Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4685-W/02
Herabsetzung von Zwangsstrafen für die Nichtabgabe von Steuererklärungen und Beilagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4685-W/02vom 16.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gregorig Consulting Steuerberatungs- und Buchprüfungs GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 23 betreffend die Festsetzung von Zwangsstrafen
wegen Nichteinreichung des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1998, des
Wirtschaftsprüfungsberichtes 1999, der
Körperschaftsteuererklärung 2000 sowie der Bilanz, G & V Rechnung
und des Wirtschaftsprüfungsberichtes 2000 jeweils vom 8. Juli 2002
entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Zwangsstrafe betreffend die Nichteinreichung des
Wirtschaftsprüfungsberichtes 1998 wird auf € 300,00
herabgesetzt.
Die
Zwangsstrafe betreffend die Nichteinreichung des
Wirtschaftsprüfungsberichtes 1999 wird auf € 300,00
herabgesetzt.
Die
Zwangsstrafe betreffend die Nichteinreichung der Abgabenerklärung 2000 wird
auf € 300,00 herabgesetzt.
Die
Zwangsstrafe betreffend die Nichteinreichung der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung sowie des Wirtschaftsprüfungsberichtes 2000 wird auf
€ 300,00 herabgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Stiftungsurkunde sowie mit
Stiftungszusatzurkunde vom 11. Februar 1998 gegründet und im März 1998
in das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Stichtag für den
Jahresabschluss der Bw. ist der 31. Dezember. Dem Finanzamt wurde im September
2001 ein Fragebogen anlässlich der Errichtung einer Privatstiftung
übermittelt. Die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde vom 11.
Februar 1998 wurde vom Finanzamt mit Erinnerung vom 23. Juli 2002 abverlangt.
Diese Urkunden wurden von der Bw. am 29. August 2002
nachgereicht.
Mit gesonderten Erinnerungen jeweils vom 15. März 2002
wurde die Bw. aufgefordert, binnen zwei Wochen:
die
Körperschaftsteuererklärung 1998
die
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Wirtschaftsprüfungsbericht
1998
die
Körperschaftsteuererklärung 1999
die
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Wirtschaftsprüfungsbericht
1999
die
Körperschaftsteuererklärung 2000
die
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Wirtschaftsprüfungsbericht
2000
vorzulegen. Für den Fall, dass sie den
Ersuchen vom 15. März 2002 nicht Folge leisten sollte, wurden der Bw. in
einem Zwangsstrafen von jeweils € 400,00 angedroht.
Da die Bw. die Unterlagen die mit den oben angeführten
Erinnerungen abverlangt wurden, nicht vorgelegt hat, wurden über diese mit
Bescheiden vom 14. Mai 2002 Zwangsstrafen wie folgt verhängt:
€ 400,00
für die Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung 1998
€ 400,00
für die Nichtabgabe der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und des
Wirtschaftsprüfungsberichtes 1998
€ 400,00
für die Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung 1999
€ 400,00
für die Nichtabgabe der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und des
Wirtschaftsprüfungsberichtes 1999
€ 400,00
für die Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung 2000
€ 400,00
für die Nichtabgabe der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und des
Wirtschaftsprüfungsberichtes 2000
Mit den am
14. Mai 2002 erlassenen Bescheiden über die Festsetzung von Zwangsstrafen
wurde die Bw. neuerlich aufgefordert die
Körperschaftsteuererklärungen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen
sowie Wirtschaftsprüfungsberichte 1998, 1999 und 2000 binnen 14 Tage
vorzulegen. Für den Fall der Nichtvorlage der in den einzelnen Bescheiden
angeführten Unterlagen wurden der Bw. weitere Zwangsstrafen von jeweils
€ 1.780,00 angedroht.
Am 27. Juni 2002 hat die Bw. die Abgabenerklärungen
sowie die Jahresabschlüsse 1998 und 1999 (Bilanzen, Gewinn- und
Verlustrechnungen) beim Finanzamt eingereicht.
Mit Bescheiden vom 8. Juli 2002 wurden über die Bw.
weitere Zwangsstrafen wie folgt verhängt:
€ 1.780,00
für die Nichtvorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1998
€ 1.780,00
für die Nichtvorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes 1999
€ 1.780,00
für die Nichtvorlage der Körperschaftsteuererklärung 2000
€ 1.780,00
für die Nichtvorlage der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und des
Wirtschaftsprüfungsberichtes 2000.
Die
Bescheide vom 8. Juli 2002 wurden der Bw. am 12. Juli 2002 zugestellt. Am 12.
August 2002 wurde von der Bw. gegen die Bescheide vom 8. Juli 2002 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurden ausgeführt,
dass das Finanzamt bereits am 14. Mai 2002 sechs Bescheide über insgesamt
€ 1.600,00 Zwangsstrafe wegen der Nichtabgabe der
Steuererklärungen 1998 bis 2000, sowie der jeweils zugehörigen
Jahresabschlüsse inklusive der Wirtschaftsprüfungsberichte, erlassen
habe.
Da die Bw. anschließend die Steuererklärungen
1998 und 1999 samt den zugehörigen Jahresabschlüssen eingereicht habe,
seien am 8. Juli 2002 nur mehr Zwangsstrafen für die Nichtabgabe der
Wirtschaftsprüfungsberichte 1998 und 1998 sowie der Unterlagen für das
Jahr 2000 festgesetzt worden.
Die Versäumnis der ersten Fristen sei darauf
zurückzuführen, dass der steuerliche Vertreter der Bw. keine
Zustellvollmacht gehabt habe und die Bw. der Meinung gewesen sei, den
steuerlichen Vertreter von den seitens des Finanzamtes gesetzten Fristen
informiert zu haben, wohingegen die Frist für die zweite Zwangsstrafe zur
Beibringung aller geforderten Unterlagen zu kurz gewesen sei.
Zusätzlich sei die Bw. nicht für den
ursprünglich geplanten Zweck eingesetzt worden, sodass es nur wenige
betriebliche Vorgänge innerhalb der Körperschaft geben habe. Es sei
keine Umsatz- und Körperschaftsteuer angefallen, was dem Finanzamt
telefonisch bekannt gegeben worden sei.
Die Androhung der bekämpften Zwangsstrafe erfolge im
Sinne der Ermöglichung der Veranlagung und der Erbringung eventueller
Abgaben, da grundsätzlich eine Zwangsstrafe als Verfahrensmittel und nicht
als Verwaltungsstrafe anzusehen sei.
Damit müsse die Höhe einer Zwangsstrafe nach
Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit in individueller
Relation zum jeweiligen Unternehmen und zur steuerlichen Relevanz der
nachgeforderten Unterlagen stehen.
Aus den eingereichten Erklärungen und Bilanzen 1998
und 1999 sei eindeutig ersichtlich, dass zumindest in diesen Jahren keinerlei
Abgaben anfallen würden und auch für das Jahr 2000 nicht mit dem
Anfall von Abgaben zu rechnen sei, was dem Finanzamt telefonisch dargelegt
worden sei.
Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe am 8. Juli
2002 sei dem Finanzamt bereits bekannt gegeben worden, dass die
Abgabenerklärungen 1998 und 1999 umgehend eingereicht werden würden
bzw. seien diese bereits eingereicht worden, wie auch die nicht erfolgte
Festsetzung von weiteren Zwangsstrafen für die Erklärungen 1998 und
1999 belege.
Zudem sei die Bewertung der Wichtigkeit der Vorlage von
Wirtschaftprüfungsberichten in Ergänzung zu Erklärungen, die
keinerlei Nachforderungen ergeben würden, fraglich.
Die Höhe der bekämpften Zwangsstrafen im
Verhältnis zu den wirtschaftlichen und steuerlichen Zahlungen der Bw.
würden dieser schier unbegreiflich erscheinen und könne diese im
§ 20 BAO wohl keinesfalls Deckung finden, weshalb eine
Neufestsetzung der fraglichen Zwangsstrafen mit Null beantragt
werde.
Das Finanzamt hat die Berufung vom 12. August 2002 mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2002 abgewiesen. Die abweisende
Berufungserledigung wurde damit begründet, dass die
Körperschaftsteuererklärung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung 2000
sowie die Wirtschaftsprüfungsberichte 1998, 1999 und 2000 gemäß
§ 222 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 21 Abs. 2 PSG in den ersten drei
bzw. acht Monaten des Folgejahres zu erstellen seien. Da die Bw. diese nicht
vorgelegt habe, seien vom Finanzamt die Körperschaftsteuererklärungen,
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Wirtschaftsprüfungsberichte
schriftlich abverlangt worden. Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 sei die Bw.
letztmalig aufgefordert worden, die Körperschaftsteuererklärungen,
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Wirtschaftsprüfungsberichte
vorzulegen. Da die Bw. auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe das
Finanzamt mit Zwangsstrafen gemäß
§ 111 BAO vorgehen
müssen.
Eine Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise sei - auch
aus der Berufungsbegründung - nicht zu erkennen und seien die
angeforderten Unterlagen bis dato (Anm.: Zeitpunkt der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung) nicht eingereicht worden.
Aus den oben angeführten Gründen käme eine
Änderung der angefochtenen Bescheide nicht in Betracht, weshalb die
Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde der Bw. am
10. Oktober 2002 zugestellt. Am 4. November 2002 hat die Bw. einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz eingebracht. Im Vorlageantrag wurde unter Bezugnahme auf die
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass sich die Berufung nicht
grundsätzlich gegen die Erlassung der Zwangsstrafe richte sondern gegen die
Höhe derselben, worauf in der Berufungsvorentscheidung nicht einmal
ansatzweise eingegangen werde.
Zum Zeitpunkt der Festsetzung der
verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafen sei dem Finanzamt bereits bekannt
gewesen, dass die Bw. in den Jahren 1998 bis 2000 nur sehr eingeschränkt
tätig gewesen sei und keine Einnahmen erzielt habe. Entsprechende
Erklärungen für 1998 und 1999 seien dem Finanzamt bereits vorgelegen
und sei dieser Umstand dem Finanzamt auch für das Jahr 2000 telefonisch
mitgeteilt worden. Dennoch seien mit Bescheiden vom 8. Juli 2002 vier
Zwangsstrafen über je € 1.780,00 festgesetzt worden, darunter
zwei Strafen in jeweils dieser Höhe nur für die Nichtvorlage der
Wirtschaftsprüfungsberichte 1998 und 1999, obwohl die Bw. für diese
Jahre bereits Abgabenerklärungen und Jahresabschlüsse eingereicht
habe, aus denen das Fehlen von Einnahmen klar ersichtlich gewesen
sei.
Da eine Zwangsstrafe als Verfahrensmittel und nicht als
Verwaltungsstrafe anzusehen sei, müsse die Höhe nach den
Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Verhältnis
zum jeweiligen Unternehmen und der steuerlichen Relevanz der nachgeforderten
Unterlagen stehen. Die Zwangsstrafen seien daher, wegen der beim Finanzamt
aufliegenden Information zu hoch festgesetzt worden.
Sollte die ursprünglich beantragte Neufestsetzung der
Zwangsstrafen mit € 0,00 nicht möglich sein, werde in
Abänderung der Berufung eine Festsetzung der
verfahrensgegenständlichen vier Zwangsstrafen mit je € 300,00
sowie eine Aussetzung der übersteigenden Beträge bis zur Entscheidung
über die Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung
einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner
verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die
Aufforderung kann durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärung
erfolgen (§133 Abs. 1 BAO).
Wer Bücher führt und regelmäßig
Abschlüsse macht, muss seiner Steuererklärung eine Abschrift der
Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und
Verlustrechnung beifügen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der
Buchführung beruhen (§ 44 Abs.1 EStG
1988).
Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, müssen diese der
Steuererklärung beigefügt werden (§ 44 Abs. 1 EStG
1988).
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über
die Veranlagung und Entrichtung der Steuer sind entsprechend anzuwenden (§
24 Abs. 3 KStG 1988).
Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung
ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung
von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen
Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe
zu erzwingen (§ 111 Abs. 1 BAO).
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der
Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen
Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die
Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer
wenn Gefahr in Verzug ist
(§ 111 Abs. 2 BAO).
Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 2.180 Euro
(30.000,00 S) nicht übersteigen
(§ 111 Abs. 3 BAO).
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der
Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde
(VwGH 26.6.1992,89/17/0010 u. a.).
Im gegenständlichen Fall
wurde die Bw. mit Erinnerungen vom 15. März 2002 aufgefordert binnen zwei
Wochen die Körperschaftsteuererklärungen 1998, 1999 und 2000 sowie die
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Wirtschaftsprüfungsberichte
für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vorzulegen, wobei ihr für den Fall
der Nichtvorlage der Abgabenerklärungen, Bilanzen, Gewinn- und
Verlustrechnungen sowie Wirtschaftsprüfungsberichte sechs Zwangsstrafen von
je € 400,00 angedroht wurden.
Die Bw. ist der Aufforderung vom 15. März 2002 nicht
nachgekommen, weshalb die angedrohten Zwangsstrafen von insgesamt
€ 2.400,00 mit Bescheiden vom 14. Mai 2002 auch verhängt wurden.
In einem wurde die Bw. ersucht die am 15. März 2002 abverlangten Unterlagen
binnen vierzehn Tagen vorzulegen. Für den Fall der Nichtvorlage wurde der
Bw., sechs weitere Zwangsstrafe von je € 1.780,00
angedroht.
Am 27. Juni 2002 und damit lange nach Ablauf der vom
Finanzamt gesetzten vierzehntätigen Frist hat die Bw. die
Abgabenerklärungen 1998 und 1999 sowie die Bilanzen, Gewinn- und
Verlustrechnungen 1998 und 1999 vorgelegt. Nicht vorgelegt wurden die für
das Jahr 2000 abverlangten Unterlagen (Abgabenerklärung, Bilanz, Gewinn-
und Verlustrechnung, Wirtschaftsprüfungsbericht) sowie die
Wirtschaftsprüfungsberichte 1998 und 1999. Hinsichtlich der noch
ausständigen Unterlagen wurde nicht um Fristverlängerung angesucht.
Gründe die einer fristgerechten Einreichung der längst
überfälligen Unterlagen entgegenstehen, wurden dem Finanzamt ebenfalls
nicht bekannt gegeben.
Die verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafenbescheide
vom 8. Juli 2002 sind daher grundsätzlich zu Recht ergangen, zumal die
Einreichung von Abgabenerklärungen und die Vorlage von Bilanzen, Gewinn-
und Verlustrechnungen sowie Wirtschaftsprüfungsberichten durch die
Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden kann und die letztlich
verhängten Zwangsstrafen der Bw. zuvor angedroht wurden.
Nunmehr liegt die Festsetzung
der Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch
der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei bei der
Ermessensübung im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen,
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Wirtschaftsprüfungsberichten
das bisherige steuerpflichtige Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des
Verschuldens, die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches,
sowie der Fortgang des Verfahrens unter Berücksichtigung der vom
Abgabepflichtigen beabsichtigten Folgen (Nicht- oder Späterbesteuerung) mit
zu berücksichtigen sind.
Diesbezüglich wurde in der Berufung ausgeführt,
dass die Versäumung der ersten Frist darauf zurückzuführen sei,
dass der steuerliche Vertreter der Bw. keine Zustellvollmacht gehabt hat und die
Bw. irrtümlich der Ansicht gewesen ist, deren steuerlichen Vertreter von
der Fristsetzung durch das Finanzamt informiert zu haben, wohingegen die zweite
Frist für die Nachbringung aller geforderten Unterlagen zu kurz gewesen
war.
Zum Vorbringen, betreffend die Versäumung der ersten
Frist wird angemerkt, dass der steuerliche Vertreter der Bw. bis dato über
keine Vollmacht verfügt und die mangelnde bzw. fehlerhafte Kommunikation
zwischen der Bw. und ihrem steuerlichen Vertreter die erheblich verspätete
Einreichung der ohnehin erst im März 2002 abverlangten
Abgabenerklärungen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie
Wirtschaftsprüfungsberichten für die Jahre 1998, 1999 und 2000 nicht
zu rechtfertigen vermag. Dies unabgesehen davon ,dass die Versäumung der in
den Aufforderungen vom 15. März 2002 gesetzten Frist für die
Verhängung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafen gar nicht
kausal war.
Dem Vorbringen, wonach die in der Aufforderung vom 14. Mai
2002 gesetzte Frist für die Nachbringung aller Unterlagen zu kurz war, ist
hingegen entgegenzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen
Zwangsstrafen ohnehin nicht unmittelbar nach Ablauf der am 14. Mai 2002
gesetzten vierzehntägigen Frist sondern erst am 8. Juli 2002 erlassen
wurden und es der Bw. unbenommen gewesen wäre die Verlängerung der
Frist für die noch beizubringenden Abgabenerklärungen und sonstigen
Unterlagen zu beantragen oder aber dem Finanzamt bekannt zu geben, wieso die
fristgerechte Beibringung aller abverlangten Unterlagen nicht möglich ist.
Dies ist nicht geschehen, weshalb die Festsetzung der
verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe dem Grunde nach jedenfalls
gerechtfertigte war.
Dem Vorbringen der Bw., wonach das Finanzamt vor
Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafen davon Kenntnis
gehabt hat, dass die Bw. in den Jahren 1998 und 1999 nur sehr eingeschränkt
tätig war und keine Einnahmen erzielt hat, wobei dieser Umstand dem
Finanzamt auch für das Jahr 2000 telefonisch mitgeteilt wurde, kommt jedoch
insoweit Berechtigung zu, als auch die Höhe des durch die Nichtvorlage von
Abgabenerklärungen und sonstigen Unterlagen allenfalls betroffenen
Abgabenanspruches bei der Ermessensübung zu berücksichtigen ist,
weshalb die Verhängung von vier (weiteren) Zwangsstrafen in Höhe von
je € 1.780,00 jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint.
Da die Bw. zumindest einen Teil der abverlangten Unterlagen
vorgelegt hat, gemäß den vorgelegten Unterlagen
(Abgabenerklärungen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) in den Jahren
1998 und 1999 keine Einnahmen erzielt wurden und dem Finanzamt bekannt gegeben
wurde, dass sich Art- und Umfang ihrer Tätigkeit auch im Jahr 2000 nicht
geändert hat, scheint dem unabhängigen Finanzsenates die
Verhängung von vier Zwangsstrafen zu je € 300,00 durchaus
angemessen.
Die von der Bw. ursprünglich beantragte Festsetzung
der Zwangsstrafen mit € 0,00 ist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates hingegen nicht möglich, weil das Institut der Zwangsstrafe
die Abgabenbehörde primär bei Erreichung ihrer Verfahrensziele
unterstützen und die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten
anhalten soll. Zudem besteht die Rechtspflicht zur Abgabe von
Steuererklärungen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie
Wirtschaftsprüfungsberichten jedenfalls auch dann, wenn vom
Steuerpflichtigen keine oder nur geringe Einnahmen erzielt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
16. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4685-W/02
- Stammnummer
- 11341
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF