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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101867/2013

Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG, im Hinblick auf die Einbeziehung von Betriebskosten und der Höhe der zugrunde gelegten Leasingraten; Abänderung unter Beachtung des Urkundenprinzips und der Verhältnisse zum Bewertungsstichtag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101867/2013vom 04.04.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf. sah diese Leasingraten als Leistungen an, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung ihren Betrag nach ungewiss waren, und demnach nach § 17 Abs.3 BewG- unter Zugrundelegung eines Prognosezeitraumes vom Jahr 2009 bis zum Jahr 2016- zu bewerten gewesen wären. Grund für diese Ausdehnung sei die Bindung der Leasingraten an einen Marktzinssatz, welcher, aufgrund der letzten Wirtschaftskrise, hohen Schwankungen unterlegen war. Dazu verwies die Bf. auf die Rechtsprechung des VwGH zu den Zahlen 96/16/0239; 96/16/0084, sowie des BFG zur Geschäftszahl: RV/7101940/2011, wonach dem Berechtigten auch nach dem Bewertungsstichtag zugekommene Nutzungen und Leistungen in der Gebührenermittlung Berücksichtigung finden sollen. Dazu war- im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen-zu erwägen: In Punkt IX des verfahrensgegenständlichen Immobilien-Leasingvertrages verpflichtet sich die Bf, als Mieter, gegenüber dem Vermieter zur direkten Begleichung sämtlicher, das Leasingobjekt 1b betreffenden, Betriebs-und Nebenkosten samt allfälliger Umsatzsteuer. Mit den beiden o.a. Nachträgen wurde diese Verpflichtung auf die Leasingobjekte 1 c und 1d ausgedehnt. Unter Betriebs-und Nebenkosten sind gemäß dem o.a. Vertragspunkt alle Aufwendungen zu verstehen, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb und eine ordentliche Bewirtschaftung des Leasingobjektes erforderlich sind, sowie sämtliche Kosten, die dem Vermieter aus seiner Rechtstellung zum Leasingobjekt anfallen und nicht in die Gesamtinvestitionskosten eingerechnet werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG, waren, aufgrund des im Gebührenrecht verankerten Urkundenprinzips und der für die Bemessung der Gebühr maßgeblichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag, die Verpflichtungen, die die Bf., als Bestandnehmer, zum Bewertungsstichtag (= 21.01.2003), für die Überlassung des Bestandobjektes- lt. Inhalt des Leasingvertrages- auf sich genommen hatte. Dass die Bf., nachträglich ,die Verpflichtung zur Begleichung einzelner der angeführten Betriebskosten an Dritte überwälzte, konnte auf die Beurteilung des Ausmaßes ihrer Gebührenpflicht keinen Einfluss haben. Sämtliche dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte Kosten der Jahre 2009 bis 2011 erfolgten für Aufwendungen (Centermanagement, Service-und Wartungsaufwand, Versicherung, Grundsteuer, Müllentsorgung, Strom Center Allgemein, Strom Büro, Strom Mail, Bewachung, Reinigung faclitäre Dienstleistungen, Wasser/Abwasser, Telefon, sonstiger Aufwand, Haustechnik, Software-und Wartungsverträge, Kälte Büro. Kälte Mall. Wärme Büro, Wärme Mall), die zum Betrieb und einer ordentlichen Bewirtschaftung des Leasingobjektes notwendig sind und fallen somit unter die, im Leasingvertrag enthaltenen Definition der Betriebskosten, welche die Bf. lt. Vertrag zur Gänze zu tragen hatte. Die Übernahme der Betriebskosten der Klimatisierung war in der Aufzählung des Immobilien-Leasingvertrages ( Vertragspunkt IX g) ausdrücklich enthalten. An dieser, für die gebührenrechtlichen Beurteilung maßgeblichen Festlegung, vermochte auch die Tatsache nicht zu ändern, dass der Vermieter letztlich die Finanzierung der Einrichtungen für Klima und Wärme nicht selbst getragen hat. Darüber hinaus ist in Punkt V /3 des Immobilien-Leasingvertrages lediglich von der Berechtigung des Vermieters die Versorgung des Leasingobjektes mit Energie (insbesondere mit Strom und Wärme) die Rede. In der- im Verhältnis zur Rechtsprechung vom 27.06.1960, 1624/59- neueren Rechtsprechung des VwGH ( z.B. VwGH je vom 25. Oktober 2006, 2006/16/0111 und 2006/16/0112) ist wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht Im zu beurteilenden Fall war die Übernahme der Verpflichtung der direkten Begleichung sämtlicher das Leasingobjekt betreffenden Betriebs-und Nebenkosten (so auch die Kosten der Klimatisierung) samt allfälliger Umsatzsteuer als im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung der Bestandsache anzusehen. Es war als höchst unwahrscheinlich anzusehen, dass der Vermieter der Bf. den Bestandsgegenstand zum Gebrauch überlassen hätte, wenn diese sich lediglich zur direkten Begleichung einzelner in Vertragspunkt IX aufgelisteten Kosten bereit erklärt hätte, bzw. ihre Begleichung der Kosten der Klimatisierung an ein bestimme Vorleistungen des Vertragspartners geknüpft hätte. Aus den in der Aufzählung des Vertragspunkte IX ebenfalls enthaltenen Posten „Kosten für allfällige Hausverwaltung“, war nicht herauszulesen, dass damit nur die Begleichung der Kosten für einer fremden Hausverwaltung gemeint war. Sämtliche, im Schreiben vom 10.03.2017 dargestellten, unter den Begriff facilitären Dienstleistungen" zu subsummierenden Inhalte, waren als Aufwendungen anzusehen, die zum Betrieb und einer ordentlichen Bewirtschaftung des Bestandgegenstandes notwendig waren und fielen somit allesamt unter die, im Leasingvertrag enthaltene, Definition von Betriebskosten, die die Bf. zu leisten sich verpflichtet hatte. Die, in den der belangten Behörde vorgelegten Aufstellungen zugrunde gelegten, Werte wurden von der Bf sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als Betriebskosten der Jahre 2009 bis 2011 für das gesamte Einkaufscenter bekannt gegeben, und konnten begriffsmäßig unter die vertraglich festgelegte Definition der Betriebskosten subsummiert werden. Es lagen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor, wonach die Abgabenbehörde die Richtigkeit dieser Werte in Zweifel hätte ziehen müssen und daher von sich aus Ermittlungen dazu anstellen hätte müssen. (vergleiche dazu VwGH) Zumal die Bf. bei Bekanntgabe dieser Werte die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Vorlage iSd § 119 BAO getroffen hat. (vergleiche dazu VwGH 03.04.1984/81/14/0143) Zu der, von der Bf. zuletzt beantragte, Ausdehnung des Betrachtungszeitraum bis zum Jahr 2016 zur Berechnung des Durchschnittswertes der Betriebskosten, ist festzuhalten, dass eine solche Ausdehnung, im Hinblick auf den Bewertungsstichtag des Leasingvertrages (21.01.2003) und des ersten Nachtrages (13.08-2007) sowie des zweiten Nachtrages (22.07.2009) nicht geboten war. Den Ausführungen der Bf. zu der, von ihr ins Treffen geführten, Bewertungsmethode zur Feststellung der Höhe der verfahrensgegenständlichen Leasingraten ist entgegen zu halten, dass im Gebührenrecht auch bei einer gemäß § 17 Abs.3 BewG zu erstellenden Prognose grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse heranzuziehen sind, die zum Bewertungsstichtag maßgebend waren und nur in Ausnahmefällen, auf danach liegende Ereignisse abgestellt werden darf. (vgl. VwGH 26.06.1997, 96/16/0239).In dem vom Bf. ins Treffen geführte Erkenntnis des BFG wird- unter Hinweis auf VwGH 16.06.1965, 2368/64- ausdrücklich festgestellt, dass der Bewertung gemäß § 17 Abs.3 BewG auch Umstände zu Grunde gelegt werden können, die nach der Entstehung der Steuerschuld sichtbar werden, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren. In den drei verfahrensgegenständlichen Verträgen (Leasingvertrag , erster und zweiter Nachtrag) wird ein vorläufiger Mietzins unter Zugrundelegung eines bestimmten Basiszinssatzes vereinbart und es wird die endgültige Festlegung der monatlichen Miete (Leasingrate) vom Ergebnis der Endabrechnung der Gesamtinvestitionskosten abhängig gemacht. Demnach werden monatlich wiederkehrende Leistungen vereinbart, welche nach Maßgabe des § 15 BewG iVm § 33 TP 5 Abs.3 GebG zu bewerten sind. Die Zugrundelegung der im Immobilien- Leasingvertrag vorläufig festgesetzten monatlichen Miete bei der vorläufigen Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß §§ 200 Abs.1, BAO 33 TP 5 GebG war durchaus zulässig, insbesondere wenn man in Rechnung stellt, dass die Vertragsparteien selbst wohl am besten beurteilen konnten, welcher vorläufige Mietzins, dem ,nach Endabrechnung der Gesamtinvestitionskosten, endgültig festzulegenden Mietzins am nächsten kommt. Bei der endgültigen Festsetzung gemäß § 200 Abs.2 BAO der, in den o.a. Verträgen als Miete bezeichneten, Leasingraten, kam es nur darauf an, welche Zahlungen (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) infolge der Endabrechnung der Gesamtinvestitionskosten-somit nach Beseitigung der Ungewissheit- tatsächlich zu leisten gewesen wären. (vgl. VwGH 04.07.1990,89/15/0140). Dagegen stellt § 17 Abs.3 BewG die Ausnahmeregelung zur Grundregel des § 200 Abs.2 BAO dar. „Aus den im § 17 Abs.3 BewG gebrauchten Worten „in Zukunft“ und „voraussichtlich“ ist nämlich zu erkennen, dass der Jahreswert der Nutzungen und Leistungen bereits vor Beseitigung der Ungewissheit –und zwar-endgültig zu ermitteln ist.“(vgl. VwGH 29.01.1997, 96/16/0084)) Änderungen in der Höhe der Leasingraten, nach dem Bewertungsstichtag, aufgrund von Schwankungen des Basiszinssatzes, stellen- unter Berücksichtigung des, für die Gebührenbemessung maßgeblichen, Bewertungsstichtages, keinen Umstand dar, der sich rückwirkend auf die Höhe der, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu leistenden monatlichen Bestandgebühr, ausgewirkt hätte. Die vertraglich festgehaltene Vereinbarung, die zukünftigen Leasingraten von der Höhe eines Basiszinssatzes abhängig zu machen, sowie die Vereinbarung dem Vermieter die allfällige Umsatzsteuer zuzüglich zu allen Kosten zu ersetzen, die für diesen aufgrund der Bestimmungen des Baurechtsvertrages anfallen oder angefallen sind, sind - nach Maßgabe des § 26 GebG- als gebührenrechtlich unbeachtliche Bedingungen zu werten. Von der Vertragspartnerin der Bf. wurden am 30.05 2011, der belangten Behörde folgende Beträge, als monatliche Leasingraten, inclusive USt, nach Endabrechnung der Gesamtinvestitionen, bekannt gegeben: zum Leasingvertrag vom 21.01.2003: 292.526,15 Euro, zum ersten Nachtrag vom 13.08.2007: 9.962,20 Euro, zum 2. Nachtrag vom 22.07.2009 4.583,34 Euro. Dazu war festzustellen, dass die vorläufig festgesetzten, in den Verträgen als Mieten, bezeichneten Leasingraten den endgültigen nahe kommen. Es konnten dem Gericht keine, Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hervorrufenden, Anhaltspunkte aufgezeigt werden. Die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 war daher wie nachstehend aufgezeigt zu berechnen, wobei die, im Rechtsmittelverfahren von der Bf. neu angeführte Aufwendungen: Ersatz Beleuchtungskörper, Aufzugsanlagen, Kosten Gasbezug, als bereits in den Erstaufstellungen unter sonstigen Aufwand, Haustechnik enthaltene Aufwendungen angesehen wurden, und davon auszugehen war, dass - nach Maßgabe des Punktes V/1 des Baurechtsvertrages- die Bf.dem Vermieter erst nach Abschluss des verfahrensgegenständlichen Immobilien-Leasingvertrages und zwar ab Eröffnung des verfahrensgegenständlichen Einkaufszentrums im Jahre 2005 einen Bauzins von jährlich 150.000,00 Euro zuzüglich USt zu leisten hatte. Somit war nach Maßgabe des Punktes VII/13 des Immobilien-Leasingvertrages davon auszugehen, dass der Bf.,zum Bewertungsstichtag 21.01.2003, noch keine Kosten aus dem Baurechtsvertrag angefallen sind. Berechnung der Gebühr in Euro: | Durchschnitt Betriebskosten | 175.614,49 | +Miete p.M.incl. USt Immo.-Leasingvertrag | 292.526,15 | +Miete p.M. incl.USt erster Nachtrag | ---9.962,20 | +Miete p.M. incl.USt zweiter Nachtrag | ---4.583,34 | +Verwaltungsentgelt incl.USt.p.M | ---3.031,76 | Summe monatlich | 485.753,94 | Jahreswert (zwölffacher Betrag) | 5.829.047,28 | +jährlicher Bauzins incl.USt (Immo.-Leasingvertrag Pkt VII/13, Baurechtsvertrag Pkt.V/1) | 180.000,00 | Summe jährlich | 6.009.047,28 | Dreifacher Jahresbetrag | 18.027.141,84 | +Einmalzahlung incl.USt lt.Immo-Leasingvertrag | 303.000,00 | +Einmalzahlung incl.USt lt. erster Nachtrag | | +Einmalzahlung incl.USt lt. zweiter Nachtrag | ---4.800,00 | Bemessungsgrundlage | 18.334.941,84 Davon 1%= Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG € : 183.349,42 Davon mit Bescheid vom 17.02.2003 vorläufig vorgeschrieben:€ 140.266,76 Nachforderung:€ 43.082,66 Mehrbetrag zur bekämpften Vorschreibung idHv :€ 181.491,09= € 1.858,33 Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten. Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfragen ( Urkundenprinzip als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechtes, Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Bewertungsstichtag bei der Gebührenbemessung , Bewertung von wiederkehrenden Leistungen) keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 4. April 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101867/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101867.2013
Stammnummer
114609
Gültig
04.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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