Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0490-K/02
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0490-K/02vom 20.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Arnulf R.
Lagler Wirtschaftstreuhand- & Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Villach (nunmehr Spittal Villach) vom 17.
September 2002, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) über den
Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), die eine im Beleuchtungs-
und Lichtsystemeproduktion sowie -handel tätige GmbH ist, fand eine
den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001
umfassende Lohnsteuerprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer ua. fest,
dass der Geschäftsführer J.F.O. seit 1. November 1995 einen
Geschäftsanteil im Ausmaß von 90 % an der
berufungsführenden Gesellschaft hält und in dem zwischen der Bw. und
dem Geschäftsführer abgeschlossenen Geschäftsführervertrag,
datiert mit 4. August 1997, Folgendes wörtlich vereinbart wurde:
"Vereinbarung
abgeschlossen am
heutigen Tage zwischen der Firma
L.GmbH, vertreten durch den allein
zeichnungsberechtigten Geschäftsführer J.F.O. als Auftraggeber und
Herrn J.F.O., in ..., als Auftragnehmer wie folgt:
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1.
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Aufgrund der
Feststellungen des Finanzamtes Villach im Zuge der Buch- und
Betriebsprüfung wird der Werkvertrag für die Übernahme der
Geschäftsführung durch Herrn J.F.O. hinsichtlich der Entlohnung neu
geregelt.
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2.
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Da der
wirtschaftliche Erfolg des Auftraggebers wesentlich vom Einsatz des
Auftragnehmers abhängig ist, wird nunmehr die Entlohnung
ausschließlich erfolgsabhängig geregelt.
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3.
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Wenn das
ordentliche Ergebnis vor Abschreibung ohne Geschäftsführungsaufwand
den Betrag von ATS 2 Mio. erreicht, erhält der Auftragnehmer ein
jährliches Honorar in Höhe von
ATS 900.000,00.
Wenn das
ordentliche Ergebnis vor Abschreibung ohne Geschäftsführungsaufwand
den Betrag von ATS 1 Mio. erreicht, erhält der Auftragnehmer ein
jährliches Honorar in Höhe von
ATS 480.000,00.
Wenn das
ordentliche Ergebnis vor Abschreibung ohne Geschäftsführungsaufwand
den Betrag von ATS 0,5 Mio. unterschreitet, erhält der Auftragnehmer
ein jährliches Honorar in Höhe von
ATS 120.000,00.
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4.
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Die Ermittlung
des ordentlichen Ergebnisses vor Abschreibung erfolgt nach dem Modus der
Erfolgsrechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (siehe
Beilage).
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5.
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Der
Auftragnehmer wird ermächtigt, nach seinem Ermessen, jedoch abhängig
von der Liquidität der Gesellschaft, aconto Zahlungen für sein
Werkvertragshonorar zu
entnehmen.
Sollten die aconto
Zahlungen zu hoch bemessen sein, ist der Differenzbetrag einen Monat nach
Erstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft vom Auftragnehmer dem
Auftraggeber zurückzuzahlen.
Entsprechend des Berechnungsbeispieles (Beilage zur
Vereinbarung vom 4. August 1997) ergab die "Ermittlung des ordentlichen
Ergebnisses (wirtschaftlicher Erfolg), ohne Afa und GF-Aufwand" durch das
Prüfungsorgan folgende Jahresbeträge: 1997: 3,307.376,00, 1998:
4,537.526,00, 1999: 4,737.499,00, 2000: 4,402.369,00 und 2001: 2,775.316,00. Die
jährlichen Honorarzahlungen erfolgten somit in der vereinbarten
Betragshöhe. Zusätzlich zu diesen Honorarzahlungen wurden von der Bw.
für den Geschäftsführer weiters auch dessen jährliche
GSVG-Beitragszahlungen übernommen. Laut Feststellung des Prüfers
erhielt der Geschäftsführer J.F.O. von der Bw. für die
Geschäftsführung folgende Jahresentgelte: 1997: 1,128,086,00 (Gehalt
900.000,00 + GSVG-Beiträge 228.086,00), 1998: 1,104,207,00 (Gehalt
900.000,00 + GSVG-Beiträge 204.207,00), 1999: 1,014,639,00 (Gehalt
900.000,00 + GSVG-Beiträge 114.639,00), 2000: 988.742,00 (Gehalt 900.000,00
+ GSVG-Beiträge 88.742,00) und 2001: 994.312,00 (Gehalt 900.000,00 +
GSVG-Beiträge 94.312,00). Auf Grund der Eingliederung in den betrieblichen
Organismus und Fehlen des Unternehmerwagnisses unterlägen die an den
Geschäftsführer in den Jahren 1997 bis 2001 zugeflossenen
Gehälter und sonstigen Vergütungen dem DB und DZ.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde vom Finanzamt mit
Abgabenbescheid vom 17. September 2002 der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende DB in Höhe von
235.349.02 S (17.103,48 €)und DZ in Höhe von
25.455,04 S (1.849,89 €) festgesetzt. Begründend führte
das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die Entlohnung des
Geschäftsführers auf der schriftlichen Vereinbarung vom 4. August
1997 beruhe. Die Überprüfung dieser Vereinbarung habe ergeben, dass
die Entlohnung des Geschäftsführers, ihrem wirtschaftlichen Gehalt
nach, vergleichbar mit der Vereinbarung eines Fixums sei. Und selbst, wenn sich
die Gesellschaft in einer Verlustsituation befinden sollte, würde noch
immer ein Fixbezug von 120.000,00 ATS zur Auszahlung gelangen. Ein
derartiger Mindest-Fixbezug stehe der Annahme eines relevanten
Unternehmerwagnisses, das zudem konkret mit der Tätigkeit des
Geschäftsführers in Zusammenhang stehen müsste, entgegen. In
rechtlicher Hinsicht vertrat das Finanzamt im Ergebnis die Auffassung, dass der
wesentlich beteiligte Geschäftsführer J.F.O. bei Betrachtung des
tatsächlich verwirklichten Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses nach
Art eines Dienstverhältnisses tätig gewesen sei und die von der
Gesellschaft dafür ausbezahlten Gehälter und Vergütungen demnach
Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
darstellen würden die in die Beitragsgrundlagen des DB und DZ einzubeziehen
seien.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
dass die Vereinbarung über die Entlohnung des Geschäftsführers
vom 7. August 1997 betreffend der Höhe des
Geschäftsführergehaltes ein ausreichendes Unternehmerwagnis enthalte
und daher die bezogene Vergütung nicht als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sei. Die
Vereinbarung über die Entlohnung des Geschäftsführers sei ein
Werkvertrag und daher seien die Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
anzusehen und würden daher nicht der Dienstnehmerbeitragspflicht
unterliegen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 22. Oktober 2002 stellte
das Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Zum
Abweisungsantrag führte das Finanzamt u.a. begründend aus, dass ein
ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisikio nicht gegeben sei, da
ein Mindest-Fixbezug - wie vorliegendenfalls gegeben - der Annahme eines
relevanten Unternehmerwagnisses entgegenstehe (vgl. VwGH 18.12.2001,
2001/15/0070). Dem Berufungseinwand der Bw., dass das Anstellungsverhältnis
des Geschäftsführers auf Grund eines Werkvertrages erfolgt sei, wird
entgegengehalten, dass eine Werkvertrag nur angenommen werden könne, wenn
die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart
sei, nicht aber, wenn Gegenstand des Auftragsverhältnisses die auf Dauer
angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen sei. Auf Grund
dieser Feststellungen sei das Finanzamt der Meinung, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko nicht trage und
somit nach Art eines Dienstnehmers tätig gewesen sei.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die
offene Berufung ging mit 1.1.2003 auf den UFS über (§ 323
Abs. 10 BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht darüber, ob die von der Bw. in den
Zeiträumen vom 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 2001 für die
Geschäftsführertätigkeiten an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer J.F.O. ausbezahlten Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art als Einkünfte nach § 22
Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu qualifizieren und folglich sowohl in
die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen als auch in die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag mit einzubeziehen sind oder nicht.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG
in der ab 1994 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für
Zeiträume ab 1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und
8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG
1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063,
verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden
kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH
dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben
- also kein Unternehmerwagnis - trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
In einem derart gelagerten Fall
liegen dann jedenfalls auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb
vor.
Im Mittelpunkt der Berufung stehen im Wesentlichen die
Vorbringen der Bw., dass, wenn man die Geschäftsführungsvereinbarung
(Werkvertrag) vom 7. August 1997 überprüfe, zu dem Ergebnis
gelangen müsse, dass das Tatbestandsmerkmal eines "Unternehmerwagnisses"
beim Gesellschafter-Geschäftsführer J.F.O. vorliege. Und es seien die
diesbezüglichen Einnahmen des Geschäftsführers als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb anzusehen.
Nach Ansicht des UFS könne das
Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers in Form eines
Dienstvertrages im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, eines sogenannten
freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder auch eines Auftrages geregelt
werden. Auf die alleinige zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten zu einer
Kapitalgesellschaft kommt es bezüglich der Beurteilung des Vorliegens von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
jedoch nicht an (vgl. VwGH 19.12. 2001, 2001/13/0091, 24.9.2003, 2001/13/0258).
Maßgebend für die steuerrechtliche Beurteilung einer
Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis sind nicht die vertraglichen
Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen
Gestaltungsweise entsprechendes Gewicht beizumessen ist. Ein schriftlich
abgeschlossener "Dienstvertrag" kann daher lohnsteuerrechtlich bedeutungslos
sein, wenn nicht durch die der Vereinbarung zu Grunde liegende Tätigkeit
die Voraussetzungen für das Bestehen eines Dienstverhältnisses
gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 begründet werden.
Umgekehrt ist ein Dienstverhältnis gegeben, wenn eine formell als
"Werkvertrag" oder auch als "freier Dienstvertrag" bezeichnete Vereinbarung
überwiegend Elemente eines Dienstverhältnisses trägt oder zwar
ein Werkvertrag vorliegt, aber die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit in Abweichung vom Vertragsinhalt überwiegend Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der - seltene - Fall eines Werkvertrages wird
nur angenommen werden können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung
eines bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die
Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes, vereinbart ist,
nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte und damit
zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist (vgl. Reich/Rohrwig, GmbH-Recht
I², Rz 2/83). Während
beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag
und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst Leistungsinhalt (vgl. Krejci in
Rummel², Rz 117 zu
§§ 1165, 1166 ABGB).
Laut § 7 des Gesellschaftsvertrages vom
13. September 1995 wurde J.F.O., längstens auf die Dauer seiner
Gesellschaftereigenschaft, zum alleinigen Geschäftsführer der
Gesellschaft bestellt. Fest steht auch, dass dem
Geschäftsführer J.F.O. die Leitung des gesellschaftlichen
Unternehmens und die Entscheidung und Verfügung in allen Angelegenheiten
der Gesellschaft obliegt und ihm dabei die Verpfichtung auferlegt wurde, die ihm
zukommenden Obliegenheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu
erfüllen.
Nach Ansicht des UFS stellt der Regelungsinhalt des
§ 7 des Gesellschaftsvertrages vom 13. September 1995
unzweifelhaft auf eine auf Dauer angelegte Leistungserbringung des
Geschäftsführers J.F.O. ab. Die Bw. vermochte laut Verwaltungsakt
jedenfalls nicht darzulegen, dass der Geschäftsführer ein
überschaubares konkretes Projekt zu erbringen hat bzw. hatte. Die im
vorliegenden Fall gegebene ununterbrochene
Geschäftsführertätigkeit und Vertretung der Bw. seit
27. September 1995 (laut Firmenbuch) spricht für ein
Dauerschuldverhältnis des Geschäftsführers J.F.O. und keinesfalls
für eine Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages mit einem
Zielschuldverhältnis. Von einem tatsächlich verwirklichten
"Werkvertrag", der Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 auszuschließen vermag, kann gegenständlich nach
Ansicht des UFS daher nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 22,
Anm 138).
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001,
G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30. 11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl.
VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher
Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339,
und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000,
99/14/0339).
Ein wesentliches Merkmal, das als ein Indiz für ein
Dienstverhältnis zu werten ist, stellt die Eingliederung des
Steuerpflichtigen in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dar.
Diese ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer 21,
§ 19 Anm. 72f.). Die Judikatur des VwGH ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
auch im vorliegenden Fall für die Eingliederung des
Geschäftsführers J.F.O. (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0255,
27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339). Gegenteiliges wurde von der
Bw. im Übrigen auch nicht behauptet.
Ein weiteres wichtiges Indiz für die Beurteilung der
Frage, ob die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses bei den
Einkünften eines wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegen, stellt auf das Fehlen eines
Unternehmerwagnisses ab.
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl.
VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis ist nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn es
sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht
auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis
auf Grund der Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft,
noch der Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nur dann gesprochen werden, wenn der
Geschäftsführer im Rahmen seiner persönlichen Tätigkeit
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen
und solcherart den finanziellen Erfolg seiner persönlichen Tätigkeit
weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080 und 31.3.2003,
2003/14/0023).
Wenn das Finanzamt der von der Bw. vorgelegten
"Vereinbarung" vom 4. August 1997 keine Beweiskraft zur entscheidenden
Frage des Vorliegens eines Unternehmerwagnisses beigemessen hat, kann dies im
Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im Hinblick auf die
Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung und die oftmals fehlende
zivilrechtliche Wirksamkeit bei Insichgeschäften eines wesentlich
beteiligten Gesellschafter- Geschäftsführers eignet sich für
Feststellungen betreffend das Unternehmerwagnis in erster Linie die nach
außen in Erscheinung getretene tatsächliche Abwicklung des
Geschäftsführungsverhältnisses. Wie der Verwaltungsgerichtshof
bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt das Vorliegen eines
einnahmenseitigen Unternehmerwagnisses voraus, dass ein Entlohnungssystem
vorliegt, welches einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen
Parametern der Gesellschaft herstellt (vgl. VwGH 27.3.2002, 2001/13/0071). Ein
derartiger Konnex wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und auch mit der
Vorlage der "Vereinbarung" nicht dargetan.
Wie das Finanzamt in der Bescheidbegründung vom
3. September 2002 zu Recht ausführte, spricht die Vereinbarungen
zwischen der Bw. und dem Geschäftsführer selbst gegen das Vorliegen
eines Unternehmerrisikos, zumal daraus klar hervorgeht, dass der
Geschäftsführer J.F.O. im gesamten Prüfungszeitraum
Ansprüche auf Fix- oder zumindest Mindestbezüge hatte. Mit dieser
Entlohnungsvereinbarung ist der Geschäftsführer mit einem nicht
selbstständigen Arbeitnehmer vergleichbar, der ein fixes Gehalt bezieht und
daneben je nach dem Betriebsergebnis des Arbeitgebers die Möglichkeit hat
weitere Bezüge zu erhalten. Da der Geschäftsführer nie weniger
als unter einem genau definierten Fix(Mindest-)bezug fallen oder gar einen
Verlust erleiden kann, trägt er kein wesentliches einnahmenseitiges
Unternehmerrisiko. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt
gerade ein Fixbezug aber auch ein Mindestbezug ein starkes Indiz gegen das
Vorliegen eines Unternehmerwagnisses dar (vgl. VwGH 25.11.2001, 2001/14/0051 und
31.3.2003, 2003/14/0023).
Das Berufungsargument der Bw., die zu beurteilende
Vereinbarung vom 4. August 1997 würde ein ausreichendes
Unternehmerrisiko aufzeigen, vermag nicht zu überzeugen, da erstens die
tatsächlichen Verhältnisse in den Prüfungszeiträumen
für eine rechtliche Beurteilung heranzuziehen sind und zweitens ein
wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit die
Möglichkeit hat, die Gehälter von leitenden Angestellten und somit
auch seine eigenen den allenfalls geänderten Ertrags- bzw.
Erfolgsverhältnissen des Unternehmens anzupassen. Dass die Bw. von der
angesprochenen Entlohnungsvereinbarung selbst abgewichen ist, zeigt sich auch in
dem Umstand, dass von ihr im Streitzeitraum 1997 bis 2001 neben den vertraglich
vereinbarten jährlichen Honoraransprüchen weiters auch die
Beiträge des Geschäftsführers zur GSVG zur Zahlung
übernommen worden sind. Im Übrigen würde selbst das Risiko einer
Bezugskürzung bei einer Verlustsituation der GmbH ebenso wenig ein
unternehmerspezifisches Risiko der Geschäftsführerbezüge
aufzeigen wie eine Kürzung der Geschäftsführergehälter bei
einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung (vgl. VwGH 10.2.1999,
97/15/0175, 24.9.2002, 2001/14/0106).
Das Vorbringen der Bw., dass die Entlohnungs- bzw.
Vergütungsregelungen laut Vereinbarung" vom 4. August 1997 ein
ausreichendes Unternehmerrisiko des Geschäftsführers aufzuzeigen
vermag, erweist sich, wie oben dargelegt wurde, als gänzlich
unbegründet.
Im gegenständlichen Fall sind die im Zuge der
Lohnsteuerprüfung ermittelten und jährlich an den
Geschäftsführer J.F.O. ausbezahlten Gehälter und sonstigen
Vergütungen (1997: 1,128,086,00 S, 1998: 1,104,207,00 S, 1999:
1,014,639,00 S, 2000: 988.742,00 S und 2001: 994.312,00 S) ihrer
Höhe nach unstrittig. Die in Rede stehenden Bezüge wurden dem
Geschäftsführer jährlich in mehreren Teilbeträgen über
das Verrechnungskonto "Gesellschafter" ausbezahlt. Eine laufende Entlohnung
liegt aber auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich
gleichbleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird (vgl. VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054).
Bei diesem Sachverhalt ist daher davon auszugehen, dass die
Einnahmen des Geschäftsführers durch die Gesellschaft vorgegeben sind,
und die Tragung eines einnahmenseitigen Risikos, wie es für Unternehmer
typisch ist, nicht zu erkennen ist.
Ein allenfalls ausgabenseitiges bestehendes
Unternehmerwagnis wurde von der Bw. nicht behauptet. Ebenso wenig ergeben sich
aus der Aktenlage (Veranlagungsakten des Geschäftsführers) Hinweise
auf das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerrisikos.
Im Ergebnis wird folglich auch vom UFS die Auffassung
vertreten, dass J.F.O. in seiner Stellung als Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko
sowohl bezüglich seiner Einnahmen als auch seiner Ausgaben nicht getroffen
hat.
Fest steht auch, dass die in Rede stehenden
Geschäftsführerbezüge in den Einkommensteuererklärungen vom
Geschäftsführer als Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erklärt wurden. Dass im gegenständlichen Fall beim
Geschäftsführer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen,
ergibt sich, wie oben dargelegt wurde auch aus der Sach- und Aktenlage. Das
Finanzamt hat daher zu Recht die Betätigung des Geschäftsführers
als solche im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
qualifziert.
Auf Grund dieser Feststellungen wird die Ansicht vertreten,
dass die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
J.F.O. - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte somit aus der
Geschäftsführertätigkeit in den Streitjahren 1997 bis 2001
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Die
von der Gesellschaft ausbezahlten Geschäftsführergehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art sind daher gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag als auch in die
Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers
den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen, weshalb die Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 20. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0490-K/02
- Stammnummer
- 11435
- Gültig
- 20.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF