Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100410/2011
Normverbrauchsabgabe für ein Gebrauchtfahrzeug mit Erstzulassung in den USA vor Juli 2008
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100410/2011vom 31.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese mit Blick auf eine unionsrechtliche Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit zur Stammfassung des § 6a NoVAG getroffene Einschätzung trifft aus Sicht des BFG auch auf die verfahrensgegenständliche Fassung des § 6a NoVAG durch BGBl I Nr. 111/2010 und ebenso auf eine Beurteilung auf Basis der im österreichischen Verfassungsrecht verankerten Grundsätze von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit zu.
Erklärtes Ziel des Bonus-Malus-Systems ist die Förderung umweltfreundlicher Fahrzeuge und die Verteuerung von Fahrzeugen mit hohen Schadstoffemissionen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zum Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008).
Dem Ziel des Umweltschutzes liegt aus Sicht der innerstaatlichen Gesetzgebung dasselbe zwingende Allgemeininteresse zugrunde wie auf EU-Ebene.
Die Vorgaben der bereits erwähnten EU-Verordnungen VO(EG) 715/2007 und 443/2009 unterstreichen daher die Berechtigung dieses Anliegens auch für den österreichischen Gesetzgeber und bieten zugleich für die innerstaatlichen Regelungen Anhaltspunkte sowohl zur Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung als auch der Verhältnismäßigkeit ihres Eingriffes in verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte.
Vor diesem Hintergrund erlaubt die umweltpolitische Zielsetzung einer effektiven Schadstoff- bzw. CO 2 -Reduktion aus Sicht des BFG eine - wenn auch signifikante - Verteuerung von Fahrzeugen mit hohen Abgas- bzw. CO 2 -Emissionen. Dass der geplante Lenkungseffekt umso deutlichere Maßnahmen rechtfertigt, je höher die Schadstoffbelastung eines Fahrzeuges ist, liegt auf der Hand. Selbst die Bf räumt die Zulässigkeit einer in Abhängigkeit von der Höhe des Schadstoffausstoßes gestaffelten Ausgestaltung des NOVA-Satzes ein
Wie dargestellt, enthielt bereits die Stammfassung des § 6a NoVAG neben einem Malussatz von 25,- € je g/km CO 2 -Auststoßes über dem festgelegten Grenzwert auch eine stufenweise Verschärfung der Malusregelung und zeichnete damit die Richtung der künftigen Entwicklung vor. Spätestens seit In-Kraft-Treten der zitierten EU-Verordnung 443/2009 im April 2009 waren effiziente Lenkungsmaßnahmen zur Erreichung der VO-Ziele notwendig und insofern weitere restriktive Anpassungen der emissionsabhängigen NOVA-Komponente absehbar.
Da die Bestimmungen des § 6a NoVAG in Hinblick auf das zwingende Allgemeininteresse am Umweltschutz darauf abzielen, die Zulassung CO 2 -emissionsstarker Kraftfahrzeuge in Österreich zugunsten schadstoffarmer Kfz wirksam zurückzudrängen bzw. letztlich ganz zu unterbinden, erwiese sich die Einführung einer Höchstgrenze als geradezu kontraproduktiv. Gleiches gilt für einen mit zunehmender CO 2 -Emission sinkenden Malussatz.
Auch die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit einer Begrenzung von Bonusanreizen im Gegensatz zu einer Malusregelung ohne gesetzliche Höchstgrenze ist vor dem Hintergrund des dargestellten Lenkungszieles nicht zu erkennen.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Einwand eines Verstoßes gegen den „Gleichbehandlungsgrundsatz“ durch eine unterschiedliche Besteuerung von bei In-Kraft-Treten des § 6a NoVAG in Österreich zum Verkehr bereits zugelassenen Fahrzeugen und jenen Gebrauchtfahrzeugen, die erst nach dem 1.Juli 2008 nach Österreich importiert bzw. in Österreich erstmals zugelassen wurden.
§ 6a NoVAG unterscheidet weder zwischen in- und ausländischen Kraftfahrzeugen noch zwischen Neu- und Gebrauchtwagen. Maßgeblich ist in allen Fällen, dass jener Sachverhalt, der die Normverbrauchsabgabepflicht auslöst, nach dem 30.Juni 2008 realisiert wurde. Neben dieser formellen Gleichbehandlung sorgen, wie Beiser im zuvor erwähnten Artikel überzeugend darstellt, die Mechanismen des Kfz-Marktes auch für eine materielle Gleichbehandlung, weil der Vorteil einer niedrigeren NOVA-Belastung von Gebrauchtfahrzeugen mit inländischer Erstzulassung vor dem 1.Juli 2008 von den Verkäufern regelmäßig nicht verschenkt wird. In Hinblick darauf ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch § 6a NoVAG auch für das BFG nicht nachvollziehbar.
Auch die von der Bf geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich einer durch das Malussystem des § 6a NoVAG begünstigten, höheren Belastung der Luft mit Feinstaubpartikeln teilt das BFG nicht, übersieht die Bf damit doch einerseits die in § 6a Abs. 4 NoVAG vorgesehene NoVA-Erhöhung für Diesel-Kfz mit partikelförmigen Luftverunreinigungen von mehr als 0,005 g/km. Andererseits ist auch der verbrauchsabhängige Steuersatz des § 6 Abs. 2 NoVAG für Diesel-Kfz höher ausgestaltet als für benzingetriebene Kfz. Nicht zuletzt widerlegen rückläufige Zulassungszahlen von Diesel-Kfz in den letzten Jahren deren von der Bf vermutete Begünstigung durch das Besteuerungssystem des § 6a NoVAG.
Insgesamt kommt damit auch dem Einwand einer Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Bonus/Malussystems in der durch BGBl I Nr. 111/2010 geregelten Fassung des § 6a NoVAG aus Sicht des BFG keine Berechtigung zu.
Abschließend sei angemerkt, dass im zuvor zitierten UFS-Verfahren RV/0309-L/10 weder der VfGH noch der VwGH die vorgebrachten Bedenken des Beschwerdeführers teilten (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 30.11.2010, B 1408/10-3 bzw. des VwGH vom 16.Okt.2014, 2011/16/0008).
Im Ergebnis war dem Rechtsmittel der Bf daher insofern stattzugeben, als die Berechnung der verbrauchsabhängigen NOVA von einem gemeinen Wert zu berechnen ist, der sich aus dem Mittelwert der Eurotax Einkaufs- und -Verkaufsbewertung für Pkw-Modelle der dem anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Art zum Zeitpunkt der inländischen Zulassung der Fahrzeuges im April 2011 ableitet. Im Übrigen war das Rechtmittel unbegründet.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfen. Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut des Normaverbrauchsabgabegesetzes 1991. Darüberhinaus wurden ausschließlich verfassungsrechtliche bzw. unionsrechtliche Bedenken vorgebracht, die - wie aus den zuvor erwähnten Beschlüssen des VfGH vom 30.11.2010, B 1408/10-3 bzw. des VwGH vom 16.Okt.2014, 2011/16/0008 abzuleiten ist, von den Höchstgerichten nicht geteilt werden.
Graz, am 31. März 2015
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6a Abs. 1 Z 2a lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100410/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100410.2011
- Stammnummer
- 113469
- Gültig
- 31.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF