Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100781/2012
1. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aus einer Coaching- und Vortragstätigkeit mangels Vorlage von Grundaufzeichnungen 2. Zulässigkeit einer griffweisen Schätzung 3. Erfassung der Zuflüsse aus einem ausländischen Investmentfonds als Kapitaleinkünfte 4. Besteuerung der Kapitaleinkünfte zum Sondersteuersatz von 25 Prozent gemäß § 37 Abs 8 EStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100781/2012vom 22.02.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war in erster Linie der Sachverhalt durch das Bundesfinanzgericht festzustellen. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergab sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Hinsichtlich der Wahl der Methode der Schätzung folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (VwGH 10. Mai 1988, 87/14/0104; VwGH 9. Dezember 1992, 91/13/0094; VwGH 30. November 1989, 88/13/0177).
Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof für unzulässig zu erklären.
Beilagen:
Berechnungsblätter Umsatzsteuer 2006 bis 2010 und Einkommensteuer 2006 bis 2008
Wien, am 22. Februar 2017
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 42 Abs. 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100781/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100781.2012
- Stammnummer
- 114358
- Gültig
- 22.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF