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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100186/2017

Kein Antrag des BFG im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des § 212a Abs. 5 lit. b BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100186/2017vom 31.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich der Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO, insbesondere hinsichtlich des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung, folgt die gegenständliche Entscheidung der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126). Die Revision ist somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Innsbruck, am 31. Mai 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100186/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100186.2017
Stammnummer
114822
Gültig
31.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF