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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101310/2015

Werbungskostenpauschale (Vertreter) im Bereich Personalleasing (Kundenakquise).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101310/2015vom 06.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgrund des doch umfangreichen Schriftverkehrs sowohl seitens des Finanzamtes als auch seitens des Gerichtes, wird der vom Finanzamt angeregten mündlichen Befragung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt. Es sind keine anderen Antworten zu erwarten, als jene die bereits schriftlich dargelegt wurden. Zusammenfassend ergibt sich also folgendes Bild der Tätigkeit der Beschwerdeführerin: Nach glaubwürdigen Darstellungen (auch bestätigt vom Arbeitgeber) ist sie weitaus überwiegend im Außendienst tätig (ebenso das Finanzamt im Bescheid vom 15. November 2016). Aufgrund der Arbeitsteilung im Betrieb (eigene Disponenten für Innendienst und Suche von Personal) liegt der Tätigkeitsinhalt der Beschwerdeführerin in der Anbahnung und im Abschluss von Geschäften sowie der Kundenbetreuung. Aufgrund der zahlreichen aufgelisteten Firmen ist diese Schlussfolgerung jedenfalls gerechtfertigt. Die vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen waren auch dahingehend zu würdigen, welche Tätigkeiten tatsächlich im Vordergrund standen und nicht welche abstrakt vereinbart wurden. Bei dieser Beurteilung sind auch die Aussagen und Darstellungen (Bestätigungen) des Arbeitgebers zu berücksichtigen (incl. der Prozentangaben). B) Rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl II 2001/382) werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt. … Z 9 Vertreter: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. § 2 leg.cit.: Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu verteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Auch wenn die Beschwerdeführerin in eingeschränktem Ausmaß auch andere Tätigkeiten als jene für Vertragsabschlüsse und Geschäftsanbahnung ausübt (lt. Stellenbeschreibung), so ist das Gesamtbild der Verhältnisse zu prüfen. Die Kundenkontakte sind jedenfalls und unzweifelhaft ein wesentlicher Tätigkeitsinhalt der Beschwerdeführerin. Gegenständlich ist auch dem Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2012, 2008/15/0231 folgend, jedenfalls von einer völlig untergeordneten anderen Tätigkeit als jener der Vertretertätigkeit auszugehen. In der glaubwürdigen Beschreibung vom 11. November 2016 lassen gerade die Arbeitsteilungen im betrieblichen Ablauf des Arbeitgebers (eigene Personaldisponenten) darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich beinahe ausschließlich für die Kundenakquise und Kundenbetreuung verantwortlich war. Auch wenn das Finanzamt hier anderer Ansicht ist, so konnte es diesbezüglich keine anderen glaubwürdigeren Argumente liefern. Zu den Kosten führte das Finanzamt im Schreiben vom 3. Oktober 2016 aus, dass eine „mittelbare“ Kostentragung der Beschwerdeführerin unbeachtlich sei. Dieser Ansicht kann der erkennende Richter nicht zustimmen. Eine Kostenbelastung ist aufgrund der Tätigkeitsinhalte der Beschwerdeführerin jedenfalls glaubhaft – ob mittelbar oder unmittelbar - ist irrelevant. Damit sind auch die seitens des Finanzamtes angeführte Entscheidung bzw. Erkenntnis nicht unmittelbar zu übernehmen. Wesentlich ist auch die Tatsache, dass zur Vertretertätigkeit nicht nur die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften zählen, sondern auch die Kundenbetreuung (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 17 Tz 71). Bei der angeführten Liste der zu betreuenden Kunden scheint die beinahe ausschließliche Vertretertätigkeit mehr als glaubwürdig. Auch wenn es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich war, konkrete Abrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. einzelne Reiseberichte vorzulegen, so kann dies nicht zwingend dazu führen, dass tatsächlich keine Vertretertätigkeit ausgeübt wurde. Das Kriterium der „überwiegenden Tätigkeit im Außendienst“ wurde auch seitens des Finanzamtes nicht in Zweifel gezogen (wie bereits oben ausgeführt die Begründung zum Bescheid vom 15. November 2013). Zu weiteren Entscheidungen in diesem Bereich ist anzuführen, dass zum Beispiel in den Entscheidungen RV/0173-L/03, 20.7.2004 bzw. RV/1806-W/12, 3.12.2012 wesentlich war, dass es sich hierbei um einen Personaldisponenten gehandelt hat, welcher für die gesamte Abwicklung bis hin zur Auswahl geeigneter Arbeitnehmer und deren Betreuung gehandelt hat. Im gegenständlich zu beurteilenden Fall ist gerade das nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist eben nicht im Bereich Auswahl und Abwicklung überwiegend beschäftigt, sondern im Finden geeigneter Firmen für die eigenen Arbeiter. Etwas mehr abgewinnen kann man hier schon der (stattgebenden) Entscheidung vom 7.7.2006, RV/0046-F/06, bei der es tatsächlich um einen „Verkäufer von Arbeitsstunden“ ging – durchaus vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit. Wie schon oben ausgeführt, scheint eine neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin keineswegs zielführend. Auch das Finanzamt hatte schon zahlreiche Möglichkeiten die wahren Gegebenheiten ausreichend zu erforschen. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist den Aussagen des Prokuristen doch erhebliches Gewicht beizumessen, da er sicherlich auch über die Arbeitsabläufe ausreichend Bescheid wissen musste, um diese Position zu erlangen. Dass dieser Prokurist im streitgegenständlichen Zeitraum in dieser Firma noch nicht tätig war, schließt diesen Kenntnisstand keinesfalls aus. Berechnung: | KZ 210 | 25.155,54 | | | KZ 220 | - 2.933,34 | | | Bemessungsgrundlage | 22.222,20 | 5% | 1.111,11 | Vertreterpauschale für | 8 Monate (Mai-Dez) | | 740,74 C) Revision: Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der sachverhaltsmäßigen Annahme, dass tatsächlich eine überwiegende Tätigkeit im Außendienst vorliegt und dass tatsächlich auch eine Vertretertätigkeit ausgeübt wurde, ist die rechtliche Konsequenz klar vorgegeben. Linz, am 6. Dezember 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101310/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101310.2015
Stammnummer
114100
Gültig
06.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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