Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103348/2016
Als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachte Aufwendungen für eine Zahnsanierung, ein Magnetfeldtherapiegerät sowie für Nahrungsergänzungsmittel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103348/2016vom 12.04.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Außerdem berücksichtigte das Finanzamt in den Jahren 2013 und 2014 als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung jeweils den pauschalen Freibetrag gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der VO über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996 idF BGBl II 2010/430 iHv Euro 612,00. Die diesbezüglich strittigen Aufwendungen sind dadurch mehr als gedeckt.
In Ansehung der obigen Ausführungen vermag der Umstand, dass das Produkt "SymbiolactA" sowie Heilerde in den Patientenbriefen vom 14. Juli 2014 und vom 30. September 2014 sowie das Produkt "AC7 Komplex Biogena" im letztangeführten Patientenbrief als Therapie angeführt sind, daran, dass die diesbezüglich dem Bf. erwachsenen Aufwendungen nicht als typischer Weise mit einer Heilbehandlung verbundene Kosten anzusehen sind, nichts zu ändern.
Soweit sich der Bf. auf Erlässe des BMF sowie auf Ausführungen des Steuerombundsmans bezieht, ist dieser darauf zu verweisen, dass diese keine für das BFG maßgeblichen Rechtsquellen darstellen.
Schlussendlich wird hinsichtlich der in Rede stehenden und in der Apotheke erworbenen Produkte darauf hingewiesen, dass § 20 Abs 1 Z 1 und 2 EStG 1988 Lebensmittelaufwendungen außerhalb des § 4 Abs 5 EStG 1988 generell vom Abzug ausschließen (vgl. VwGH 15.11.1995, Zl. 92/13/0164).
d) Aufwendungen Porto Gefahrengutbrief:
Dass es sich bei diesen um typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten handelt, vermag das BFG nicht zu erkennen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Zwei Berechnungsblätter
Wien, am 12. April 2017
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103348/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103348.2016
- Stammnummer
- 114469
- Gültig
- 12.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF