Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0056-I/2002
Entnahmewert eines Gebäude(teiles) anlässlich Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-I/2002vom 13.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Lienz betreffend Einkommensteuer 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erbte 1988
einen Gastgewerbebetrieb (Gasthaus mit Zimmervermietung). Er hat den Betrieb in
der Absicht, das Gastgewerbe nach Erwerb der nötigen Berechtigungen selbst
auszuüben, vorübergehend verpachtet (vgl. dazu das Protokoll über
eine Besprechung vom 16.5.1989 mit dem Finanzamt betreffend eine allfällige
Betriebsaufgabe, den "Fragebogen anläßlich der Eröffnung eines
Gasthauses" vom 11.10.1988 sowie den Pachtvertrag vom 30. Mai 1989). Den Gewinn
aus dieser Tätigkeit hat er nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Mit
1.1.1994 wurde der Betrieb aufgegeben. In der Einkommensteuererklärung
für 1994 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 132.208 S ausgewiesen.
Dies entspricht dem Aufgabegewinn, dessen Berechnung zum Stichtag 1.1.1994 in
den Anlagen zur Steuererklärung wie folgt dargestellt ist:
|
Anlagevermögen
|
Buchwert 1.1
|
Verkehrswert
|
Aufgabegewinn
|
Gebäude, Garage
|
217.731
|
448.977
|
231.246
|
Grundstückseinr.
|
41.651
|
40.000
|
-1.651
|
Betriebsausstattung
|
111.588
|
100.000
|
-11.588
|
IRL 1990-1993
|
14.200
|
|
14.200
|
Freibetrag
|
|
|
-100.000
|
Aufgabegewinn
|
|
|
132.208
Der
Verkehrswert des Gebäudes ist dabei wie folgt berechnet
worden:
|
1.
Bauwert
|
|
Untergeschoß: Baukosten und Ausbau
Gasthof 140 m² x S 6.358,00
|
890.120
|
Ausbau Gasthof im privat genutzten
Altbestand 140 m² x S 5.450,00
|
272.500
|
Gästezimmerausbau im EG 98 m²
x S 9.207,00
|
902.286
|
Wertminderung: BJ 1965 -
1993 technische ND = 66 Jahre mittlere Lebensdauer = 28
Jahre 28 : 66 x 100 = 42 %
|
-867.261
|
Bauwert
|
1.197.645
|
Bauschäden
|
-250.000
|
Bauwert
|
947.645
|
2.
Ertragswert
|
|
Jahrespacht 1993
|
256.986
|
Instandhaltung (für die RND höher zu
erwarten infolge Reparaturstau)
|
-60.000
|
Buchführung
|
-12.000
|
Spesen, Unterlagen
|
-2.000
|
Mietausfall 10 %
|
-25.699
|
Abschreibung (S 1.197.645,00 :
15)
|
-79.843
|
Bodenwertanteil: Grundfläche 441
m², davon 39 % = 441,09 m²
zu je 1.000 S ergibt 441.090
S davon 6%
|
-26.465
|
Summe
|
50.979
|
Kapitalisierung S 50.978,60 x 100 :
6
|
849.649
|
Sofortige
Erneuerungsinvestitionen
|
-650.000
|
Ertragswert
|
199.649
|
3.
Verkehrswert
|
|
Bauwert
|
947.645
|
abzgl. Ertragswert
|
-199.643
|
ergibt
|
748.002
|
davon 1/3
|
249.334
|
zzgl. Ertragswert Gebäude
|
199.643
|
ergibt Verkehrswert
|
448.977
Mit Vorhalt
vom 2.10.1996 teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit, folgende Berechnung
des Entnahmewertes zu "beabsichtigen":
|
1.
Bauwert
|
|
Nutzfläche 288 m² zu je 21.443 S
|
6.175.584
|
Wertminderung 42 %
|
-2.593.745
|
Bauschäden
|
-250.000
|
Sachwert
|
3.331.839
|
2.
Ertragswert
|
|
Jahrespacht 1993
|
256.986
|
Bewirtschaftungskosten 40 %
|
-102.794
|
Reinertrag
|
154.192
|
Vervielfacher 14,85 nach Ross-Brachmann bei 6
% Verzinsung und RND von 38 Jahren
|
2.289.745
|
Bodenertragsanteil 25 %
|
-572.436
|
Erneuerungsinvestitionen
|
-650.000
|
Ertragswert
|
1.067.309
|
3.
Verkehrswert
|
|
Sachwert
|
3.331.839
|
Ertragswert
|
1.067.309
|
Summe
|
4.399.148
|
Entnahmewert (= Mittelwert)
|
2.199.574
In der
(durch den steuerlichen Vertreter erfolgten) Vorhaltbeantwortung vom 12.11.1996
wird - gestützt auf einen Artikel in der "Kleinen
Zeitung" vom Februar 1994 - ein Preis von 14.640 S je m²
Nutzfläche für angemessen gehalten. Der vom Finanzamt herangezogene
Preis von 21.443 S sei "weit überhöht" und enthalte
"außerdem einen Anteil an Grund und Boden". Darüber
hinaus seien die Bewirtschaftungskosten nicht "wie vom Finanzamt
pauschal" mit 40 % anzusetzen, sondern aus dem Jahresabschluss 1994 mit 60
% abzuleiten. Bau- und Ertragswert seien daher wie folgt zu
berechnen:
|
1.
Bauwert
|
|
288 m² zu je 14.640 S
|
4.216.320,00
|
- Wertminderung 42 %
|
-1.770.854,40
|
- Bauschäden
|
-250.000,00
|
Sachwert
|
2.195.465,60
|
2.
Ertragswert
|
|
Jahrespacht 1993
|
256.986,00
|
- 60 % Bewirtschaftungskosten
|
-154.191,60
|
Reinertrag
|
102.794,40
|
Vervielfacher nach Ross-Brachmann (6 %
Zinsen, RND 38 Jahre)
|
14,85
|
Ertragsanteil
|
1.526.491,00
|
- Bodenertragsanteil 25 %
|
-381.623,00
|
- Erneuerungsinvestitionen
|
-650.000,00
|
Ertragswert
|
494.868,00
|
3.
Entnahmewert
|
|
Summe Sachwert und Ertragswert
|
2.690.334,00
Bei gleicher Gewichtung von Bau-
und Ertragswert würde sich der Entnahmewert mit 1.345.000 S errechnen
(Mittelwert aus Sach- und Ertragswert).
Dem am 26.3.1997 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid
legte das Finanzamt den Verkehrswert laut Vorhalt vom 2.10.1996 (2.199.400 S)
zugrunde. Der dabei herangezogene Preis von 21.443 S je m² Nutzfläche
resultiere "aus dem offiziellen Baukostenindex zum 15.1.1990
(außerhalb von Wien, ohne MWSt)" von 17.018 S, indexiert auf den
1.1.1994 (Indexsteigerung 26 %). Durch diese Berechnung würden "die
reinen Baukosten" berücksichtigt, ein Anteil für Grund und Boden
sei nicht enthalten. Bei Ermittlung des Ertragswertes erscheine die
Berücksichtigung von Bewirtschaftungskosten in Höhe von 40 % als
ausreichend, da der Abschreibungsbetrag auf das Gebäude im
Vervielfältiger berücksichtigt sei.
Darüber hinaus wurde dem Antrag, Ausgaben in Höhe
von 193.254 S für einen WIFI-Vorbereitungskurs für die
Baumeisterprüfung als Werbungskosten (der Berufungswerber erzielte auch
Lohneinkünfte als Arbeitnehmer einer Baufirma) zu berücksichtigen, nur
teilweise entsprochen. Der Berufungswerber ist der Aufforderung des Finanzamtes,
diese Ausgaben nachzuweisen, nur bis zu einem Teilbetrag von 183.152 S
nachgekommen. Davon wurden im bekämpften Bescheid 132.975 S als
Werbungskosten anerkannt. Bei den nicht zum Abzug zugelassenen Ausgaben von
zusammen 50.177 S handle es sich um Kilometergelder (10.535 S), Tagesgelder
(37.800 S) und Kfz-Aufwendungen (1.842 S), die im Zusammenhang mit dem
Kursbesuch am WIFI stünden. Im Hinblick auf den bereits mehr als
zehntägigen Aufenthalt am Ausbildungsort (der Abgabepflichtige befinde sich
"seit September 1993 auf Kurs beim WIFI in K") liege keine Reise vor, weshalb
hiefür eine Berücksichtigung von Kilometergeld und
Verpflegungsmehraufwand nicht erfolgen könne. Es seien aber Aufwendungen
für "Familienheimfahrten" berücksichtigt worden. Die Kfz-Aufwendungen
seien mit dem bereits berücksichtigten Kilometergeld
abgegolten.
Der Abgabepflichtige erhob fristgerecht am 23.4.1997
Berufung. Der Ansatz eines Preises von 21.443 S je m² Nutzfläche sei
in keiner Weise gerechtfertigt. Laut dem dem Finanzamt vorgelegten Artikel aus
der "Kleinen Zeitung" hätten die Baukosten in Kärnten nur 14.640 S je
m² betragen. Für Gesamtösterreich belaufe sich dieser Preis auf
15.990 S. Bei Ermittlung des Reinertrages seien Bewirtschaftungskosten mit
mindestens 50 % anzusetzen, da sich die Werbungskosten "auch unter Eliminierung
der Abschreibung mit 47,6 %" errechnen würden. In einer mit 25.4.1997
datierten "1. Ergänzung zur Berufung" brachte er vor, dass er auch die
erfolgte Kürzung der Werbungskosten von 183.152 S auf 132.975 S "nicht
akzeptiere". In einer weiteren Ergänzung vom 29.4.1997 wies er darauf hin,
"dass der Richtwert für die Baukosten je m² Nutzfläche auf
Grund der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl 1994/146 für
Tirol mit 14.150 S festgestellt" worden sei. Auch daraus gehe hervor, dass das
Finanzamt von überhöhten Preisen ausgegangen sei.
Nach weiteren Erhebungen (betreffend die genaue Abgrenzung
von Betriebs- und Privatvermögen" und die zutreffende Zuordnung der
einzelnen Gebäudeteile zu den verschiedenen Bauphasen; vgl. Schreiben vom
22.3.1999) fertigte das Finanzamt am 20.8.1999 eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung aus. Die Berechnung des Aufgabegewinnes mit nunmehr
1.520.030 S ist wie folgt dargestellt:
|
Gemeine Werte
|
1.851.000
|
Grundstückseinrichtung
|
40.000
|
Betriebs- und Geschäftsausstattung
|
100.000
|
Summe
|
1.991.000
|
Buchwerte lt. Erklärung
|
-370.970
|
Summe
|
1.620.030
|
Freibetrag gem. § 24 (4) EStG
|
-100.000
|
lt. BVE
|
1.520.030
Dazu ergänzte das
Finanzamt, die Abgrenzung zwischen den dem Betriebs- bzw Privatvermögen
zuzurechnenden Gebäudeteilen sei mangels entsprechender Angaben des
Berufungswerbers an Hand des Einheitswertaktes und dem vorliegenden Pachtvertrag
erfolgt. Daraus errechnete das Finanzamt den dem Privatvermögen
zuzurechnenden Gebäudeteil mit 550 m³, was einen Anteil von 30 % an
der mit 1.845 m³ ermittelten Gesamtkubatur bedeute. Die restlichen
Gebäudeteile (70 %) seien dem notwendigen Betriebsvermögen
zuzurechnen. Der Sachwert sei nach dem Baukostenindex nach Maculan (BKI 12/1993
= 5.257 S/m³ brutto) ermittelt worden. In Hinblick auf den Bauzustand und
die Erneuerungsbedürftigkeit sei die Wertminderung mit einem wesentlich
höheren Prozentsatz angesetzt worden, als sich dies "nach der Tabelle von
Ross", die bei guter Instandhaltung anzuwenden wäre, ergeben würde.
Dem Bauzustand sei auch durch Annahme einer Lebensdauer von nur 67 Jahren
Rechnung getragen worden. Bei einer Bauphase von 1956 bis 1972 ergebe sich "ein
durchschnittliches Baujahr von 1964" und somit eine technische Restnutzungsdauer
von 38 Jahren. Im Rahmen der Ertragswertermittlung seien die
Bewirtschaftungskosten mit 40 % ausreichend berücksichtigt worden. Die AfA
sei im Kapitalisierungsfaktor eingerechnet. Die mit 50 Jahren angenommene
wirtschaftliche Lebensdauer bedeute eine Restnutzungsdauer von 21 Jahren. Der
Kapitalisierungszinsfuß sei mit 6 % angenommen worden. Von den
Jahrespachterlösen seien die auf die Privatwohnung und auf das Inventar
entfallenden Anteile nach Maßgabe des aus dem vorliegenden Pachtvertrag
ableitbaren Verhältnisses (53% Betriebsgebäude) ausgeschieden worden.
Die o.a. "Gemeinen Werte" wurden somit wie folgt berechnet:
|
Sachwert:
|
|
Gastbetrieb und Fremdenzimmer 1.225
m³ x 4.297 S
|
5.263.825
|
Garage 70 m³ x 2.148 S
|
150.360
|
Neubauwert
|
5.514.185
|
Wertminderung 43 %
|
-2.328.100
|
Summe
|
1.620.030
|
Bauschäden lt. Erklärung
|
-250.000
|
Zeitwert
|
2.836.085
|
gerundet
|
2.836.000
|
Ertragswert:
|
|
Pachterlöse 1993
|
256.986
|
Anteil Gastbetrieb und Fremdenzimmer (Gebäude) 53
%
|
136.203
|
Bewirtschaftungskosten 40 %
|
-54.481
|
Jahresreinertrag
|
81.722
|
auf Gebäude entfallend 90
% (Verhältnis Sachwert : Bodenwert 90 : 10)
|
73.550
|
Kapitalisierungsfaktor 11,76
|
864.948
|
Reinertrag kapitalisiert (gerundet)
|
865.000
|
Verkehrswert:
|
|
Sachwert
|
2.836.000
|
Ertragswert
|
865.000
|
Summe
|
3.701.000
|
Mittelwert gerundet
|
1.851.000
Der Abgabepflichtige beantragte
mit Eingabe vom 24.9.1999 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Maurermeister und somit sachkundiger
Betroffener halte er die Berechnung des gemeinen Wertes durch das Finanzamt
für überhöht. Er werde eine detaillierte Neuberechnung
nachreichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Differenz zwischen den Berechnungen im bekämpften
Bescheid (Entnahmewert 2.199.400 S) bzw. in der Vorhaltbeantwortung des
steuerlichen Vertreters vom 12.11.1996 (Entnahmewert 1.345.000 S) resultiert aus
der unterschiedlichen Höhe der Baukosten je m² Nutzfläche
(Finanzamt: 21.443 S; Vorhaltbeantwortung: 14.640 S) und der
Bewirtschaftungskosten (Finanzamt 40 %; Vorhaltbeantwortung 60 %).
Die vom Finanzamt herangezogenen Baukosten je m²
Nutzfläche basieren auf dem Bau-kostenindex zum 15.1.1990, die auf den
1.1.1994 hochgerechnet wurden. Sowohl dem Finanzamt als auch dem Berufungswerber
wurde mit Vorhalt vom 26.4.2004 mitgeteilt, dass diese Berechnung nach Ansicht
des Senates eine grobe Schätzung mit großen Unsicher-heiten
darstelle. Dies gelte auch für die Berechnung des Berufungswerbers in der
Vorhaltbeantwortung vom 12.11.1996, stütze sich diese doch auf die zu
§ 4 des Richtwertgesetztes (BGBl. 800/1993) erlassene "Verordnung des
Bundesministers für Justiz über die Festsetzung des Richtwertes
für das Bundesland Tirol". Die dort angeführten Werte dienen der
Ermittlung eines "Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung". Die
Normwohnung ist u.a. gekenn-zeichnet durch eine Nutzfläche von 30-130
m² und einem "brauchbaren" Zustand (nähere Definition s. § 2
RichtWG). Ein Rückschluss auf die tatsächlichen Baukosten sei daraus
nur bedingt möglich. Eine wesentlich genauere Berechnung sei nach Ansicht
des UFS ausgehend von den vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten
Baukosten zu erreichen. Für das Bundesland Tirol seien die Baukosten
für das Jahr 1994 für "nichtlandwirtschaftliche Wohngebäude mit 1
oder 2 Wohnungen bei Errichtung durch eine physische Person" mit 15.440 S
erhoben worden. Beiden Parteien wurde ein von diesem Preis und von
Bewirtschaftungskosten von 50 % (wie in der Berufung vom 22.4.1997 eingewendet)
ausgehender Berechnungsvorschlag mit dem Ersuchen um Stellungnahme
übermittelt.
Das Finanzamt hat darauf die im bekämpften Bescheid
verwendeten Berechnungsgrundlagen noch einmal erläutert, gegen die
dargestellte Wertermittlung aber keine Einwendungen erhoben.
Der Berufungswerber bezeichnet die im bekämpften
Bescheid erfolgte Bewertung als überhöht. Anlässlich
persönlicher Vorsprachen, mehrerer Telefonate und schriftlicher Eingaben
brachte er zum Ausdruck, dass der Entnahmewert mit etwa 350.000 S anzunehmen
sei. Die Vorlage einer entsprechenden Berechnung oder zumindest die Bekanntgabe,
auf welche Grundlagen er diese Wertermittlung stütze, ist nicht erfolgt.
Dies trotz Aufforderung und obwohl seinen zu diesem Zweck wiederholt erfolgten
Ansuchen um Fristerstreckung entsprochen wurde. Die im Vorlageantrag aus dem
Jahr 1999 angekündigte "detaillierte Neuberechnung" habe er "nicht weiter
verfolgt" und sei "sozusagen versandet" (E-mail des Berufungswerbers vom
13.5.2004). Auch die steuerliche Vertretung erteilte keine weiterführenden
Auskünfte, sondern ersuchte, mit dem Berufungswerber persönlich
Kontakt aufzunehmen. Substantielle Einwendungen erhob er durch den Hinweis, dass
er seit ca. zwei Jahren u.a. durch Einschaltungen im Internet das
gegenständliche Objekt zum Verkauf anbiete. Dies sei bisher an den für
die dringend nötige Gebäudesanierung ("keine Investitionen seit ca.
1960") erforderlichen Investitionen gescheitert. Konkrete Preisvorstellungen hat
er nicht mitgeteilt. Kaufofferte zum Preis von 1 Mio. Schilling - solche seien
konkret erfolgt - seien ihm aber zu niedrig.
Der Senat ging daher bei der Ermittlung des Entnahmewertes
von der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Berechnung aus. Der Wert
je m² Nutzfläche wurde allerdings nicht mit 21.443 S, sondern wie in
der Vorhaltbeantwortung des steuerlichen Vertreters beantragt, mit 14.640 S
angesetzt. Dies erscheint durch die von der Statistik Austria für das
Bundesland Tirol für Wohnbauten veröffentlichten Baukosten gedeckt.
Zusätzlich wurde damit auch dem Vorbringen, die entnommenen
Gebäudeteile seien auf dem Stand der 60-er Jahre und dringend
sanierungsbedürftig, Rechnung getragen. Auch dem Begehren, im Rahmen der
Ertragswertberechnung die Bewirtschaftungskosten mit 60 % zu anzusetzen, wurde
entsprochen. Diese Berechnung wurde oben bereits dargestellte (vgl. Antrag der
steuerlichen Vertretung in der Vorhaltbeantwortung vom 12.11.1996). Der
Entnahmewert ergab sich als Mittel aus Sach- und Ertragswert mit (gerundet)
1.345.000 S.
Die Ausgaben für einen WIFI-Kurs hat das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung vom 20.8.1999 nur in der nachgewiesenen Höhe
als Werbungskosten berücksichtigt, was der Berufungswerber "nicht
akzeptierte" (vgl. Berufungsergänzung vom 25.4.1997). Konkrete Einwendungen
hat er aber trotz Aufforderung im Vorhalt vom 26.4.2004 nicht erhoben. In diesem
Punkt wird daher auf die Berufungsvorentscheidung, die insofern als Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung zu sehen ist, verwiesen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich mit
1.028.230 S (Entnahmewert 1.345.000 S, zzgl. Grundstückseinrichtung und
Betriebsausstattung wie bisher 140.00 S, zzgl. Auflösung IRL aus 1990-1993
in Höhe von 14.200 S, abzgl. Buchwerte iHv. 370.970 S und Freibetrag von
100.000 S). Die Berechnung des Einkommens und der darauf entfallenden Abgabe ist
dem nachfolgenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
13. 8. 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-I/2002
- Stammnummer
- 11343
- Gültig
- 13.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF