Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0069-L/02
Anwendung des gelinderen Mittels in Form der Abnahme der Reisepapiere anstatt der Verhängung der Untersuchungshaft
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0069-L/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fluchtgefahr und damit die Berechtigung zur Anwendung eines gelinderen Mittels in Form der Abnahme der Reisepapiere liegt vor, wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung Tickets für eine unverzüglich anzutretende Flugreise nach Kanada bei einem gerichtlich vorbestraften angeblichen Rauschgifthändler aufgefunden werden, welcher im - durch die beschlagnahmten Unterlagen jedenfalls bestätigt - begründeten Verdacht steht, seine beträchtlichen gewerblichen Einnahmen aus Zuhälterei bzw. aus der Vermietung von Arbeitswohnungen an Prostituierte gegenüber dem Fiskus verschwiegen zu haben, und der sich in Kanada bereits ein (wenngleich noch nicht fertiggestelltes) Holzhaus errichtet hat, das er in der Vergangenheit bereits ein- bis zweimal pro Jahr aufgesucht hat.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 1 als Organ des
unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Karl Glaser,
Rechtsanwalt, 4020 Linz, Landstraße 22, vom 22. Februar 2002 gegen
den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch
Oberrat Dr. Christian Kneidinger als Amtsbeauftragten, vom 23.
Jänner 2002, zugestellt am selben Tage, AZ. ENr. 646014/01, mit
welchem von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Einschreiter
gegen Anwendung gelinderer Mittel, nämlich durch die vorübergehende
Abnahme des Reisepasses und von Flugtickets, Abstand genommen worden ist,
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2002 ordnete der
Vorsitzende des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Durchsuchung der Räumlichkeiten
an der Anschrift Z und St sowie der Person des Beschwerdeführers an, weil
der begründete Verdacht bestand, dass sich in den Räumlichkeiten
Einnahmenaufzeichnungen, Hilfsaufzeichnungen, Aufzeichnungen über
Geldflüsse, EDV-Daten, Bankunterlagen sowie Unterlagen über die
private Lebensführung befinden könnten, die im Finanzstrafverfahren
gegen E als Beweismittel in Betracht kommen. Die Durchführung der
Personendurchsuchung erschien gerechtfertigt, da anzunehmen war, dass E
Wertgegenstände wie Schmuck, Bargeld, bzw. Brieftaschen oder auch
Kontounterlagen bei sich am Körper trägt, die zur Aufklärung
seiner Vermögenslage zweckdienlich sind und somit als Beweismittel in
Betracht kommen.
Dem Finanzamt Linz war nämlich durch detaillierte
Angaben einer Vertrauensperson bekannt geworden, dass E seinen Lebensunterhalt
unter anderem durch Suchtgifthandel
finanzieren sollte. Da E für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 lediglich
geringe Einkünfte von der Firma U-GmbH und in den Folgejahren gar keine
Einkünfte mehr erklärte, war davon auszugehen, dass E weitere
Einkünfte erzielte, die er gegenüber dem Finanzamt nicht offen gelegt
hatte. Es bestand daher der begründete Verdacht, E habe ab zumindest 1996
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
[vorsätzlich] Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer in noch zu
bestimmender Höhe und damit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a FinStrG bewirkt.
Der Bescheid über die Anordnung einer Haus- und
Personendurchsuchung wurde am 23. Jänner 2002 um 05.25 Uhr
zugestellt und sogleich durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim
Finanzamt Linz [PASt Linz] vollzogen.
Der obige Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Bei der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten in Z
wurden auf E ausgestellte Flugtickets für die Strecke Linz -
Frankfurt - Toronto - Halifax und retour, Abflug 11.00 Uhr am selben
Tage, aufgefunden. Ebenso wurden zahlreiche weitere Unterlagen sichergestellt
(siehe Niederschrift vom 23. Jänner 2002 gemäß
§ 93 Abs. 6 FinStrG über die durchgeführte
Hausdurchsuchung, PASt-Akt, Bl. 20).
Der über die Sach- und Beweislage in Kenntnis gesetzte
Vorsitzende des Spruchsenates erließ daraufhin gegen E einen Bescheid
über die Anwendung gelinderer Mittel, wonach von der Verhängung der
Untersuchungshaft gegen ihn im Falle einer vorübergehenden Abnahme des
Reisepasses Nr. G, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Linz am
10. März 2000, und der genannten Flugtickets Abstand genommen werde.
Unter Hinweis auf die Verdachtslage gegen E sei nunmehr
- so der Spruchsenatsvorsitzende - aufgrund des anhängigen
Finanzstrafverfahrens ein Fluchtanreiz evident, weil wegen der Höhe der zu
erwartenden Strafe zu befürchten sei, dass sich der Verdächtige dem
Verfahren entziehen werde, zumal der Abflug noch am selben Tage erfolgen sollte.
Durch die vorübergehende Abnahme des Reisepasses und der Flugtickets sei
der Haftgrund [gemeint wohl: die Haft] substituierbar.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer
mit der Behauptung, es liege lediglich eine Scheinbegründung vor. Der
Verdacht des Handels mit Suchtgift, mit welchem E seinen Lebensunterhalt
zumindest seit 1996 finanzieren solle bzw. die darauf hinweisende Information
entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Beim Vollzug der Hausdurchsuchungen habe
man keinen wie immer gearteten Hinweis auf den behaupteten Suchtgifthandel
vorgefunden. Auch die Tatsache, dass lediglich wegen eines Betrages von
21.300,-- € eine Sicherstellung bewilligt worden sei, zeige, dass es
sich keineswegs um ein Delikt handle, weswegen ein abgabepflichtiger
Österreicher eine Flucht in das außereuropäische Ausland planen
sollte. Aus dem in Beschlag genommenen Flugschein gehe ferner eine geplante
Rückreise für den 30. Jänner 2002 hervor. Allein die
Tatsache, dass E für die Jahre 1998 bis 2000 gegenüber dem Finanzamt
keine Einkünfte erklärt habe und allenfalls mit einer Bestrafung
rechnen müsse, sei nicht ausreichend, die vom FinStrG beschriebene
Fluchtgefahr zu begründen. Es solle daher der angefochtene Bescheid
über die Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben und dem
Beschwerdeführer Reisepass und Flugscheine wiederum ausgefolgt werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 86 Abs. 1 FinStrG ist vom
Vorsitzenden desjenigen Spruchsenates, dem gemäß
§ 58
Abs. 2 leg.cit unter dem dort vorgesehenen Voraussetzungen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde, die Untersuchungshaft zu verhängen, wenn
der Verdächtige auch nach seiner Vernehmung dringend eines
vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
verdächtig bleibt und aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er
werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich
bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich
verborgen halten (Fluchtgefahr) (lit.a).
Gemäß
§ 86 Abs. 2 FinStrG ist Fluchtgefahr
jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich in geordneten
Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es
sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat.
Gemäß
§ 88 Abs. 1 FinStrG darf eine
Untersuchungshaft jedoch nicht verhängt werden, wenn die Haftzwecke auch
durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel erreicht werden
können. Als gelindere Mittel sind anwendbar ua. die vorübergehende
Abnahme der Reisepapiere (lit.d).
Die Anwendung gelinderer Mittel ist aufzuheben, sobald ihre
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Die Einsichtnahme in den PASt-Akt zu AZ. 25/98 betreffend E
ergibt, dass die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel Basis
für eine umfangreiche Schätzung der Einkünfte des
Beschwerdeführers gewesen sind, welche er gegenüber der
Abgabenbehörde vorerst verheimlicht hatte (siehe den Ermittlungsbericht der
PASt Linz vom 22. Juli 2002, PASt-Akt Bl. 396 ff, die Stellungnahme
der PASt Linz zu den Berufungen im Abgabenverfahren vom 11. November 2003,
PASt-Akt, Bl. 429ff, die nochmalige Stellungnahme zur Gegenäußerung
zur Stellungnahme der PASt Linz im Abgabenverfahren vom 28. Mai 2004, PASt-Akt,
Bl. 463 ff, sowie selbst die Einlassungen des Beschwerdeführers und
seiner Lebensgefährtin K vom 26. August 2003, PASt-Akt, Bl. 415
ff, und vom 24. Februar 2004, PASt-Akt, Bl. 450 ff).
Dies führte auch am 19. April 2002 zur
bescheidmäßigen Einleitung eines verwaltungsbehördlichen
Untersuchungsverfahrens gegen E wegen des Verdachtes der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
und 2 lit.a iVm. § 38 Abs. 1 lit.a FinStrG. Die allenfalls
strafrelevanten Vorschreibungen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer auf den
Abgabenkonten St.Nr. 035/9128, St.Nr. 037/2006, sowie
St.Nr. 041/9302 betreffend die Zeiträume 1996 bis 2000
(Einkommensteuer) bzw. 2001 (Umsatzsteuer) ergeben immerhin einen Betrag von
157.385,39 €.
Zwar ist selbstverständlich im Zeitpunkt der
Hausdurchsuchung das letztendlich fixierte steuerliche Rechenwerk, welches zu
den konkreten betraglichen Ergebnissen geführt hat, im Detail noch nicht
bekannt gewesen und mag der Fortgang des Abgabenverfahrens bzw. des
Finanzstrafverfahrens auch zu einer empfindlichen Abmilderung der letztendlich
von E zu verantwortenden bzw. mitzuverantwortenden (in Hinblick auf die
strafrelevanten Einkünfte seiner Lebensgefährtin K)
Abgabenverkürzungen führen, doch vermag bei einer derartigen Aktenlage
der Feststellung des Spruchsenatsvorsitzenden vom 23. Jänner 2002,
wonach gegen den Beschwerdeführer ein dringender Verdacht begangener
Abgabenhinterziehungen vorgelegen hat, im Ergebnis jedenfalls nicht
entgegenzutreten sein.
Hält man also im Zweifel zu Gunsten für den
Beschwerdeführer einen Betrag von beispielsweise lediglich
100.000,-- € für strafrelevant, ergebe dies bei einem Tatbestand
der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 lit.a
FinStrG immerhin die Androhung einer maximalen Geldstrafe von
300.000,-- € bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
einer Ersatzfreiheitsstrafe von maximal eineinhalb Jahren gemäß
§ 20 Abs. 2 FinStrG, sowie einer primären Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren gemäß
§ 38 Abs. 1
leg.cit.
Ebenso war aus den beschlagnahmten Unterlagen zu entnehmen,
dass E sich offenbar in den vergangenen Jahren eine Unterkunft in Kanada
geschaffen hatte (PASt-Akt Bl. 66 ff).
Der Beschwerdeführer hat dazu befragt angegeben, dass
es in Kanada in der Nähe von Halifax ein seiner Mutter gehöriges
Grundstück gäbe mit einem noch nicht ganz fertigen Holzhaus. Er selbst
sei ein- bis zweimal jährlich in Kanada, auch K fahre manchmal mit
(PASt-Akt Bl. 23).
Der Beschwerdeführer lebt offenkundig innerhalb des so
genannten Rotlichtmilieus, seine Lebensgefährtin K ist Prostituierte, die
Strafregisterauskunft betreffend E weist immerhin sieben Vorstrafen wegen
Sachbeschädigung, Körperverletzung, Imstichlassen eines Verletzten
sowie Körperverletzung mit tödlichem Ausgang gemäß
§§ 83 Abs. 1, 86, 94 Abs. 1, 125 StGB mit
entsprechendem Strafvollzug auf, zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war
überdies noch die präzise Information aus seinem Milieu über
angeblich umfangreichen Suchtgifthandel aktuell.
Von geordneten Verhältnissen im Sinne des Gesetzes
kann bei einer derartigen Beweislage offenkundig nicht gesprochen werden.
Bedenkt man vielmehr die konkrete Lebenssituation, in
welcher sich E am 23. Jänner 2002 morgens befunden hat, nämlich die
plötzlich andrängenden Fahndungsbeamten, welche soeben entscheidende
Beweismittel sichern, das nicht unbeträchtliche Strafverfahren, welches
sich der Verdächtige - aufgrund seines Vorlebens mit
Strafverfolgungsbehörden vertraut - vergewärtig sein musste,
sowie die besondere Gelegenheit, ohne weiteres Zutun oder Vorbereitungen sich
den weiteren Amtshandlungen der einschreitenden Beamten einfach dadurch
entziehen zu können, dass er unter Verwendung der bereits vorliegenden
Flugtickets Österreich verlässt und sich vorerst auf unbestimmte Zeit
nach Kanada zurückzieht, ist die Schlussfolgerung des
Spruchsenatsvorsitzenden, es bestünde eine entsprechende Gefahr, dass der
Beschwerdeführer in diesem Sinne handeln würde, nachvollziehbar und
den logischen Denkgesetzen entsprechend.
Insbesondere der Zeitdruck, unter welchem der
Beschwerdeführer entscheiden hätte müssen (der Abflug war mit
11.00 Uhr terminisiert), nahm ihm ja auch jede Möglichkeit, die
Erhebungsergebnisse der Steuerfahndung allenfalls vorerst abzuwarten und dann
eine Entscheidung über seine weitere Vorgangsweise zu treffen. Im Lichte
dieser besonderen Lebenssituation unter Bedachtnahme auf die üblicherweise
geringe Verbundenheit mit rechtlichen Werten von Personen mit einem Lebenswandel
entsprechend dem des Beschwerdeführers hat die Erstbehörde zu Recht
eine Fluchtgefahr konstatiert.
Ebenso hat sie zutreffend erkannt, dass diese besondere
Lebenssituation und die Gefahr, dass sich E im weiteren Finanzstrafverfahren
entziehen würde, durch konkret bestimmte Maßnahmen entschärft
werden würde, nämlich durch die vorläufige Abnahme der
diesbezüglichen Reisepapiere, weshalb sie auch in logischer Konsequenz zur
Minimierung des Eingriffes in die Rechte des Verdächtigen die
bekämpfte Entscheidung getroffen hat.
Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher als
rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Soweit das Begehren des Einschreiters auf die
Wiederausfolgung der vorläufig beschlagnahmten Reisepapiere gelautet hat,
ist er mit seinem Antrag auf die zwischenzeitig ergangene Entscheidung des
Spruchsenatsvorsitzenden vom 13. September 2002 zu verweisen, mit welcher die
Anwendung des gelinderen Mittels aufgehoben und angeordnet wurde, den
gegenständlichen Reisepass und die genannten Flugtickets wiederum an E
auszufolgen (PASt-Akt, Bl. 50 f).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169
FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
21. Juli 2004
Der Vorsitzende:
Dr.
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 86 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 86 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 88 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FluchtgefahrRauschgifthändlerZuhälterReisepassAbnahme ReisepassFlugticketsgeordnete Verhältnissegelinderes Mittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0069-L/02
- Stammnummer
- 11478
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF