Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100191/2011
Kein Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988, wenn im Fall der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft die Siebenjahresfrist nicht eingehalten wird.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100191/2011vom 31.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß Abs 4 ist der Veräußerungsgewinn nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7.300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7.300 Euro übersteigt [……].
6.2 Rechtliche Erwägungen
a)
Der Bf. steht auf dem Standpunkt, er habe während seiner Tätigkeit als selbständiger Versicherungsagent bis zur Gründung der OG im Jahr 2003 einen von ihm selbst akquirierten Kundenstock geschaffen und diesen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der OG übertragen. Diesen „seinen“ Kundenstock habe er mit seiner Pensionierung im Jahr 2009 an die verbleibenden Gesellschafter der OG „verkauft“.
Wie dem Bf bereits mit Vorhalt vom . Februar 2012 zu bedenken gegeben, müssen für die Anwendung des § 37 Abs 5 EStG 1988 seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sein. Die siebenjährige Frist läuft in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung) weiter. Eine Betriebsübertragung im Zuge einer Einzelrechtsnachfolge setzt den neuerlichen Beginn des Fristenlaufes in Gang (siehe z.B. Wolf, Feuchtinger, SWK Spezial, September 2007, "Betriebsübertragungen kompakt", Seite 159).
Der Bf konnte im Beschwerdeverfahren nicht darlegen, ob bzw. auf welche Weise im gegenständlichen Fall eine Betriebsübertragung an die damalige OEG im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge bzw. Buchwertfortführung vorliegt (Z.B. Zusammenschluss nach Art IV des Umgründungssteuergesetzes, Schenkung oder Erbschaft). Denn nur für den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge bzw. einer unentgeltlichen Betriebsübertragung sind die Buchwerte fortzuführen und wäre somit eine "Ausdehnung" der siebenjährigen Frist auf Zeiten vor Gründung der OEG möglich. Der vom Bf geltend gemachte Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs 5 EStG 1988 kann daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.
b)
Vor allem aber aus einem weiteren Grund kann die Beschwerde nicht erfolgreich sein:
Der Bf gab unbestritten mit seiner Pensionierung (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) die selbständig und gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit als Gesellschafter und Versicherungsagent auf und erhielt von der (aus den beiden verbleibenden Gesellschaftern bestehenden) OG eine "Firmenanteilsablöse". Das (auch seitens der Beschwerde angeführte) Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0145 kommt bei vergleichbarem Sachverhalt (im Fall eines Beschwerdeführers, welcher als ausscheidender Gesellschafter einer OHG unter anderem eine Barabfindung erhielt) zum Ergebnis, „dass der Veräußerungsgewinn ausschließlich auf das entgeltliche Ausscheiden des Beschwerdeführers durch Abgabe seines Anteiles an der zum 1. Jänner 1990 gegründeten OHG zurückzuführen sei. Der Gerichtshof führt weiters wörtlich aus:
„Wird aber im Jahr 1993 der Anteil an der ab dem Jahr 1990 bestehenden Mitunternehmerschaft veräußert, ist die in § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 normierte Frist von sieben Jahren noch nicht verstrichen. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 als nicht erfüllt angesehen hat.“
Dies trifft gleichermaßen auch auf den gegenständlichen Fall zu. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass nicht ein „Kundenstock“, sondern der „Firmenanteil“ des Bf an der OG abgelöst wurde. Der Gesellschaftsvertrag beinhaltet keine Handhabe für die Annahme, die drei Gesellschafter hätten einen eigenen, zuvor geführten Gewerbebetrieb in die Gesellschaft eingebracht. § 10 des Gesellschaftsvertrages spricht lediglich vom Erfordernis einer Bareinlage von 300,00 €, der Einbringung der Arbeitskraft und der Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft zu je einem Drittel. Faktum ist auch, dass der Bf – anders als die beiden anderen Gesellschafter – vor Gründung der OG einen eigenen Gewerbebetrieb als Versicherungsmakler geführt hat. Die Ergebnisse dieses Betriebes wurden jedoch- zumindest zum Teil - auch noch nach Gründung der OG gesondert beim FA erklärt. Wie der Bf selbst zugestanden hat, wurden bis zum Jahr 2005 Provisionen aus dem letzten Dienstverhältnis als Einkünfte als Einzelunternehmer erklärt.
Der Anteil an der OG leitet sich daher für jeden Gesellschafter aus der Zurverfügungstellung der Arbeitskraft und der aus dem ehemaligen Dienstverhältnis „mitgenommenen“ Kundenkontakte ab. Zusammen mit dem Wortlaut der Vereinbarung über die Ablöse des Firmenanteils ergibt sich aus dem Gesagten, dass der dem Bf gewährte Ablösebetrag nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung eines von ihm seinerzeit in die OG eingebrachten Betriebes steht.
Der Ablösebetrag iHv 54.836,00 € steht somit ausschließlich mit dem entgeltlichen Ausscheiden aus der OG im Zusammenhang (vgl hierzu nochmals VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0145).
Die in § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988 normierte Frist von sieben Jahren hat somit erst mit Beginn der Tätigkeit der OEG im Juni 2003 zu laufen begonnen und war im Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit des Bf im September 2009 noch nicht verstrichen. Das FA hat daher zu Recht für den Veräußerungsgewinn nicht den Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988, sondern nur den anteiligen Freibetrag gemäß § 24 Abs 4 EStG 1988 iHv 2.433,33 € (ein Drittel von 7.300,00 €) zur Anwendung gebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die im gegenständlichen Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt bzw ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0145 hinzuweisen, wonach für die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinnes entscheidend ist, auf welche Umstände dieser zurückzuführen ist. Die Klärung dieser Umstände konnte im gegenständlichen Fall durch das Ergebnis des Beweisverfahrens und die vorgenommene Beweiswürdigung herbeigeführt werden.
Linz, am 31. März 2017
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100191/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100191.2011
- Stammnummer
- 114537
- Gültig
- 31.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF