Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102364/2012
§ 162 BAO Nennung der Zahlungsempfänger
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102364/2012vom 27.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dazu führt auch der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die Namhaftmachung von Scheinfirmen bzw. deren nicht ausforschbaren Kontaktpersonen keine hinreichende Empfängerbenennung darstelle (VwGH 94/13/0239, 2002/13/0145 und 96/13/0185) UFS RV/2724-W/11.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass das Finanzamt die Glaubwürdigkeit der Masseverwalter nicht geprüft habe, wird angemerkt, dass es sich bei den Ermittlungen der Masseverwalter um Beweismittel im Sinne des § 166 BAO handelt. (vgl. Ritz, BAO5, § 166 Rz 6 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Eine Verpflichtung zur nochmaligen Einvernahme der vom Masseverwalter angeführten Personen, bzw. Überprüfung der Adressen war daher nicht gegeben.
Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, dass die Aufforderung der Empfängerbenennung gemäß § 162 Abs. 1 BAO auch deshalb unzulässig gewesen sei, da der Behörde die Empfänger der Zahlungen bereits vor Erteilung der Aufforderung bekannt gewesen seien und in dem Sinn auf die Entscheidung des UFS vom 24.3.2011, RV/4333-W/09 verwiesen wurde, ist Folgendes anzumerken:
In dieser Entscheidung wurde eine Empfängerbennung gemäß § 162 BAO als unzulässig angesehen, da es sich bei der leistenden Firma um eine ausländische Firma handelte, deren Adresse im Ausland dem Bf. nicht bekannt war.
Die fehlende Angabe der aktuellen Adresse eines ansonsten unzweifelhaften Zahlungsempfängers alleine bewirkt nicht die Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung. Bestehen an der Identität einer in einem Verfahren nach § 162 Abs 1 BAO benannten Person ebenso keine Zweifel wie an deren Funktion als tatsächlicher Zahlungsempfänger, könnte im Übrigen die fehlende Angabe dessen aktueller Adresse für sich allein noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden (VwGH 14.12.2005, 2001/13/0253; Doralt, EStG11, § 4 Tz 275).
Im gegenständlichen Fall wurde bei den vier Firmen Adressen im Inland angegeben, welche sich als Scheinadressen herausstellten.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfragen orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht an der höchstgerichtlichen Judikatur.
Wien, am 27. März 2017
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Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102364/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102364.2012
- Stammnummer
- 114359
- Gültig
- 27.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF