Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1278-W/04
Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid im Einkommensteuerverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1278-W/04vom 16.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 17. Dezember
2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund Mitteilung über die gemäß
§
188 BAO für das Jahr 2002 gesonderte Feststellung bei der S-KEG durch ein
Wiener Finanzamt vom 24. September 2003 erließ das
zuständige Finanzamt Korneuburg (FA) am 17. Dezember 2003 den
Einkommensteuerbescheid 2002 und setzt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut der oa. Feststellung an.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 erhob die
Berufungswerberin (Bw.) vertreten durch eine Masseverwalterin mit Schreiben vom
22. Dezember 2003 Berufung und brachte vor, dass bereits am
20. März 2002 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei und
die Schuldnerin im Jahr 2002 überhaupt keinerlei Einkünfte mehr aus
dem Gewerbebetrieb erhalten habe. Es werde daher beantragt, die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb mit Null festzusetzen.
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
20. Jänner 2004 mit der Begründung ab, die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb seien auf Grund der Mittelung des Wiener Finanzamtes dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegt worden. § 252
Abs. 1 BAO schränke das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide
ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen
könnten nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht
werden.
Dagegen stellte die Bw., nunmehr vertreten durch einen
Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 9. Februar 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz. Ein weiteres Vorbringen erstattete die Bw. nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 252 Abs. 1 BAO lautet: Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2002 erging auf
Grund des gemäß
§ 188 BAO vom Wiener Finanzamt erlassenen
Bescheides auf Feststellung der Einkünfte der S-KEG aus Gewerbebetrieb vom
24. September 2003, in dem auch über die Höhe des Anteils
der Bw. abgesprochen wurde und der am 26. September 2003
ordnungsgemäß der damaligen Masseverwalterin der S-KEG zugestellt
wurde. Dieser Feststellungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.
Bei dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid handelt es
sich somit um einen vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Bescheid
(§ 295 BAO). Einwendungen gegen die Festsetzung des Anteils an
Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der S-KEG hätten jedoch mit Berufung
gegen den Feststellungsbescheid des Wiener Finanzamtes vom
24. September 2003 geltend gemacht werden müssen (§ 252
Abs. 1 BAO, siehe weiters Ritz, Kommentar BAO, 2. Auflage, § 252
Tz 3ff).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 16.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1278-W/04
- Stammnummer
- 11346
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF