Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101808/2013
Kein Vorsteuerabzug, wenn neben einer Gutschrift des Leistungsempfängers eine (mangelhafte) Rechnung ausgestellt und kein Einvernehmen hergestellt wird.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101808/2013vom 03.02.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beim ersten Kontakt mit der Bf. erkundigte er sich dementsprechend, wurde dazu aber an den an diesem Tag nicht anwesenden Herrn C1 verwiesen.
Beim nächsten Kontakt mit der Bf. handelte er nach seinen Angaben (allein) Ankaufsbedingungen mit Herrn C1 aus, wobei er erklärte, über das Zustandekommen des Geschäfts erst nach Rücksprache entscheiden zu können.
Nach Zustimmung durch die Hintermänner fuhr er mit dem Gold ‚unter Aufsicht‘ zur Bf. und übergab ihr das Edelmetall zur Kontrolle. 2 Tage danach rief die Bf. an, bestätigte die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und forderte M zur Übersendung einer Rechnung auf.
Da er mit der Ausstellung überfordert war, erstellte die Rechnung (nach Korrekturen) unter Anleitung von Hintermännern.
Der Bf. wurden sowohl die maßgeblichen Teile des Ap.-Berichts sowie der Sachverhaltsdarstellung von M übergeben und blieben von ihr unkommentiert.
Die Bf. hat am 6. Oktober 2008 ihrerseits eine Gutschrift an die V2 über den Kauf von 5 Kg Gold bzw. 20 Kg Silber über € 123.038,64 ausgestellt.
Die Gutschrift wurde am 6. Oktober 2008 um 14:54 mit Fax übersendet. Auf der Rechnung findet sich keine Anschlussnummer des Empfängers des Faxes. Ein Sendeprotokoll wurde nicht vorgelegt. Damit bleibt offen, an welchen Anschluss das Fax mit der Gutschrift erging und wer der Bf. diese Nummer mitgeteilt hat. Auf den (später erstellten) Rechnungen der Bf. findet sich die FaxNr. F die dem Büro des Bürodienstleisters A entspricht.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass es sich bei der von M laut seiner Aussage von ihm erstellten Rechnung um jene (mit der ReNr. 0002201/10/08) handelt, die am 6. Oktober 2008 mit Fax bei der Bf. einging. Der Darstellung der Bf., wonach der ihr mit Fax übermittelte Beleg keine Rechnung darstellen soll, ist schon angesichts der Intention der sie erstellenden Person zur Ausstellung einer solchen (auch wenn einzelne Rechnungsmerkmale fehlen) nicht zu folgen.
Die Bf. hat dazu in einem Schreiben vom 26. November 2012 erläutert, dass der als Rechnung bezeichnete Beleg (hinsichtlich Steuerbetrag bzw. Liefergegenstand) keinen Widerspruch zu der von der Bf. ausgestellten Rechnung darstellt und der Beleg nicht als Rechnung gewertet wurde, da die Lieferung branchenüblich im Gutschriftweg abgerechnet wurde.
Sie ist dabei insofern im Recht, als die Rechnung und die Gutschrift idente Steuerbeträge ausweisen und damit ein Widerspruch der V2 gegen den Steuerbetrag i.S.d. § 11 (7) letzter Satz UStG 1994 nicht vorliegt.
Eine weitere Voraussetzung für eine als Rechnung anzuerkennende Abrechnung mittels Gutschrift stellt die Bestimmung des § 11 (8) Z 2 UStG 1994 dar, wonach zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift Einverständnis darüber bestehen muss, dass über die Lieferung oder sonstige Leistung mit Gutschrift abgerechnet wird.
Die Bf. geht davon aus, dass der ihr übermittelte ‚Beleg‘ nicht als Rechnung gewertet werden kann, da die Lieferung branchenüblich mit Gutschrift abgerechnet wurde.
Eine solche Branchenüblichkeit ist für das Gericht nicht zu erkennen, hat doch die V2 im Zuge ihrer Malversationen größere Goldmengen auch an eine andere Gesellschaft verkauft, und in diesen Fällen mit Rechnung abgerechnet (vgl. BFG, Gz. RV/7103435/2012 v. 16. Jänner 2017; weiters auch BFG RV/7100836/2008 v. 20. Juni 2014).
Zum Begriff der Rechnung führen Achatz/Ruppe (Umsatzsteuergesetz: Kommentar 4. Aufl. (2011)) unter § 11 Rz. 42 an, dass wesentlich ist, dass der Leistende eine Urkunde ausstellt, die (auch) den Zweck verfolgt, einem anderen Mitteilung über die für eine Leistung geforderte Gegenleistung zu machen, die also eine Abrechnung über eine Leistung darstellt (vgl a VwGH 17.2.1992, 90/15/0144, ÖStZB 631; 24.11.1999, 94/13/0280, ÖStZB 2000, 278; BFH 4.3.1982, BStBl II 309).
Die Bf. setzt sich mit ihrer Annahme (wonach keine Rechnung vorliegt) über das ihr übermittelte, als Rechnung bezeichnete Fax und damit über die erkenntliche Willensentscheidung der ausstellenden Gesellschaft (V2) zur Abrechnung mittels Rechnung hinweg. Sie hat nach Erhalt der Rechnung keinerlei Kontakt oder Einvernehmen mit der rechnungsausstellenden Gesellschaft zur Klärung des Sachverhalts gesucht. Bevor sie zum Schluß kam, dass ein für sie unbeachtlichen Beleg vorlag, hätte sie zumindest Nachforschungen darüber stellen müssen, welchen Zweck die V2 mit der Übermittlung eines als Rechnung bezeichneten Beleges (der im wesentlichen inhaltlich ident mit der von der Bf. erstellten Gutschrift war) überhaupt verfolgte.
Indem die Bf. sich zu keinerlei Nachfragen veranlasst sah, somit von sich aus keinen Kontakt mit der V2 zur Klärung der Frage, aus welchem Grund ihr der als Rechnung bezeichnete Beleg (am 6.10.2008 um 18:08 Uhr, somit etwas über 2 Stunden nach Übersendung der Gutschrift (15:54 Uhr) durch die Bf.) übermittelt wurde und ob damit der Abrechnung mittels Gutschrift widersprochen wurde, hergestellt hat, hat sie nach Ansicht des BFG ihre Sorgfaltspflicht verletzt.
Aus der Darstellung von M, der gegenüber der Bf. tätig wurde und den Geschäftsvorfall (Kontaktaufnahme, Aushandlung der Konditionen, Anlieferung der Edelmetalle) abwickelte (eine Vollmacht wonach sich die Bf. über dessen Berechtigung zum Abschluss von Geschäften versichert hätte liegt nicht vor) geht eindeutig hervor, dass die Erstellung einer Rechnung beabsichtigt war.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die V2 den als Rechnung bezeichneten Beleg mit dem Ziel, ihre Edelmetalllieferung gegenüber der Bf. abzurechnen erstellt hat und die Erstellung einer Rechnung i.S.d. § 11 UStG 1994 auch beabsichtigt wurde. Dafür spricht u.a., dass die Rechnung (gemäß der Aussage von M) nach Anweisung der faktischen Geschäftsführer (inhaltlich) mit Ausweis 20%iger Steuer, Goldmenge und –qualität sowie Datum zu erstellen war.
Die Bf. führt an, dass sie mit dem Kunden, somit M die Gutschriftausstellung kommuniziert habe. Dass eine solche verbindlich vereinbart worden wäre ist nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wurde von ihr auf Pkt. 6 und 7 der allgemeinen L der Bf., die eine Abrechnung mittels Gutschriftausstellung beinhalten soll, verwiesen.
Pkt. 6 der L bestimmt u.a.:
‚Die Gewichtsfeststellung und Probename werden mit verbindlicher Wirkung für den Auftraggeber in unserem Werk durchgeführt…Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall auf Basis der von X1 ermittelten Zahlen und Analysen. Ist der Auftraggeber mit einer Abrechnung auf Grund dieser Daten nicht einverstanden, muß er der Abrechnung unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Abrechnungsdatum schriftlich widersprechen.‘
Aus Pkt. 7 geht hervor:
‚…Mit dem Zeitpunkt der Abrechnung erfolgt die Gutschrift auf ein für den Auftraggeber bei uns geführtes Gewichtekonto oder der Ankauf der Edelmetalle sowie die Verrechnung des Umarbeitungslohnes…‘.
Demnach erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der von der Bf. ermittelten Daten.
Dass die Abrechnung (Ankauf der Edelmetalle) aufgrund der vorgelegten Bedingungen zwingend mit einer Gutschrift i.S.d. UStG zu erfolgen hat und sich der Auftraggeber auf Grundlage dieser Bestimmungen mit einer Abrechnung mittels umsatzsteuerlicher Gutschrift durch die Bf. einverstanden erklärt, geht daraus nicht hervor.
Der Bf. ist zuzugestehen, dass eine Abrechnung mittels Gutschrift Sinn macht, da sie wie angeführt (zeitlich näher) über sämtliche Abrechnungsdaten verfügt, es ist aber genauso denkbar, dass sich der Auftraggeber diese übermitteln lässt oder ein Anbot vor Rechnungslegung erstellt wird.
Die Bf. verweist weiters darauf, dass die Annahme der Behörde im Zuge der Berufungsvorentscheidung, wonach von einer Rechnungserstellung vor Gutschriftabrechnung durch die Bf. ausgegangen werde, de facto unmöglich ist, da diese erst die Abrechnungsdaten die der Gutschrifterstellung zu Grunde liegen feststellen muss und der Kunde erst mit der Gutschrift von den Abrechnungsdaten Kenntnis erlangt.
M hat dazu erläutert, dass er von der Bf. sogar aufgefordert wurde, eine Rechnung zu erstellen.
Dass diese Darstellung den Tatsachen entspricht ist nach Ansicht des Gerichts auszuschließen, für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts aber aus folgendem Grund unerheblich:
Dass er selbst (ohne Aufforderung von Dritter Seite) eine Rechnung erstellt hätte ist nicht anzunehmen, gab er doch u.a. (nach Ansicht des Gerichts glaubwürdig) bekannt, keine Ahnung vom Goldverkauf zu haben und mit der Rechnungsausstellung überfordert gewesen zu sein, so dass er über die Hintermänner Weisungen über den Inhalt der zu erstellenden Rechnung einholen musste.
Damit verbleibt die vom BFG als gegeben anzusehende Annahme, dass M von jenen Hintermännern, die die Goldgeschäfte im Hintergrund abwickelten zur Ausstellung der vorliegenden Rechnung aufgefordert wurde.
Diese Annahme ist nach Ansicht des Gerichts auch deshalb zutreffend, da anzunehmen ist, dass die Bf. nicht einerseits die Ausstellung einer Rechnung durch die V2 verlangt hat und selbst mit Gutschrift abrechnete.
Wenn die Hintermänner M den Auftrag zur Erstellung einer Rechnung gaben und dabei bereits in Kenntnis der Gutschrifterstellung waren (laut Bf. hat die V2 erst mit dieser Kenntnis von den notwendigen Daten zur Rechnungserstellung erlangt), so ist von einer Zustimmung zur Ausstellung einer Gutschrift angesichts der nachträglich erfolgten Rechnungserstellung nicht auszugehen.
Zum Erfordernis des Einverständnisses einer Gutschriftabrechnung führen Ruppe/Achatz, a.a.O. § 12 Rz. 102 aus:
‚Die Abrechnung per Gutschrift kann nicht einseitig vom Leistungsempfänger vorgenommen werden, sondern setzt Einverständnis zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger voraus (VwGH 2.9.2009, 2005/15/0145, ÖStZB 2010, 119). Insb kann somit nicht eine fehlende oder unvollständige Rechnung vom Leistungsempfänger einseitig durch eine Gutschrift ersetzt werden.‘
Da somit (in Übereinstimmung mit der vorliegenden Sendezeit der Faxe) davon auszugehen ist, das die Bf. zunächst eine Gutschrift versendet hat, bevor sie die (teilweise mangelhafte) Rechnung der V2 in Händen hielt, kann (im Gegensatz zur Annahme der Behörde im Rahmen der Berufungsvorentscheidung) auch keine Rechnungsberichtigung vorliegen, die im Übrigen unzulässig wäre.
Gemäß Ruppe/Achatz a.a.O. ist Schweigen des Gutschriftempfängers („stillschweigendes Einverständnis“) i.d.R. nicht ausreichend, um dessen Einverständnis zur Erstellung einer solchen anzunehmen. Wenn aber nicht einmal Schweigen des Gutschriftempfängers für die Annahme eines Einverständnisses zur Ausstellung einer Rechnung ausreicht, so gilt dies umso weniger, wenn die Bf. am Tag der Erstellung und Übermittlung ihrer Gutschrift eine Rechnung der V2 erhalten hat und steht auch in Widerspruch zur Darstellung der die Rechnung ausstellenden Person, wonach die Ausstellung einer solcher beabsichtigt war.
Da bei dem dargelegten Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die V2 beabsichtigte, ihre Edelmetalllieferung mittels Rechnung abzurechnen, ein Einverständnis zur Erstellung einer Gutschrift gemäß § 11 Abs. 8 Z 2 UStG 1994 somit nicht vorlag, berechtigte die von der Bf. erstellte Gutschrift nicht zum Vorsteuerabzug gemäß § 12 (1) UStG 1994.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da über die Erstellung einer Gutschrift Einverständnis bestehen muss und sich dieses Erfordernis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, war eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 3. Februar 2017
Normen und Schlagworte
- § 40 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Satz 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 8 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101808/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101808.2013
- Stammnummer
- 113754
- Gültig
- 03.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF