Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0051-F/04
1. Zurückweisung einer nicht gegen den Spruch des Bescheides gerichteten Berufung 2. Investitionszuwachsprämie, Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-F/04vom 13.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Über das Bestehen eines Anspruches auf eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 bzw. deren Höhe wird im Einkommensteuerbescheid nicht abgesprochen. Eine gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung, die einzig auf die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie gerichtet ist, ist folglich nicht geeignet, eine Änderung des Spruches des Einkommensteuerbescheides herbeizuführen und somit als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der M.B., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 sowie Zurückweisung eines Antrages auf eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
entschieden:
1. Die
Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der
Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrages auf eine
Investitionszuwachsprämie sowie die diesbezüglich ergangene
Berufungsvorentscheidung werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat gegen den
erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 mit der Begründung, sie habe vergessen, der
Einkommensteuererklärung die Beilage zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
beizulegen, Berufung erhoben. Unter einem wurde die angesprochene Beilage
vorgelegt.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2003 hat das Finanzamt die
Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil die
Investitionszuwachsprämie nicht Bestandteil des Spruches des
Einkommensteuerbescheides sei.
Am 10. Juli 2003 hat das Finanzamt einen
Zurückweisungsbescheid betreffend Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie nach Abgabe der Einkommensteuererklärung
ausgeschlossen sei.
Gegen beide Zurückweisungsbescheide wurde fristgerecht
Berufung erhoben. Begründend führte die Berufungswerberin
zusammengefasst aus, dass eine Berufung ua. auch erhoben werden könne, wenn
eine Position vergessen worden sei. Wenn von der Behörde ein Formular als
"Beilage zur Einkommensteuererklärung" bezeichnet werde, sei davon
auszugehen, dass dieses auch Teil der Erklärung sei. Die
Investitionszuwachsprämie sei daher nicht nachträglich, sondern im
Wege der fristgerecht erhobenen Berufung geltend gemacht worden.
Nach Ergehen abweisender Berufungsvorentscheidungen, in
denen das Finanzamt wiederum darauf verwies, dass zum einen über die
Investitionszuwachsprämie nicht im Einkommensteuerbescheid abgesprochen
werden könne und zum anderen der Antrag betreffend die
Investitionszuwachsprämie unbestritten erst mit der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und somit nach dessen Ergehen
eingereicht worden sei, beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung
über die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide vom 3. Juli
2003 und vom 10. Juli 2003 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Einbringung der Beilage zur Einkommensteuererklärung sei rechtens,
unabhängig davon, ob die Gewährung der Investitionsprämie einen
Bestandteil des Bescheidspruches darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie,
wenn nicht im Wege einer Berufung, die fehlende Position, die einen Teil der
Einkommensteuererklärung darstelle, einzubringen sei.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2002
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Als
unzulässig gilt eine Berufung ua., wenn diese nicht geeignet ist, eine
Änderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen
(VwGH 1.7.2003, 97/13/0215).
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann nach § 108e
EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht
werden.
Zu diesem Zweck ist der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
sowie die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten und gilt
als Abgabenerklärung (§ 108e Abs. 4 EStG 1988). Nach
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 ist die sich aus dem Verzeichnis
ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist
ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Sowohl die
Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom
Einkommen. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende
Abgaben gelten.
Gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/2002, ist, wenn die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ein Abgabenbescheid nur
zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu
der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die im Verzeichnis ausgewiesene
Investitionszuwachsprämie ist somit, wenn nicht ein Anwendungsfall des
§ 201 BAO vorliegt und eine bescheidmäßige Festsetzung zu
erfolgen hat, auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben. In keiner Weise wird
über das Bestehen eines Anspruches auf die Investitionszuwachsprämie
bzw. dessen Höhe hingegen im Einkommensteuerbescheid abgesprochen. Entgegen
der Ansicht der Berufungsführerin kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass das Verzeichnis im Sinne des § 108e EStG 1988 als Teil der
Einkommensteuererklärung anzusehen wäre, gilt dieses doch von Gesetzes
wegen als (eigene) Abgabenerklärung (§ 108e Abs. 4
EStG 1988). Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend
Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu
Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber
selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid in
unzweifelhafter Weise ab (vgl. § 108e Abs. 5 erster Satz EStG
1988; Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113).
Die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung ist
einzig auf die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie gerichtet und
folglich nicht geeignet, eine Änderung des Spruches des
Einkommensteuerbescheides herbeizuführen, bleibt die
Investitionszuwachsprämie, wie oben dargelegt, doch ohne jeden Einfluss auf
das (erklärungsgemäß) festgestellte Einkommen der
Antragstellerin bzw. die festgesetzte Einkommensteuer.
Demzufolge erweist sich die gegen den
Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung als nicht zulässig im Sinne des
§ 273 BAO. Die Zurückweisung durch die Abgabenbehörde erster
Instanz ist somit zu Recht erfolgt. Die gegen den Zurückweisungsbescheid
erhobene Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
2.
Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie
Strittig ist, ob das Verzeichnis zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie fristgerecht eingereicht wurde und dadurch einen
Rechtsanspruch auf Gutschrift begründet.
Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung des
§ 108e Abs. 4 erster Satz EStG 1988 ist der Steuererklärung
ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen.
Die Regelung ist eindeutig und klar. Sie stützt den
erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und lässt nach Überzeugung des UFS
eine Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens nicht zu. Der Gesetzgeber
hat für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ein
eigenständiges Verfahren vorgesehen (siehe oben), befristete allerdings
explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung
der Einkommensteuererklärung (in dem der Steuerpflichtige das Ausmaß
seiner Investitionen ja spätestens kennt). In diesem Sinne wird die
zitierte Regelung auch von der herrschenden Lehre verstanden. Hofstätter /
Reichel (Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 8 zu § 108e) halten zu
dieser Frage fest: "Die Geltendmachung hat
somit gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt
zu erfolgen." In diesem Sinne auch Doralt,
(EStG7, Tz 15 zu
§ 108e) sowie Thunshirn - Untiedt (SWK 3/2004, S 069; SWK 6/2004, S
263).
Den diesbezüglich zum Teil kritischen
Äußerungen (vgl. ua. Denk und Gaedke, SWK 20/21/2003, S 496) hat
vorerst das BMfF, indem es den Erklärungsvordruck ergänzte und den
Finanzämtern mitteilte, dass keine Bedenken bestünden, wenn die
Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr
betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht würden (vgl. SWK
22/2003, S 545) und zwischenzeitig auch der Gesetzgeber Rechnung getragen.
Nach der durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004,
abgeänderten Bestimmung des § 108e EStG 1988 ist die
Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des
jeweiligen Jahresbescheides zulässig. Die Neuregelung ist nach der
maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung (§ 124b Z 105 EStG 1988)
jedoch erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004
betreffen (SWK 10/2004, T 065; ÖStZ 2004/322; SWK 14/2004, S 506). Die
Gesetzesnovellierung spricht damit indirekt auch gegen den Standpunkt der
Berufungswerberin, wäre die neue Fristregelung doch entbehrlich gewesen und
die entsprechende Wirksamkeitsregelung geradezu widersinnig, hätte die
Vorgängerregelung den Inhalt, den ihr die Berufungswerberin im
Berufungsbegehren beimisst.
Da im Berufungsfall der Antrag auf Prämiengutschrift
ebenso wie das erforderliche Verzeichnis unbestritten erst nach der
Einkommensteuererklärung (aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides) eingereicht worden ist, war die Selbstberechnung der
Berufungswerberin objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von
§ 201 BAO. Dies aber löst - dafür spricht auch die
Textierung des § 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988 - die
Verpflichtung aus, über den Antrag mit einer inhaltlichen Sachentscheidung
bescheidmäßig abzusprechen (vgl. SWK 17/2004, S 584). Verfehlt
war es hingegen, den Antrag auf Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie entsprechend der Vorgangsweise des Finanzamtes
zurückzuweisen, wurde damit doch kein auf § 201 BAO
fußender Bescheid erlassen. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid
samt der diesbezüglich ergangenen Berufungsvorentscheidung war daher
aufzuheben. Über den Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie wird somit durch das Finanzamt mit einem Bescheid
gemäß
§ 201 BAO abzusprechen sein.
Feldkirch,
am 13. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-F/04
- Stammnummer
- 11337
- Gültig
- 13.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF