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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105689/2016

Deutung eines Anbringens als Urgenz der Erledigung eines bereits gestellten Anbringens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105689/2016vom 04.04.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu bemerken ist, dass die im offenbar nicht zugestellten Bescheid vom 5.5.2009 vertretene Ansicht, § 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wonach der ständige Aufenthalt in Österreich von 60 Kalendermonaten zum Familienbeihilfenanspruch geführt hat, finde keine Anwendung, weil Asylwerber nur über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen, in der Rechtsprechung keine Deckung findet (vgl. (VwGH 15.1.2008, 2007/15/0170; VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278; VwGH 24.9.2008, 2008/15/0199; VwGH 12.10.2009, 2009/16/0208; VwGH 5.11.2009, 2009/16/0239; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0258; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0128; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0119; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0123; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0206). Dieser Antrag ist allerdings nur insoweit unerledigt, als ihm nicht die Rechtskraft eines anderen Bescheides entgegensteht, also hinsichtlich der Zeiträume von September 2005 (für D) bzw. von Juni 2008 (für C) bis April 2009. Ab Mai 2009 steht einer Gewährung von Familienbeihilfe der Abweisungsbescheid vom 27.1.2010 (bis Jänner 2010) entgegen. Dieser Bescheid wurde der Bf zugestellt. Ferner wurde mit dem Abweisungsbescheid vom 1.9.2011 über den Zeitraum Mai 2011 bis September 2011 rechtskräftig abgesprochen, auch dieser Bescheid wurde der Bf zugestellt. Ob der gemäß Schreiben vom 16.2.2015 auf Zeiträume nach 2010 eingeschränkte Antrag auf Familienbeihilfe vom 4.11.2014 erledigt ist, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Auch dieser Antrag ist vom Urgenzschreiben vom 20.7.2015 umfasst. Sollte dieser Antrag (bzw., wenn am 4.11.2014 mehrere gestellt wurden, diese Anträge) bisher noch nicht erledigt worden sein, wären diese ebenfalls vom Finanzamt einer Erledigung zuzuführen. Sofern das Finanzamt untätig bleiben sollte, steht der Bf der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde (zu den Rechtsgrundlagen siehe den Beschluss BFG 11.12.2015, RS/7100206/2015) zu. Wien, am 4. April 2017

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105689/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105689.2016
Stammnummer
114250
Gültig
04.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF