Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0162-G/04
Kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch beim Empfang von Spendengeldern zur Errichtung einer Aufbahrungshalle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-G/04vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Spenden, die von einer Pfarre über Spendenaufrufe zum Zwecke der Errichtung einer Aufbahrungshalle gesammelt werden und an die errichtende bzw. betreibende Gemeinde weitergeleitet werden, stellen kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar und bewirkt dieser Vorgang weder einen Leistungsaustausch zwischen den einzelnen anonymen Spendern und der Gemeinde noch zwischen der Pfarre und der Gemeinde
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die im
wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt
vom 7. Mai 2001 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre1998 und
1999
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gemeinde, die mit Zustimmung der
römisch katholischen Pfarrkirche auf dem Areal des von der Pfarrkirche
betriebenen und verwalteten Friedhofs eine Aufbahrungshalle errichtet hat und
diese Einrichtung als Betrieb gewerblicher Art im Sinne des
§ 2 Abs. 3 UStG 1994 führt. Strittig
ist die Frage, ob einmalige Zuschüsse in Spendenform zur Errichtung dieser
Aufbahrungshalle umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
darstellen. Anlässlich einer die Streitjahre betreffenden
abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer sinngemäß
unter Tz.: 17 des Betriebsprüfungsberichtes vom 2. Mai 2001 die
Feststellung, dass durch die Vermietung der Aufbahrungshalle
umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt würden. Aus diesem Grunde seien
auch die von der Pfarre vereinnahmten Spenden in Höhe von 103.290,00 S
brutto für 1998 und in Höhe von 100.000,00 S brutto
für 1999, welche der Bw. zur Errichtung der Aufbahrungshalle
überlassen worden waren, diesen Einnahmen hinzuzuzählen. Das
Finanzamt erhöhte in der Folge in den angefochtenen Bescheiden die dem
Normalsteuersatz unterliegenden Entgelte für 1998 um
86.075,00 S und für 1999 um 83.333,33
S netto. Dadurch ergab sich eine Erhöhung der Umsatzsteuer
für 1998 von 17.215,00 S und für 1999 von
16.666,67 S.
In der Folge bekämpfte die Bw., die im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheide für 1998 und 1999
vom 7. Mai 2001 und führte begründend aus, dass die Leistungen
der Pfarre an die Gemeinde zur Errichtung der Aufbahrungshalle nicht unter den
Entgeltsbegriff des § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994
einzuordnen seien, da es sich hier um Spendengelder aus der Bevölkerung
bzw. um eine Spende der Pfarre selber handle. Für die Qualifikation
freiwilliger Leistungen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sei es aber
erforderlich, dass diese im Zusammenhang mit einer
konkreten Lieferung oder sonstigen
Leistung stehe. Freiwillige Zuwendungen, die einem Unternehmer
außerhalb eines konkreten
Leistungsaustausches zufließen, seien aber nicht
steuerbar. Als Entgeltsbestandteil seien beispielsweise freiwillige
Spenden für eine Veranstaltung zu werten. Der EuGH habe in seinem
Urteil vom 3.3.1994, Rs C-16/93, Tolsma, für das Vorliegen eines
Leistungsaustausches ein bestehendes Rechtsverhältnis verlangt, in dessen
Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht würden. Er verneinte
hingegen die Entgeltseigenschaft von Zahlungen, die aus völlig freien
Stücken geleistet würden. Eine konkrete Gegenleistung sei im
Berufungsfall schon aus der Natur der Sache her nicht denkmöglich, da die
einzige Leistung, die in einer Aufbahrungshalle erbracht werden könne, eben
die Aufbahrung von Leichen sei. Die Bw. beantragte die stattgebende
Erledigung ihrer Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2003
wurde das Berufungsbegehren abgewiesen. In der gesondert ergangenen
Begründung wurde ausgeführt, dass dann, wenn ein Zuschussgeber eine
Zahlung zum Zwecke der Leistungserbringung durch den empfangenden Unternehmer
leiste, unabhängig vom Vorliegen eines Einzelzusammenhanges zur Erbringung
einer bestimmten Leistung, der Zuschuss umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
darstelle. Zuschüsse von dritter Seite würden meist aus
Gründen der Markt- und Preispolitik gewährt. Der
Leistungsempfänger sei oft nicht in der Lage einen kostendeckenden Preis zu
zahlen und habe der Zuschussgeber ein Interesse am Zustandekommen des
Leistungsaustausches. Im Berufungsfall habe die zuschießende Pfarre
ein Interesse an der Errichtung der Aufbahrungshalle durch die Gemeinde gehabt
und sei es für das Vorliegen eines Leistungsaustausches unbeachtlich, aus
welcher Quelle die Mittel stammen.
In der Folge brachte die Bw. einen Vorlageantrag
gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO ein. Darin
verwies die Bw. wiederholt auf den EU-rechtlichen Bezug ihrer
Einwendungen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei im Zusammenhang mit
der Hingabe von Spenden für die Frage des Vorliegens der
Umsatzsteuerpflicht auf das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen
dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger abzustellen. Im
Berufungsfall sei unter diesem Gesichtpunkt ein Leistungsaustausch nicht
denkmöglich, da die Leistung naturgemäß erst nach dem Tod
erbracht werden könne.
Im Ermittlungsverfahren vor dem unabhängigen
Finanzsenat wurde seitens der Pfarre vorgebracht, dass die strittigen
Zuschüsse ausschließlich durch Spenden der Pfarrbevölkerung
aufgebracht worden seien. Es habe Spendenaufrufe gegeben, denen seitens
der Bevölkerung entsprechend nachgekommen worden sei. Die Spenden
seien streng zweckgebunden gewesen und sei auch die Bevölkerung über
deren Verwendung nachweislich informiert worden. Seitens der Pfarre
wurden zum Nachweis entsprechende Auszüge, aus den bezughabenden
Pfarrblättern vorgelegt, in welchen auch die Grundlagen der finanziellen
Gebarung der Pfarre abgedruckt waren.
Laut Vorhaltbeantwortung der Bw. vom 1. Juli 2004
handelt es sich bei den Zuschüssen um freiwillige Einmalzahlungen zur
Errichtung der Aufbahrungshalle und nicht um laufendes Entgelt. Im Falle
einer Aufbahrung würden unabhängig von der anschließenden
Beisetzung am römisch-katholischen Ortsfriedhof an die Hinterbliebenen
Entgelt verrechnet, dessen Höhe von der Dauer der Aufbahrung abhängig
sei.
Darüber hinaus wurde nachgewiesen, dass entgegen den
Ausführungen in Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichtes, der
Zuschuss der Pfarre im Jahr 1998 nicht wie dort dargestellt 103.290,00 S,
sondern lediglich 50.000,00 S betragen habe. Der restliche Betrag
stamme aus einem Spendenaufruf der Gemeinde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen
und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt, der
Umsatzsteuerpflicht.
§ 4
Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass der Umsatz im Falle des § 1
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt zu bemessen ist. Entgelt
ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung
aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
§ 4
Abs. 2 Z 1 UStG 1994 regelt, dass außerdem auch alles, was
der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet,
um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, zum Entgelt
gehört.
Nach
§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 zählt zum
Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für
die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
Zum Entgelt
zählen Beträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung
oder sonstigen Leistung stehen. Die ausdrückliche Einbeziehung auch
freiwilliger Gegenleistungen des Leistungsempfängers oder Entgelt von
dritter Seite in den Entgeltsbegriff trägt dem Grundsatz Rechnung, dass
unter den Entgeltsbegriff jede Gegenleistung des Leistungsempfängers fallen
soll, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der erbrachten Leistung
steht, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gegenleistung auf einem Vertrag
oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne
rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird. Leistung und Gegenleistung
müssen nicht gleichwertig sein.
Ein
Leistungsaustausch liegt aber nicht vor, wenn entweder eine Leistung
unentgeltlich erbracht wird oder die Einnahmen nicht im Zusammenhang mit einer
Leistung des Unternehmers stehen. In Fällen, in denen ein
Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie z.B. Schenkungen,
Subventionen,
Spenden
),
ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer
Gegenleistung stehen (vgl. insgesamt VwGH 14.4.1986, 84/15/0209).
Ob der Wille
der Beteiligten in der Tat auf eine unentgeltliche Leistungserbringung gerichtet
ist, stellt eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage dar
(vgl. VwGH 24.5.1984, 83/15/0118; in diesem Sinne auch VwGH 25.2.2004,
2003/13/0159).
Im
Berufungsfall wurden die Spenden
für
die Errichtung der Aufbahrungshalle
über
Spendenaufrufe der Pfarre und der Gemeinde
aufgebracht.
Die
einzelnen Spender und deren Motive sind nicht bekannt. Weitere Nachforschungen
in diese Richtung sind schon auf Grund der Anonymität der Spender nicht
möglich.
Eine
Wechselbeziehung zwischen einer eventuellen künftigen Inanspruchnahme der
Aufbahrungshalle durch die Spender ist infolgedessen nicht
nachweisbar.
Wesentlich
ist jedoch, dass im Falle einer Aufbahrung unabhängig davon, ob der
Aufgebahrte zu Lebzeiten für die Errichtung der Aufbahrungshalle gespendet
hat, ein einheitlicher Tarif verrechnet
wird.
Es kann
daher kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Spendern mit einer
eventuellen künftigen Aufbahrung hergestellt
werden.
Zum
Teil wurden die Spenden auch bei Begräbnissen anstelle von Kranz- und
Blumenspenden eingesammelt und kann davon ausgegangen werden, dass Spendengelder
auch von nicht Ortsansässigen zugeflossen
sind.
Abgesehen
konnten die einzelnen Spender im Zeitpunkt der Hingabe der Spende noch nicht mit
Sicherheit wissen, wo sie nach deren Tod tatsächlich aufgebahrt
würden.
Es
ist daher davon auszugehen, dass die hingegebenen Spenden kein Entgelt zur
Erlangung einer konkreten Leistung
darstellen.
Ein
Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei
Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung
voraus.
Gewährt
der Zahlende eine Spende deshalb, weil er vom Unternehmer
(Spendenempfänger) eine Leistung erhält, stellt die Zahlung
steuerbares Entgelt dar. Dies ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes
wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt oder dem Zuschussgeber
ein eigener wirtschaftlicher Nutzen zukommt.
Der
EuGH hatte sich mit der Frage des Entgeltscharakters von Zuschüssen und
Spenden schon wiederholt zu befassen und hat dazu deutliche Aussagen
gefunden.
Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofes, ist Besteuerungsgrundlage einer
Dienstleistung alles das, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst
empfangen wird. Eine Dienstleistung ist nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen
dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer
Zusammenhang besteht (Urteile Apple and Pear Development Council, Randnummern 11
und 12, und
vom 3.3.1994
in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, welches Urteil auch von der Bw. ins Treffen
geführt wurde). Eine Leistung ist somit nur dann steuerpflichtig, wenn
zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein
Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen
ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den
tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte
Dienstleistung darstellt (vgl. das oben angeführte Urteil vom 3.3.1994 in
der Rechtssache
C-16/93Tolsma,
Randnummer 14, zitiert im Urteil vom 22.3.2002, Rs C-174/00, Kennemer Golf &
Country Club).
Wie
bereits dargestellt, kann aber eine derartige innere Verknüpfung zwischen
der Hingabe der Spenden und der Errichtung der Aufbahrungshalle nicht
hergestellt werden und liegt auch kein Rechtsverhältnis zwischen den
Spendern und der Gemeinde vor.
Für
die Lösung der Frage des Entgeltscharakters der gegenständlichen
Spenden kann auch analog der Lösungsansatz für Subventionen
herangezogen
werden.
Der
Begriff der unmittelbar mit dem Preis zusammenhängenden Subventionen im
Sinne des Art 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der sechsten
Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuer ist nach der Judikatur des EuGH dahingehend
auszulegen, dass er nur die Subventionen erfasst, die vollständig oder
teilweise Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von
Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von
einem Dritten gezahlt
werden.
Die
Möglichkeit alleine, dass eine Subvention sich auf die Preise der vom
subventionierten Unternehmen gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen
auswirkt, macht diese Subvention nicht schon steuerbar.
Für einen
unmittelbaren Zusammenhang zwischen Subvention (Spende) und Preis ist es
erforderlich, dass die Subvention gerade für die Lieferung eines bestimmten
Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt
wird.
Im
Berufungsfall wurden die Spenden aber für die Errichtung der
Aufbahrungshalle angegeben und stellen kein laufendes Entgelt für deren
Benützung dar. Die Höhe der an die Hinterbliebenen verrechneten
Gebühren für die Aufbahrung ist zudem völlig unabhängig von
der Zuwendung freiwilliger Spenden der
Bevölkerung.
Es
bestimmt sich das Entgelt für Aufbahrungen
unabhängig
von der Art und Weise der Mittelaufbringung (Mitfinanzierung durch Spenden)
für die Hallenerrichtung und kann ein Zusammenhang zwischen den Spenden und
einer Leistungsinanspruchnahme nicht festgestellt werden.
Diese
Verbindung zwischen Subvention (Spende) und Preis muss nach einer Untersuchung
der Umstände des Einzelfalles, auf denen die Zahlung einer Gegenleistung
beruht, eindeutig zum Ausdruck kommen.
Eine
Subvention ist dann steuerpflichtig, wenn nachgewiesen wird, dass durch die
Subvention objektiv der Verkauf eines Gegenstandes oder die Erbringung einer
Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als ohne Erhalt der Subvention
ermöglicht wird (siehe diesbezüglich ausführlich (EuGH
vom 22.11.2001, Rs C-184/00, Office de produits wallons ASBL, gg
Belgischer
Staat).
Ein
derartiger Zusammenhang liegt im gegenständlichen Fall aber nicht
vor.
Das
Finanzamt hat die Steuerpflicht der strittigen Spenden mit dem Argument der
Entgeltsauffüllung und Gründen der Preispolitik untermauert und die
Spenden als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite
qualifiziert.
Im
Berufungsfall wurden die Spenden zum Teil von der Gemeinde und
größtenteils über die Pfarre aufgebracht und dienten zur
Errichtung der Aufbahrungshalle. Der laufende Betrieb und ein allenfalls damit
verbundener Abgang wurden damit nicht finanziert, weshalb den Spenden auch unter
diesem Gesichtspunkt kein Entgeltscharakter
zukommt.
Ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den hingegebenen Spenden und dem
laufenden Betrieb der Aufbahrungshalle besteht demnach
nicht.
Eine
andere Beurteilung kann demnach auch nicht erfolgen, wenn lediglich die Pfarre,
losgelöst von den Spendern, als Zuschussgeber qualifiziert
wird.
Dazu
ist auch auszuführen, dass nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse (Spenden)
dann vorliegen, wenn Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustausches
erfolgen oder nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz stehen.
Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn ein Zuschuss (Spende) zur
Anschaffung
oder Herstellung
von
Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers gewährt
wird.
Im
Berufungsfall wurden die Spenden zudem zur Errichtung der Aufbahrungshalle
hingegeben und sind auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als
umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu betrachten.
Dem
Berufungsbegehren war daher stattzugeben
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Graz,
4. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
SpendenLeistungsaustauschGegenleistungEntgeltVerknüpfungZuwendungen zur Errichtung einer AufbahrungshalleEntgelt von dritter Seite
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-G/04
- Stammnummer
- 11348
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF