Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101496/2015
Ermessensübung im Zuge der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101496/2015vom 22.02.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden sowie die angeführten unterschiedlichen "Rückzahlungsgründe" waren offenkundig auch im vorliegenden Fall Ursache für Missverständnisse und unzutreffende Auskünfte.
Im gegenständlichen Verfahren war (allein) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vom Finanzamt bescheidmäßig verfügte Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 18 ff KBGG vorlagen.
1) Abgabenanspruch
Die Kindesmutter bezog im Zeitraum 29.11.2004 bis 31.12.2006 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. In diesem Zeitraum bestand eine Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer und war sie gemeinsam mit diesem in Adr.1 angemeldet. Es stand daher ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Zif. 3 iVm § 13 KBGG (Zuschuss für nicht Alleinstehende) zu.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld richtet sich damit nach der Bestimmung des
§ 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG
, die auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Zif. 3 KBGG Bezug nimmt.
Dass diese Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben wurde und auf Geburten bis 31.12.2009 weiterhin anzuwenden ist, wurde bereits im Vorhalt vom 12.12.2016 eingehend dargestellt. Ebenso wurde dort bereits näher erläutert, aus welchen Gründen das Bundesfinanzgericht gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Rückzahlungspflicht gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG ist als Abgabenanspruch konzipiert, der gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, in dem die Einkommensgrenze des § 19 überschritten wird.
Das Gesamteinkommen der beiden Elternteile betrug im Jahr 2009 nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid 37.447,60 € und hat damit den in § 19 Abs. 1 Zif. 2 KBGG normierten Grenzbetrag von 35.000 € überschritten. Die Abgabe im Sinne des § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG beträgt 5 % des festgestellten Gesamteinkommens in Höhe von 37.447,60 € und wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend mit 1.872,38 € ermittelt.
Gemäß § 21 KBGG entstand der gegenständliche Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2009. Das Kind K wurde am 14.8.2004 geboren, der Abgabenanspruch entstand damit vor Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
2) Verjährung
Zur Frage der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung des Abgabenanspruches im Sinne des § 18 KBGG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.5.2015 verwiesen.
Eine Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches hat zwar nur dann fristverlängernde Wirkung im Sinne des § 209 BAO, wenn sie auf die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches gerichtet ist (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 209 Tz 3 mit Judikaturnachweisen). Dass dies gegenständlich der Fall war, wurde aber bereits im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 12.12.2016 eingehend dargestellt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Erklärung gemäß § 23 KBGG noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (kurz vor Weihnachten 2014) tatsächlich zugekommen ist. Da sich die Verjährungsfrist damit bis 31.12.2015 verlängert hat, wurde der angefochtene Bescheid vom 20.3.2015 somit vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen.
3) Ermessen
Bereits in der am 8.12.2004 vom Beschwerdeführer und der Kindesmutter unterfertigten Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass diese Gesamtschuldner der Abgabe gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG im Sinne des § 6 BAO sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die im gegenständlichen Fall noch anzuwendende Bestimmung des § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG normiert eine derartige Gesamtschuld (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 6 Tz 3).
Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner, oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; VwGH 30.1.2007, 2004/17/0096), weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag erfolgt (VwGH 19.3.1997, 95/16/0142; VwGH 20.3.2002, 99/15/0046; VwGH 23.6.2003, 2002/17/0241-0243; VwGH 30.1.2007, 2004/17/0096; Ritz, RdW 1995, 243) sowie der Zeitpunkt und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner (VwGH 29.6.1999, 98/14/0170; VwGH 20.3.2002, 99/15/0046).
Der Abgabengläubiger kann somit die Person bestimmen, die als Mitglied eines Schuldverhältnisses für die Tilgung einzustehen hat. Er kann ferner den Zeitpunkt und die Reihenfolge sowie das Ausmaß der Heranziehung festlegen, allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Diese Grenzen sind persönlich durch den gesetzlich umschriebenen Kreis der Schuldner, zeitlich durch die Verjährung (§§ 207 ff BAO) und sachlich durch die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Abgabenschuld und durch die Grundsätze des Ermessens (§ 20 BAO) festgelegt (Stoll, BAO, 93 f). Ermessensentscheidungen dieser Art sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen, wobei dem Gesetzesbegriff Billigkeit die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgabe" beizumessen ist (Stoll, a.a.O. mit Judikaturnachweisen). Dabei bedeutet Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (vgl. Stoll, BAO, 95).
Ferner sind im gegenständlichen Fall die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 KBGG normierten Ermessenskriterien zu beachten. Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Zif. 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Ablauf des Jahres 2009) lebten die Kindeseltern bereits getrennt. Das Kind wohnt seit der Trennung bei der Kindesmutter, welche die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten zu tragen hat. Im Jahr 2009 betrug das steuerpflichtige Einkommen des Beschwerdeführers laut vorliegenden Lohnzetteln 22.450,22 €, jenes der Kindesmutter 14.997,38 €. Auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des gesamtschuldnerischen Abgabenanspruches mit Bescheid vom 20.3.2015 waren die Einkünfte des Beschwerdeführers (wesentlich) höher als jene der Kindesmutter. Im Jahr 2014 betrugen die steuerpflichtigen Einkünfte des vollzeitbeschäftigten Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit laut vorliegendem Lohnzettel 35.226,16 €, jene der nur teilzeitbeschäftigten Kindesmutter dagegen nur 13.289,73 €. Für das Jahr 2015 betrugen die steuerpflichtigen Einkünfte 35.927,59 € bzw. 15.965,49 €.
Bei dieser Sachlage war es nicht rechtswidrig, wenn das Finanzamt die Gesamtschuld allein gegenüber dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich wesentlich leistungsfähigeren Gesamtschuldner geltend gemacht hat. Bei diesem erscheint eine Hereinbringung der Gesamtschuld wesentlich einfacher und sicherer möglich als bei der nur teilzeitbeschäftigten Kindesmutter.
Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten unrichtigen Behördenauskünften durch die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt ist einleitend zunächst festzuhalten, dass im Rahmen der Billigkeit im Sinne des § 20 BAO auch der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen ist (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 20 Tz 7).
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht die herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht und dort insbesondere bei unrichtigen Rechtsauskünften zu berücksichtigen. Dies setzt aber voraus, dass
eine (unrichtige) Auskunft durch die zuständige Abgabenbehörde erteilt wurde,
die erteilte Auskunft nicht offenkundig unrichtig ist,
der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft vermögensrechtliche Dispositionen getroffen hat
und für den Abgabepflichtigen ein Vertrauensschaden entsteht bzw. droht, wenn die Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen wird (vgl. Ritz, a.a.O., § 114 Tz 6, 11 jeweils mit zahlreichen Judikaturnachweisen; eingehend auch Stoll, BAO, 1292 ff).
Für die Geltendmachung des Abgabenanpruches gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG zuständige Abgabenbehörde ist im vorliegenden Fall das Finanzamt Linz (§ 22 KBGG). Es kommt daher bei der Prüfung einer ermessensrelevanten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht darauf an, welche Auskünfte die OÖ Gebietskrankenkasse im Zeitpunkt der Antragstellung erteilt hat, sondern welche Auskünfte vom zuständigen Finanzamt erteilt wurden.
Das Finanzamt hat den Beschwerdeführer in den am 27.11.2014 zugesendeten Formular KBG 3 sowie im Begleitschreiben eingehend über den Abgabenanspruch belehrt. Sowohl das Begleitschreiben, als auch die Erklärung gemäß § 23 KBGG (KBG 2) und die Erläuterungen (Formular KBG 3) waren mit "Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld" überschrieben. Aus diesen Unterlagen war auch für einen "juristischen Laien" unschwer erkennbar, dass eine Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von 1.872,38 € beabsichtigt ist. Die anderslautende telefonische Auskunft des Finanzamtes war daher offenkundig unrichtig. Es ist aber derjenige nicht schutzwürdig, der erkennt oder erkennen hätte müssen, dass die vom anderen Teil abgegebene Erklärung der objektiven Rechtslage widerspricht. Man darf nicht auf etwas vertrauen (und daraus vertrauensbezogene Ansprüche ableiten), wenn man die Unrichtigkeit der vermeintlichen Vertrauensgrundlage erkannt hat oder bei Anspannung der zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen (Stoll, BAO, 1298 mwN).
Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, welche konkreten und nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Dispositionen er im Vertrauen auf die unrichtige Auskunft des Finanzamtes getätigt habe und welche unvorhergesehenen wirtschaftlichen Nachteile für ihn entstanden wären, die gegenüber den gewöhnlichen Abläufen atypisch sind (Stoll, BAO, 1302). Der Umstand allein, dass eine Abgabe – entgegen einer telefonischen Auskunft des Finanzamtes – doch zu bezahlen ist, stellt noch keinen Vertrauensschaden in diesem Sinne dar.
Dazu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine lediglich fernmündliche Auskunft die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich birgt. Es ist daher Abgabepflichtigen zumutbar, ihr Auskunftsverlangen schriftlich zu stellen und eine entsprechende schriftliche Antwort abzuwarten. Hat sich aber ein Abgabepflichtiger allein auf eine fernmündliche Auskunft verlassen, dann ist ihm der Vorwurf zu machen, sich der dabei gegebenen Probleme nicht in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben; bei diesen vom Abgabepflichtigen zu vertretenden Unzulänglichkeiten besteht jedenfalls kein Vertrauensschutz im Sinne der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.6.2004, 2003/17/0334 mit Hinweis auf VwGH 28.4.2003, 2002/17/0007).
Es trifft zu, dass die Geltendmachung des Abgabenanspruches erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist. Eine im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigende Unbilligkeit der Abgabenfestsetzung wird allein dadurch aber nicht begründet. Es wäre auch nicht sachgerecht, das Ausmaß der Abgabenfestsetzung vom Zeitpunkt derselben abhängig zu machen und in Fällen einer späten Abgabenfestsetzung stets nur einen Teil des Abgabenanspruches festzusetzen. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer der ihn treffenden Erklärungspflicht nicht nachgekommen. Auf die Ausführungen im Vorhalt vom 12.12.2006 (Punkt 3) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ungeachtet dessen würde vom Bundesfinanzgericht eine zeitlich frühere Geltendmachung der Gesamtschuld generell als sinnvoll erachtet, dies vor allem auch um den drohenden Eintritt der Verjährung bei Zustellproblemen im Zusammenhang mit der Zusendung der Erklärungen gemäß § 23 KBGG zu vermeiden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die späte Geltendmachung der Abgabenansprüche historisch bedingte und organisationsinterne Gründe hat (laut Stellungnahme des Finanzamtes vom 24.11.2016 wurden erstmals 2008 für die Jahre 2002 und 2003 vorausgefüllte Erklärungen gemäß § 23 KBGG an die potenziell Rückzahlungsverpflichteten versendet; in Fortführung dieser Verwaltungspraxis findet – auch um die kumulierte Geltendmachung von Abgabenansprüchen für mehrere Jahre zu vermeiden – seither die automationsunterstützt über das Bundesrechenzentrum gesteuerte Versendung der Erklärungen jeweils erst gegen Ende jenes Jahres statt, in dem der Abgabenanspruch verjähren würde).
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass ihn die Rückzahlung des gesamten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld wirtschaftlich hart trifft, ist zunächst festzuhalten, dass Sache des vorliegenden Verfahrens nur die Rückzahlung betreffend das Jahr 2009 in Höhe von 1.872,38 € ist, auch wenn laut den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten mittlerweile auch für die Jahre 2010 und 2011 die restlichen Rückforderungen in Höhe von 1.905,04 € und 846,36 € geltend gemacht wurden. Im Übrigen kann allfälligen Härten aus der Einhebung der geltend gemachten Abgabenansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212 BAO durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) abgeholfen werden. Schließlich ergeben sich aus den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerveranlagungen des Beschwerdeführers nicht unerhebliche Gutschriften, die ebenfalls zur Abdeckung der Nachforderungen heranzuziehen sind (die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2015 wurde aufgrund der im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren gewährten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO an den Beschwerdeführer ausbezahlt).
Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtmäßig und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 22. Februar 2017
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101496/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101496.2015
- Stammnummer
- 114693
- Gültig
- 22.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF