8.11.2011 keine Angaben machen, welche Farbe die Küchenmöbel haben;
- Die Frage nach der Bezahlung der Kaution in Höhe von € 3.960,-- hat dieser in der Niederschrift verneint und in einer ergänzenden E-Mail dahingehend berichtigt, dass ihm erst im Nachhinein eingefallen sei, dass er nach Vertragserrichtung sehr wohl die vereinbarte Kaution eingezahlt hat.
Es wird davon ausgegangen, dass der Sohn der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum - wie von F E telefonisch angekündigt (s. AV vom 2.9.2010) - die Wohnung benützt hat, zumal er ab September 2009 an der FH Wien BezirkC studiert hat. Seitens der Bf. wurde auch zugestanden, dass der Sohn sein Fahrzeug auf dem zur Wohnung gehörigen Garagenplatz abgestellt hat. Die Nachbarin hat ihn als Bewohner wahrgenommen.
Vor allem aber ist es nach Ansicht des Senates unglaubwürdig, dass der Sohn der Bf. bei Vorhandensein einer Wohnung am Studienort Wien tatsächlich fast täglich gependelt ist, denn laut Routenplaner Via Michelin beträgt die Entfernung zwischen A. und Adr.2 102 km und dafür wird eine Fahrtdauer von 1 Stunde und 54 Minuten benötigt.
Aus dieser Gesamtsicht des Sachverhaltes ergibt sich im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung klar eine Zuordnung zum Privatbereich.
Ob die Nutzung durch den Sohn lediglich beschränkt auf die voraussichtliche Dauer seines Studiums an der FH Wien oder für länger geplant war, macht für die im anhängigen Verfahren vorzunehmende steuerliche Beurteilung keinen Unterschied.
Durch die Wohnraumüberlassung an den unterhaltsberechtigten Sohn ist das Recht auf den Vorsteuerabzug verwirkt.
Die zeitlich nachfolgende steuerpflichtige Vermietung an Frau S T vermag daran mit Wirkung für vergangene Besteuerungszeiträume nichts zu ändern, da die Einlage eines zunächst (planmäßig) nicht wirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgutes aus dem Privatbereich in das Unternehmen kein Recht auf einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Lieferungen/Leistungen aus der "vorunternehmerischen" Zeit vermittelt.
Dem Einwand der Bf., aufgrund der zeitnahen USO-Prüfung sei der Vorsteuerabzug bzw. die Vermietung anerkannt worden, ist abschließend entgegenzuhalten, dass das Finanzamt an das Ergebnis einer USO-Prüfung nicht gebunden ist, wenn nachfolgende Ermittlungen für eine neue Würdigung des Sachverhaltes sprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Maßgeblich für die Entscheidung waren im Wesentlichen die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind unbestritten und durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH beantwortet.
Wien, am 19. April 2017
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102070/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102070.2012
- Stammnummer
- 114934
- Gültig
- 19.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF