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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102140/2016

"Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice sind nicht ausreichend

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102140/2016vom 28.02.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

In Bezug auf § 304 BAO ist § 10 Abs. 2 FLAG 1967 so zu verstehen, dass ein Wiederaufnahmeantrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Monat der Bescheiderlassung gestellt werden muss.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des A B C, auch A BC, Adresse, vom 11.6.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 5.5.2015, wonach der Antrag vom 17.9.2014, eingebracht am 17.9.2014, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen wird, Versicherungsnummer X, beschlossen: I. Der angefochtene Bescheid vom 5.5.2015 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Abweisungsbescheid vom 23.9.2009 Mit Bescheid vom 23.9.2009 wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) A B C oder A BC vom 10.8.2009 auf erhöhte Familienbeihilfe ab August 2004 ab und begründete dies so: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 14.9.2009 wurde eine Behinderung rückwirkend ab 1.1.2002 anerkannt. Da die Behinderung erst nach der Vollendung des 21.Lebensjahres anerkannt wurde, muss Ihr Antrag abgewiesen werden. Das genannte Gutachten lautete: Gutachten vom 11./14.9.2009 Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen Betr.: BC A Vers.Nr.: ... Untersuchung am: 2009-09-09 09:05 Ordination Identität nachgewiesen durch Reisepass Anamnese: : Schulbesuch bis zur Matura im Iran. Danach Flucht nach Österreich. Studien der Landwirtschaft und später Medizin nicht beendet. Seit der eigenen Familiengründung (3 Kinder 19,17 und 9) als Chauffeur gearbeitet. Führt an seit Jugend an depressiven Stimmungen gelitten zu haben (keine schriftlichen Unterlagen). Schriftliche Unterlagen belegen eine fachärztliche Betreuung zwischen 2002-2007 (Dr.I) Dg: Depressio mit psychotischen Beschwerden, psychosomatische Beschwerden, Zwanghafte Persönlichkeit. Er leide unter Konzentrationsstörungen, hätte Angst vor zu vielen Menschen. Im Gespräch wenig affizierbar. Seit einem Jahr in befristeter I-Pension. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Cipralex, Solian, Zeldox, Trittico, Paroxat, Somnubene Untersuchungsbefund: neurologisch kein fokales oder peripheres Defizit. Der AN gibt Schmerzen im Cervical und Lumbalbereich ohne Ausstrahlungstendenz an Status psychicus / Entwicklungsstand: Wenig affizierbar, leise Stimme. Im Ductus geordnet, Stimmung deutlich depressiv, ängstlich getönt. Ein und Durchschlafstörungen Relevante vorgelegte Befunde: 2007-03-23 PSYCHOLOGISCHER BEFUND Aufmerksamkeit, Konzentration und Lernfähigkeit beeinträchtigt. Depressive Persönlichkeit mit soziophoben Tendenzen. 2008-11-19 FA FÜR PSYCHIATRIE Dysthymie, zwangneurotisch strukturierte Persönlichkeit, psychosomatisches S yndrom Diagnose(n): Depressio mit soziophoben Tendenzen Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F32.0 Rahmensatzbegründung: Mittlerer Rahmensatz, jahrelange Anamnese und fachärztliche Therapie. Beeinträchtigung der Lebensqualität und -Führung. Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Rückwirkendes Datum: Behandlungsnachweis Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist 2002-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erwerbsunfähig 2008-01 (I-Pensionierung) erstellt am 2009-09-11 von J K Facharzt für Neurologie zugestimmt am 2009-09-14 Leitender Arzt: L M "Metadaten" des Gutachtens (offenbar) vom 11./14.9.2009 Vom Finanzamt wurde folgender Screenshot betreffend Begutachtung durch das Sozialministeriumservice vorgelegt - offenbar betreffend obiges Gutachten vom 11./14.9.2009 -: +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- ... BC A erledigt: A Anspruchsber.: ... 10.08.2009 Anforderung vorgemerkt Antrag 23.09.2009 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 50 % ab 01.01.2002 dauernd erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................... GDB: Rückwirkendes Datum: Behandlungsnachweis DEU: Erwerbsunfähig ab 2008-01 ( I-Pensionierung) Bescheinigung: GZ: **1** Weitere Bestätigungen Zu den weiteren damals vorgelegten ärztlichen Bestätigungen siehe die Berufungsentscheidung UFS 16.2.2010, RV/0369-W/10. Gutachten vom 1./2.12.2009 Das Sozialministeriumservice erstattete am 1./2.12.2009 folgendes weiteres Gutachten: Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen Betr.: BC A Vers.Nr.: ... Untersuchung am: 2009-12-01 09:30 Ordination Identität nachgewiesen durch: FS Anamnese: War im Iran bis zur Matura, er erinnere sich nicht an das Jahr, in der Jugend habe er psychische Probleme gehabt ( keine Befunde vorliegend). Er studierte Landwirtschaft und Medizin , beendete das Studium nicht , hat als Chauffeur gearbeitet, verheiratet , 3 Kinder , jetzt pensioniert ( seit 1/2008), fachärztliche Behandlung bei Dr. O, Med: Cipralex, Solian , Anxiolyt, Trittico, schriftliche Unterlagen belegen fachärztliche Behandlung von 2002—2007 ( Dr. I) Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien m Frequenz): Cipralex Solian , Anxiolyt Untersuchungsbefund: Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die P yramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Status psychicus / Entwicklungsstand: - schlecht affizierbar, Stimmung depressiv, ängstlich , Ein und Durchschlafstörung, nicht ausreichend orientiert. Relevante vorgelegte Befunde: 2008—02—21 DR. O Depressio seit Jahrzehnten 2009-10-08 DR. P chron. Depressio, anamest seit 1970 Diagnose(n): Depressio mit soziophob. Tendenzen Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F32.0 Rahmensatzbegründung: Mittlerer Rahmensatz, da langjährige Therapie und Beeinträchtigung im Alltag Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2002-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. GdB ab Unterlagen der fachärztl. Behandlung , EU ab 1.1.2008( IPensionierung) Ein GdB > 50% kann nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit vor 2002 angenommen werden ( fehlende Befunde).Keine Änderung zum Vorgutachten erstellt am 2009-12-01 von Q R Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zugestimmt am. 2009—12—02 Leitender ärzt: L M "Metadaten" des Gutachtens vom 1./2.12.2009 Vorgelegt wurde vom Finanzamt folgender Screenshot bezüglich Begutachtung durch das Sozialministeriumservice (offenbar vom 1./2.12.2009): +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- ... BC A erledigt: A Anspruchsber.: ... 04.11.2009 Anforderung vorgemerkt Antrag 12.01.2010 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 50 % ab 01.01.2002 dauernd erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................... DEU: GdB ab Unterlagen der fachärztl. Behandlung ‚ EU ab 1.1.2008( I- Pensioni erung)Ein GdB > 50% kann nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit vor 2002 ang enommen werden ( fehlende Befunde).Keine Änderung zum Vorgutachten Bescheinigung: GZ: **1** Berufungsentscheidung UFS 16.2.2010, RV/0369-W/10 Eine gegen den Abweisungsbescheid vom 23.9.2009 erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung UFS 16.2.2010, RV/0369-W/10 als unbegründet abgewiesen. Zu Details siehe dort. Zurückweisungsbescheid vom 11.8.2014 Mit Bescheid vom 11.8.2014 wies das Finanzamt eine (nicht in den vorgelegten Akten enthaltene) Eingabe des Bf vom 30.3.2014 "auf Erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 (5) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF iVm § 6 (5) FLAG 1967" zurück. Die Eingabe sei nicht zulässig, da für den Zeitraum bereits rechtskräftig mit Berufungsentscheidung UFS 16.2.2010, RV/0369-W/10 abgesprochen worden sei. Beschwerde vom 17.9.2014, vom Finanzamt als Wiederaufnahmeantrag gewertet Mit Schreiben vom 17.9.2014, am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.8.2014. Der Bf könne die Zurückweisung nicht nachvollziehen. Zufolge des Irak-/Iran-Krieges habe es viele Zerstörungen gegeben und seinen Unterlagen nur schwer erhältlich. Ihm sei gesagt worden, solange bis die von ihm im Iran angeforderten Befunde nicht eingelangt seien, sei sein Antrag offen: [Grafik] Diese Eingabe wurde vom Finanzamt laut Aktenverzeichnis als Wiederaufnahmeantrag gewertet. Wie die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid erledigt wurde, geht aus dem elektronisch übermittelten Akt nicht hervor. Offenbar (das lässt sich aus dem elektronischen Akt des Finanzamts nicht entnehmen) wurden folgende Unterlagen beigelegt: Bestätigung des Krankenhauses vom 22.8.1391 (12.11.2012) Das Sina Krankenhaus, Universität der Medizinwissenschaften Hamadan, bestätigte am 22.8.1391 (nach iranischem Kalender, entspricht offenbar dem 12.11.2012, siehe die folgende fachärztliche Bestätigung), laut beglaubigter Übersetzung vom 10.12.2012: Es wird hiermit bestätigt, dass Herr A BC, laut vorhandenen Belegen, die leider im laufe der Zeit vernichtet wurden, aber wurde herausgefunden, dass diese Dokumente von Jahren zwischen 1351 und 1353 (1972 und 1974) waren. Laut Prognose der medizinischen Fachärzte für Psychologie, hatte er starke Depression (Saykotic) gehabt und war zwei Jahre lang unter der Behandlung. Er war auch für 3 Monate stationiert und in wöchentlichen Terminen unter der L ogopädie-Behandlung bei den Herren Dr. D und Dr. E. Nach Jahren hatte er 6 Monate die Annahme der Medikamenten ausgesetzt, dadurch wurde er wie der die psychischen Störungen bekommen und folge deren seine Leistung im Bereichen sozialen Aktivitäten und Bildung sich sehr minimiert wurden. Naclr seiner Reise nach Ausland war er auch in unregelmäßigem Abstanden unter der Behandlung. Diese Bestätigung wurde nach seiner Anforderung ausgestellt und besitzt weitere rechtlichen Gültigkeiten. Die obgenannten Fälle werden bestätigt. Heilungszentrum Sina Unterschrift / Stempel ... Bestätigung der Universität vom 12.11.2012 Die Universität für Medizinwissenschaften, Zentrum für Heilung und Hygiene der Provinz Hamadan, Heilung und Bildungszentrum Farshchiyan, bestätigte laut beglaubigter Übersetzung vom 10.12.2012 am 12.11.2012: Es wird hiermit bestätigt, dass Herr A BC, laut vorhandenen Belegen im psychischen Krankenhaus Farshchiyan in der Stadt Hamadan (Iran), wurde vom 25 Farwardin 1353 (14. April 1974) bis zum 30 Ordibehesht (20. Mai) des selben Jahres mit Prognose über „paranoische Schizophrenie" stationiert. Er nahm die „Antisalkotic und ECT". Sie wurde geheilt aber nach der Entlassung lag mit den Medikamenten, wie: „Halopridol" und „Diyaspam" in regelmäßig in wöchentlichen Terminen, unter der Aufsicht den Fachärzten für Psychologie: Herrn Dr. E und Herrn Dr. D unter der Psycho-Behandlung. In Folge Behandlungen, ca 6 Monate nachdem er die Medikamente ausgesetzt hatte wurde er mit Beschwerden (depressive psychische Manie) noch drei Wochen stationiert und im Jahr 1354 (März) entlassen und für weiteres mit 2 Medikamenten (Lithium und Perphenazine) versorgt. Folge dessen Krankheit, die seine Leistungen minimiert wurden, hatte er seit Matura mit ein Jahr Verspätung geschafft und sein Studium in Offizierakademie und Bodenkultur nachgelassen. Die weitere Behandlungen wurde in folgenden Jahren in „Chehrazi Spital" in Teheran stattgefunden und nach seine Reise in Ausland war er unregelmäßigem Abstand bei mir und hatte wieder die Medikamente, wie (Prispridung und Lithium) bekommen. Dr. F G H Facharzt für Psychologie Unterschrift, eh. Datum: 12.11.2012 Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 5.5.2015 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag vom 17.9.2014 ab: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministerium Service auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für maximal fünf Jahre ab der Antragstellung möglich beziehungsweise ab dem Monat, ab dem das Sozialministerium den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Das Sozialministerium Service hat bei einer neuerlichen Untersuchung am 14.04.2015 eine Behinderung rückwirkend ab 01.06.2012 festgestellt. Daher werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt. Ihr Antrag muss abgewiesen werden. "Metadaten" des Gutachtens vom 14.4.2015 Vorgelegt wurde vom Finanzamt ein Screenshot der folgenden Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 14.4.2015 (Screenshot): +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- ... BC A erledigt: E 19.01.2015 Anforderung vorgemerkt Antrag 08.05.2015 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 50 % ab 01.06.2012 dauernd erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................... DEU: GDB und EU ab dem Jahr der Pensionierung ( bzw. psycholog. Test 06/12) a nzunehmen- Bescheinigung: 203.11.2015 GZ: Z **1** Beschwerde Am 11.6.2015 reichte der Bf am Finanzamt folgende als Berufung bezeichnete undatierte Beschwerde ein: Ich erhebe Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid von 5.5.2015 zugestellt am 16.5.2015 in offener Frist. Abgesehen davon, dass laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 14.9.2009 (9.9.2009, 1.12.2009) (siehe Beilage) bei mir Behinderung rückwirkend ab 1.1.2002 und ein Gesamtgrad der Behinderung vom mindestens 50VH anerkannt wurde, würde ich darauf hinweisen, dass ich laut beigelegten Befunden seit mindestens 1973 unter psychischen Symptomen wie Schizophrenie und etc. leide. Zusammengefasst fühle ich mich sehr ungerecht behandelt und wäre ich nicht skeptisch, sondern ersuche ich Sie höflich meine ganzen Unterlagen genau zu überprüfen und in erforderlichem Fall mich nochmals begutachten zu lassen und mir die erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu gewährleisten. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 10.6.2015 gegen den Abweisungsbescheid vom 5.5.2015 als unbegründet ab: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert. bei dem nicht nur eine. vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen‚ soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministerium Service auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für maximal fünf Jahre ab der Antragstellung möglich beziehungsweise ab dem Monat. ab dem das Sozialministerium den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Das Sozialministerium Service hat bei einer neuerlichen Untersuchung am 03.11.2015 eine Behinderung in Höhe von 50 festgestellt, jedoch wurde diese nur rückwirkend ab 01.01.2008 bescheinigt, Daher werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt. Ihre Beschwerde muss abgewiesen werden. "Metadaten" des Gutachtens vom 3.11.2015 Vorgelegt wurde vom Finanzamt ein Screenshot folgender Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 3.11.2015 (Screenshot): +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- ... BC A erledigt: E 02.09.2015 Anforderung vorgemerkt Antrag 13.11.2015 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 50 % ab 01.01.2008 dauernd erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................... DEU: EU nach 21.Lj. eingetreten, da Beschäftigungen möglich waren und IV-Pensi on ab 1/2008 gegeben (s. VGA 9/2009)- Bescheinigung: 203.11.2015 GZ: Y **1** Vorlageantrag Mit am 16.12.2015 beim Finanzamt persönlich überreichtem undatierten Schreiben stellte der Bf Vorlageantrag: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) von 11.11.2015 zugestellt am 19. November 2015 in offener Frist. Aus Mitellosigkeitsgründen wurde ich aufgezwungen mit meiner unzureichenden Detuschkenntnissen die Berufung(diesen Brief) selber zu schreiben. Mit Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 23. September 2009 haben Sie geschrieben: Laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 14.9.2009 wurde eine Behinderung rückwirkend ab 1.1.2002 anerkannt. Jedoch haben Sie in Ihrer Beschwerdevorentscheidung geschrieben: Das Sozialministerium Service hat bei einer neuerlichen Untersuchung am 03.11.2015 eine Behinderung in Höhe von 50 festgestellt, jedoch wurde diese nur rückwirkend ab 01.01.2008 bescheinigt. Sie können deutlich erkennen, dass hier ein Fehler vorliegt. Wenn so etwas Leichtes übersehen wird und nicht ernst genommen bzw. nicht berücksichtigt wird, dann wundere ich mich nicht, dass die beiden Bestätigungen(Befunde) von Sina Krankenhaus und von FA für Psychologie, Dr. H, welche bestätigen, dass der Patient schon seit 1974 unter paranoider Schizophrenie leidet und stationärer Aufenthalt befand auch nicht ernst genommen bzw. berücksichtigt werden. Mein zweiter handfester Beweis wäre die Krankheit meines Sohnes N BC, geboren am ....11.1990(SV-Nr. ...), der bereits seit 2,5 Jahren erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Damit will ich behaupten, dass ich seit dem 21. Lebensalter(fast in gleichem Alter wie mein Sohn) unter psychicher Krankheiten leide. lm Jahre 1974 gab es das Gesetz gemäß §8 Abs, 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG1967) nicht. Aufgrund meiner Krankheit konnte ich nicht mein Studium bzw. eine anständige Ausbildung abschließen. (Im IRAN) Ich bitte Sie darum, dass meine Berufung ernst genommen wird und ich betrachte das Ganze optimistisch, dass meine Beufung statt gegeben wird. Ich hoffe, dass es nicht soweit kommt, dass ich über das Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof Hilfe ansuchen sollte. Zur Unterstützung meiner Aussagen und Behauptungen lege ich Ihnen die Bestätigung von Dr. F G H sowie von Sina Krankenhaus, die Bestätigung über die Krankheit meines Sohnes bei. Bezüglich Bestätigungen (Befunde) 1980-2002 habe ich mich beim Ärztekammer informieren lassen. Es wurde gesagt, dass Befunde nur 7-10 Jahre aufgehoben werden, weil es keine PCs gegeben hat, daher habe ich die Befunde von damals nicht vorlegen können. Beigefügt war neben den beiden Bestätigungen der Universität für Medizinwissenschaften vom 12.11.2012 die Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 2.9.2013, aus der hervorgeht, dass N BC (Sohn des Bf) seit 7.8.2013 wegen Schizophrenie bei ihm in Behandlung stehe und auch eine Bestätigung des Otto-Wagner-Spitals vom 29.5.2012. N BC stehe danach seit 11.5.2013 in stationärer Behandlung. "Auf Grund des bisherigen Krankheitsverlaufs, der Anamnese und der Art der Erkrankung ist davon auszugehen, dass der Pat. schon seit mehreren Monaten nicht in der Lage war seinem Studium nachzugehen, bzw. dies in absehbarer Zeit auch nicht sein wird." Beigefügt war eine weitere Bestätigung des OWS über einen stationären Aufenthalt von 12.6.2013 bis 22.7.2013 (Diagnose: Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) DD: Paranoide Schizophrenie (F20.0)) sowie die Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 22.1.2015, dass N BC seit cirka einem Jahr bei ihr in Behandlung stehe: Der Grund für Psychotherapie ist paranoide Schizophrenie mit Depressionen, Angst und Halluzinationen. Der Patient ist ängstlich, führt Selbstgespräche und ist nicht in der Lage zu arbeiten. Er verbringt, die meiste Zeit zu Hause und vermeidet aus Angst den Kontakt mit anderen Menschen Außer seiner Familie. Vorlage Mit Bericht vom 6.5.2016 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt: dauernde Erwerbsunfähigkeit vor 21. LJ fraglich Beweismittel: Beilagen Stellungnahme: lt Ast waren neue Beweismittel vorhanden-jedoch neuerliche Beurteilung des SMS negativ für Vorzeit Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 303 BAO lautet: § 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. § 304 BAO lautet: § 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe. § 2 Abs. 2, 3 und 6 FLAG 1967 lautet: (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 lautet: (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967). § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend. (3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind, b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind, c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind, d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind, e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind, f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind, g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind, h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind, i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind, j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind, k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind, l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind, m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind, n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind. (4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €. (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. (8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Wiederaufnahmeantrag Im Zuge der Beschwerde vom 17.9.2014 gegen den Bescheid vom 11.8.2014 legte der Bf neue Beweismittel (Bestätigungen aus dem Iran) vor, die er erst jetzt aus dem Iran erhalten hat und die grundsätzlich geeignet sein können, zur Zuerkennung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu führen, wenn aus diesen Unterlagen seitens des Sozialministeriumservice der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. bzw. 27. Lebensjahres abgeleitet werden kann. Der Bf gab auch zu erkennen, dass mit dieser Beweismittelvorlage das abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen und ihm Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zuerkannt werden solle. Damit hat das Finanzamt die Eingabe vom 17.9.2014 zurecht (auch) als Wiederaufnahmeantrag gewertet. Die gesetzlich erforderlichen Daten (§ 303 Abs. 2 BAO) sind in einer Zusammensicht mit der Aktenlage gegeben. Gemäß § 304 BAO ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist. § 207 Abs. 4 BAO enthält Regelungen über die Verjährung des Rechts, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, aber keine Regelungen über die Verjährung des Anspruches auf Familienbeihilfe oder des Anspruches auf den Kinderabsetzbetrag. § 209 Abs. 1 BAO misst nur den von einer (Abgaben)Behörde unternommenen Amtshandlungen (nicht aber beispielsweise den Handlungen eines Anspruchsberechtigten nach dem FLAG) verjährungsunterbrechende Wirkung bei. Aus diesen Regelungen ist nach der Judikatur abzuleiten, dass das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO auf Ansprüche von Personen, wie den Beihilfenanspruch oder den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag, keine Anwendung findet (vgl. VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106). Das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO ist daher auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht anwendbar (vgl. VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106). Allerdings setzt die Rechtsordnung generell zeitliche Schranken für das erfolgreiche Geltendmachen von Ansprüchen und hat mit § 10 Abs. 3 FLAG 1967 eine Regelung über die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung der Familienbeihilfe getroffen, die auch auf den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist (vgl. VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106). In Bezug auf § 304 BAO ist § 10 Abs. 2 FLAG 1967 so zu verstehen, dass ein Wiederaufnahmeantrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Monat der Bescheiderlassung, im gegenständlichen Fall somit ab Erlassung der Berufungsentscheidung, gestellt werden muss. Der Wiederaufnahmeantrag ist daher rechtzeitig. Die Berufungsentscheidung UFS 16.2.2010, RV/0369-W/10, betreffend den Antrag des Bf vom 10.8.2009, erging im Februar 2010. Der Antrag vom 17.9.2014 wurde innerhalb der Fünfjahresfrist gestellt. Psychische Erkrankung "körperliche oder geistige Behinderung"? Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015, wie bereits der Unabhängige Finanzsenat in einer Einzelentscheidung (UFS 31.10.2013, RV/0592-I/13), die Auffassung vertreten, eine auf einer psychischen Erkrankung (dort: schizophrenes Residuum) beruhende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLA G 1967 nicht. Es wurde dazu unter anderem ausgeführt: Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass zur näheren Auslegung der Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 und des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 die Bestimmungen des § 8 Abs 5 FLAG 1967 nicht herangezogen werden können, da es - bezogen auf § 2 - den § 8 Abs 5 FLAG 1967 zum Datum der Gesetzeswerdung noch gar nicht gegeben hat bzw - bezogen auf § 6 - die Bestimmung der lit d (vormals lit b) gleichlautend mit der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 ist und weder im Zeitpunkt der Gesetzwerdung (trotz bereits damaligem Bestehens einer Definition der "erheblichen Behinderung") noch im Zuge späterer Gesetzesänderungen auf diese Bezug genommen wurde. Damit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nach dem insoweit klaren Gesetzestext des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nur dann besteht, wenn die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf einer (ausschließlich) körperlichen oder geistigen Behinderung beruht. Erst in der Folge wäre dann zu prüfen, ob das Kind "erheblich behindert" ist und zum Grundbetrag auch der Erhöhungsbetrag hinzutritt. Nur diese Prüfung hätte nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 zu erfolgen. Gegen diese Entscheidung wurde (ordentliche) Revision erhoben. Wäre diese Rechtsansicht zutreffend, wäre der gegenständliche Fall bereits entschieden, da die verfahrensgegenständliche psychiatrische Erkrankung (Depressio mit soziophob. Tendenzen laut Sozialministeriumserive bzw. paranoische Schizophrenie laut Universität für Medizinwissenschaften, Zentrum für Heilung und Hygiene der Provinz Hamadan) im Sinne einer unreifen Persönlichkeitsstörung (Richtsatzposition: 030402) unter die psychischen Erkrankungen (Abschnitt 3 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) im Sinne dieser Entscheidung fiele. Die Beschwerde wäre als unbegründet abzuweisen. Soweit ersichtlich, wird diese Auffassung im Bundesfinanzgericht, wie unzählige Entscheidungen zum Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zeigen, nur vereinzelt vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung eine solche Auslegung nicht vorgenommen und implizit psychische Erkrankungen unter den Begriff „geistige oder körperliche Behinderung“ in § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 und in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 subsumiert (etwa aus der jüngsten Rechtsprechung VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 zu Bipolarer Störung Typ 2; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170 zu Asperger Syndrom; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010 zu dissozialer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Anteilen). Gleiches gilt für den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07, zu Anorexia nervosa und Bulimie). Die Literatur unterscheidet in Bezug auf § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ebenfalls nicht zwischen "geistigen" und "psychischen" Erkrankungen (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz 58; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 20 ff.). Da das Erkenntnis BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015 von der ständigen Rechtsprechung abweicht, sieht sich das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen nicht zu einer Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO veranlasst. Die im Erkenntnis BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015 vertretene Ansicht trifft nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Verfahren nicht zu: Dem Erkenntnis BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015 ist insoweit zuzustimmen, dass sich der Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 (jeweils „…wegen einer … körperlichen oder geistigen Behinderung…“) von dem des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 („Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht…“) unterscheidet. Rechtsentwicklung Allerdings sind diese unterschiedlichen Formulierungen vor dem Hintergrund der Entwicklung des FLAG 1967 zu sehen: § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Die Formulierung „…wegen einer … körperlichen oder geistigen Behinderung…“ war in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 (und im Wege eines Verweises in § 6 Abs. 2 FLAG 1967) bereits in der Stammfassung BGBl. Nr. 376/1967 enthalten. Die Regierungsvorlage (RV 549 BlgNR 11. GP) sah noch hierfür erklärend den Begriff „bresthafte Kinder“ vor, diese Formulierung wurde dann nicht in das Gesetz übernommen. Die Materialien (RV 549 BlgNR 11. GP) führen hierzu unter anderem aus: „Eine Einschränkung erfährt lediglich der Begriff des bresthaften Kindes; in Zukunft soll Familienbeihilfe nur mehr für solche Bresthafte gewährt werden, bei denen die Bresthaftigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Damit soll ausgeschlossen werden, daß für Personen Beihilfen gewährt werden, bei denen die Voraussetzungen hiefür nicht schon in einem Alter eingetreten sind, in welchem diese Person beihilfenrechtlich noch als Kind gilt.“ … „Die Berücksichtigung einer Bresthaftigkeit, die nicht schon in einem Lebensalter eingetreten ist, in dem eine Person beihilfenrechtlich noch als Kind gilt, muß auf anderen Gebieten der sozialen Sicherheit erfolgen. Hier ist insbesondere auf den Hilflosenzuschuß in der Sozialversicherung zu verweisen…“ § 8 FLAG 1967 bis zur Novelle BGBl. Nr. 531/1993 Das FLAG 1967 sah ursprünglich keine eigene Regelung für die Nachweisführung der Vorliegens einer erheblichen Behinderung, wie sie derzeit in § 8 Abs. 6 FLAG 1967 enthalten ist, vor. Erst mit Schaffung einer erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder mit der Novelle BGBl. Nr. 23/1973 wurden § 8 FLAG 1967 die folgenden Absätze angefügt: „(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe um monatlich je 260 S. (5) Als erheblich behindert gelten Kinder, a) deren körperliche oder geistige Entwicklung infolge eines Leidens oder Gebrechens so beeinträchtigt ist, daß sie im vorschulpflichtigen Alter voraussichtlich dauernd einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen, b) deren Schulbildung im schulpflichtigen Alter infolge eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt ist oder die überhaupt schulunfähig sind, c) deren Berufsausbildung infolge eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt ist, d) die infolge eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. (6) Die erhebliche Behinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Einem amtsärztlichen Zeugnis ist eine entsprechende Bestätigung einer inländischen Universitätsklinik oder einer inländischen Krankenanstalt sowie eine entsprechende Bestätigung des Schularztes gleichzusetzen. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben." Anders als in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 wird hier anstelle von körperlicher oder geistiger Behinderung von „Leiden oder Gebrechen“ gesprochen, ohne dass erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber die Behinderung in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 anders als in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 verstanden wissen wollte. Vielmehr wurde die körperliche oder geistige Behinderung näher präzisiert, ohne dass ein ausdrücklicher Aus- oder Einschluss psychischer Erkrankungen ersichtlich ist. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 regelte in dieser der Fassung den Nachweis der erheblichen Behinderung. Zur Frage, wie die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit nachzuweisen ist, war dieser Fassung des FLAG 1967 nichts zu entnehmen. Novelle BGBl. Nr. 531/1993 In der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 531/1993 lautete § 8 Abs. 6 leg.cit. folgendermaßen: "(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Landesinvalidenämter nachzuweisen. [...]" Damit wurde nicht nur die Rechtslage hinsichtlich des Nachweises des Grades der Behinderung neu geregelt, sondern dieses Verfahren auch auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit erstreckt (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07). Gleichzeitig wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 531/1993 § 8 Abs. 5 FLAG 1967 neu formuliert:

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102140/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102140.2016
Stammnummer
113960
Gültig
28.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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