Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1007-W/04
Unterliegt die Einräumung der Dienstbarkeit eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechtes an der Ehewohnung vom Ehemann an die Ehefrau im Zuge einer Übergabe der Schenkungssteuer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1007-W/04vom 23.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Insbesonders dann, wenn die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes auf einer Liegenschaft erfolgt, die nicht als Hauptwohnsitz der Ehegatten dient, da hier eine Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses keinesfalls gegeben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., R-gasse, vertreten durch Dr.
Werner Altmann, öffentlicher Notar, 1060 Wien, Münzwardeingasse
4/7, vom 9. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. März 2004, St.Nr.,
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Schenkungsvertrag vom 13. Oktober 2000 schenkte und übergab Herr Dr. F.H.
die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ.,KG. seinem Sohn.
Gemäß
Punkt sechstens des Vertrages räumte der Geschenknehmer als teilweise
Gegenleistung für diese Schenkung dem Geschenkgeber und über dessen
Anweisung auch der Ehegattin des Geschenkgebers, seiner Mutter, Frau Dr. E.H.,
der Berufungswerberin (Bw.), an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft
jeweils das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht,
bestehend aus der Alleinbenützung des Hauses EZ.,KG. ein.
Gemäß
Punkt achtens Z. 2 erteilten sodann die am Vertrag Beteiligten ihre
ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechtes
gemäß Punkt sechstens dieses Vertrages für die Bw. und den
Geschenkgeber.
Das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien wertete diesen Vorgang als
Schenkung des Wohnrechtes an die Bw. und schrieb mit dem bekämpften
Bescheid, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 80.000,00 (d.i. der
gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG 5-fache, im Schenkungsvertrag in Punkt
neuntens Z. 3, angegebene Wert des Wohnrechtes für die Bw. von
jährlich S 42.000,00 abzüglich der Freibeträge gemäß
§ 14 Abs. 1 und 3 ErbStG) Schenkungssteuer in Höhe von Euro 116,28
fest.
In der dagegen
erhobenen Berufung wendet die Bw. ein, dass im gegenständlichen
Schenkungsvertrag die Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an
die Bw. nicht freigebig, sondern im Rahmen der sich aus dem Ehegesetz ergebenden
Verpflichtung des Ehegatten an die Ehegattin zur weiteren Bereitstellung der
Ehewohnung erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes
1. jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Auf Grund des § 15 Abs. 1
Z. 9 ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen
Unterhaltes ..... des Bedachten steuerfrei.
Im Berufungsfall ist die Bw.
der Ansicht, dass das ihr eingeräumte Wohnrecht im Hinblick auf dessen
Unterhaltscharakter keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG und
damit gar keinen schenkungssteuerbaren Vorgang darstelle.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
nach der Systematik der oben wörtlich zitierten Rechtsvorschriften zwischen
Unterhaltsberechtigten- und verpflichteten vereinbarte Unterhaltszahlungen
ebenfalls freigebigen Charakter aufweisen, bei Erfüllung des
Begünstigungstatbestandes allerdings steuerbefreit sind (siehe die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1983, 82/15/0028 und vom
11.2.1988,86/16/0187).
Zum Unterhalt zählen die Kosten der Wohnung,
Ernährung, Bekleidung und sonstige ähnliche Bedürfnisse. Der
Ehegatte ist aber weder aus diesem Titel noch aus § 97 ABGB verpflichtet,
dem anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu
verschaffen. Die Unterhaltsverpflichtung beinhaltet demnach nur ein Recht auf
Mitbenützung der Wohnung. Das dingliche Recht "Wohnrecht" ist darin nicht
eingeschlossen, da es über die Mitbenützung hinausgeht und daher auch
über die Befriedigung der gewöhnlichen Wohnbedürfnisse.
Weiters ist dazu zu sagen, dass nach Lehre und
Rechtsprechung jede unentgeltliche Überlassung einer Wohnung
Schenkungssteuer auslöst, soweit die unentgeltliche Überlassung nicht
Teil einer Unterhaltspflicht ist. Davon ist jedoch die Einräumung eines
dinglichen Nutzungsrechtes, wozu auch ein Wohnrecht gehört, streng zu
unterscheiden, da dieses, im Gegensatz zur reinen Gebrauchsüberlassung,
stets zu einer objektiven Bereicherung führt.
Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte
in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit
auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (siehe VwGH 14.5.1980, 361/79
und 26.6.1997, 96/16/0236, 0237).
Im vorliegenden Schenkungsvertrag wurde der Bw. seitens
ihres Ehemannes im Zuge der Übertragung der Liegenschaften von ihm an den
Sohn die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dieser
bis dahin in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft unentgeltlich
eingeräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
20.12.2001, 2001/16/0592 dazu in einem ähnlich gelagerten Fall
ausgeführt:
"Der Erfüllung des
steuerlichen Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der
Wohnung, die Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit war, nach dem
Beschwerdevorbringen um die eheliche Wohnung der beiden in aufrechter Ehe
lebenden Vertragspartner handelte, in welcher Wohnung die Erfüllung der in
§ 90 ABGB geregelten Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen
Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zum Ausdruck gekommen ist.
Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass diese
Ehegemeinschaftswirkung, welche in der Ehewohnung manifestiert wird, keinen
Vermögenswert bildet. Diese familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung
zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie die in § 97 ABGB
geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des
dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem
Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder
beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind.
Die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der
Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt
werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit der in Rede stehenden Vertragsurkunde
gegenüber der Beschwerdeführerin ein ihr bereits zustehendes Recht nur
"bekräftigt" - und "verdinglicht" - wurde.
Durch diesen Vorgang wurde, wie bereits ausgeführt,
die Bw. in ihrem Vermögen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu
erbringen. Daraus folgt nunmehr, dass die vorliegende Einräumung der
Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an die Bw. der Schenkungssteuer
unterliegt.
Weiters ist noch hinzuzufügen, dass die in § 97
ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung nur dann zutreffen,
wenn diese Wohnung der Befriedigung des
dringenden Wohnbedürfnisses des
anderen Ehegatten dient. Wird die vertragsgegenständliche Liegenschaft
jedoch, wie im Berufungsfall, nicht als Hauptwohnsitz , sondern lediglich als
Nebenwohnsitz genützt, so kann schon deshalb die Einräumung des
Wohnungsgebrauches als dingliches Recht nicht der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dienen, da bereits die als
Hauptwohnsitz genützte Wohnung diese Voraussetzung erfüllt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1007-W/04
- Stammnummer
- 11456
- Gültig
- 23.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF