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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100163/2016

Angemessenheit der Schmutzzulage bei Rauchfangkehrern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100163/2016vom 08.02.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Abgabenbehörde hat sich, was die behaupteten Änderungen bei den Intervallen betrifft, nicht geäußert. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 18.8.2016 (AS 170) vielmehr nur auf einen Beitrag des ORF Salzburg aus dem Jahr 2011 verwiesen. Auch aus diesem Beitrag ergibt sich aber, was die "Häufigkeit" des Kehrens betrifft, nur, dass die Feuerpolizeiverordnung in Salzburg geändert worden ist und die Intervalle der Kehrungen reduziert werden konnten, weil auf Grund von Edelstahlkaminen etc. weniger Ruß anfalle (vgl. AS 171). e.) Nach dem Vorbringen der Abgabenbehörde im Schreiben vom 31.8.2016 (AS 174) hätten sich im Laufe der Jahre zwar die technischen und ökologischen Vorschriften und Verhältnisse wesentlich verändert (die Rahmenbedingungen bei der Reinigung von Feuerungsanlagen seien wesentlich verbessert worden). Es seien dadurch aber - selbst wenn sich die Intervalle verlängert hätten - "nicht zwangsläufig" auch die Verschmutzungseffekte gleich geblieben. Seien vor 20 bis 30 Jahren in erster Linie - neben Ölheizungen - Holz- und Festbrennstoffkessel ohne größere technische Regelungen und ohne Pufferung in Gebrauch gewesen, könne man heute davon ausgehen, dass durch neue Brenner und Steuerungen nicht nur der Verbrauch, sondern auch die Verschmutzung gesunken sei. Auch durch die vermehrte Nutzung von Solar- bzw. anderen Alternativenergien sei die Anzahl der Heiztage und somit auch der Kehrtage gesunken. Der Einsatz der Energieträger Kohle und Koks sowie Heizöl sei zurückgegangen. Auch in Tirol hätten saubere Energieträger, wie Pellets, Holzbriketts, Hackschnitzel, Solarwärme und Wärmepumpen, aber auch Fernwärmeheizwerke, zusehends an Bedeutung gewonnen. So befinde sich beispielweise im Gebiet-L, unweit vom Sitz des Bf., die "A-GmbH". Dieses Fernheizwerk habe im Jahr 2010, somit im Prüfungszeitraum, den Betrieb aufgenommen, sodass sich dieser Umstand im Kehrbezirk des Bf. ausgewirkt haben müsse (weniger Haushalte, weniger Kehrtage, weniger Verschmutzung). f.) Der Bf. hielt dem in seinem Schreiben vom 7.11.2016 auf Seite 6 (AS 215) entgegen, dass das Fernheizwerk zu einem massiven Umsatzeinbruch in dieser Gemeinde geführt habe. In den versorgten Gebieten führe der Kaminkehrer keine Arbeiten mehr durch (es sei denn, es bestünden zusätzliche Festbrennstofffeuerstätten). Erbringe der Rauchfangkehrer aber keine Leistung mehr, sei nichts mehr zu bezahlen. Soweit in den fernwärmeversorgten Gebäuden noch Kachelöfen udgl. in Betrieb seien, würden ausschließlich Kehrarbeiten (und keine anderen Arbeiten) vorgenommen. Es sei richtig, dass der Energieträger Kohle abgenommen habe. Es sei aber ein wesentlich größerer Teil durch Pellets und Hackschnitzel ersetzt worden. Diese Stoffe neigten bei der Verbrennung zu größeren Rußrückständen in den Anlagen. Die Energieerzeugung durch die Nutzung von Solar- und anderen Alternativenergien führe gleichfalls zu einem generellen Ausfall der Rauchfangkehrertätigkeiten und nicht etwa dazu, dass keine überwiegende Kehrtätigkeit mehr gegeben sei. Der Unternehmer werde auf diese Entwicklung reagieren müssen, indem der Stamm der Mitarbeiter reduziert werde. Dies ändere jedoch nichts an der Tätigkeit des Kaminkehrers an und für sich, sondern lediglich an der Anzahl der Beschäftigten. g.) Die Abgabenbehörde hat in keiner Weise erläutert, weshalb die Ausführungen des Bf. zum unverändert gebliebenen Verschmutzungsgrad der Arbeiter (bei geringer gewordenen Kehrterminen) nicht zutreffend sein sollten. Dass die Verschmutzungseffekte "nicht zwangsläufig gleichgeblieben", sondern (nach Meinung der Behörde) abgenommen haben, hätte - in Anbetracht der gegenteiligen Behauptungen des Bf. - quantifiziert und auf der Grundlage der GPLA auf den Kehrbezirk des Bf. bezogen dargestellt werden müssen. Dasselbe gilt für das weitere - erstmals mit Schreiben vom 18.8.2016 (AS 170) ins Spiel gebrachte - Vorbringen der Behörde, dass die Tätigkeit der Kaminkehrer als Berater immer mehr an Bedeutung gewinnen "dürfte". Die gleichzeitig in den Raum gestellte Frage, ob bei den Eintragungen im Betrieb des Bf. wohl zwischen "echten Kehrungen, Messungen und Beratungen" differenziert worden sei (AS 170, Rückseite), hätte - gerade bei der vom Bf. angeregten Außenprüfung - an Ort und Stelle geklärt werden können und müssen. Sie ist offenkundig nicht verfolgt werden, obwohl in die Aufzeichnungen der Kehrtage bei der Außenprüfung Einsicht genommen worden ist (da dies für eine ordnungsgemäße Prüfung notwendig gewesen sei). Feststellungen zu den zuletzt geäußerten Bedenken wurden sohin nicht getroffen. Der Prüfer ist vielmehr von "Kehrtagen" ausgegangen, die den Anforderungen des Kollektivvertrags (und der LStR) entsprochen haben. Die Beschwerdevorentscheidung ist dabei verblieben. h.) Für den Standpunkt der Behörde ist sohin auch mit dem Vorbringen nichts gewonnen, dass sich der Bf. durch die LStR 2002 nicht für beschwert erachten könne, weil mit diesen "wohl" eine "ausufernde Aufzeichnungsarbeit" vermieden werden solle. So werde "in vereinfachter Weise" einerseits eine Ausdehnung der Steuerfreiheit auf alle an einem Kehrtag erbrachten Leistungen (Messungen, Beratungen etc.) vorgenommen; im Gegenzug werde die Höhe des prozentuellen steuerfreien Anteils am Mindestlohn abweichend vom kollektivvertraglich geregelten Ansatz geregelt (Schreiben v. 31.8.2016). Auch dieses - zuletzt erstattete - Vorbringen der Abgabenbehörde erweist sich als nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Zusatz-Kollektivverträge der einzelnen Bundesländer sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft (Pauschbeträge stehen ggf. für einen ganzen Monat zu). Es ist völlig unbestimmt geblieben, weshalb eine Aufrechnung der angesprochenen Faktoren im Beschwerdefall zu einer Kürzung auf 8% führen sollte, soll doch eine Quantifizierung der ins Spiel gebrachten Faktoren auch nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht möglich sein (vgl. Niederschrift vom 1.2.2017, 15:00). Zu welchen Zeiten genau die Arbeitnehmer des Bf. an den Kehrtagen einem "Verschmutzungseffekt" nicht ausgesetzt waren, wurde bei der Außenprüfung nicht festgehalten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass selbst der Wortlaut des Kollektivvertrags ("nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung") noch keineswegs zu der Annahme zwingt, dass auch an den sog. "Kehrtagen" einzelne Zeiten (zB der An- und Rückfahrt bzw. der Fahrten zwischen den Objekten) von der Zulage ausgenommen sein sollten (vgl. Punkt II.6.d. zur steirischen Regelung, in der bei im Übrigen gleichem Wortlaut auf die "Arbeitszeit" iSd § 3 Rahmenkollektivvertrags - vgl. Punkt III.9. - abgestellt wird). 5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Behauptung, wonach "im Vergleich zu früheren Jahren eine vermehrte Beschäftigung mit rußarmen Heizquellen vorliege" und "das Ausmaß der Verschmutzung nicht mehr mit jenem aus früheren Zeiten verglichen werden" könne (Schr. des Finanzamts vom 29.4.2016; AS 95) - jedenfalls für den Beschwerdefall - nicht gefolgt werden kann. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass an den Kehrtagen in einem signifikant stärkeren Ausmaß als früher eine Beratertätigkeit ausgeübt worden wäre (vgl. Schr. des FA vom 18.8.2016; AS 170) und der Grad der Verschmutzung aus diesem Grund eine ins Gewicht fallende Reduktion erfahren hätte. V. Angemessenheit der Zulage Soweit seitens der Abgabenbehörde schließlich darauf verwiesen wurde, dass nach den einzelnen Zusatzkollektivverträgen von einer "sehr unterschiedlichen Höhe" der Schmutzzulage auszugehen sei und eine Schmutzzulage nur in Höhe von 8% als angemessen angesehen werden könne, ist Folgendes auszuführen: 1. In den genannten (Zusatz-)Kollektivverträgen ist der Kreis der anspruchsberechtigten Personen einwandfrei abgegrenzt (vgl. Bestimmungen über den jeweiligen "Geltungsbereich", räumlich, fachlich, persönlich). Die Höhe der Zulage ist klar geregelt, länderweise freilich unterschiedlich bemessen (zum Teil mit Pauschbeträgen, zum Teil mit Hundertsätzen in einer Bandbreite von 8% bis 20% des Grundlohns). Zum Teil ist - wie beispielsweise für das Bundesland Tirol - ausdrücklich vorgesehen, dass ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung besteht. 2. Dass die Höhe der strittigen Zulagen in Kollektivverträgen geregelt ist, bedeutet (entgegen der Ansicht des Bf.) allerdings noch keineswegs, dass die Angemessenheit in steuerlicher Hinsicht nicht geprüft werden dürfte. Im Erkenntnis vom 22.4.1998, 97/13/0163, hat der VwGH ausdrücklich und uneingeschränkt zum Ausdruck gebracht, dass es der Abgabenbehörde grundsätzlich zusteht, die Angemessenheit einer gewährten Zulage nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 zu überprüfen. Der Begründung des Erkenntnisses ist - entgegen der Ansicht des Bf. - auch kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass diese Aussage (dann) nicht gelten sollte, wenn die Auszahlung der Zulage - wie im Beschwerdefall - auf der Grundlage eines Kollektivvertrags und in dort geregelter Höhe erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass solche Zulagen einer Überprüfung durch die Abgabenbehörden entzogen sein sollten, bestehen nicht. 3. Die in Punkt II. dieser Entscheidung dargestellte Literatur sowie das BMF räumen aber ein, dass Schmutzzulagen, die sich auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift - insbesondere einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 - ergeben, grundsätzlich als angemessen anzusehen sind. Ein Spannungsverhältnis zu der in Punkt II. zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt sich nicht: Im Fall des Erkenntnisses des VwGH vom 17.1.1984, 83/14/0189, vermochte sich die Zulage zwar lediglich auf eine innerbetriebliche Vereinbarung bzw. Zusage zu stützen. Erheblich war jedoch, dass sie den Grundlohn für eine Arbeitsstunde überstiegen hat (gegen eine Schätzung der Zulage mit ca. 20% des Grundlohns hatte der Gerichtshof schließlich keine Bedenken). Im Fall des Erkenntnisses vom 17.2.1988, 85/13/0177, waren Zulagen zu beurteilen, die auf Grund einer innerbetrieblichen Vereinbarung über das kollektivvertraglich geregelte Ausmaß hinaus geleistet worden sind. Die angefochtene Entscheidung wurde aber schließlich auf Grund von Begründungs- bzw. Ermittlungsmängeln aufgehoben. Es bestand daher kein Anlass und kein Erfordernis des VwGH, in den soeben zitierten Erkenntnissen Aussagen zur Angemessenheit von kollektivvertraglich geregelten Schmutzzulagen zu treffen. Dazu kommt, dass Aussagen, die dem Gerichtshof zurechenbar sind, bloß den von ihm ausgefertigten Erkenntnissen und Beschlüssen zu entnehmen sind, nicht hingegen den im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) publizierten (Stamm-)Rechtssätzen, auf die sich der Bf. in seinem Schreiben vom 7.11.2016 (AS 210 ff.) bezieht. Der Rechtsansicht des Bf., wonach dem Erkenntnis vom 17.1.1984 zu entnehmen sei, dass ein Ausmaß der Zulage von ca. 20% des Grundlohns jedenfalls als angemessen anzusehen sei und der Rechtsprechung des VwGH im Übrigen entnommen werden könne, dass eine Angemessenheitsprüfung nur zu erfolgen habe, wenn die Zulage - der Höhe nach - über das kollektivvertraglich vorgesehene Ausmaß hinausgehe und ansonsten zu unterbleiben habe, kann somit in dieser Form nicht gefolgt werden. Wohl aber ist davon auszugehen, dass Schmutzzulagen, die in mehreren Länderkollektivverträgen in annähernd der gleichen Höhe vereinbart worden sind, zunächst einmal die "Vermutung" für sich haben, dass sie - zufolge der wirtschaftlich gegenläufigen Interessen und der Erfahrungen der Vertragspartner - den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen können bzw. nahe kommen und daher von der Abgabenbehörde nur nach ausreichenden Tatsachenfeststellungen und mit zureichender Begründung verworfen werden dürfen. 4. Der vorliegende Beschwerdefall zeichnet sich - vor diesem Hintergrund - dadurch aus, dass in den angesprochenen (Zusatz-)Kollektivverträgen - bundesweit betrachtet - sehr unterschiedlich hohe Schmutzzulagen vereinbart sind. Die danach zu leistenden monatlichen bzw. wöchentlichen Beträge bewegen sich in einer Größenordnung zwischen 8% und 20% des Grundlohns. Die Zulage wird Lehrlingen zum Teil gewährt, zum Teil nicht bzw. nur in veränderter Höhe. Lediglich in den (Zusatz-)Kollektivverträgen für die Bundesländer Steiermark und Tirol ist ausdrücklich festgehalten, dass die Schmutzzulage "nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung" gewährt wird, sodass sie in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen auch unterschiedlich hoch ausfallen kann. So ergibt sich beispielsweise aus den Lohnkonten 2009 und 2010 des Arbeitnehmers B, dass das (nach dem Bruttolohn bemessene) Höchstausmaß der Schmutzzulage (vgl. AS 16 f.) auf Basis der geleisteten und aufgezeichneten Kehrzeiten nicht immer erreicht worden ist. 5. Der Bf. wandte gegen den von der Abgabenbehörde als angemessen erachteten Prozentsatz ein, es seien keinerlei Feststellungen zur Angemessenheit der Schmutzzulage getroffen worden. Es sei willkürlich der in den LStR 2002 als "angemessen" erachtete Prozentsatz herangezogen worden. Tatsächlich wurden von der Abgabenbehörde keinerlei Feststellungen getroffen, die - aus den von ihr vorgebrachten Gründen (geändertes Arbeitsbild etc.) - dafür gesprochen hätten, den gewählten Prozentsatz und nicht etwa einen anderen, ebenso unter 18% liegenden Prozentsatz heranzuziehen. 6. Der von der Behörde anerkannte Prozentsatz bewegt sich an der (aller-)untersten Grenze der kollektivvertraglich vereinbarten Sätze. Eine Schmutzzulage in dieser Höhe (8%; 118,24 € ab 2011) war auch nur in einem einzigen Bundesland (Burgenland) vorgesehen (in Vorarlberg waren es 8,5%). Die Zulage für das Bundesland Niederösterreich betrug rd. 9%, für Oberösterreich rd. 11%. Die Zulage wurde in drei Bundesländern (Wien, Tirol; Kärnten: ca. 18%: 226,65 € bei einem Mindestlohn von 1.267,34 €) und damit überwiegend mit 18% angesetzt. Sie war in der Steiermark geringfügig niedriger (15%) und in Salzburg etwas höher (20%). Das arithmetische Mittel der zuletzt genannten fünf Bundesländer liegt bei 17,8% (und damit in etwa bei 18%). Es hätte nach Ansicht des Senates allein deshalb besonderer Gründe bedurft, um das Ausmaß der Zulage um mehr als die Hälfte (rd. 55%) zu kürzen. Solche Gründe konnten aber von der Abgabenbehörde - wie bereits ausgeführt worden ist - nicht aufgezeigt werden. Es mangelt daher an ausreichenden sachverhaltsbezogenen Feststellungen, weshalb im Beschwerdefall gerade ein Satz von 8% (und nur ein solcher Satz) angebracht sein soll. 7. Es mag zutreffen, dass, wie der Bf. ausgeführt hat, in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche feuerpolizeiliche Regelungen bestehen. Zum Ersuchen des BFG, den Nachweis der Behauptung zu erbringen, dass der länderweise unterschiedlich hohe Verschmutzungsgrad auf die behaupteten unterschiedlichen Einsatzbereiche (auf Grund unterschiedlicher Kehrordnungen) zurückzuführen sind, wurde darauf verwiesen, dass in drei Bundesländern (Tirol, Vorarlberg und Steiermark) auch die Heizkessel gereinigt werden müssen (hierbei seien bei Öl-, Pellets-, Hackschnitzel- und Stückholzheizungen die Heizflächen und die Verbindungsstücke zu reinigen), wobei die Reinigungstätigkeit auch bei warmen Anlagen auszuüben sei und es dadurch zu direktem Kontakt mit Rußstaub komme. Durch die Schweißnässe dringe der Ruß tiefer in die Hautporen ein; das Rußgewand samt Unterwäsche werde stärker verschmutzt (Schreiben vom 25.5.2016, AS 119, zu Punkt 2.c.). Ebenso zutreffend wandte das Finanzamt dagegen ein, dass sich dann gerade in diesem Punkt die Tiroler, die Vorarlberger und die Steiermärkische Kehrordnung offensichtlich nicht wesentlich voneinander unterscheiden würden (Schr. vom 31.8.2006, AS 174). Die Schmutzzulagen hätten in Vorarlberg und in der Steiermark aber lediglich 8,5% bzw. 15% betragen. Mit dem Hinweis auf einen unterschiedlich hohen Verschmutzungsgrad auf Grund der Reinigung von Heizkesseln kann die unterschiedliche Höhe der Zulage in den drei Bundesländern offensichtlich nicht ausreichend erklärt werden, zumal der Bf. selbst darauf verwiesen hat, dass es für ihn "nicht nachvollziehbar" sei, wie der Grad der erhöhten Verschmutzung "quantifiziert" werden soll (Schreiben vom 25.5.2016, AS 149, zu Punkt 2.d.). Die Schmutzzulage ist auch in den übrigen Bundesländern sehr unterschiedlich hoch (vgl. Burgenland mit 8% einerseits und Salzburg mit 20% andererseits). Dass es der Grad der erhöhten Verschmutzung, insbesondere auf Grund der Reinigung von Heizkesseln (in den genannten drei Ländern), gewesen sein soll, der das Ausmaß der Zulage entscheidend bestimmt hat, kann nicht als erwiesen angenommen werden. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass auch die Bedingungen (Umstände), unter denen die betreffenden Arbeiten verrichtet werden müssen (vgl. Punkt III.10.), in den einzelnen Ländern in unterschiedlichem Ausmaß gewürdigt und bewertet worden sind. 8. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schmutzzulage in einer bestimmten Höhe noch als angemessen angesehen werden kann, ist nach Ansicht des Senates zudem mit zu berücksichtigen, dass sie nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite erfolgen kann und dem Ergebnis der Abwägungen - vergleichbar einer Schätzung - ein gewisser Spielraum innewohnt (immanent ist). Hilfsweise kann auch darauf Bedacht genommen werden, in welcher Höhe Schmutzzulagen in Berufen vereinbart werden, in denen von einem vergleichbaren Grad der Verschmutzung auszugehen ist und in denen offenbar genauso den besonderen Umständen Rechnung getragen wird, unter denen die entsprechenden Arbeiten üblicherweise und zwangsläufig verrichtet werden müssen. Von einem solchen Verständnis gehen offenkundig auch die beiden Parteien des vorliegenden Beschwerdefalles aus, wenn sie - freilich mit unterschiedlichem Ergebnis - auf die Kollektivverträge zB der Mechaniker und Handelsarbeiter verweisen. 9. Der Senat folgt der Ansicht, dass als Gruppen, die in diesem Zusammenhang für einen Vergleich der Arbeitsbedingungen herangezogen werden können, am ehesten die Arbeitnehmer in der Mineralölindustrie Österreichs in Betracht zu ziehen sind (vgl. Anh. 4, Pkt. 10; AS 222 ff.). Für die Reinigung von Behältern, Kesseln, Rauchfängen etc. sind hier (im Kollektivvertrag in der ab 1.2.2015 geltenden Fassung) Schmutzzulagen von 20% vorgesehen. Wenngleich die Angemessenheit dieser Zulagen im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist, kann doch darauf verwiesen werden, dass eine Zulage in der hier vorliegenden Größenordnung (18%) noch nicht aus dem Rahmen fällt. Für Veranlagungsjahre vor 2008 wurde dieser Prozentsatz von der Finanzverwaltung und auch von der Sozialversicherung nicht in Frage gestellt. Er mag zwar an der oberen Grenze liegen. Dessen ungeachtet befindet er sich nach Ansicht des Senates noch im Rahmen dessen, was als angemessen bzw. als "durchschnittlich üblich" (vgl. VwGH 17.2.1988, 85/13/0177) angesehen werden kann (und von den Kollektivvertragspartnern offenkundig auch so gewürdigt worden ist), solange keine Änderung der Arbeitsverhältnisse nachweisbar ist. 10. In einem vergleichbaren Fall der Beurteilung der Angemessenheit von Schmutzzulagen von Kaminkehrern nach Ergehen des 2. Wartungserlasses 2008, dh für Veranlagungsjahre ab 2009, ist die Abgabenbehörde - dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Bf. zufolge (Schr. v. 25.5.2016, AS 124) - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine neuerliche Inanspruchnahme des Arbeitgebers für Nachforderungsbeträge (Differenz von 8% auf 18%) nicht zu erfolgen hat. Auch wenn die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall bekämpften Bescheide nicht davon abhängig sein kann, ob eine Abgabenbehörde im Verfahren eines anderen Abgabepflichtigen zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, bleibt doch zu erwähnen, dass die Vorschreibung der Abgaben auch in diesem Fall auf Rz 11130 LStR 2002 gestützt worden war. Wie sich schließlich aus einer im Jänner 2017 vorgelegten Niederschrift ergibt, ist der zuständige Sozialversicherungsträger davon abgerückt, eine Kürzung der kollektivertragsgemäß mit 18% ausbezahlten Schmutzzulage aus dem Grunde einer Änderung des Berufsbilds vorzunehmen (wobei offenkundig davon ausgegangen worden ist, dass die gesamte Zulage als reine Schmutzzulage anzusehen ist; vgl. Punkt III.10). 11. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die im Beschwerdefall unbestritten nur für sog. Kehrtage ausbezahlte Schmutzzulage noch als angemessen angesehen werden kann. Eine Zulage in dieser Höhe (18%) ist von der Abgabenbehörde für Veranlagungsjahre vor 2009 nicht beanstandet worden. Die strittige Nachforderung stützt sich auf eine Änderung des Berufsbilds, die für den Beschwerdefall und die Beschwerdejahre - auch nach Einholung von ergänzenden Ausführungen der Abgabenbehörde - nicht nachvollzogen werden kann. Dass auf Grund der (Zusatz-)Kollektivverträge zweier Bundesländer erheblich geringere Schmutzzulagen zu zahlen sind (Vlbg., Burgenland), lässt es noch nicht zu, im Beschwerdefall nur eine Zulage von 8% anzuerkennen, wobei von der Abgabenbehörde auch kein anderer Prozentsatz genannt werden konnte, der ggf. zutreffender sein soll. Die Beurteilung der Angemessenheit lässt einen gewissen Spielraum zu. Der im (Zusatz-)Kollektivvertrag für das Bundesland Tirol vorgesehene Prozentsatz bewegt sich in annähernd der Höhe, wie er in mehreren anderen Bundesländern vereinbart worden ist. Er liegt nicht außerhalb jener Bandbreite (Größenordnung), in der Schmutzzulagen in Berufszweigen vereinbart worden sind, die einen vergleichbar hohen Grad der Verschmutzung aufweisen. 12. Eine Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen hat sich als entbehrlich erwiesen. Die genannten Organe könnten, weil sie (nur) andere Beitragspflichtige geprüft haben, zu den Umständen der Arbeitsausübung, die im vorliegenden Fall zu beurteilen sind, keinerlei Angaben machen. Es könnte weiters nicht davon ausgegangen werden, dass sie von den betroffenen Dienstgebern gegenüber dem BFG von der Verschwiegenheitsverpflichtung ("in schlüssiger Form") entbunden worden sind, (nur) weil Unterlagen vorgelegt werden konnten, die in Prüfungsverfahren bei diesen Beitragspflichtigen erstellt worden sind. Schließlich darf darauf verwiesen werden, dass im Beschwerdefall - nach Würdigung der vorliegenden Beweise - ohnedies davon ausgegangen wurde, dass die Arbeiten zu einer Verschmutzung iSd § 68 EStG 1988 geführt haben. VI. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Die Rechtsfrage, ob Schmutzzulagen in steuerlicher Hinsicht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden dürfen, ist als durch die (in den Punkten II.4 und V.2 zitierte) Rechtsprechung des VwGH als ausreichend geklärt anzusehen, wenngleich diese Rechtsprechung zu Sachverhalten ergangen ist, die vom vorliegenden Sachverhalt der Auszahlung einer kollektivvertraglich vereinbarten Schmutzzulage abweichen. Diese Rechtsansicht entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des BFG in vergleichbaren Beschwerdefällen (BFG 16.12.2014, RV/3100400/2013; BFG 12.10.2015, RV/5100991/2012; BFG 12.10.2015, RV/5100992/2012). Bei der Frage hingegen, ob die gezahlten Zulagen auf der Grundlage dieser Rechtsprechung im Beschwerdefall (und allein dieser Sachverhalt war zu beurteilen) noch als angemessen angesehen werden können, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären ist und für die eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich nicht vorgesehen ist.     Innsbruck, am 8. Februar 2017  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100163/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100163.2016
Stammnummer
113626
Gültig
08.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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