Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0059-W/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-W/04vom 17.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Michael Schmid, gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend
Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für
den Zeitraum 1/1994 bis 12/1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die mit Gesellschaftsvertrag vom 18.3.19994
gegründet wurde.
Im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge des zu 50% an der Bw. beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers Ing. H. S. der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
abgeführt worden ist. Es wurden daher für folgende Beträge die im
Spruch des Bescheides genannten Abgaben nachgefordert (alle Beträge in
ATS):
|
Wirtschaftsjahr
|
Geschäftsführerbezug
|
DB
|
DZ
|
18.3.1994-31.1.1995
|
515.322,-
|
|
|
1.2.1995-31.1.1996
|
1,978.190,-
|
|
|
1.2.1996-31.1.1997
|
522.000,-
|
|
|
1.2.1997-31.12.1997
|
77.000,-
|
|
|
Summe
|
3,092.512,-
|
139.163,-
|
16.390,-
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor,
wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses sei, dass der Dienstnehmer
dem Dienstgeber seine Arbeitskraft schulde; der Dienstnehmer habe dabei seine
Leistung persönlich zu bestimmten Arbeitszeiten zu erbringen. Dabei werde
der Dienstnehmer erfolgsunabhängig in 14 Monatsbezügen
entlohnt.
Der Geschäftsführer, Herr H. S., sei in einer
anderen Firma als Dienstnehmer tätig, er habe dort seine persönliche
Anwesenheitspflicht zu leisten. Somit könne er der Bw. nicht
regelmäßig seine persönliche Arbeitskraft zur Verfügung
stellen. Die Entlohnung erfolge ausschließlich erfolgsabhängig (7%
der Betriebsleistung des jeweiligen Wirtschaftsjahres). Herr H. S. beziehe daher
weder die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten 14 regelmäßigen
Bezüge noch irgendwelche laufenden Bezüge. Vielmehr werde der
Geschäftsführerbezug erst bei Bilanzerstellung errechnet. Bei den vom
Prüfer aufgedeckten Zahlungen handle es sich lediglich um Akontozahlungen
von bereits seit langem offenen Geschäftsführerbezügen; auch dass
die Auszahlung der Bezüge zum Großteil erst nach dem jeweils
abgelaufenen Geschäftsjahr und nicht, wie in einem Dienstverhältnis
üblich, regelmäßig im Monat der Leistungserbringung, erfolge,
vermöge einem Vergleich mit dem Dienstverhältnis nicht Stand zu
halten.
Herr H. S., der ausschließlich erfolgsabhängig
honoriert werde, trage auch ein hohes Unternehmerrisiko. Durch den Einsatz
seiner eigenen Betriebsmittel und der Arbeitskraft nach eigenen Vorstellungen
könne er seinen Gewinnanteil wesentlich beeinflussen.
Dem Geschäftsführer stünde im Krankheitsfall
keinerlei Vergütung zu, er habe keinen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub,
er müsse seinen Urlaub nicht mit der Bw. absprechen, sondern könne
nach eigenem Gutdünken frei entscheiden.
Die Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 2000, mit der
die Berufung als unbegründet abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2003, 2001/13/0200, wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren wurde die Bw. ersucht
bekannt
zu geben, von welchen Bilanzansätzen ausgehend der Wert der jährlichen
Betriebsleistung ermittelt worden ist,
das
Geschäftsführerbezugskonto 555 für das Wirtschaftsjahr 1994/95
vorzulegen und
bekannt
zu geben, weshalb die Geschäftsführerbezüge der Wirtschaftsjahre
1996/97 und 1997/98 laut Geschäftsführerbezugskonto 555 nicht mit den
Bilanzansätzen "Geschäftsführerbezug"
übereinstimmen.
In Beantwortung dieses Ersuchschreibens gab die Bw.
bekannt, die Betriebsleistung errechne sich aus dem Erlös und den noch
nicht abgerechneten Leistungen.
Da nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen die Buchhaltungen
gelöscht würden und mittlerweile das Speichersystem gewechselt worden
sei, könne das Konto 555 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht ohne
unverhältnismäßigen Aufwand vorgelegt werden.
In den laufenden Wirtschaftsjahren seien entsprechend der
Vereinbarung Akontozahlungen geleistet worden. Erst nach Erstellung der Bilanz
komme der restliche Betrag zur Auszahlung. Die restliche Auszahlung für das
Wirtschaftsjahr 1996/97 sei am 21.12.1998 in Höhe von ATS 154.000,-
und für das Wirtschaftsjahr 1997/98 im Dezember 1998 erfolgt.
Hingewiesen darauf, dass der Bilanz zum 31.1.1997 und zum
31.1.1998 weder eine Rückstellung noch der Ausweis einer Verbindlichkeit
entnommen werden könne, brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, die
Differenz zwischen den Bilanzansätzen und den Ansätzen in den
Bescheiden laut Lohnsteuerprüfung sei vermutlich darauf
zurückzuführen, dass die Lohnabgaben von den im Kalenderjahr
ausbezahlten Geschäftsführerbezügen berechnet worden seien, in
den Bilanzen jedoch die im Wirtschaftsjahr aufgrund der Vereinbarung anfallenden
Geschäftsführerbezüge angesetzt worden seien.
Als Beilage wurde eine Aufstellung hinsichtlich der
Errechnung der Betriebsleistung übermittelt, der zu entnehmen war, dass als
Bemessungsgrundlage die Konten 800, 863 und 890 herangezogen wurden. 7% der
Betriebsleistung waren laut dieser Tabelle folgende Beträge (alle
Beträge in ATS):
|
Wirtschaftsjahr
|
7% der Betriebsleistung
|
1994/95
|
515.426,03
|
1995/96
|
1,978.189.62
|
1996/97
|
676.005,42
|
1997/98
|
289.680,52
In einem weiteren Vorhalt wurde
die Bw. zum wiederholten Male darauf verwiesen, dass in den Wirtschaftsjahren
1996/97 und 1997/98 die Geschäftsführerbezüge laut
Geschäftsführerbezugskonto nicht mit denen laut Bilanz
übereinstimmten und es wurde um diesbezügliche Aufklärung bzw den
belegmäßigen Nachweis des Geschäftsführerbezuges ersucht.
Außerdem wurde ausgeführt, eine Kontrollrechnung habe ergeben, dass
nicht in allen Streitjahren die Positionen 800, 863 und 890 zur Ermittlung der
Betriebsleistung verwendet worden seien, sondern die Verwendung tatsächlich
dieser Bilanzpositionen folgendes vom Vorbringen abweichendes Ergebnis zeitigen
würde:
|
Bilanzposition
|
1994/95
|
1995/96
|
1996/97
|
997/98
|
800
|
1,506.768,50
|
22,977.013,50
|
6,290.083,12
|
324.052,89
|
863
|
|
427.150,60
|
34.183,67
|
958.821,39
|
890
|
166.518,60
|
34.459,20
|
3,367.137,19
|
3,814.240,31
|
7% der Summe
|
117.130,10
|
1,640.703,63
|
678.398,28
|
356.798,02
In Beantwortung dieses Vorhaltes
erklärte der ehemalige steuerliche Vertreter der Bw. die angesprochene
Differenz damit, dass auf den der Behörde vorliegenden
Geschäftsführerbezugskonten die Bilanzumbuchung bzw. die
Abschlussbuchungen noch nicht verbucht seien. In die
Einkommensteuererklärungen seien die tatsächlich ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge aufgenommen worden, während in den
Bilanzen die dem Geschäftsführer auf Grund der vertraglichen
Vereinbarung zustehenden Bezüge in Ansatz gebracht worden seien. Die
Geschäftsführerbezugskonten mit den angesprochenen Abschlussbuchungen
wurden in Kopie vorgelegt.
Weiters wurde ausgeführt, auf dem Buchhaltungskonto
863 seien die Erlöse aus der Weiterverrechnung von diversen Aufwendungen
(z.B. Treibstoff) an die Firma I. Bau GmbH verbucht worden. Diese
Erlöse stellten keine Leistung der Bw. dar und seien daher bei Berechnung
des Geschäftsführerbezuges nicht zu berücksichtigen
gewesen.
Bei der Berechnung des Geschäftsführerbezuges
für das Jahr 1995/96 sei aber ein Fehler unterlaufen und die auf dem Konto
863 verbuchten Erlöse irrtümlich in die Betriebsleistung einbezogen
worden.
Auch seien bei Berechnung des
Geschäftsführerbezuges für das Jahr 1997/98 die auf dem Konto 890
gebuchten Beträge irrtümlich nicht berücksichtigt worden.
Zur Aufforderung, den belegmäßigen Nachweis der
mit der Tätigkeit der Geschäftsführung im Zusammenhang stehenden
Ausgaben zu erbringen, wurde darauf hingewiesen, der Geschäftsführer
habe in seiner Einkommensteuererklärung stets die Pauschalierung
gemäß
§ 17 EStG in Anspruch genommen, weshalb er die
entsprechenden Belege nicht aufbewahrt habe und ein Nachweis daher nicht
möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde hat folgenden Sachverhalt als
erwiesen angenommen:
a) Der Geschäftsführer ist zu 50% an der Bw.
beteiligt.
b) Außer dem Gesellschaftsvertrag gab es keine
weiteren Verträge. Eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dem
Geschäftsführer stehe für die Geschäftsführung ein
Geschäftsführerbezug von 3% der Betriebsleistung des jeweiligen
Wirtschaftsjahres zu und er werde für die Bauleitung, Bauführung und
Bauabwicklung mit 4% der Betriebsleistung entlohnt, konnte nicht glaubhaft
gemacht werden.
Beweiswürdigung:
Die ursprüngliche Aussage im Zuge der
Lohnsteuerprüfung, es existiere neben dem Gesellschaftsvertrag kein
weiterer Vertrag wurde nach Ergehen eines Vorhaltes durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz dahingehend geändert, als hinsichtlich
eines "Geschäftsführerbestellungsvertrages" ausgeführt wurde,
dass ein solcher nur mündlich vereinbart worden sei. Im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde eine mit 6.4.1994 datierte
schriftliche "Vereinbarung" vorgelegt. Abgesehen davon, dass entsprechend der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der zeitlich ersten Aussage eine
höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist, fand die Tatsache, dass die
Entlohnung 7% der Betriebsleistung betragen habe, auch in einem sehr
aufwändig geführten Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz keine Bestätigung. Das nach Ergehen des ersten Vorhaltes
gemachte Vorbringen, die Betriebsleistung errechne sich aus den Erlösen und
den nicht abgerechneten Leistungen wurde im weiteren Verfahren dahingehend
präzisiert als laut einer als Beilage übermittelten Aufstellung die
Konten 800, 863 und 890 zur Ermittlung der Betriebsleistung herangezogen worden
seien. Eine Überprüfung dieses Vorbringens an Hand der der
Behörde vorliegenden Bilanzen ergab aber bei Heranziehen genau dieser
Bilanzpositionen ein mit dem Vorbringen nicht übereinstimmendes Ergebnis.
Nach Vorhalt wurde die Diskrepanz damit erklärt, dass irrtümlich die
Bilanzposition 863 in die Ermittlung der Betriebsleistung miteinbezogen worden
sei.
Diese immer wieder durch die Bw. geänderte
Begründung lässt begründete Zweifel daran entstehen, dass die
Entlohnung des Geschäftsführers tatsächlich umsatzabhängig
war. Aber selbst bei Heranziehen der von der Bw. zuletzt genannten Positionen
ergibt sich - wie die folgenden Tabelle zeigt - keine Übereinstimmung des
Vorbringens mit den tatsächlich bezogenen
Geschäftsführerbezügen:
|
Bilanzposition
|
1994/95
|
1995/96
|
1996/97
|
997/98
|
800
|
1,506.768,50
|
22,977.013,50
|
6,290.083,12
|
324.052,89
|
890
|
166.518,60
|
34.459,20
|
3,367.137,19
|
3,814.240,31
|
7% der Summe
|
117.130,10
|
1,610.803,09
|
676.005,42
|
289.680,52
Nur im Wirtschaftsjahr 1996/97 ergibt diese Vorgangsweise
einen dem Bilanzansatz entsprechenden Geschäftsführerbezug, wobei
gerade hinsichtlich dieses Jahres anzumerken ist, dass erst im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz jenes Geschäftsführer-bezugskonto
vorgelegt wurde, aus dem ein Geschäftsführerbezug von
ATS 676.000,- ersichtlich ist. Im Zuge der am 18. Juni 1998 abgeschlossenen
Lohnsteuer-prüfung sowie des ersten Verfahrens vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz war der Behörde für dieses Wirtschaftsjahr ein
Geschäftsführerbezugskonto vorgelegt worden, aus dem lediglich ein
Geschäftsführerbezug von ATS 522.000,- ersichtlich war. Selbst im Zuge
der Vorhaltsbeantwortung vom 12.3.2004 wurde noch vorgebracht, die restliche
Auszahlung der "fehlenden" ATS 154.000,- sei am 21.12.1998 erfolgt, was aber im
Widerspruch zu den später beigebrachten
Geschäftsführerbezugskonten steht.
c) Folgende Beträge (alle in ATS) waren als
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag heranzuziehen:
|
Zeitraum
|
Geschäftsführerbezug laut
Geschäftsführerbezugskonto
|
18.3.1994-31.1.1995
|
515.322,90
|
1.2.1995-31.1.1996
|
1,978.189,62
|
1.2.1996-31.12.1997
|
676.000,-
|
1.2.1997-31.12.1997
|
77.000,-
d) Auf die unter lit c
angeführten Beträge erhielt der Geschäftsführer
Akontozahlungen in folgender Höhe (alle Beträge in ATS):
|
1994/95
|
1995/96
|
1996/97
|
1997/98
|
es wurde kein Gf-Bezugskonto
vorgelegt
|
25.000,- 32.000,- 29.500,- 17.000,- 13.500,- 18.000,- 11.500,- 15.000,- 77.000,-
|
36.000,- 36.000,- 36.000,- 36.000,- 36.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,-
|
7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,- 7.000,-
e) Ein Nachweis der mit der
Tätigkeit der Geschäftsführung verbundenen und
behauptetermaßen vom Geschäftsführer getragenen Ausgaben konnte
unter Hinweis auf die in Anspruch genommene Pauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988 nicht erbracht werden.
Diese Feststellungen gründen sich auf die im
Lohnsteuerakt befindlichen Unterlagen, die Gewinn- und Verlustrechnungen der
Streitjahre sowie auf die Vorhaltsbeantwortungen des steuerlichen Vertreters der
Bw.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für die Streitjahre in
§ 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff
des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale
eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit, wie
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt
hat, festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
Fehlen
des Unternehmerwagnisses
laufende
(wenn auch nicht notwendig monatliche) Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen ( vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesses dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Im gegenständlichen Fall
war H.S. im Streitzeitraum durchgehend Geschäftsführer der Bw. und
umschrieb der Geschäftsführer seine Tätigkeit in einer
Fragenbeantwortung im Zuge der Lohnsteuerprüfung mit "Bauabwicklung". Der
damit verbundene Tätigkeitsbereich bewirkt sehr wohl eine Eingliederung des
Geschäftsführers in den Organismus der Bw.
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom 26.7.2000,
2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses Merkmales, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
Wie bereits oben dargestellt gelangte die Behörde zur
Überzeugung, dass das Entgelt des Geschäftsführers in der
Realität nicht in Abhängigkeit vom Umsatz bemessen wurde, zumal die
zunächst ungenauen und im späteren Verfahrensverlauf gemachten,
wiederholt korrigierten Angaben selbst bei Zugrundelegen der Letztversion keine
Übereinstimmung mit der Behauptung ergaben, der Geschäftsführer
habe als Geschäftsführerbezug 7% der Betriebsleistung erhalten.
Darüber hinaus lassen - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur erkennt (vgl. ua Erkenntnis vom 26.2.2004, 2001/15/0192) -
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafters entsprechend der Ertragslage
der Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf die tatsächliche
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers
zu.
Eine Gegenüberstellung der
Geschäftsführerbezüge und der Gewinne der Streitjahre ergibt
folgendes Bild (alle Beträge in ATS):
|
Wirtschaftsjahr
|
Geschäftsführerbezug
|
Gewinn bzw. Verlust
|
1994/1995
|
515.322,-
|
- 171.605,01
|
1995/96
|
1,978.189,62
|
- 1,891.331,55
|
1996/97
|
676.000,-
|
48.067,24
|
1997/98
|
287.700,-
|
384.147,57
Die behauptete Erfolgsabhängigkeit lässt sich
auch daraus nicht ableiten, zumal selbst in Verlustjahren relativ hohe
Geschäftsführerbezüge ausbezahlt wurden.
Die vorliegende Entlohnung stellt sich daher im
Wesentlichen als eine solche dar, bei der die monatlichen Akontozahlungen im
Vordergrund stehen. Bei dieser Art der Entlohnung ist aber das Vorliegen eines
ins Gewicht fallenden Unternehmerrisikos zu verneinen.
Durch die Tatsache, dass Belege hinsichtlich der durch die
Geschäftsführertätigkeit veranlassten Aufwendungen nicht
vorgelegt werden konnten, war es der Behörde nicht möglich, etwaige
Schwankungen bei den Ausgaben zu überprüfen. Dass sich ein
Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht fallenden Ausgaben
ergeben hätte, wurde in dieser Art auch nicht behauptet.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, dem
Geschäftsführer stehe im Krankheitsfall keinerlei Vergütung zu,
er habe keinen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, er müssen diesen nicht
mit der Gesellschaft absprechen, sondern könne nach eigenem Gutdünken
frei entscheiden, ist einerseits anzumerken, dass in der Fragenbeantwortung im
Zuge der Lohnsteuerprüfung der Geschäftsführer aussagte, dass im
Krankheitsfall ein Anspruch auf Weiterzahlung der Entlohnung bestehe, dass aber
andererseits diesen Tatsachen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, da es
sich dabei um Merkmale handelt, die vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren.
Der Bescheid hinsichtlich Festsetzung von
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag war entsprechend der
obigen Ausführungen abzuändern und die Abgaben daher in folgender
Höhe festzusetzen (alle Beträge in ATS):
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Wirtschaftsjahr
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Geschäftsführerbezug
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DB
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DZ
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18.3.1994-31.1.1995
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515.322,-
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23.189,-
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2.731,-
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1.2.1995-31.1.1996
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1,978.190,-
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89.019,-
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10.484,-
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1.2.1996-31.1.1997
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676.000,-
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30.420,-
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3.583,-
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1.2.1997-31.12.1997
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77.000,-
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3.465,-
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408,-
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Summe
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3,246.512,-
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146.093,-
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17.206,-
Wien,
17. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerrisikolaufender ArbeitslohnWeisungsgebundenheitBetriebsleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-W/04
- Stammnummer
- 11366
- Gültig
- 17.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF