Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100744/2013
Sicherstellung bei hinterzogenen Abgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100744/2013vom 20.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschwerdevertreter bringt vor, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführerbezüge in Form von Honorarzahlungen erhalten habe, die in den Abgabenerklärungen der Jahre 2009 und 2010 enthalten seien. Darüber hinaus seien aus dem Werkvertrag vom 15.5.2009 keine Zahlungen geflossen. Es sei bekannt, dass sich der Gesellschaftergeschäftsführer grundsätzlich vereinbarte Zahlungen anrechnen lassen müsse, nicht jedoch, wenn die Gesellschaft nicht liquid sei. Die Firma sei in diesem Zusammenhang nicht liquid gewesen. Trotz akribisch durchgeführter Hausdurchsuchung seien keine Hinweise dafür gefunden worden, die auf diesbezügliche Zahlungen hinweisen würden. Dem entgegnete der Amtsvertreter, dass die Firma sehr wohl liquid gewesen und ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Im Rahmen der Prüfung sei nicht in alle Unterlagen Einsicht genommen worden. Die Bankkonten seien teilweise als PDF-Dateien vorgelegt worden, bei denen nicht alle Datenfelder ersichtlich gewesen seien, Buchungsunterlagen hätten gefehlt. Im Übrigen werde auf Punkt 2 der Stellungnahme an das BFG vom 5.7.2016 verwiesen. Dieser Stellungnahme liege eine Cash-Flow-Rechnung bei, woraus ersichtlich sei, dass im Jahr 2009 ein freier Cash-Flow von 97.000,--, 2010 in Höhe von 45.000,-- und 2011 in Höhe von 28.000,-- vorgelegen sei. Der Beschwerdevertreter könne über das Schreiben vom 5.7.2016 keine Auskunft geben, da er es nicht kenne. Die Buchhaltung der Firma sei vom tschechischen Steuerberater erstellt worden. Auf die Daten sowie auf die Form der Daten, welche die Bank weitergegeben habe, hätte der Beschwerdeführer keinen Einfluss gehabt. Das Konto der Firma sei immer überzogen gewesen und sei davon auszugehen, dass gegenüber der Bank kein Rechtsanspruch abgeleitet werden könne. Der Amtsvertreter bringt vor, dass die Bankkonten auch vom Beschwerdeführer nicht in auswertbarer Form ausgehändigt worden seien. Es habe mit der VKB-Bank F eine Vereinbarung hinsichtlich eines Kontokorrentkredites für die Löhne der Arbeiter gegeben, die regelmäßig von der Firma vorfinanziert worden seien. Herr G (Leiter des Rechnungswesens) habe darüber regelmäßig dem Ansprechpartner der Bank berichtet. Der Amtsvertreter legte einen Projektplan - Facharbeiterservice vor, der zum Akt genommen wird, gleichzeitig wird auch dem Beschwerdevertreter ein Exemplar ausgehändigt. In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdevertreter ein, dass aus dem vorgelegten Dokument eindeutig hervorgehe, dass die bereitgestellten Gelder für die Vorfinanzierung der Arbeitslöhne zu verwenden seien. Schließlich legt der Amtsvertreter die Kopie einer E-Mail vom 21.12.2009 von G an den Beschwerdeführer vor, aus der hervorgeht, dass für die Zahlungsaufträge die Freigabe durch die Bank notwendig sei. Dem Beschwerdevertreter wird von der Richterin aufgetragen, sämtliche Kontodaten zum Konto bei der VKB F Kontonummer 999 vorzulegen einschließlich der Buchungsunterlagen. Es möge weiters eine Bestätigung des Ansprechpartners der Bank vorgelegt werden, aus der hervorgehe, dass es ausgeschlossen gewesen wäre, die Geschäftsführerbezüge des Beschwerdeführers über dieses Konto auszubezahlen.
VIII. Urkundenvorlage:
Mit Email vom 2. Dezember 2016 legte der Vertreter des Beschwerdeführers ein Kopie des teilweise geschwärzten Kreditantrages der Firma vom 4.5.2009 vor. Es wurde die Gewährung eines Kontokorrentkredites in einer Höhe von 70.000,00 € für Betriebsmittel beantragt. Auf dem vorgelegten Schriftstück ist Folgendes vermerkt:
"Weitleiten zur Bewilligung
Hr. Bf und XXXXXX haben die Firma gegründet. Der Firmenzweck ist die Verleihung von selbst. erwerbstätigen Personen. Für die Zwischenfinanzierung von Löhnen wird ein KK-Rahmen von 70.000,-- € benötigt. Auszahlungen vom Konto erfolgen nur nach Vorliegen einer Arbeitsliste (Aufstellung der verleihten MA)
Die Leihpersonen sind bei der Firma nicht angestellt. Somit entstehen keine Lohnkosten, wenn die Personen nicht vermittelt werden. Jede zu vermittelnde Person ist selbst. erwerbstätig. Fa. Firma bekommt den Auftrag, x Mitarbeiter der Firma (XXX) zur Verfügung zu stellen. Fa. Firma bekommt den vereinbarten Betrag und gibt einen Teil den selbst. Arbeitern weiter. Der Ertrag ist die Spanne. Die Abrechnung an die verleihten MA erfolgt zum Monatsende. Die Abrechnung mit den Partnerfirmen soll halbmonatlich durchgeführt werden."
VIII. Mündliche Verhandlung am 20. Dezember 2016:
Der Behördenvertreter bringt in Zusammenhang mit der Urkundenvorlage im Wesentlichen vor, dass es sich um einen Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von 70.000,-- € handle. Damit seien die Forderungen der Arbeitnehmer und des Beschwerdeführers bedient worden. Der Rahmen sei nicht voll ausgeschöpft worden. Die Behörde gehe davon aus, dass die Geschäftsführerbezüge von diesem Konto bezahlt worden seien.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass dieser Kredit zur Vorfinanzierung gedacht gewesen sei. Er sei nicht ausgeschöpft worden, um stets gewisse Reserven zu haben. Die Höchstbelastung sei regelmäßig im Herbst gewesen. Im Jahr 2010 habe die Firma H Konkurs angemeldet. Das Auftragsvolumen dieses Kunden sei bei rund 50.000,-- € pro Monat gelegen, ein Posten von etwa 164.000,-- € sei offen geblieben. Vermutlich in den Monaten August, September und Oktober sei ein Ausfall von jeweils 50.000,-- € gewesen. Konkrete Zahlungsschwierigkeiten habe es ab Oktober 2010 gegeben. Aufgrund seines unternehmerischen Handelns sei die Firma des Beschwerdeführers dennoch nicht in Konkursgefahr geraten. Leistungsbezieher der H hätten jedoch die vollen Bezüge nicht mehr erhalten.
Der Behördenvertreter ergänzt in diesem Zusammenhang, dass der niedrigste Kontostand am 28.9.2010 mit - 60.000,-- € gewesen sei. Er sei ersichtlich, dass per ELBA Auftrag Arbeitnehmer bezahlt worden seien, am 24.11.2010 wäre der Kontostand 18.000,-- € gewesen. Am 30.12.2011 sei das Konto mit 4.100,-- € geschlossen worden. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass dafür sein Privatvermögen herangezogen worden sei.
Der steuerliche Vertreter legt schließlich Rechnungen für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2010 des Beschwerdeführers an die Firma über einen Betrag von insgesamt 66.000,-- € vor. Dieser Betrag sei in das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers eingeflossen und dort versteuert worden.
B. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
C. Rechtliche Erwägungen:
Mit 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren geht auf das Bundesfinanzgericht über (vgl. Artikel 151 Abs. 51 Ziffer 8 B-VG iVm § 1 Bundesfinanzgerichtgesetz). Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind Berufungen und Devolutionsanträge, die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig waren, vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Da das gegenständliche Rechtsmittel am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig und noch nicht erledigt war, fällt es nunmehr in die Zuständigkeit Bundesfinanzgerichtes.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, ist das Finanzamt FA für die Sicherstellung der bei der Firma entstandenen Abgaben örtlich unzuständig. Die Erhebung der Abgaben dieser Gesellschaft obliegt gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AVOG dem Finanzamt A. Dem beschwerdegegenständlichen Sicherstellungsauftrag ist daher hinsichtlich folgender Abgaben stattzugeben und sind diese aus der Sicherstellung auszuscheiden:
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Abgabenart
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Zeitraum
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(voraussichtliche)
Höhe in Euro
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Umsatzsteuer
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2009
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122.000,00
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Umsatzsteuer
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2010
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116.000,00
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Umsatzsteuer
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01-04/2011
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60.000,00
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Normverbrauchsabgabe
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10/2009
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14.800,00
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Körperschaftsteuer
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2009
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34.000,00
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Körperschaftsteuer
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2010
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33.000,00
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Lohnsteuer
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03-12/2009
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53.000,00
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Lohnsteuer
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01-12/2010
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55.000,00
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Lohnsteuer
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01-04/2011
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19.000,00
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Dienstgeberbeitrag
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03-12/2009
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24.000,00
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Dienstgeberbeitrag
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01-12/2010
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25.000,00
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Dienstgeberbeitrag
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01-04/2011
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8.900,00
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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03-12/2009
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1.900,00
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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01-12/2010
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2.000,00
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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01-04/2011
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700,00
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Kapitalertragsteuer
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03-12/2009
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34.000,00
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Kapitalertragsteuer
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1-12/2010
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33.000,00
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Kapitalertragsteuer
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1-04/2011
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36.000,00
Er bleibt daher im gegenständlichen Verfahren zu überprüfen, ob der Sicherstellungsauftrag vom 12. Mai 2011 hinsichtlich folgender Abgaben zu Recht ergangen ist:
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Einkommensteuer
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2009
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3.300,00 €
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Einkommensteuer
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2010
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48.000,00 €
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Summe
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51.300,00 €
Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen. Der Abgabenpflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Ein angefochtener Sicherstellungsauftrag ist ohne Rücksicht auf später eingetretene Tatsachen allein darauf zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren (VwGH vom 11.02.2016, Ra 2015/13/0039 mit Verweis auf VwGH vom 30.06.2015, 2012/15/0165).
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabenpflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht iSd § 93 Abs. 3 lit. a BAO in der Begründung des Sicherstellungsauftrages dargetan werden. Die Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren (VwGH vom 24.2.2011, 2007/15/0140).
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (VwGH vom 7.2.1990, 89/13/0047), zumal er dazu dient, selbst vor Festsetzung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe der sicherzustellenden Abgaben sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH vom 27.8.1998, 98/13/0062). Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (VwGH vom 4.6.2009, 2007/13/0056). Diese Frage bleibt dem Abgabenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
Gegenständlich ist daher zunächst zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages, am 12. Mai 2011, gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 im sicherzustellenden Ausmaß entstanden war. Zwar hat sich das Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Sicherstellungsauftrag auf die Überprüfung zu beschränken, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet worden ist, die erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. Gemäß § 280 BAO ist aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Sicherstellungsauftrag auf im Beschwerdeverfahren der Behörde zur Kenntnis gelangte neue Tatsachen und Beweise – welche sich allerdings auf die Überprüfung der Frage zu beschränken haben, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die dafür erforderlichen Voraussetzungen objektiv gegeben waren – Bedacht zu nehmen (VwGH vom 19.12.2013, 2012/15/0036).
I. Steuerpflichtige Einkünfte:
Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma bezogen hat. In diesem Zusammenhang wird seitens des Beschwerdeführers die Ansicht vertreten, dass die Firma ihren Sitz in der Tschechischen Republik habe, über keine Betriebsstätten in Österreich verfüge und sämtliche Leistungen des Beschwerdeführers, die gemäß dem Werkvertrag vom 15.05.2009 bezahlt worden wären, in der Tschechischen Republik erbracht worden seien. Es würde daher für Österreich kein Besteuerungsrecht bestehen.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2.6.2014, GZ. RV/5101035/2011, zu verweisen, in welchem ausführlich dargelegt wurde, dass das Finanzamt gewichtige Anhaltspunkte für einen inländischen Ort der Geschäftsführung der Firma festgestellt hat. Im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung konnte das Finanzamt jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der Firma in Österreich befand. Es wurde unwidersprochen festgestellt, dass sich Büroräume, Büro- und Geschäftsausstattung, EDV-Ausstattung, Datenbank Leasingpersonal, Abrechnungen mit Kunden, Abrechnungen mit den Leasingarbeitern, Bankkontounterlagen, Schriftverkehr und Emailverkehr, sonstige Geschäftsunterlagen und Telefon- und Faxverbindungen in Adr, befunden haben. Dies entspricht genau den Unterlagen und der Infrastruktur, die ein Geschäftsführer zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Es liegen absolut keine Hinweise vor, die darauf schließen lassen würden, dass der Beschwerdeführer die Geschäfts-und/oder Beratungsleistungen von Tschechien aus erbracht hätte. In diesem Zusammenhang ist es völlig unerheblich, ob die Firma in Tschechien über ein angemietetes Büro verfügt oder nicht. Da die wesentlichen Unterlagen (Abrechnungen, Bankunterlagen, Schriftverkehr etc.) bei der Hausdurchsuchung in Adr, vorgefunden wurden, liegen gewichtige Anhaltspunkt vor, auf Grund derer das Finanzamt davon ausgehen durfte, dass sich nicht nur der Ort der Geschäftsleitung der Firma in Österreich befunden hat, sondern der Beschwerdeführer auch von dort aus die Geschäftsführertätigkeit ausübt.
Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma der Republik Österreich das Recht der Besteuerung zukommt.
Im Rahmen außerbetrieblicher Einkunftsarten sind Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Betrag gemäß § 19 EStG 1988 als zugeflossen anzusehen ist, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ein Betrag ist auch dann zugeflossen, wenn er dem Steuerpflichtigen lediglich gutgeschrieben wurde (also etwa keine Barzahlung erfolgt), vorausgesetzt, dass er über dem Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH vom 26.9.2000, 99/13/0193). Erforderlich ist eine objektive und tatsächliche Verfügungsmacht eines in Geld ausdrückbaren Vorteiles und nicht nur einer steuerlich unerheblichen Chance (VwGH vom 29.4.2010, 2007/15/0293). Die Rechtsprechung unterscheidet für den Zeitpunkt des Zuflusses des Geschäftsführerbezuges, ob der Geschäftsführer eine beherrschende Beteiligung hat oder nicht. Bei einem Mehrheitsgesellschafter ist der Zufluss des Geschäftsführerbezuges der Gesellschaft anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, die Gesellschaft ist zahlungsfähig (VwGH vom 23.3.2010, 2007/13/0037). Im gleichen Tenor hat der Verwaltungsgerichthof auch in seinem Erkenntnis vom 11.2.2015, 2012/15/0143, entschieden und ergänzend ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit dabei ausreichend ist, wenn der Kapitalgesellschaft die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt.
Gegenständlich war der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der Firma Bislang sind keine Umstände bekannt, die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schließen ließen, zumal laufend Gewinn ermittelt wurden. Der Betrieb wurde von März 2009 bis 30. April 2011 geführt und in der Folge veräußert. Der Feststellung des Behördenvertreters bei der mündlichen Verhandlung am 30.8.2016, im Jahr 2009 sei ein positiver Cash-Flow in Höhe von 97.000,--, 2010 iHv 45.000,-- und 2011 iHv 28.000,-- vorgelegen, wurde seitens des Beschwerdeführers bislang nichts entgegengehalten. Vielmehr wurde dem Gericht am 2.12.2016 ein Antrag auf Zuerkennung eines Kontokorrentkredites vom 4.5.2009 über den Betrag von 70.000,-- € übermittelt, der den Vermerk hinsichtlich der Genehmigung enthält. Damit wurde der eindeutige Beweis erbracht, dass die Firma im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl zahlungsfähig war. Die Formulierung "Die Firma bekommt den vereinbarten Betrag und gibt einen Teil den selbst. Arbeitern weiter", lässt den Schluss zu, dass über den verbleibenden Rest (die Spanne) der Geschäftsführer frei verfügen konnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.12.2.016 legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, dass es seinem unternehmerischen Handeln zu verdanken sei, dass die Firma trotz Konkurses einer Partnerfirma nicht in konkrete Konkursgefahr geraten sei. Obwohl ein Ausfall von rund 164.000,-- zu verzeichnen war, wurde der Kontokorrentkredit nicht zur Gänze ausgeschöpft. Somit ist von einer Zahlungsfähigkeit der Firma auszugehen. Auch wenn möglicherweise tatsächlich kein Geldfluss stattfand, darf mit der für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass die Geschäftsführerbezüge dem Beschwerdeführer gemäß § 19 EStG 1988 zugeflossen sind.
Höhe der Einkünfte: Aus dem Werkvertrag vom 15. Mai 2009 geht hervor, dass das jährlich Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit bei der Firma 85.000,-- € betrug. Aliquotiert auf die jeweilige Dauer der Geschäftsführertätigkeit ergibt dies für 2009 einen Betrag von 60.000,-- € und für 2010 den vollen Betrag von 85.000,-- €. Wenn der Beschwerdeführer am 20.12.2016 erstmals vorbringt, der Werkvertrag vom 15. Mai 2009 sei eigentlich nur für die tschechischen Behörde abgeschlossen worden und tatsächlich habe er im Prinzip umsonst gearbeitet, so muss dies als unglaubwürdige Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist immer wieder - zuletzt am 30. August 2016 - die Möglichkeit eingeräumt worden, die Kontodaten samt Buchungsunterlagen vorzulegen. Bislang wurde davon nicht Gebrauch gemacht. Die Behauptung, der Werkvertrag sei praktisch nur zum Schein abgeschlossen worden, scheint ein weiterer Versuch der Verfahrensverzögerung zu sein, wenn man bedenkt, dass dieser vom Beschwerdeführer der Behörde vorgelegte Vertrag während des gesamten Verfahrens ein wesentliches Indiz für die Entlohnung der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers war.
Gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 wurde ein Betriebsausgabenpauschale von 6 % in Abzug gebracht. Im Jahr 2009 fielen weiters Beiträge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von 752,88 € sowie eine Selbständigenvorsorge in Höhe von 98,76 € an, sodass sich für das Jahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 55.548,36 € ergeben. Im Jahr 2010 betrug der Beitrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 2.291,76 € und die Selbständigenvorsorge 120,-- €.
Bei der Ermittlung der Einkommensteuer im Rahmen des Sicherstellungsauftrages wurden von folgenden Grundlagen ausgegangen:
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2009
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2010
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
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31.957,71
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32.000,00
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Geschäftsführerbezüge Firma:
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66.693,00
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86.668,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte:
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98.650,71
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118.668,00
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Sonderausgaben (Kirchenbeitrag):
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-100,00
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-100,00
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Einkommen:
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98.550,71
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118.568,00
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ergibt Einkommensteuer:
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39.480,36
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49.489,00
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bisher festgesetzt bzw. Vorauszahlungen:
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-36.096,36
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-1.400,00
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ergibt Sicherstellung:
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3.384,00
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48.089,00
Im Rahmen der bescheidmäßigen Festsetzung der Einkommensteuer 2009 und 2010 wurde die Einkommensteuer wie folgt ermittelt:
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| 2009
| 2010
| Einkünfte aus selbständiger Arbeit
| 55.548,36
| 73.588,24
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| 24.955,34
| - 1.602,47
| Sonstige Einkünfte
| 22.855,81
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| Gesamtbetrag der Einkünfte
| 103.359,51
| 71.985,77
| Pauschbetrag für Sonderausgaben
| - 60,00
| - 60,00
| Kirchenbeitrag
| - 100,00
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| Einkommen
| 103.199,51
| 71.925,77
| Einkommensteuer
| 41.834,76
| 26.197,89
| bisher festgesetzt
| - 36.096,36
| - 1.400,00
| ergibt Sicherstellung:
| 5.738,40
| 24.798,00
Dieser Berechnung wurden die Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens zugrunde gelegt, welche dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sind. Dieser Umstand wurde auch im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt und die Sicherstellung an jene Nachforderungen an Einkommensteuer angepasst, die das Finanzamt bescheidmäßig festgesetzt hat. Damit sind die Anforderungen an einen Sicherstellungsauftrag erfüllt, wonach es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe gegeben sind.
II. Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben:
Im Rechtssatz zum Erkenntnis vom 30.9.2015, 2012/15/0174, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „Wie aus § 232 BAO hervorgeht, sind Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb des in dieser Bestimmung umschriebenen Zeitraumes zulässig, wenn eine Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben begründet zu befürchten ist. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden u.a. bei drohendem Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwer wiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2007/15/0131, VwSlg 8260 F/2007).“
In Zusammenhang mit der Gefährdung der Einbringlichkeit wurde im angefochtenen Bescheid – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt habe, indem er die ihm zugeflossenen Geschäftsführerbezüge nicht in seiner Einkommensteuererklärung erfasst habe, wobei er die Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass eine Haus- und Personendurchsuchung gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG angeordnet und durchgeführt worden sei. Ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei anhängig. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid des Finanzamtes A vom 23.7.2013 für aushaftende Abgabenforderungen der Firma iHv 482.931,53 € herangezogen wurde. Am eigenen Abgabenkonto würde ein Rückstand von 114.020,85 € bestehen. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer über ein Einkommen von 37.011,12 € verfügt, für 2012 seien lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.500,-- € aktenkundig.
Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde mittlerweile das Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht eingeleitet. Auch in der Literatur (vgl. Abgabenverfahren, Fischlehner², § 232, Absatz 4) wird die Ansicht vertreten, dass Gefährdung bzw. Erschwerung der Abgabeneinbringung bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vorliegt. Damit wurde eine bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit erstinstanzlich ausreichend begründet.
III. Ermessen:
Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben erhellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmsfällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit (vgl. Ritz, Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996, 70) - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen (VwGH 26.7.2007, 2007/15/0131). Angesichts der voraussichtlichen Höhe des Abgabenanspruches und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Offenlegungspflicht der Abgabenbehörde gegenüber über Jahre hinweg nicht nachgekommen ist, kann von einem derartigen Ausnahmefall, der die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht rechtfertigt, nicht gesprochen werden.
E. Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
A, am 20. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100744/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100744.2013
- Stammnummer
- 114094
- Gültig
- 20.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF