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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100781/2012

1. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aus einer Coaching- und Vortragstätigkeit mangels Vorlage von Grundaufzeichnungen 2. Zulässigkeit einer griffweisen Schätzung 3. Erfassung der Zuflüsse aus einem ausländischen Investmentfonds als Kapitaleinkünfte 4. Besteuerung der Kapitaleinkünfte zum Sondersteuersatz von 25 Prozent gemäß § 37 Abs 8 EStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100781/2012vom 22.02.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war in erster Linie der Sachverhalt durch das Bundesfinanzgericht festzustellen. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergab sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Hinsichtlich der Wahl der Methode der Schätzung folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (VwGH 10. Mai 1988, 87/14/0104; VwGH 9. Dezember 1992, 91/13/0094; VwGH 30. November 1989, 88/13/0177). Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof für unzulässig zu erklären. Beilagen: Berechnungsblätter Umsatzsteuer 2006 bis 2010 und Einkommensteuer 2006 bis 2008 Wien, am 22. Februar 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100781/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100781.2012
Stammnummer
114358
Gültig
22.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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