Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0406-I/04
Prüfung des Vorliegens eines groben Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-I/04vom 19.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 10. März 2004 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem
Bescheid des Finanzamtes vom 10. März 2004 wurde dem Berufungswerber
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 147,67
vorgeschrieben, weil er die Einkommensteuervorauszahlung für das erste
Quartal 2004 (€ 19.006) im Teilbetrag von € 7.383,63 nicht
bis zum Fälligkeitstag (16. Februar 2004) entrichtet hatte.
In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 17. März 2004 brachte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers Folgendes vor:
"...Aufgrund eines
Wechsels des Sachbearbeiters kam es zu dem Missverständnis, dass der
Sachbearbeiter der Ansicht war, der Steuerpflichtige übermittelt den
Erlagschein für die Einkommensteuer selbst der Bank, und der
Steuerpflichtige wiederum war der Ansicht, dass der Sachbearbeiter den
Erlagschein für die Einkommensteuer wie bisher direkt an die Bank
weiterreicht.
Die Säumnis beruht
also auf einem einmaligen Irrtum, wobei es anzumerken gilt, dass der
Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen bisher nachweislich
rechtzeitig nachgekommen ist. Übrigens hat der Steuerpflichtige den
Abgabenrückstand nach Erkennen des Irrtums umgehend
beglichen.
Aus
den dargelegten Gründen trifft meinen Mandanten an der Verhängung des
Säumniszuschlages kein grobes Verschulden und beantrage ich daher, die
Festsetzung des Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben und den in Berufung
stehenden Betrag in Höhe von € 147,67 gemäß
§
212a BAO bis zur Erledigung des Rechtsmittels
auszusetzen..."
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Mai 2004 keine Folge. Begründend führte es dazu nach
Wiedergabe der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 und 2 BAO aus, dass
die nicht rechtzeitige Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung für das
erste Quartal 2004 außer Streit stehe. Der kraft Gesetzes entstandene
Säumniszuschlag stelle eine verschuldensunabhängige Sanktion für
eine Säumnis bei der Abgabenentrichtung dar. Nach § 217
Abs. 7 BAO sei der Säumniszuschlag auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliege.
Zwar sei eine permanente Überwachung einer
verlässlichen Arbeitskraft durch den Dienstgeber nicht erforderlich, weil
sich dieser darauf verlassen könne, dass der Dienstnehmer eine ihm
aufgetragene Weisung befolgt. Dies entbinde aber "den Unternehmer" nicht
generell von seiner Überwachungspflicht gegenüber dem Personal, zumal
gerade bei einem Wechsel in der Person des Sachbearbeiters verstärkte
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen angezeigt seien.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Berufungswerber
(mit dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2003 vom 9. März 2003
und der Buchungsmitteilung vom 23. Jänner 2004) mehrmals über
Höhe und Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung für das
erste Quartal 2004 in Kenntnis gesetzt wurde.
Da aufgrund des
gegebenen Sachverhaltes nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens
gesprochen werden könne - außerhalb des Anwendungsbereiches des
§ 217 Abs. 7 BAO sei die Abgabenbehörde zur Vorschreibung
des Säumniszuschlages unter Ausschaltung jeglichen Ermessens verpflichtet
-, sei die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
In dem am
3. Juni 2004 eingelangten Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber
seinen Standpunkt. Ergänzend brachte er vor, dass er der
Abgabenzahlungsverpflichtung in seiner nunmehr dreißigjährigen
Berufstätigkeit als Arzt stets pünktlich nachgekommen sei, weshalb ihn
kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Die Vorschreibung des
Säumniszuschlages widerspreche sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch den
Absichten des Gesetzgebers. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache,
dass der Berufungswerber "Kenntnis von der Notwendigkeit der zeitgerechten
Zahlung hat, welche er ja in den letzten dreißig Jahren auch eingehalten
hat, allerdings aufgrund der Annahme, dass der neue Sachbearbeiter diese
gemeinsam mit den anderen am 15. Februar fälligen Abgaben zur Anweisung
bringen würde, nicht selbst durchgeführt hat". Ein einmaliges Versehen
in dreißig Jahren stelle keinesfalls ein grobes Verschulden
dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Nach Abs. 5
entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie
beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem
Ablauf der dort genannten Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im
Berufungsfall ist unbestritten, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde
liegende, gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG 1988 am
16. Februar 2004 fällig gewordene Einkommensteuervorauszahlung
für das erste Quartal 2004 nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet
wurde.
Außer
Streit steht weiters, dass im Berufungsfall kein Aufschiebungsgrund nach
§ 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO vorliegt.
Nach der
Aktenlage ist auch keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO gegeben, weil die Säumnis im Hinblick auf die Entrichtung
der zuschlagsbelasteten Abgabe am 15. März 2004 (§ 211
lit. d BAO) mehr als fünf Tage betragen hat. Daran ändern auch
die Ausführungen im Vorlageantrag bezüglich der stets pünktlichen
Abgabenentrichtung in der Vergangenheit nichts.
Die
Berufungsausführungen, die sich auf das fehlende grobe Verschulden an der
Säumnis beziehen, lassen erkennen, dass die gegenständliche Berufung
auch einen Antrag im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO enthält. Ein
derartiger Antrag kann zwar auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, zumal Berufungserledigungen auf
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung einzugehen haben (vgl.
Ritz, BAO-Handbuch, 155). In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die
Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt
aber die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 1274; Ritz,
BAO-Kommentar2, § 115, Tz. 11
f, und die dort angeführte Judikatur). Wer eine Begünstigung in
Anspruch nehmen will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
In
sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde lediglich vorgetragen, dass die
Säumnis auf ein Missverständnis zurückzuführen sei, das
durch einen Wechsel des Sachbearbeiters - gemeint ist wohl der für die
steuerliche Betreuung des Berufungswerbers zuständige Mitarbeiter des
steuerlichen Vertreters - hervorgerufen worden sei. Während der neue
Sachbearbeiter davon ausgegangen sei, der Berufungswerber "übermittle den
Erlagschein für die Einkommensteuer selbst der Bank", sei der
Berufungswerber der Meinung gewesen, der Sachbearbeiter reiche den Erlagschein
"wie bisher direkt" an die Bank weiter.
Dieses
Vorbringen ist nicht geeignet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des
§ 217 Abs. 7 BAO (mangelndes grobes Verschulden an der
Säumnis) aufzuzeigen.
Zunächst
ist festzustellen, dass die Bevollmächtigung des steuerlichen Vertreters
nicht die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken der
Abgabenbehörde umfasst, sondern die Zustellungsbevollmächtigung in der
Vollmachtsurkunde vom 23. Februar 1976 ausdrücklich ausgeschlossen
wurde. In der elektronischen Datenbank der Abgabenbehörde ist ebenfalls
keine (etwa zu einem späteren Zeitpunkt erteilte)
Zustellungsbevollmächtigung angemerkt. Die Schriftstücke der
Abgabenbehörde werden daher nicht an den steuerlichen Vertreter, sondern
seit jeher an den Berufungswerber zugestellt. Geht man aufgrund der Aktenlage
und mangels eines gegenteiligen Vorbringens davon aus, dass auch die
Buchungsmitteilung vom 23. Jänner 2004 samt angeschlossenem Zahlschein
(vgl. Berufungsvorentscheidung) direkt an den Berufungswerber zugestellt
wurde, so erweist sich zwar das Vorbringen als schlüssig, der für den
Berufungswerber neu zuständige Sachbearbeiter in der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters habe angenommen, der Berufungswerber führe die
Überweisung der zuschlagsbelasteten Abgabe selbst durch. Nicht
nachvollziehbar erscheint es hingegen, weshalb der Berufungswerber der Ansicht
gewesen sein sollte, die Überweisung des aushaftenden Teilbetrages der
Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2004 erfolge in der
Weise, dass der betreffende Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters den der
Buchungsmitteilung angeschlossenen (und also vom Berufungswerber selbst in
Empfang genommenen) Zahlschein "direkt" der Bank vorlegt.
Wurde die
Buchungsmitteilung vom 23. Jänner 2004 samt Zahlschein nicht an den
steuerlichen Vertreter, sondern direkt an den Berufungswerber versandt, so
bedürfte es besonderer Gründe, welche die Annahme des Berufungswerbers
rechtfertigten, die Abgabenentrichtung (Banküberweisung) würde von dem
in Rede stehenden Sachbearbeiter veranlasst. Derartige Gründe wurden aber
weder in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid noch im
Vorlageantrag geltend gemacht.
Mit der
bloßen Behauptung, die Säumnis sei auf das eingangs geschilderte
Missverständnis zurückzuführen, entsprach der Berufungswerber der
ihn treffenden Konkretisierungsobliegenheit schon deshalb nicht, weil keine
Erklärung dafür besteht, wie es dem für die steuerliche Betreuung
des Berufungswerbers verantwortlichen Angestellten des steuerlichen Vertreters
möglich hätte sein sollen, den in der Gewahrsame des Berufungswerbers
befindlichen Zahlschein "direkt" an die Bank "weiterzureichen". Dass der
Berufungswerber den Zahlschein in weiterer Folge an diese Person übergeben
habe, wurde nicht behauptet.
Der Berufung
wäre aber auch dann kein Erfolg beschieden, wenn man den Ausführungen
des Berufungswerbers folgen und ihm zugestehen wollte, dass seine Annahme, die
Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2004
werde von dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter veranlasst, zu Recht
bestand. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss die Büroorganisation eines Parteienvertreters
dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu
gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch
entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen
Versagens voraussichtlich auszuschließen sind.
Ergaben sich in
der Kanzlei des steuerlichen Vertreters personelle Veränderungen, welche zu
einer Zuständigkeitsänderung in der steuerlichen Betreuung des
Berufungswerbers führten, so bedingte dies eine erhöhte Sorgfalt bei
der Überwachung (vgl. VwGH 10. 2. 1981, 14/1729/80). Der
steuerliche Vertreter ging im Vorlageantrag in keiner Weise darauf ein, ob und
gegebenenfalls auf welche Art und Weise er der ihm obliegenden Kontrollpflicht
nachgekommen ist, obwohl in der Berufungsvorentscheidung, der insoweit
Vorhaltcharakter zukommt, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass
gerade bei einem Wechsel in der Person des Sachbearbeiters verstärkte
Überwachungsmaßnahmen angebracht seien.
Da nicht einmal
die Behauptung aufgestellt wurde, dass der steuerliche Vertreter seine nach Lage
des Falles gebotenen Kontrollpflichten erfüllt habe, bleibt die
Abgabenbehörde zweiter Instanz auch unter diesem Gesichtspunkt zur Annahme
berechtigt, dass für die Säumnis ein über den minderen Grad der
Versehens hinausgehendes Verschulden ursächlich war.
Wenn der
Berufungswerber schließlich ins Treffen führt, dass er der
Abgabenzahlungspflicht in seiner rund dreißigjährigen
Berufstätigkeit stets pünktlich nachgekommen sei, so ist auch dieses
Vorbringen nicht geeignet, ein mangelndes grobes Verschulden aufzuzeigen. Denn
abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht nachprüfbar ist, ist das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages nicht anhand des Zahlungsverhaltens in der Vergangenheit,
sondern unter Berücksichtigung jener Umstände zu prüfen, die
für die Beurteilung der Verschuldensfrage im konkreten Verfahren
maßgeblich sind.
Im Übrigen
wird darauf hingewiesen, dass am Abgabenkonto des Berufungswerbers als
"vorletzte Säumnis" jene vom 17. Februar 2003 angemerkt ist, die
allerdings zu keiner Vorschreibung eines Säumniszuschlages führte,
weil es sich nach der Aktenlage um eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des
§ 217 Abs. 5 BAO gehandelt hat.
Es war somit
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-I/04
- Stammnummer
- 11434
- Gültig
- 19.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF