Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3747-W/02
Ausländische Kapitaleinkünfte sind zur Vermeidung der Anwendung der europarechtswidrigen Norm einer Abzugssteuer von 25 % zu unterwerfen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3747-W/02vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1010 Wien, Herrengasse 2-4, vom 7. November 2000 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien für den 9.,18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird mit € 59.658,92 festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen sind der am Ende der folgenden Entscheidungsgründe
angeführten Berechnung sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 1999 u.a. Einkünfte aus
Kapitalvermögen (Auslandsdividenden) in Höhe von S 52.250,34,
abzüglich der Spesen in Höhe von S 2.186,51, S 50.063,82.
Die anrechenbare Kapitalertragsteuer laut
Doppelbesteuerungsabkommen betrug S 6.844,92.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wurde Berufung erhoben.
Es wurde der Antrag gestellt, die Auslandsdividenden nicht mit dem vollen
Steuersatz zu belasten und den Einkommensteuerbescheid neu
festzusetzen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass nach
innerstaatlichen Steuerrecht eine Endbesteuerung von ausländischen
Kapitaleinkünften mit fixen Steuersatz nicht vorgesehen ist.
Es wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I
2003/71), welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31.3.2003
zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst,
die Tarifbegünstigung des § 37 Abs.4 EStG, somit die
Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur Situation
bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht anzuwenden.
Auch die Endbesteuerung im Sinne des § 93 EStG war ex lege lediglich auf
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften
anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Regelung.
Am 15. Juli 2004 entschied der EuGH in der Rechtssache
C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Art 234 EG vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen
Rechtsstreit Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegten
Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art 73b und 73d
EG-Vertrag ( jetzt Artikel 56 EG und 58 EG)wie folgt:
1.) Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung
entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der
normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu
wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus anderen
Mitgliedstaaten zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung
des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kaptalerträge zu gewähren, lässt sich nicht
damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigerem Besteuerungsniveau
unterliegen.
Die im gegenständlichen Fall ausländischen
Kapitaleinkünfte in Höhe von S 52.250,34 (brutto) sind zur Vermeidung
der Anwendung einer europarechtswidrigen Norm einer Abzugssteuer von 25 % zu
unterwerfen. Eine Quellensteuer in Höhe von 6.844,92 ist anzurechnen. Die
ausländischen Kapitalerträge für 2001 werden den veranlagten
Einkünften nicht zugerechnet.
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Kapitalerträge
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S 52.250,34 x 25 %
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S
13.062,58
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Quellensteuer
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S
6.844,92
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S
6.217,66
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Abgabenschuld lt. Berechnungsblatt
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S
814.707,00
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Einkommensteuer
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S
820.925,00
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€
59.658,92
Der Berufung war stattzugeben.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 25.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DividendenZinsenTarifbegünstigunginländische Kapitalgesellschaftenausländische Kapitalgesellschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3747-W/02
- Stammnummer
- 11489
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF