Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100561/2014
Einkunftsquelleneigenchaft einer nebenberuflich ausgeübten Rennfahrertätigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100561/2014vom 05.04.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese Annahme wäre nur widerlegt, wenn die Art der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten hätte lassen. Das ist nach dem oben Gesagten aber nicht der Fall. Der Bf. hat aus der laufenden Renntätigkeit von 2007 bis zur Betriebsaufgabe im Jahr 2010 ohne Berücksichtigung des Buchwertverlustes einen Verlust in Höhe von insgesamt -28.313,00 Euro erzielt. Nicht berücksichtigt sind bei diesem Verlust die für den Z T Cup S vorzunehmende (siehe dazu die obigen Ausführungen zum Sachverhalt und unter III 2.b), in den Steuererklärungen aber unterbliebene Abschreibung für Abnutzung. Bei einer angenommenen Nutzungsdauer von acht Jahren und einem AfA-Satz von 12,5% p.a. hätte das eine jährliche Abschreibung in Höhe von 31.160,00 Euro und nach vier Jahren eine (Gesamt)Abschreibung von 128.640,00 Euro ergeben und damit sich der Verlust aus der laufenden Tätigkeit entsprechend erhöht. Mit der Betriebsaufgabe liegt ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum mit einem Gesamtverlust in Höhe -151.667,41 Euro vor.
Der Bf. hat laut seinen Angaben den Betrieb aufgegeben, weil keine (Gesamt)Gewinnaussicht mehr bestanden hat. Dass sie jemals bestanden hätte, hat er nicht dargetan.
Das Argument, die erwarteten Erträge wären nur aufgrund der Wirtschaftskrise ausgeblieben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn eine aufgrund einer allgemeinen Verschlechterung der Wirtschaftslage eintretende Verminderung von Gewinnchancen gehört zum gewöhnlichen Risiko eines Unternehmers.
Auch der Einwand, die Einkunftsquelleneigenschaft der Rennfahrertätigkeit des Bf. werde dadurch belegt, dass diese Tätigkeit bei einer Betriebsprüfung die Jahre 2002 bis 2006 betreffend steuerlich anerkannt worden sei, überzeugt nicht.
Denn die Rennfahrertätigkeit wurde in diesem Zeitraum mit einem anderen, in der Anschaffung wesentlich günstigeren Z (Anschaffungskosten 90.000,00 Euro netto) ausgeübt als im Streitzeitraum, in dem zwei Fahrzeuge mit Anschaffungskosten in Höhe von 125.000,00 Euro und 268.000,00 Euro zum Einsatz kamen. Alleine durch die AfA für diese Fahrzeuge und die vergleichsweise höheren Betriebskosten entstanden steuerliche Aufwendungen, die nur durch wesentlich höhere Erträge ausgeglichen hätten werden können. Daher ist der Betriebsprüfung zuzustimmen, dass diese Tätigkeiten nicht miteinander vergleichbar sind und ab dem Jahr 2007 von einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen war. Ein gesamtpositives Ergebnis über einen Zeitraum kann daher nicht verhindern, dass ab einer Änderung der Bewirtschaftung, die ein positives Ergebnis nicht mehr erwarten lässt, Liebhaberei vorliegt (vgl. Jakom/Laudacher, EStG 2016, § 2 Tz 262).
Schon aus diesem Grund kann sich der Bf. nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
Abgesehen davon schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen der Abgabenpflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungspraxis abzugehen. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabenpflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. Ritz, BAO
5
, § 114 Tz 9; VwGH 28.5.2002, 99/14/0021; 21.10.2004, 2000/13/0179).
Die Rennfahrertätigkeit ist daher als ertragsteuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung zu beurteilen. Die in diesem Zusammenhang erklärten
Ergebnisse bleiben im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung außer Ansatz.
d) Einkünfte aus Handelsbetrieb
Eine Handelstätigkeit ist eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO. Bei einer solchen gilt die Vermutung, dass sie durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Auch wenn der Bf. in den Jahren 2007 bis 2010 Verluste erzielt hat, ist diese Tätigkeit als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle anzuerkennen. Die Verluste aus dieser Tätigkeit sind daher bei der Festsetzung der Einkünfte zu berücksichtigen.
3. Umsatzsteuer 2007 bis 2010
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
a) Rennfahrertätigkeit
Da die Rennfahrertätigkeit eine Liebhaberbeibetätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO darstellt, wirkt sich diese Beurteilung auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Tätigkeit aus. Daher sind die mit dieser Tätigkeit erzielten Umsätze steuerlich unbeachtlich und können die geltend gemachten Vorsteuern nicht abgezogen werden.
Das Finanzamt hat in den Umsatzsteuerbescheiden 2007 bis 2009 infolge der Liebhabereibeurteilung der Rennfahrertätigkeit die im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Erwerben geltend gemachten Vorsteuern aberkannt, die Erwerbsteuern aber bestehen lassen, was zu einer beträchtlichen Umsatzsteuernachforderung in diesen Bescheiden geführt hat.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 2 lit. a der Binnenmarktregelung (Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994) liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn der Erwerber des Gegenstandes ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Aus welchen Gründen das Finanzamt das Bestehen einer Erwerbsteuerpflicht angenommen hat, obwohl es die diese auslösende Tätigkeit auch umsatzsteuerlich als Liebhabereibetätigung und damit als nichtunternehmerische Tätigkeit beurteilt hat, geht weder aus dem Prüfbericht noch aus den Umsatzsteuerbescheiden hervor.
Ein ausnahmsweise auch bei einer privaten Tätigkeit steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) liegt im Beschwerdefall jedenfalls nicht vor.
Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 7 sind u.a. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, sofern diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.
Nicht zu den Landfahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 BMR zählen Fahrzeuge, die der Freizeitgestaltung oder der Sportausübung dienen (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Art 1 BMR Tz 8; Melhart/Tumpel, UStG, Art. 1 Tz 139).
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer
zurückgelegt hat.
Die beiden in Rede stehenden Z sind nicht für den Verkehr zugelassen worden. Sie eigneten sich daher ausschließlich als Rennfahrzeuge. Solche Fahrzeuge dienen nicht der Personenbeförderung und sind daher keine Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 BMR. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit diesen Fahrzeugen sog. Taxifahrten unternommen worden sind, da es für die Beurteilung solcher Fahrzeuge als Landfahrzeuge auf den bestimmungemäßen Zweck und nicht auf die tatsächliche Verwendung ankommt.
Aufgrund der Liebhabereibetätigung der Rennfahrertätigkeit besteht daher auch keine Erwerbsteuerpflicht, auch nicht für den Erwerb der Rennfahrzeuge.
Als Umsatzsteuerpflicht verbleibt daher im Bereich der Rennfahrertätigkeit lediglich jene kraft Rechnung in der von der Betriebsprüfung festgestellten Höhe.
b) Handelsbetrieb
Die Umsätze und Vorsteuern aus der Handelstätigkeit sind steuerlich zu berücksichtigen.
Sie betragen:
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2007
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2008
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2009
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2010
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Umsätze 20 %
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19.082,00
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10.619,00
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6.282,00
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21.999,17
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Umsatzsteuer
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3.816,40
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2.123,80
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1.256,40
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4.399,83
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Vorsteuern
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1.986,10
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2.054,48
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1.252,10
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4.596,09
4. Anspruchszinsen 2007 bis 2009
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen Anspruchszinsen. Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassener Rückzahlungsbescheiden.
Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Ein Anspruchszinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Da ein Anspruchszinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheide ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift gebunden ist, kann er nicht mit der Begründung angefochten werden, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid oder Aufhebungsbescheid gebunden Zinsenbescheid Rechnung getragen. Der Zinsenbescheid ist daher nicht abzuändern, vielmehr hat ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen (vgl. Ritz, BAO
5
, § 205 Rz 32ff.)
Da aus den oben angeführten Gründen auch bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheide keine Abänderung des Anspruchszinsenbescheides zu erfolgen hat, war die Beschwerde gegen die Anspruchzinsenbescheid 2007 bis 2009 abzuweisen.
IV. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis fußt auf einer klaren rechtlichen Grundlage. Was die Beweiswürdigung, insbesondere die Zuordnung des zweiten Z zur Rennfahrertätigkeit, sowie die konkret vorgenommene Liebhabereibeurteilung dieser Tätigkeit angeht, kommt der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor und ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 5. April 2017
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100561/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100561.2014
- Stammnummer
- 114902
- Gültig
- 05.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF