Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0113-L/02
Grunderwerbsteuerpflicht bei Abschluss eines Optionsvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-L/02vom 23.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Alfred Fenzl, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern betreffend
Grunderwerbsteuer vom 21. August 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 4. bzw. 6. Dezember 1990 wurde zwischen der Bw. als
Käuferin und Herrn H.F. als Verkäufer ein Kaufvertrag abgeschlossen.
Die wesentlichen Teile dieses Kaufvertrages lauten wie folgt:
"I.
Grundbuchstand
H.F. ist
Eigentümer der Liegenschaft X.Y., bestehend unter Anderem aus den
Grundstücken 1015/2, 1015/5, 1015/7 und 1015/10 je Garten im
Gesamtkatasterausmaß von 1.618 m².
.....
II.
Kaufsobjekt
H.F. verkauft
hiermit an die Bw. und diese kauft von Ersterem die unter Pkt. I. näher
bezeichneten Grundstücke an der Liegenschaft X.Y. mit allen Rechten und
Vorteilen, mit denen der Verkäufer diese Grundstücke bisher besessen
und benützt hat oder zu besitzen und benützen berechtigt war.
III.
Kaufpreis
Als Kaufpreis wird der
Betrag von 635.159,62 S vereinbart.
.....
IV.
Übergabe und
Übernahme
Die Übergabe
bzw. Übernahme der Kaufsobjekte in den tatsächlichen Besitz und Genuss
der Käuferin erfolgt mit dem Tage der beiderseitigen
Vertragsunterfertigung. Von diesem Tage angefangen gehen alle mit dem Besitz und
Genuss der Kaufsobjekte verbundenen Lasten, Steuern, Umlagen und sonstigen
öffentlichen Abgaben aller Art, aber auch Nutzen und Vorteil sowie Zufall
und Gefahr auf die Käuferin über.
....."
Dieser Kaufvertrag wurde am 11. Dezember 1990 beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eingereicht.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 30. November 1995 wurde H.F.
durch die Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert, betreffend den
Kaufvertrag vom 6. Dezember 1990 mit der Bw. folgende Unterlagen
einzureichen: Sei ein Vertrag mit der Bw. bezüglich Verwertung der
Grundstücke abgeschlossen worden? Wenn ja, würde um Vorlage einer
Kopie gebeten werden.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 wurde durch H.F.
folgender Optionsvertrag eingereicht: Dieser würde abgeschlossen
worden sein am 19. März 1986 zwischen der Bw. als Optionserwerberin und
H.F. als Verkäufer. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen
Teile des Vertrages lauten: "I.
Die Verkäufer sind
Eigentümer der Liegenschaft X.Y., bestehend aus den Parzellen
Nr. 1015/1, 1015/4, 1015/5, 1015/2, 1015/6 im Gesamtausmaß von
4.248 m².
II.
Die oben angeführten
Verkäufer räumen der Bw. das Optionsrecht zur Erwerbung der oben
genannten Grundparzellen mit den darauf befindlichen Baulichkeiten ein.
III.
Dieses Optionsrecht gilt auf
die Dauer von - siehe Anhang - ab letzterer Unterfertigung dieses
Optionsvertrages. Innerhalb dieser Frist ist der Optionsträger berechtigt,
die genannte Liegenschaft zu erwerben. Die Erwerbung hat durch eine einfache
Erklärung, das Optionsrecht auszuüben, obligatorisch zu erfolgen.
Im Falle der Ausübung des
Optionsrechtes sind die Besitzer verpflichtet, den vom Optionsberechtigten
vorgelegten Kaufvertrag nachstehenden Inhaltes in einverleibungsfähiger
Form beglaubigt zu unterfertigen.
IV.
Nach
Ablauf der vereinbarten Frist wird dieser Optionsvertrag, wenn keine
schriftliche Kündigung eintrifft, um denselben Zeitraum verlängert.
Beide Vertragspartner haben jedoch die Kündigungsmöglichkeit. Keinem
der Vertragspartner erwachsen daraus irgendwelche, wie immer geartete Kosten.
V.
Der auf Grund dieses
Optionsvertrages abzuschließende Kaufvertrag hat folgendermaßen zu
lauten:
a) Die Verkäufer
verkaufen und übergeben hiermit an:
Name wird später nach
Verkauf eingetragen
und diese
kauft und übernimmt die dem Verkäufer gehörende
Liegenschaft:
b) Die Übergabe und
Übernahme der Liegenschaft erfolgt im dermaligen Kulturzustand,
einschließlich sämtlicher Baulichkeiten. Für eine bestimmte
Eigenschaft oder Beschaffenheit der Liegenschaft leisten die Verkäufer
keine Gewähr, wohl aber dafür, dass sie vollkommen satz- und
lastenfrei in bücherlichen Besitz des Käufers übergeht.
c) Der vereinbarte Kaufpreis
beträgt 320,00 S pro m² für den Verkäufer und wird in
folgender Form berichtigt: Der geforderte Kaufpreis beträgt 360,00 S
pro m². Der Überhang wird für Geometer- und Architektenhonorar
verwendet.
d) Beide
Vertragsteile verzichten auf das Recht, diesen Vertrag wegen Verletzung
über oder unter die Hälfte des Warenwertes anzufechten.
e) Sämtliche mit der
Errichtung und Durchführung des Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren
und Auslagen aller Art zahlt der Käufer.
f) Zur Durchführung dieses
Kaufvertrages erteilen die Verkäufer die ausdrückliche Einwilligung,
dass auf der Liegenschaft X.Y. das Eigentumsrecht zugunsten des - wird
später eingetragen - einverleibt werde.
VI.
Ein Entgelt für die
Einräumung des Optionsrechtes wird nicht vereinbart.
VII.
Die
Verkäufer nehmen zur Kenntnis und erteilen ihre ausdrückliche
Einwilligung, dass die Liegenschaft vom Optionsberechtigten an Dritte
weiterverkauft werden darf und bei Pkt. V.f) der oder die Käufer
eingesetzt werden.
VIII.
Die
Verpflichtungen aus diesem Optionsvertrag gehen beiderseits auf Erben und
Rechtsnachfolger über.
IX.
Die
mit dem Optionsvertrag verbundenen Kosten und Gebühren hat der ... keine
... zu bezahlen.
.....
Anhang:
Betrifft Dauer der Option
Die
Option wird 12 Monate eingeräumt und beginnt mit der Bewilligung durch die
Baubehörde. Für bis dahin unverkaufte Restparzellen verlängert
sich die Option auf weitere 12 Monate automatisch. Die darüber hinaus
verbleibenden Parzellen erwirbt die Bw.."
Mit Bescheid vom 21. August 1996 wurde die
Grunderwerbsteuer im Hinblick auf obigen Optionsvertrag vom 19. März
1986 gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. b
Grunderwerbsteuergesetz 1955 mit 8 % von der Gegenleistung (§ 11
Grunderwerbsteuergesetz 1955) in Höhe von 841.600,00 S festgesetzt mit
67.328,00 S. Dieser Bescheid wurde wie folgt
begründet: Gemäß
§ 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz
1955 würden der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge unterliegen, die
es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen
rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches
Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Zweck dieser
Bestimmung sei es, auch jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die es
jemandem ohne Übertragung des Eigentums ermöglichen würden, ein
inländisches Grundstück zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Ziele
(z.B. Verkauf von Fertighäusern) zu nutzen (vgl. auch Pkt. VII. der
Option). Bemessungsgrundlage sei der im Vertrag angebotene Kaufpreis von
320,00 S je m². Gegenstand der Option seien Grundstücke im
Ausmaß von insgesamt 4.248 m². Da mit Kaufvertrag vom
6. Dezember 1990 die bis dahin nicht veräußerten
Grundstücke im Ausmaß von 1.618 m² erworben worden seien,
sei lediglich die Fläche von 2.630 m² zu versteuern
(§ 1 Abs. 4 Grunderwerbsteuergesetz 1955). 2.630 m²
zu je 320,00 S: 841.600,00 S
Binnen offener Frist wurde Berufung gegen obigen Bescheid
eingebracht, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Da in den
letzten zehn Jahren der Steuerberater gewechselt worden sei, sei nicht bekannt,
ob der gegenständliche Optionsvertrag nicht schon Gegenstand eines
Berufungsverfahrens gewesen wäre. Da der Vertrag vom Urkundenverfasser
vermutlich termingerecht angezeigt worden sei, werde auf jeden Fall
Verjährung eingewendet. Da die Bw. weder das Grundstück noch
ein grundstückgleiches Recht erworben hätte, werde der Bescheid dem
Grunde nach angefochten, wie auch gegebenenfalls die Bemessungsgrundlage, da
nach den Aussagen der Bw. die Grundstücksgröße unrichtig und
schon im Optionsvertrag falsch angegeben worden sei. Im Hinblick auf das
Alter des dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes sei es
erforderlich, umfangreiche Nachforschungen vorzunehmen und gegebenenfalls sei
diese Berufung noch zu ergänzen.
Aus einem Aktenvermerk der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 30. Oktober 1996 geht hervor, dass dem steuerlichen Vertreter der
Bw. der Optionsvertrag zugesendet worden sei. Geklärt worden sei, dass es
sich um einen Erstbescheid handle, der Vertrag noch nicht angezeigt gewesen
wäre und Verjährung nicht eingetreten wäre, da die
Abgabenbehörde erster Instanz den Vertrag erst Ende 1995 von H.F. erhalten
hätte.
Am 30. Dezember 1996 wurde durch die Bw. folgende
Ergänzung zur Berufung eingebracht: Im Vertragsinhalt des
Optionsvertrages würde die Bw. keinen Erwerb der Liegenschaft oder eines
grundstücksgleichen Rechtes sehen, sondern lediglich das Ergebnis einer
Kooperationsvereinbarung zwischen einem Grundstücksbesitzer und einem
Fertighausvertriebsunternehmen zur Sicherung der Bemühungen des Letzteren.
Das Fertighausvertriebsunternehmen übernehme auf eigene Rechnung
die Planung, Planeinreichung und das Baubewilligungsverfahren, um sein Produkt,
ein Fertighaus, Interessenten anbieten zu können, auf einem im Sinne eines
Kommissionsgeschäftes beigestellten Grundstück. Dabei diene die Option
lediglich dazu, den Verkäufer der Liegenschaft hinsichtlich seiner Zusage
betreffend Verkaufsbereitschaft und Preis zu fixieren, weil eine
körperliche Übergabe der Liegenschaft, wie bei einem anderen
Kommissionsgeschäft, anders nicht möglich sei. Die Bw. würde auch
nicht mit der Option als solcher handeln, sondern mache nur von dem zeitlich
befristeten Vertriebsrecht Gebrauch. Aus den vorgenannten Gründen erscheine
die Vorschreibung einer Grunderwerbsteuer nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 1997 wurde die obige
Berufung mit Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster
Instanz als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender
Begründung: Mit dem Optionsvertrag vom 19. März 1986 werde der
Bw. vom Grundeigentümer H.F. das Recht eingeräumt, die im Pkt. I.
dieser Urkunde angeführten Grundstücke zu erwerben bzw. dritte
Personen als Erwerber namhaft zu machen. Mit Kaufvertrag vom 6. Dezember
1990 hätte die Bw. schließlich selbst Grundstücke im
Ausmaß von 1.618 m² erworben. Für die restliche Fläche
von 2.630 m² sei das Recht, Dritte als Käufer namhaft zu machen,
in Anspruch genommen worden. Unter Berücksichtigung der Vorschrift
des § 1 Abs. 4 GrEStG 1955 sei die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1955 nur für den zuletzt genannten Teil
erhoben worden. Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1995 würden
der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge unterliegen, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichten, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten. Für die Begründung der
Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1955 sei es nicht erforderlich, dass
das Eigentum an einer Liegenschaft erworben werde, sondern würde
Rechtsvorgänge erfassen, bei denen der Erwerber Eigentum gerade nicht
erlangen wolle. Durch § 1 Abs. 2 GrEStG 1955
würden wirtschaftlichen Vorgängen, wie dem Erwerb der
Verwertungsmöglichkeit, der Verschaffung der rechtlichen oder
wirtschaftlichen Verfügungsmacht, der Verwertung auf eigene Rechnung etc.
die gleiche Relevanz beigemessen, wie dem zivilrechtlichen Erwerb. Da
die Bw. für die vertragsgegenständlichen Grundstücke auf eigene
Rechnung die Planung, Planeinreichung und das Baubewilligungsverfahren
durchgeführt habe, müsse sie sich die Grundstücke fest an die
Hand geben lassen, um gemeinsam mit dem projektierten Fertighaus das
entsprechende Grundstück bereitstellen zu können. Durch die im
Optionsvertrag eingeräumte und in Anspruch genommene Möglichkeit,
Dritte zum Kauf zuzulassen, sei der Tatbestand des § 1 Abs. 2
GrEStG 1955 eindeutig erfüllt. Wie in der Ergänzung zur
Berufung vom 30. Dezember 1996 sehr zutreffend geschildert worden wäre,
wäre der Liegenschaftseigentümer während der Dauer der Option in
seinen Rechten hinsichtlich Verkaufsbereitschaft, Preis und Wahl der Erwerber
gebunden gewesen. Dadurch hätte die Bw. die Grundstücke zur Verfolgung
eigener wirtschaftlicher Ziele (Verkauf von Fertighäusern) in einer Weise
nutzen können, wie das im Allgemeinen nur dem Eigentümer eines
Grundstückes möglich sei (VwGH vom 27. Februar 1995, 94/17/0136).
Mit Schreiben vom 14. Februar 1997 wurde durch die Bw. der
Antrag zur Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung eingebracht. Darin wird die Berufung wie folgt ergänzt:
Mit den Ausführungen der ersten Instanz würde die Bw. insofern
übereinstimmen, als H.F. der Bw. das unwiderrufliche aber befristete Recht
eingeräumt hätte, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne seine
Grundstücke zu vermarkten. Er selbst hätte während dieser Zeit
seine Grundstücke bewirtschaftet und somit auf einer anderen Ebene auch
genutzt. Es möge sein, dass die Überlassung des Rechtes zur
Verwertung des Grundstückes in irgendeiner Weise gebührenpflichtig
sei, möglicherweise grunderwerbsteuerpflichtig, keinesfalls aber als
Bemessungsgrundlage der volle Wert des Grundstückes anzusetzen sei. Das nur
temporär eingeräumte Verwertungsrecht ohne Nutzungsrecht könne
unter keiner Voraussetzung den Wert des Grundstückes erreichen, weshalb
für diesen Vorgang ein völlig anderer Wertmaßstab heranzuziehen
sein müsse. Das Verwertungsrecht an einem Grundstück sei nur
eines der Eigentümerrechte und daher mit einem kompletten Erwerbsvorgang
nicht vergleichbar. Die zeitliche Befristung der Überlassung des
Verwertungsrechtes schließe nach Ansicht der Bw. überhaupt die
Annahme eines Erwerbsvorganges aus. Der Liegenschaftseigentümer wäre
während der Dauer der Option nur hinsichtlich der Abstimmung mit dem
Vermittler Bw. gebunden gewesen, er oder andere hätten jederzeit einen
Erwerber namhaft machen können, der zu einem ihm angenehmen Preis das
Grundstück hätte erwerben können, allerdings während der
Optionsperiode nur zusammen mit einem H.-Fertighaus. Dies hätte die Bw. als
Inhaberin der Option als keine Beeinträchtigung des Optionsrechtes
aufgefasst und würde es objektiv sicher auch niemals gewesen sein.
Dem Sinn des Optionsvertrages nach hätte der
Grundstückseigentümer auch seine Verkaufsbereitschaft für jede
einzelne Parzelle zurückziehen können, wenn er darauf für sich
ein H.-Fertighaus errichten hätte lassen. Die Bw. hingegen hätte
während der Dauer der Option nur die Sicherheit, dass ihre Leistungen im
Zusammenhang mit der Planung einer Siedlung nicht durch die Willkür des
Eigentümers ad absurdum geführt werde, sonst aber insbesondere keinen
Nutzen aus dem wirtschaftlichen Ertrag des Grundes.
Am 28. Februar 1997 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 28. Mai 2004 wurde die Bw.
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu
beantworten bzw. Unterlagen einzureichen:
|
1.
|
In der Berufungsschrift vom 20. September 1996 sei
Verjährung eingewendet worden. Laut einem Aktenvermerk der
Abgabenbehörde erster Instanz sei in einem Telefonat mit dem steuerlichen
Vertreter der Bw. geklärt worden, dass bis zum damaligen Zeitpunkt der
gegenständliche Optionsvertrag noch nicht angezeigt worden sei, dieser erst
durch Übermittlung von H.F. vom 12. Dezember 1995 der Behörde zur
Kenntnis gelangt sei und daher keine Verjährung eingetreten sein
könne. Die Bw. werde nun ersucht anzugeben, ob der Einwand der
Verjährung noch aufrecht bleibe.
|
2.
|
Die Einwendungen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage
und die Grundstücksgröße würden zu konkretisieren sein. Der
Senat gehe grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben im Optionsvertrag
bzw. im nachfolgenden Kaufvertrag vom 4./6. Dezember 1990 aus.
Würde der Ansatz von anderen Werten beantragt werden, würden diese
nachzuweisen sein.
|
3.
|
Wann sei das Optionsrecht jeweils für welche
Grundstücke und in welcher Form ausgeübt worden? Diese Vorgänge
würden zu dokumentieren sein. Es seien sämtliche mit H.F.
zusätzlich abgeschlossenen Verträge einzureichen. Es seien
sämtliche von der Bw. mit den endgültigen Käufern geschlossenen
Verträge einzureichen.
Obiger Ergänzungsvorhalt wurde nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verjährung Der
dem Grunderwerbsteuerbescheid zu Grunde liegende Optionsvertrag vom
19. März 1986 wurde der Abgabenbehörde erster Instanz mit
Schreiben vom 12. Dezember 1995 übermittelt. Dies erfolgte
im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz,
initiiert durch die Anzeige des Kaufvertrages vom Dezember 1990 am
11. Dezember 1990. Die Ausführungen der Bw,. dass der
Optionsvertrag "vermutlich vom Urkundenverfasser termingerecht angezeigt worden
sei" gehen folglich ins Leere. Die Bw. wurde über die zeitliche
Abfolge der Geschehnisse informiert, die Frage im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung des Einwandes Verjährung wurde durch die Bw. nicht
beantwortet. Die behauptete Anzeige des Optionsvertrages konnte nicht
nachgewiesen werden. Gemäß
§ 208 BAO idF BGBl. Nr.
531/1984 beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der
Grunderwerbsteuer nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde
von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt, wenn ein der Grunderwerbsteuer
unterliegender Erwerbsvorgang der Abgabenbehörde nicht
ordnungsgemäß angezeigt worden ist. Wie auch der VwGH in
seinen Erkenntnissen vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038, und vom 29.1.1997,
95/16/0106, 0107, festgestellt hat, beginnt die Verjährungsfrist betreffend
das Recht zur Festsetzung der GrESt nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang "vollständig und somit
ordnungsgemäß" Kenntnis erlangt hat. Im gegenständlichen
Fall war die Abgabenbehörde erster Instanz erst mit Erhalt des
Optionsvertrages am 12. Dezember 1995 in Kenntnis der Umstände, die
für die Festsetzung der GrESt maßgeblich waren. Die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 21. August 1996
kann daher nicht als verspätet angesehen werden.
Grunderwerbsteuer Gemäß
§ 18 Abs. 2 GrEStG 1987 sind auf vor dem 1. Juli 1987 verwirklichte
Erwerbsvorgänge die bis zum Inkrafttreten des GrEStG 1987 in Geltung
stehenden gesetzlichen Vorschriften
anzuwenden. Der
gegenständliche Optionsvertrag wurde am 19. März 1986
abgeschlossen, es ist daher das Grunderwerbsteuergesetz 1955
anzuwenden. Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1955 unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem Anderen rechtlich und wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigenen Rechnung zu
verwerten. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 12.4.1984,
83/16/0079, aus, dass es mit einem Vertrag, der eine Option auf Übereignung
beinhaltet, mit der Befugnis, sie an Dritte zu übertragen, ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung zumindest wirtschaftlich
ermöglicht wird, ein inländisches Grundstück zu
verwerten. Es sollen Grundstücksumsätze erfasst werden, die in
Bezug auf die Herrschaft über ein Grundstück den im § 1 Abs. 1
GrEStG 1955 beschriebenen Umsätzen so nahe kommen, dass sie es wie diese
beschriebenen Umsätze ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke
für eigene Rechnung nutzbar zu machen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH
vom 12.2.1986, 84/16/0186, 0188). Dabei kommt es auf die Umstände
des Einzelfalles an (Erkenntnis des VwGH vom 21.2.1985, 84/16/0065). Wie
die Bw. selbst ausführt, wurde ihr durch gegenständlichen
Optionsvertrag die Verwertungsbefugnis für bestimmte, konkretisierte
Grundstücke zu einem Fixpreis eingeräumt. Innerhalb der
angegebenen Frist war die Bw. berechtigt, zu den angeführten Konditionen
die Grundstücke zu erwerben. In Punkt VII des Optionsvertrages wird
ausdrücklich festgehalten, dass die Liegenschaften vom Optionsberechtigten
auch an Dritte weiterverkauft werden dürften. Der Bw. wurde somit
ein wesentliches Eigentümerrecht, das Verwertungsrecht
zugesprochen. Dass auch H.F. diese Grundstücke verkaufen hätte
können, ist als reine Schutzbehauptung zu sehen. Natürlich stand es
ihm offen, Käufer zu nennen, im Hinblick auf die Konditionen (Kaufpreis,
Errichtung eines H.-Hauses) würden diese jedoch an die Vorgaben der Bw.
gebunden gewesen sein. Eine freie Verwertungsbefugnis des H.F. kann
keinesfalls erblickt werden. Die Bw. erläutert in ihrem Vorlageantrag die
oben ausgeführte Bindung. In der Ergänzung zur Berufung vom
30. Dezember 1996 wird von der Bw. angeführt, dass sie auf eigene
Rechnung die Planung, die Planeinreichung und das Baubewilligungsverfahren im
Hinblick auf ihr Produkt Fertigteilhaus übernommen hätte. Es liegt
wohl fern jeder Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer diese "Vorinvestitionen"
tätigt, ohne sich der alleinigen Verwertungsbefugnis zu seinen Konditionen
gewiss zu sein. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.2.1995,
94/16/0136, ausführt, ist es nicht erforderlich, dass alle wesentlichen
sich aus dem Eigentumsrechtergebenden Befugnisse eingeräumt werden. Es
genügt, dass einzelne Rechte des Eigentümers übertragen werden.
Die Einräumung der Verwertungsbefugnis an die Bw. zu ihren Konditionen ist
als die Übertragung eines wesentlichen aus der Eigentümerstellung
fließenden Rechtes anzusehen.
Der Bw. war es iSd § 1 Abs. 2 GrEStG 1955
möglich, die gegenständlichen Grundstücke auf eigenen Rechnung zu
verwerten.
Der Einwand im Hinblick auf die Größe der im
Optionsvertrag genannten Liegenschaften konnte von der Bw. nicht untermauert
werden. Die diesbezügliche Frage im Ergänzungsvorhalt des Senates
wurde nicht beantwortet.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 GrEStG 1955 ist die
Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Im
Optionsvertrag wurde unter Punkt II vereinbart, dass der Bw. das Optionsrecht
zur Erwerbung der Grundstücke eingeräumt würde. In Punkt V
wird der Kaufpreis mit 320,00 S pro m² an den Verkäufer
festgelegt. Die diesbezüglichen Einwendungen - im Hinblick auf die
Heranziehung des vertraglich festgelegten Quadratmeterpreises als
Bemessungsgrundlage - gehen dahingehend ins Leere, als sie trotz Aufforderung
nicht konkretisiert worden sind. Die Bemessungsgrundlage wird daher wie
durch die Abgabenbehörde erster Instanz berechnet übernommen.
Dem Einwand, dass auf Grund der Befristung der Option ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang ausgeschlossen sei, kann nicht gefolgt
werden. Der VwGH hat in ständiger Judikatur (siehe etwa das
Erkenntnis vom 12.2.1986, 84/16/0186, 0188) ausgeführt, dass eine zeitliche
Beschränkung die qualitativen Befugnisse nicht einschränken
würde.
Durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurde die
Bemessungsgrundlage lediglich aus den Quadratmetern Fläche berechnet, die
nicht vom Kaufvertrag im Jahr 1990 umfasst sind. Dies entspricht der im
§ 1 Abs. 4 GrEStG 1955 festgelegten Vorgangsweise, um einer zweifachen
Besteuerung zu entgehen. Im Hinblick auf diese Vorgangsweise wurden durch
die Bw. keinerlei Einwendungen eingebracht. Der Senat sieht keine Veranlassung,
von diesem Berechnungsmodell abzugehen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
23. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 1 Abs. 4 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 10 Abs. 1 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-L/02
- Stammnummer
- 11408
- Gültig
- 23.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF