Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0275-G/04
1. Erwerb eines Rentenstammrechtes als Entgelt für steuerbare Leistung 2. Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld im Rahmen der Istbesteuerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0275-G/04vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Rentenstammrecht als Entgelt für eine steuerbare Leistung vertraglich (hier gerichtlicher Vergleich) eingeräumt, dann ist im Rahmen der Istbesteuerung die Versteuerung des nach §§ 15 ff BewG ermittelten Wertes des Stammrechtes mit Ablauf des Monates vorzunehmen, in dem der Vertrag wirksam geworden ist. Auf das Zufließen der einzelnen Renten kommt es nicht an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Karl Fink,
Mag. Gerald Klug (Arbeiterkammer) und Kommerzialrat Mag. Heinz Zavecz
(Wirtschaftskammer) im Beisein der Schriftführerin OOff. Dagmar Brus
über die Berufung des Dr. Franz X., Rechtsanwalt, 8010 G., vertreten
durch Mag. H., Beeideter Buchprüfer und Steuerberater, G.-St., vom
8. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch
Oberrat Dr. Michael Ropposch, vom 4. März 2004 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum März 2003 nach der am
28. Oktober 2004 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer USt-Sonderprüfung (vgl. Niederschrift
vom 3. März 2004 über das Ergebnis der
USt-Sonderprüfung) wurden nachstehende strittige Feststellungen
getroffen:
1) Versteuerung des
Rentenstammrechtes (Tz 1 bis 11)
Mit Kostennoten vom 21. Juni 2002 seien vom
Berufungswerber (Bw.) an seinen Bruder, Dr. Gottfried X. für
Vertretungen in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen
mit der Firma B. AG Kostenrechnungen über insgesamt
€ 567.347,33 gelegt worden. Der wegen Zahlungsverweigerung beim
Landesgericht für ZRS Graz vom Bw. anhängig gemachte Rechtsstreit sei
mit dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember 2002 beendet worden,
in dem sich Dr. Gottfried X. verpflichtet habe, einerseits einen
"Prozesskostenersatz" in Höhe von € 96.000,00 (darin enthalten
Pauschalgebühren in Höhe von € 10.163,00 und Umsatzsteuer in
Höhe von € 14.306,17) binnen eines Monates nach Rechtswirksamkeit
des Vergleiches und andererseits einen monatlichen Betrag in Höhe von
€ 2.000,00 bis zum Lebensende des Bw. zu zahlen.
Nach Prüfung des Sachverhaltes gelange die
Betriebsprüfung zur Ansicht, dass es sich bei den im Vergleich unter
Punkt 2.) angeführten Ansprüchen, welche als Schadenersatz
tituliert würden, um Entgelte im Zusammenhang mit dem ursprünglichen
Leistungsaustausch (Honorarforderungen) handle. Der Alternativklagstitel auf
Schadenersatz könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass das
ursprüngliche Klagebegehren auf das ausstehende Honorar gerichtet gewesen
sei. Würde man sich nur auf den Inhalt des gerichtlichen Vergleiches
stützen, dann wäre in vergleichbaren Fällen die umsatzsteuerliche
Betrachtungsweise von der Parteiendisposition bestimmt. Außergerichtliche
Vergleiche würden dann allenfalls steuerbare Tatbestände in den
Bereich der Nichtsteuerbarkeit verweisen. Die umsatzsteuerliche
Bemessungsgrundlage der auf die Lebensdauer des Bw. abgestellten Rentenzahlung,
der Wert des Rentenstammrechtes sei nach §§ 15 ff des BewG
zu ermitteln, was eine Bemessungsgrundlage von € 140.000,00 ergebe
(vgl. Tz 11). Wenn nun Leistungen gegen Vereinbarung einer Rente erbracht
würden, so sei auch bei der Istbesteuerung davon auszugehen, dass das
Entgelt im Erwerb des Rentenstammrechtes liege, welches aber bereits mit
Wirksamwerden des Vertrages erworben (vereinnahmt) werde. Da es auf das
Zufließen der einzelnen Rentenbeträge nicht ankomme, seien die bisher
erklärten Entgelte des Voranmeldungszeitraumes März 2003 um den
strittigen Betrag von € 140.000,00 zu erhöhen.
2)
Vorsteuer "Firma C." (Tz 14)
Da eine diesbezügliche
Rechnung nicht vorgelegt werden hätte können, könne der geltend
gemachte Vorsteuerbetrag in Höhe von € 10.000,00 nicht anerkannt
werden.
Gegen den unter Bedachtnahme
auf ua. diese Feststellungen erlassenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
für den Zeitraum März 2003 hat der Bw. mit nachstehender
Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Ad 1) Aus der Beischaffung
des Aktes AZ 23 des Landesgerichtes für ZRS Graz hätte sich
ergeben, dass er gegen seinen Bruder nicht nur ausstehende Honorarforderungen,
sondern auch andere Ansprüche, wie Differenzbeträge aus dem Titel der
Wertsicherung für einen (in Raten zu bezahlenden) Kaufpreis für eine
Liegenschaft und letztlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe. Die
rechtliche Durchsetzbarkeit der Honorarforderungen sei im Hinblick auf die
Ergebnisse des Sicherungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die im zweiten
Rechtsgang ergangene Entscheidung des Prozessgerichtes über den Antrag auf
Erlassung einer einstweiligen Verfügung zweifelhaft, weil das Gericht
angedeutet habe, die Honoraransprüche seien bereits durch Zahlungen auf
Grund des Honorarvertrages vom 22. Februar 2003 - monatliche
Zahlungen in Höhe von S 50.000,00 - getilgt. Bedenke man nun die
Höhe der eingeklagten Honorarforderungen einerseits und die Höhe der
verglichenen Rentenzahlungen andererseits, so werde auch bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise sogleich klar, dass der Inhalt des Vergleiches nicht die
Honorarforderung, sondern der Anspruch auf zivilrechtlichen Schadenersatz,
insbesondere wegen ehrverletzender Äußerungen des Dr. Gottfried
X. (§ 1330 ABGB) gewesen sei.
Der am
11. Dezember 2002 vor dem Landesgericht für ZRS Graz
abgeschlossene Vergleich enthalte ausdrücklich die Titulierung der Rente
als "Schadenersatz", was mit dem Prozessvorbringen vor Abschluss des Vergleiches
in Einklang stehe und von den zu vernehmenden Zeugen Rechtsanwalt
Dr. Heinz-Peter Wa. und Dr. Maria W. als Richterin bestätigt
werden könne. Da Dr. Gottfried X. ihn wiederholt öffentlich
(nämlich in den Prozessschriften des Verfahrens 23) wahrheitswidrig als
zahlungsunfähig, als "in finanziellen Schwierigkeiten befindlich", "von
Exekutoren bedroht" und dgl. beschimpft habe, was für einen Rechtsanwalt,
der besondere Standespflichten einzuhalten habe, unakzeptabel sei, sei das
Klagebegehren nach Klagseinbringung auch auf Schadenersatz
(§ 1330 ABGB) gestützt worden. Nur dieser Anspruch sei
verglichen worden, da aus den vorhin angeführten Gründen die
Durchsetzbarkeit des Honoraranspruches vernünftigerweise nicht weiter
verfolgt werden hätte können.
Was die Höhe des auf Grund
der kreditschädigenden Äußerungen zustehenden
Schadenersatzanspruches betrifft, sei darauf hinzuweisen, dass nach Zivilrecht
keine betragliche Beschränkung bestehe. Dass ausschließlich
Schadenersatz und nicht ein Honoraranspruch abgegolten werden hätte sollen,
ergebe sich schließlich auch aus dem Vergleich der Beträge. Dabei
stehe den strittigen Honorarforderungen in der Höhe von
€ 673.868,00 der Wert der Vergleichszahlungen in Höhe von
€ 168.000,00 gegenüber, was nicht einmal 25 % der
eingeklagten Forderungen ausmache. Dies sei wohl der beste Beweis dafür,
dass er damit entgegen der sachfremden Annahmen der Betriebsprüfung,
lediglich einen Schadenersatz in Höhe von € 140.000,00 netto
erhalten sollte.
Schließlich sei noch
festzuhalten, dass Dr. Gottfried X. nach entsprechender Zurückweisung
seiner Zahlungen mit einer vergleichswidrigen Widmung ausdrücklich
anerkannt habe, Schadenersatz zu schulden. Zum Beweise dafür werde die
Beischaffung der Akten 12 und 12C des Bezirksgerichtes für ZRS Graz
beantragt.
Ad 2) Unter Hinweis auf
die der Berufung beigeschlossene Rechnung der Firma C.
Immobilien & Handels GmbH vom 19. März 2003 werde
die darin ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von € 14.000,00 als
Vorsteuer beansprucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Versteuerung des
Rentenstammrechtes (Tz 1 bis 11)
Zufolge
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994
entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen in den
Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind
(Istbesteuerung).
Besteht die Gegenleistung in einer Rente, ist also die
Dauer der wiederkehrenden Zahlungen durch ein aleatorisches Moment
- die Lebensdauer einer Person - bestimmt, so besteht das
Entgelt in der Einräumung des Rentenstammrechtes. Umsatzsteuerliche
Bemessungsgrundlage ist daher der Wert des Stammrechtes, ermittelt nach
§§ 15 ff BewG. Ist aber Entgelt das Stammrecht selbst,
so kann es auf die Höhe der zufließenden Renten nicht (mehr)
ankommen. Ohne Bedeutung muss dabei sein, ob besteuerungstechnisch nach Soll-
oder Ist-Prinzip versteuert wird (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien
1999, Tz 46 zu § 4). Auch bei Istbesteuerung besteht das
vereinnahmte Entgelt im Erwerb des Stammrechtes. Dieses wird aber bereits mit
Wirksamwerden des Vertrages erworben (vereinnahmt). Auf das Zufließen der
einzelnen Rentenbeträge kommt es nicht an (vgl. Ruppe, UStG 1994,
Kommentar, Wien 1999, Tz 45 zu § 17 und Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Band V, Anm. 63 zu
§ 17).
Der Zeitpunkt der Versteuerung richtet sich bei der
Istbesteuerung nach dem Zeitpunkt der Vereinnahmung durch den leistenden
Unternehmer. Die Höhe nach den Zahlungen oder sonstigen geldwerten
Zuwendungen, die der Unternehmer bis zum Ablauf des Monats
(Voranmeldungszeitraum, Veranlagungszeitraum) vereinnahmt hat (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994,
Band V, Anm. 55 zu § 19).
Im Lichte dieser Rechtslage war
dem Berufungsbegehren, ohne die eigentliche Streitfrage, ob das
gegenständliche Rentenstammrecht - die Ermittlung des Wertes ist
unbestritten - überhaupt ein Entgelt für steuerbare und
steuerpflichtige Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt
oder wie der Bw. argumentiert, zur Abgeltung eines nicht steuerbaren
Schadenersatzanspruches eingeräumt worden sei, in diesem Verfahren zu
entscheiden, aus nachstehenden Erwägungen dennoch ein Erfolg
beschieden:
Nach herrschender Rechtsansicht ist im Rahmen der
Istbesteuerung die als Gegenleistung einer umsatzsteuerbaren Leistung erfolgte
Einräumung eines Rentenstammrechtes bereits mit Wirksamwerden des Vertrages
als Vereinnahmung des Entgeltes in Höhe des nach
§§ 15 ff BewG bewerteten Rechtes zu qualifizieren. Auf
das Zufließen der einzelnen Rentenbeträge kommt es nicht an. Demnach
kommt für die Bestimmung des Zeitpunktes der Steuerschuldentstehung dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages die entscheidende Bedeutung
zu.
Zufolge Punkt 8.) des vorliegenden gerichtlichen
Vergleiches vom 11. Dezember 2002 "wird dieser Vergleich
rechtswirksam, wenn er nicht von der klagenden und/oder beklagten Partei bis
spätestens 22.1.2003 schriftlich bei Gericht widerufen wird, wobei für
die Rechtzeitigkeit des Widerrufes die Überreichung des Schriftsatzes beim
LGZ Graz bzw. das Datum der Postaufgabe maßgeblich ist".
Somit ist der Vertrag (Vergleich), mit dem das
gegenständliche Rentenstammrecht dem Bw. eingeräumt worden ist,
bereits am 22. Jänner 2003 rechtswirksam geworden. Unter der
Voraussetzung, dass dieses Rentenstammrecht dem Bw. tatsächlich als Entgelt
für erbrachte Beratungsleistungen eingeräumt worden ist
- Im Hinblick auf den zwingenden Steuerschuldentstehungszeitpunkt des
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994
erübrigt sich aber die Prüfung dieser Frage im gegenständlichen
Verfahren - wäre die Steuerschuld zufolge der eingangs zitierten
Bestimmung zwingend bereits mit Ablauf des Monates Jänner 2003 entstanden,
da der Vergleich bereits am 22. Jänner 2003 rechtswirksam
geworden ist. Da das Finanzamt die Entstehung der diesbezüglichen
Steuerschuld ungeachtet der zwingenden Norm des
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994
nicht mit Ablauf des Monates Jänner 2003, sondern erst mit Ablauf des
Monates März 2003 angenommen hat, erweist sich die Versteuerung jedenfalls
als rechtswidrig. Die Klärung der Streitfrage, ob das Rentenstammrecht dem
Bw. als Entgelt für erbrachte Beratungsleistungen oder wie der Bw.
argumentiert zur Abgeltung eines Schadenersatzanspruches eingeräumt worden
ist, ist vom Finanzamt somit in einem allfälligen
Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren für den Voranmeldungszeitraum Jänner
2003 oder jedenfalls aber im Veranlagungsverfahren zur Umsatzsteuer des Jahres
2003 vorzunehmen.
Im Übrigen ist das auf Grund des Vergleiches aus dem
Titel "Prozesskostenersatz" geschuldete Entgelt aus nachstehenden
Erwägungen nicht mit € 80.000,00 (Tz 13), sondern mit
€ 71.530,83 als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zum Ansatz zu
bringen:
Lt. Punkt 1.) des gerichtlichen Vergleiches vom
11. Dezember 2002 "verpflichtet sich der Beklagte (Dr. Gottfried
X.) dem Kläger (Bw.) einen Prozesskostenersatz von € 96.000,00
(darin enthalten € 10.163,00 an Pauschalgebühren und
€ 14.306,17 an 20 %iger Umsatzsteuer) binnen 1 Monat ab
Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu zahlen. Der Kläger verpflichtet
sich, dem Beklagten innerhalb der Zahlungsfrist eine umsatzsteuerfähige
Rechnung über den Prozesskostenersatz auszustellen".
Die diesbezügliche Rechnung des Bw. vom
6. Februar 2003 gliedert unter Punkt 5. den Bruttobetrag in
Höhe von € 96.000,00 wie folgt auf:
|
Entgelt
|
71.530,83
|
20 % Umsatzsteuer aus 71.530,83
|
14.306,17
|
Barauslagenersatz, ohne Umsatzsteuer
|
10.163,00
Zufolge § 4 Abs. 3 UStG 1994
gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für
Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) nicht
zum Entgelt.
Die von den Rechtsanwälten und Notaren
weiterverrechneten Gerichtsgebühren und Stempelmarken sind durchlaufende
Posten (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer
UStG 1994, Band III, Anm. 340 zu § 4).
Somit ist der Barauslagenersatz vom Bw. zu Recht nicht der
Umsatzsteuer unterworfen worden. Ausgehend vom Bruttobetrag in Höhe von
€ 96.000,00 ergibt sich nach Abzug der Barauslagen in Höhe von
€ 10.163,00 der für die Bemessungsgrundlagenermittlung
maßgebliche Bruttobetrag mit € 85.837,00, aus dem sich die
Bemessungsgrundlage mit € 71.530,83 ermittelt.
Damit vermindert sich gegenüber dem angefochtenen
Bescheid der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen aus dem Titel
"Rentenstammrecht" um € 140.000,00 und aus dem Titel
"Prozesskostenersatz" um € 8.469,17 (€ 80.000,00 lt.
angefochtenem Bescheid abzüglich maßgeblicher
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage lt. Berufungsentscheidung in Höhe von
€ 71.530,83) und beträgt daher lt. Berufungsentscheidung
€ 77.056,26.
Bezüglich der vom Bw.
beantragten Beweisaufnahmen ist Folgendes auszuführen:
Zufolge § 183 Abs. 3 BAO ist von
der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zustellenden
Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind.
Mit Rücksicht auf die vollinhaltlich stattgebende
Berufungsentscheidung erweist sich die Aufnahme der beantragten Beweise
jedenfalls im gegenständlichen Verfahren als entbehrlich.
2)
Vorsteuer "Firma C." (Tz 14)
Auch bezüglich dieses, vom Finanzamt im Zuge der
Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat nicht mehr strittigen
Berufungspunktes, war dem Berufungsbegehren, da die Voraussetzungen des
§ 12 UStG 1994 vorliegen, zu entsprechen.
Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Vorsteuern lt.
angefochtenem Bescheid in Höhe von € 4.287,33 war daher um
€ 14.000,00 auf € 18.287,33 zu erhöhen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 28.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RentenstammrechtZeitpunkt der Entstehung der SteuerschuldIstbesteuerungWirksamwerden des VertragesEntgelt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0275-G/04
- Stammnummer
- 11360
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF