Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100341/2013
Verkauf des Elternhauses - ImmoESt trotz Pflege - Kosten für Begräbnis und Pflichtteil
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100341/2013vom 23.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf hat nach Tod seines Vaters (31.12.2011) seinem Bruder nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch diesen zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches am 18. Dezember 2012 25.067,50 € überwiesen, nachdem er das Elternhaus am 11. Juni 2012 um 220.000,00 € verkauft hatte. Es ist davon auszugehen, dass der Bf gegenüber seinem Bruder die Einrechnung der vom Bf gezahlten Kosten für Begräbnis (6.452,00 €), Kontoschließung (2.694,73 €) und Pflegeheim (242,65 €) und der in der Berufung vom 19. März 2013 angeführten weitern Umstände ("weiche Faktoren") Ausbau des Dachgeschoßes des Elternhauses durch den Bf im Jahr 1975, Rückzahlung von 6.000,00 € eines Kredites der Eltern, Investition von ca. 10.000,00 € durch den Bf ins Elternhaus nach dessen Übernahme im September 2008 – bei Bemessung des Pflichtteilsanspruches geltend gemacht hat.
Dem Bf müssen deshalb nach Abrechnung der Kosten für Begräbnis, Kontenschließung und Heim von insgesamt 9.389,38 € mindestens so viel Reinvermögen vom verstorbenen Vater wie seinem Bruder (25.067,50 €) verblieben sein. Dieser Betrag dürfte in Ansehung des Umstandes, dass der Pflichtteil nur die Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt, auf jeden Fall auf über 50.000,00 € zu verdoppeln sein.
Den vom Bf als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Zahlen mangelt es schon an der Zwangsläufigkeit, weil der Bf die (gemischte) Schenkung des Elternhauses nicht annehmen musste, wodurch beim Tod des Vaters die Verwertung des Elternhauses zur Tilgung (auch) der gegenständlichen Verbindlichkeiten herangezogen hätte werden können (vgl. VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130
).
Auch stehen die im Jahr 2012 erfolgten gegenständlichen Zahlungen, wie bereits das Finanzamt in der gesonderten Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend ausgeführt hat, nicht nur wirtschaftlich, sondern auch zeitlich in hinreichend nahem Zusammenhang mit der Übernahme des Elternhauses durch den Bf im September 2008 (vgl. VwGH 29.04.2015, 2012/13/0012
).
Der Beschwerde kommt deshalb auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine derartige Rechtsfrage vor:
Die Frage, wo der Hauptwohnsitz im maßgeblichen Zeitraum gewesen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Ansonsten wird auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.
Linz, am 23. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100341/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100341.2013
- Stammnummer
- 114088
- Gültig
- 23.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF