RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101513/2016

Vorübergehende Verpachtung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an die Ehegattin - Verwendungseigenverbrauch

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2101513/2016vom 19.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

34 Aus einer solchen Asymmetrie folgt, dass es an einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistungen fehlt. Damit weist der Zusammenhang zwischen der von der Gemeinde erbrachten Transportleistung und dem von den Eltern zu entrichtenden Gegenwert nicht die erforderliche Unmittelbarkeit auf, um diesen Gegenwert als ein Entgelt für diese Dienstleistung und damit diese als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ansehen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 51). 35 Zum anderen ist festzustellen, dass die Bedingungen, unter denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung erbracht wird, sich von denen unterscheiden, unter denen die Tätigkeit der Personenbeförderung üblicherweise vorgenommen wird, da die Gemeinde Borsele, wie die Generalanwältin in Nr. 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, keine Leistungen auf dem allgemeinen Markt für Beförderungsleistungen anbietet, sondern vielmehr selbst als Endverbraucher von Beförderungsleistungen in Erscheinung tritt, die sie bei Transportunternehmen, mit denen sie Vertragsbeziehungen hat, erwirbt und die sie den Eltern im Rahmen der Daseinsvorsorge zur Verfügung stellt. 36 Nach alledem ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu antworten, dass Art 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Gebietskörperschaft, die eine Schülertransportdienstleistung, unter Bedingungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen erbringt, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und damit keine Steuerpflichtige ist. ... Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/122/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Gebietskörperschaft, die eine Schülertransportdienstleistung unter Bedingungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen erbringt, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und damit keine Steuerpflichtige ist." Der steuerbare Vorgang besteht bei der Entnahme in der Trennung des Gegenstandes vom Unternehmensvermögen, bei der Verwendung in der zeitweiligen nichtunternehmerischen Nutzung; beides muss grundsätzlich vom Willen des Unternehmers getragen sein (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 3 Tz 208). Der Gegenstandsbegriff des § 3 Abs. 2 bzw. des § 3a Abs. 1a ist identisch mit dem des § 3 Abs. 1. Was Objekt einer "echten" Lieferung sein kann, kann auch Objekt einer Entnahme- oder eines Verwendungseigenverbrauchs sein (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 3 Tz 210). Die Entnahme bzw. Verwendung muss aus dem Unternehmen erfolgen. Entnahme- bzw. Verwendungseigenverbrauch kann somit nur mit Gegenständen erfolgen, die Unternehmensvermögen sind (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 3 Tz 215). Eine Entnahme oder Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens liegt nach nationalem Verständnis vor, wenn der Unternehmer - einen Gegenstand endgültig oder vorübergehend für eigene nichtunternehmerische (private, hoheitliche) Zwecke verwendet; - wenn er ihn, ohne unternehmerische Zwecke zu verfolgen, einem Dritten endgültig zuwendet oder vorübergehend zur Nutzung überlässt. Bei der Verwendung von Grundstücken ist zu beachten, dass nach § 3a Abs. 1 letzter Satz die unternehmensfremde Verwendung nicht steuerbar ist und daher auch in diesen Fällen stets eine Vorsteuerkorrektur zu erfolgen hat (s Tz 297) [vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 3 Tz 223]. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Gegenständen des Unternehmens aus Gründen, die außerhalb des Unternehmens liegen, führt idR zur Steuerbarkeit nach § 3a Abs. 1a. Ist die Einräumung des Nutzungsrechtes mit der Beendigung der Unternehmenszugehörigkeit des Gegenstandes verbunden, so liegt eine Entnahme vor (so BFH 16.9.1987, BStBl. 1988 II 205 bezüglich Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes an einem Grundstück) [vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 3 Tz 225]. Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war der Beschwerde im Sinne der Beschwerdeeinschränkung vom 18. Mai 2017 aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden: Nach dem aktenkundigen Pachtvertrag vom 14. März 2014 hat der Bf. (geboren am 5. Jänner 1956), der seit 1. Februar 2014 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Erwerbsunfähigkeitspension bezieht, den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 85,2445 ha mit Wirkung vom 1. Februar 2014 bis auf weiteres an seine Ehegattin (geboren am 11. April 1960) gegen Bezahlung eines jährlichen Pachtzinses in Höhe von € 2.000 verpachtet. Gemäß § 4 des Pachtvertrages hat der Verpächter die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten, sowie die Feuerversicherungsprämie für die Gebäude zu tragen. Es ist unbestritten, dass der gegenständliche Pachtvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält, da der vereinbarte jährliche Pachtzins keinesfalls als marktkonform zu qualifizieren ist, zumal der Bf. in den Jahren 2011 bis 2013, somit kurze Zeit vor dem Beginn des "Pachtverhältnisses" äußerst kostenintensive Investitionen (Errichtung eines Stallgebäudes um Herstellungskosten von über 500.000 € und Anschaffung von Traktoren und diversen Maschinen einschließlich Melkroboter um Gesamtanschaffungskosten in Höhe von € 415.610,19) in den Betrieb getätigt hat. Da demnach, abgesehen von den vom Verpächter zu tragenden öffentlichen Abgaben und Lasten sowie der Feuerversicherungsprämie, die Abschreibungsbeträge für die Maschinen und das Gebäude den vereinbarten "Pachtzins" um ein Vielfaches übersteigen, kann dem Bf. im Rahmen des strittigen "Pachtverhältnisses" keine Einnahmenerzielungsabsicht unterstellt werden. Denn die umsatzsteuerliche Anerkennung des "Pachtverhältnisses" würde unionsrechtlich voraussetzen, dass bei der Festlegung des Pachtzinses ein wirtschaftliches Kalkül, wie es im gewöhnlichen Wirtschaftleben unter Fremden üblich ist, berücksichtigt wird. Somit stellt das strittige "Pachtverhältnis" keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art. 9 Abs. 1 MwStSyst-RL bzw. keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 dar. Vielmehr handelt es sich bezüglich der vorübergehenden Nutzung der diversen Maschinen und Traktoren durch die Ehegattin des Bf. um einen Verwendungseigenverbrauch im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 1 erster Gedankenstrich UStG 1994. Die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht, wonach der Entnahmetatbestand nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 bereits im Streitjahr verwirklicht sei, kann vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt werden, da der Bf. im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Ehegattin nicht übertragen, sondern lediglich vorübergehend, bis zu der im Jahr 2018 geplanten unentgeltlichen Übergabe an den Sohn, unter Beibehaltung seiner Eigentümerstellung zur Nutzung überlassen hat. Selbst wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages noch nicht mit Gewissheit feststeht, ob im Jahr 2018 der Betrieb zur Gänze an den Sohn unentgeltlich übergeben oder der Bf., wie auch behauptet wird, unter Umständen mit dem Sohn ein Gesellschaftsverhältnis zur Fortführung des Betriebes eingehen wird, ändert dies nichts daran, dass im Streitjahr tatsächlich noch keine Übertragung des Betriebes - weder an die Ehegattin noch an den Sohn - stattgefunden hat. Damit ist aber die Annahme eines Entnahmeeigenverbrauchs gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 jedenfalls ausgeschlossen. Denn Entnahme bedeutet, dass der Gegenstand den unternehmerischen Bereich endgültig verlässt [vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, § 3 Abs. 2, Anm. 93 (39. Lieferung - Dezember 2013)]. Bezüglich der Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch hinsichtlich der diversen Maschinen und Traktoren ist, wie der Bf. in der Beschwerdeschrift zutreffend hinweist, gemäß § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 von der Abschreibung für Abnutzung auszugehen. Da bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Abschreibungsbeträge aber der im Jahr 2011 angeschaffte Raupenbagger und das im Jahr 2013 angeschaffte Frontmähwerk (siehe Begründung der Beschwerdevorentscheidung, Seite 11) nicht berücksichtigt worden ist, ist von maßgeblichen Anschaffungskosten in Höhe von 415.610,19 € auszugehen. Daraus ermittelt sich unter Zugrundelegung der vom Bf. zum Ansatz gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Wirtschaftsgüter ein Gesamtabschreibungsbetrag in Höhe von 31.544,04 €, der die Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch darstellt. Bei der Verwendung von Grundstücken ist nach § 3a Abs. 1a letzter Satz UStG 1994 die unternehmensfremde Verwendung nicht steuerbar und daher hat in diesen Fällen stets eine Vorsteuerkorrektur zu erfolgen. Somit ist für das Streitjahr 2014 eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 vorzunehmen. Soweit für das Grundstück ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, tritt im Fall des Eigenverbrauchs eine Änderung des Verwendungszwecks (und nicht Verwendungseigenverbrauch) ein. Die Bemessung der Mehrwertsteuer für die private Verwendung nach den Grundsätzen der Vorsteuerberichtigung ist unionsrechtskonform (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 4 Tz 173). Demnach war für das Streitjahr 2014 vom Gesamtbetrag der auf das Gebäude entfallenden Vorsteuer in Höhe von 107.158,71 € (siehe Begründung der Beschwerdevorentscheidung, Seite 10) gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 1/20 (= 5.357,94 €) vorzunehmen. Damit ändern sich die Bemessungsgrundlagen wie folgt: | steuerpflichtige Umsätze 20% lt. Erklärung | 553,33 | + Verwendungseigenverbrauch lt. Erkenntnis | 31.544,04 | steuerpflichtige Umsätze 20% lt. Erkenntnis | 32.097,37 Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da es sich bei der Lösung der gegenständlichen Streitfrage, ob bereits im Streitjahr 2014 eine Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu unterstellen ist, um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage handelt, ist die Revision nicht zulässig. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, am 19. Mai 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101513/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101513.2016
Stammnummer
114752
Gültig
19.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF