Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100540/2008
Umsatzzuschätzungen bei einer GmbH wegen schwerer Buchführungsmängel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100540/2008vom 28.10.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen die Annahme des in der Schätzungsberechnung angeführten Jahresverdienstes wendet die Bf. ein, dass der Ehegatte der Geschäftsführerin zeitweise nur mit 15 bis 20 Wochenstunden als Handelsangestellter tätig war. Allein die Qualifikation eines Dienstnehmers werde im Handel nicht zur Entlohnung und Einstellung herangezogen und es bestehe am Arbeitsmarkt ein Überhang an qualifizierten Arbeitssuchenden über 50 Jahren. Problematisch ist im beschwerdegegenständlichen Fall auch die Annahme einer Gewinnkomponente der Gesellschaft deshalb, weil die Geschäftsführerin im Jahr 2004 auf eine Forderung in Höhe von € 24.399.- zu Gunsten der GmbH verzichtet hat (s. Beilage zum Betriebsprüfungsbericht, Pkt. wirtschaftliche Lage der Bf. bzw. der Familie Z).
Bei der gegebenen wirtschaftlichen Lage der Bf. bzw. der Familie Z ist es unwahrscheinlich, dass eine Umsatzverkürzung in dem Ausmaß stattgefunden hat, wie es in der Stellungnahme der Außenprüfung 12.12.2007 dargestellt wird (nämlich im Ausmaß des Zwei- bis Vierfachen der erklärten Umsätze). Aus den im Betriebsprüfungsbericht dargestellten Feststelllungen ist eine Umsatzverkürzung in diesem Ausmaß jedenfalls nicht ableitbar.
Aus den genannten Gründen hält das Bundesfinanzgericht die Schätzung auf Basis der Annahme des angenommenen Jahresverdienstes des Ehegatten der Geschäftsführerin zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, für nicht geeignet. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entsprechen die in der Stellungnahme der Außenprüfung vorgenommenen Annahmen auch nicht den bei der Betriebsprüfung festgestellten Ergebnissen.
Die im Betriebsprüfungsbericht angenommenen Zuschätzungen entsprechen der gängigen Verwaltungspraxis der Schätzung eines nicht erklärbaren Vermögenszuwachses bzw. der Erklärung, wie getätigte Investitionen überhaupt finanziert haben werden können.
Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei den herangezogenen Daten des Bundesdenkmalamtes lediglich um einen Kostenvoranschlag handle und die betreffenden Arbeiten tatsächlich nicht durchgeführt worden seien, besagt noch nicht, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung im Ergebnis grundsätzlich unrichtig ist.
Auch wenn genaue Daten nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen, kann bei den von der Betriebsprüfung festgestellten Buchführungsmängeln allein aus diesem Grunde eine Schätzung nicht unterbleiben. Es kann aber auch nicht so sein, dass eine Schätzung in einer Höhe stattfindet, die den wahrscheinlichen und möglichen tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht mehr entspricht (wie in der Stellungnahme der Außenprüfung 12.12.2007).
Es gibt im Betriebsprüfungsbericht bzw. in der Beilage zum Betriebsprüfungsbericht genug Hinweise, die eine Umsatzzuschätzung dringend erforderlich machen (z.B. keine Bareinnahmen aus Flohmärkten und Abverkäufen trotz Werbung mit Postwurfsendungen, mangelhafte und nicht nachvollziehbare Inventuren, keine Unterscheidungsmöglichkeit hinsichtlich Privat- oder Betriebsvermögen, Minusstände auf dem Kassenkonto u.s.w.).
Die Schätzung der Betriebsprüfung auf Basis der Daten des Bundesdenkmalamtes beinhaltet nicht die insgesamt tatsächlich durchgeführten Arbeiten an den Gebäuden, die teilweise auch privat genutzt wurden. In der Stellungnahme zu den Berufungen wurde auf die notwendigen Lebenshaltungskosten des Ehepaares Z und auf die notwendigen Aufwendungen für den privat genutzten Teil der Gebäude nicht eingegangen. Nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht war der Ehegatte der Geschäftsführerin in der GmbH geringfügig angestellt und hatte ein monatliches Einkommen von rd. € 700.-. Die Geschäftsführerin selbst hat aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Einkünfte von rd. € 1.500.- netto erzielt. Gleichzeitig hat die Geschäftsführerin im Jahr 2004 auf eine Forderung in Höhe von € 24.399.- zu Gunsten der GmbH verzichtet hat (s. Beilage zum Betriebsprüfungsbericht, Pkt. wirtschaftliche Lage der Bf. bzw. der Familie Z). Es wurde nicht erklärt wie die notwendige private Lebenshaltung und die privat getätigten Investitionen finanziert wurden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann die von der Betriebsprüfung auf Basis der Daten des Bundesdenkmalamtes vorgenommene Schätzung dann als wahrscheinlich und den möglichen tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nahe angesehen werden, wenn man den unaufgeklärten Vermögenszuwachs nicht ausschließlich mit den Daten des Bundesdenkmalamtes begründet. Der unaufgeklärte Vermögenszuwachs könnte auch damit begründet werden, dass die erklärten Einkünfte der Geschäftsführerin und ihres Ehegatten (s. Beilage zum Betriebsprüfungsbericht, Pkt. wirtschaftliche Lage der Bf. bzw. der Familie Z) nicht ausreichten, um die Kosten der notwendigen privaten Lebenshaltung und der privat getätigten Investitionen zu finanzieren.
Jedenfalls müssten bei einer Schätzung die bei der Betriebsprüfung festgestellten Buchführungsmängel in der Weise berücksichtigt werden, die sie im Einklang mit den dort festgestellten wirtschaftlichen Lage der Bf. bzw. der Familie Z stehen. Die vorzunehmende Schätzung muss ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit haben, dass die geschätzten Besteuerungsgrundlagen (Umsätze) wirklich in der geschätzten Höhe erzielt haben werden können.
Bei Würdigung aller im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Tatsachen und Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass die von der Betriebsprüfung auf Basis der Daten des Bundesdenkmalamtes vorgenommene Schätzung im Ergebnis dann ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für sich hat, wenn man den unaufgeklärten Vermögenszuwachs damit begründet, dass die erklärten Einkünfte der Geschäftsführerin und ihres Ehegatten nicht ausreichten, um die Kosten der notwendigen privaten Lebenshaltung und der privat getätigten Investitionen zu finanzieren. Das Bundesfinanzgerichtvertriit die ansicht, dass dann die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nahe kommt.
Alle Einwendungen gegen diese Schätzung sowohl von Seiten der Bf. als auch von Seiten der Abgabenbehörde werden vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. Die in den angefochtenen Umsatzbescheiden 2003, 2004 und 2005 vorgenommenen Umsatzzuschätzungen bleiben daher aufrecht.
Vorsteuerkürzung
Da die in den angefochtenen Bescheiden erfolgten Umsatzzuschätzungen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu Recht erfolgten (s. Pkt. Schätzungsmethode und Höhe der Zuschätzung), waren die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003, 2004 und 2005 insofern als unbegründet abzuweisen, als sie gegen die von der Betriebsprüfung festgestellten Umsatzzuschätzungen gerichtet waren.
Umsatzsteuer 2003
Nach 12 Abs. 1 Z. 1. a UStG 1994 ist Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer.
Ein Schreiben eines Rechtsanwaltes ersetzt nicht eine Rechnung der Vermieterin der Liegenschaft. Es könnte sein, dass die Vermieterin nicht zur Ausstellung einer Rechnung berechtigt war, weil die beschwerdegegenständlichen Vermietungsleistung nach § 6 Abs. 1 Z. 16 UStG 1994 steuerfrei gewesen ist oder weil die Vermieterin von der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 Gebrauch gemacht hat.
Umsatzsteuer 2004
Der betriebliche Zusammenhang der Rechtsberatungskosten mit dem Unternehmen wurde nunmehr nachgewiesen. Aufgrund des der Abgabenbehörde vorgelegten Beleges ergibt sich allerdings, dass der in der Buchhaltung gebuchte Nettobetrag tatsächlich den gesamten Rechnungsbetrag darstellt. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt insofern teilweise stattzugeben, als die Vorsteuer um € 363,11 zu erhöhen ist. Die gesamte abzugsfähige Vorsteuer beträgt demnach € 11.608,79.
Umsatzsteuer 2005
Nach Ansicht der Abgabenbehörde kann der Beschwerde im Pkt. Mietvertrag F GmbH aufgrund der vorgelegten Belege stattgegeben werden. Die Vorsteuer des Jahres 2005 erhöht sich dadurch um € 1.194,00. Die gesamte abzugsfähige Vorsteuer beträgt demnach € 6.226,58.
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Grundlage für die in den angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheiden für Kapitalertragsteuer unterstellten verdeckten Gewinnausschüttungen sind die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Umsatzzuschätzungen. Diese Umsatzzuschätzungen auf Basis eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses werden auch vom Bundesfinanzgericht geteilt (s. Pkt. Schätzungsmethode und Höhe der Zuschätzung).
Die Beschwerden gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide für Kapitalertragsteuer vom 17. September 2007 für die Jahre 2003 und 2005 waren deshalb als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid für Kapitalertragsteuer vom 17. September 2007 für das Jahr 2004 war insoweit teilweise Folge zu geben, als der betriebliche Zusammenhang der Rechtsberatungskosten mit dem Unternehmen nunmehr nachgewiesen wurde.
Die verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 2004 vermindert sich demnach von € 20.925,16 um € 1.815,56 auf € 19.109,60. Die Kapitalertragsteuer beträgt 4.574,99 Euro.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Strittig war im Wesentlichen, ob die belangte Behörde zur Zuschätzung von Umsätzen berechtigt war und in welcher Höhe sie diese Zuschätzungen von Umsätzen vornehmen durfte. Die angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen ergaben sich dabei ebenfalls aus den von der belangten Behörde vorgenommenen Umsatzzuschätzungen.
Die Frage der Schätzungsberechtigung ist in den zitierten Gesetzesstellen klar geregelt. Die Frage der Höhe der Zuschätzungen von Umsätzen ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden war.
Aus den angeführten Gründen war im Spruch auszuführen, dass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 28. Oktober 2016
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 189 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100540/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100540.2008
- Stammnummer
- 113940
- Gültig
- 28.10.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF