Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0757-L/04
Hemmungswirkung eines Fristverlängerungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0757-L/04vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem während einer bereits verlängerten Berufungsfrist eingebrachten Fristverlängerungsansuchen kommt hemmende Wirkung zu (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 245 Tz. 26 und Stoll, BAO, 2524). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates tritt eine weitere Hemmung der Berufungsfrist auch dann ein, wenn ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen innerhalb der in einem Fristverlängerungsansuchen angeführten Frist eingebracht wurde, obwohl die Abgabenbehörde über das erste Fristverlängerungsansuchen noch nicht entschieden hat. In diesem Fall ist die Berufungsfrist nach § 245 Abs. 4 erster Satz BAO bis zur Entscheidung über das zweite Fristverlängerungsansuchen gehemmt. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist tritt jedenfalls dann ein, wenn über das zweite Fristverlängerungsansuchen nicht entschieden wird und die im Fristverlängerungsansuchen angegebene Frist ungenützt abgelaufen ist (§ 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
4021 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 3. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juli 2004
betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Rechtzeitigkeit der gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 3. Februar 2004 eingebrachten Berufung vom
28. Juni 2004, beim Finanzamt eingelangt am 30. Juni 2004.
Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom 1. März
2004 die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 31. März 2004
beantragt. Den Antrag hat das Finanzamt nicht bearbeitet.
In einem weiteren Schreiben vom 17. März 2004,
eingelangt beim Finanzamt am 19. März 2004, wurde neuerlich eine
Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 30. Juni 2004 beantragt. Das
Fristverlängerungsansuchen wurde jedoch beim Finanzamt irrtümlich in
einem anderen Akt abgelegt, sodass dieses bei Eingang der Berufung vom 28. Juni
2004 gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 3. Februar 2004 nicht auffindbar
war.
Nach einem Ermittlungsverfahren, in dem die
Berufungswerberin Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Einbringung
des Fristverlängerungsansuchens vom 17. März 2004 vorlegte, wurde
mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 3. Februar 2004 als verspätet
zurückgewiesen.
Die gegen diese Zurückweisung eingebrachte Berufung
wurde am 10. August 2004 dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 24. August 2004 wurde das
Fristverlängerungsansuchen vom 17. März 2004, mit dem die
Verlängerung der Berufungsfrist gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 3.
Februar 2004 bis 30. Juni 2004 beantragt wurde, dem unabhängigen
Finanzsenat übermittelt. Aus dem auf dem Fristverlängerungsansuchen
angebrachten Eingangsstempel geht hervor, dass dieses am 19. März 2004 beim
Finanzamt eingelangt ist. Laut einem Vermerk auf dem Ansuchen wurde dieses
irrtümlich in einem anderen Akt abgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 273 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs. 3 BAO wird durch einen Antrag auf
Fristverlängerung der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Gemäß
§ 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der
Einbringung des Antrages (§ 245 Abs. 2 oder 3 BAO) und endet mit dem Tag,
an dem die Mitteilung (§ 245 Abs. 2 BAO) oder die Entscheidung
(§ 245 Abs. 3 BAO) über den Antrag dem Antragsteller
zugestellt wird. In den Fällen des § 245 Abs. 3 BAO kann jedoch die
Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt,
bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde,
abläuft.
Einem während einer bereits verlängerten
Berufungsfrist eingebrachten Fristverlängerungsansuchen kommt ebenfalls
hemmende Wirkung zu (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 245 Tz. 26 und
Stoll, BAO, 2524). Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates tritt eine weitere Hemmung der Berufungsfrist
auch dann ein, wenn ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen innerhalb
der in einem Fristverlängerungsansuchen angeführten Frist eingebracht
wurde, obwohl die Abgabenbehörde über das erste
Fristverlängerungsansuchen noch nicht entschieden hat. In diesem Fall ist
die Berufungsfrist nach § 245 Abs. 4 erster Satz BAO bis zur
Entscheidung über das zweite Fristverlängerungsansuchen gehemmt. Der
Ablauf der Rechtsmittelfrist tritt jedenfalls dann ein, wenn über das
zweite Fristverlängerungsansuchen nicht entschieden wird und die im
Fristverlängerungsansuchen angegebene Frist ungenützt abgelaufen ist
(§ 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO).
Da im gegenständlichen Fall innerhalb der gehemmten
Rechtsmittelfrist ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen eingebracht
wurde und die Abgabenbehörde über beide Ansuchen nicht entschieden
hat, ist die Rechtsmittelfrist erst mit Ablauf der im zweiten
Fristverlängerungsansuchen angeführten Frist, also am 30. Juni 2004,
abgelaufen. Die am 30. Juni 2004 beim Finanzamt eingelangte Berufung gegen
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 3. Februar 2004 war daher rechtzeitig. Aus
diesem Grunde hatte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu
erfolgen.
Linz, am 24.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0757-L/04
- Stammnummer
- 11474
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF