Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100116/2012
1. Instandsetzungsaufwand - verlorener Bauaufwand 2. Fremdunübliches Mietverhältnis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100116/2012vom 06.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Summe der Instandsetzungen f. Geschäftsfläche + Dachsanierung 2005
|
|
-22.964,97
In den Jahren 2006 bis 2009 fielen jeweils Werbungskosten aus diesem Titel von € 2.001,12 an.
Die dem Geschäftsbereich des Geschäftes 1 und der Dachsanierung zuordenbaren Instandsetzungsaufwendungen habe die Prüferin der Höhe nach in Anlehnung an die UFS-Entscheidung der Vorprüfung im Schätzungswege aus den Gesamtbaukosten bzw. den entsprechenden Rechnungen ermittelt. Der Beteiligte A habe die Sofortabsetzung beantragt, die Beteiligte B die Verteilung auf 10 Jahre.
Den im Jahr 2008 vereinnahmten Schadenersatz für die Decke zwischen den Geschäfts 1 im EG und der Kanzlei im 1. OG (€ 60.000,00) teilte die Prüferin mangels der Aufzeichnungen zu 25 % (€ 15.000,00) den Instandsetzungsaufwendungen und zu 75 % (€ 45.000,00) den gemäß § 28 Abs. 3 beschleunigt abschreibbaren Herstellungskosten zu. Die Bf. habe den Herstellungsaufwand für die Decke bereits 2004 geltend gemacht.
Die auf die Instandsetzungsaufwendungen entfallenden € 15.000,00 des Schadenersatzes rechnete die Prüferin dem Beteiligten A zu 80%, d. s. € 12.000,00, zu und setzte sie sofort ab, die 20% der Beteiligten B, d. s. € 3.000,00, verteilte sie auf 10 Jahre (2008 und 2009 je € 300,00).
f. Instandsetzungsaufwendungen (Verteilung auf 10 Jahre zwingend) für den Wohnbereich):
Die auf die Instandsetzungsaufwendungen im Wohnbereich Hofgebäude (Altbestand) entfallenden Aufwendungen (Dachreparatur, Fensteraustausch, Fassade, Böden, usw.) seien zwingend auf 10 Jahre verteilt abzuschreiben. Die Instandsetzungsbeträge aus 2004 würden ebenfalls die 2005 abgerechnete Dachreparatur betreffen.
Die Prüferin gelangte zu Aufwendungen in Summe von € 1.279,20 (31.12.2005), € 16.171,38 (31.12.2006), € 47.696,91 (31.12.2007) und € 28.730,42 (31.12.2008), daraus resultierend zu den jährlichen Aufwendungen für Instandsetzungen für den Wohnbereich in Höhe von € 631,43 (2005), € 2.248,57 (2006), € 7.018,26 (2007), € 9.891,30 (2008) und € 9.891,30 (2009).
Die Prüferin ermittelte folgende Gesamtsumme der Abschreibungen und Instandsetzung (alle Beträge in €):
|
|
2005
|
2006
|
2007
|
Abschreib. und Instandh. lt. BP
|
- 43.331,56
|
- 29.916,36
|
- 47.792,20
|
Abschreib. und Instandh.
lt. Erkl.
|
- 335.644,21
|
- 210.035,40
|
- 166.734,65
|
Erhöhung lt. BP
|
292.312,65
|
180.119,04
|
118.942,45
|
|
2008
|
2009
|
Abschreib. und Instandh. lt. BP
|
- 42.408,28
|
- 54.408,28
|
Abschreib. und Instandh.
lt. Erkl.
|
- 65.011,79
|
- 75.964,74
|
Erhöhung lt. BP
|
22.603,51
|
21.556,46
Die auf die Änderungen unter Tz. 1 entfallenden Vorsteuern der Streitjahre verminderte die Prüferin um € 1.460,47 (2008) und € 11.418,97 (2009).
BESCHWERDE:
In der Beschwerde begehrte die Bf. vorerst, aufgrund ihrer beigelegten Berechnung eine Umverteilung auf die einzelnen Gruppen, insbesondere aber € 427.980,00 verteilt auf die Jahre 2006 (2/3) und 2007 (1/3) abzuschreiben bzw. als Aufwand iSd § 8 Abs. 4 EStG zu qualifizieren. Von diesem Begehren nahm sie in der mündlichen Verhandlung Abstand.
Offen sind nunmehr folgende Beschwerdepunkte:
a. "Großrechnung" der Firma 1 über brutto € 200.000,00:
Diese Rechnung hatte die Prüferin im Jahr 2006 wie in der unten angeführten Tabelle (Zeile "Anteil Rechnung Firma 1 lt. BP") auf die einzelnen Flächen aufgeteilt.
Die Bf. bemängelte im Beschwerdeverfahren die überwiegende Zurechnung zum 2. OG und DG.
Nach eingehender Diskussion konnte in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien nachfolgend dargestellte Aufteilung (Zeile "
Anteil Rechnung Firma 1 lt. MV")
außer Streit gestellt werden:
|
|
Aus-/Um-
bau EG
|
1. Stock
Kanzlei
|
1. Stock Zu-
bau neu Kz.
|
|
§ 28 (3)
|
§ 28 (3)
|
RND
|
Summe AK 2006 lt. BP
|
18.134,64
|
28.455,60
|
13.306,20
|
Anteil Rechnung Firma 1 lt. BP
|
- 16.666,67
|
- 25.000,00
|
- 8.333,33
|
Anteil Rechnung Firma 1 lt. MV
|
26.666,67
|
35.000,00
|
18.333,33
|
Summe AK lt. MV
|
28.134,64
|
38.455,60
|
23.306,20
|
|
1. Stock Whg.
Instands.
|
1.2. Stock
Zubau Whg. neu
|
Austock.
2. St., DG
Haupthaus
|
|
IS 10 J.
|
RND
|
RND
|
Summe AK lt. BP
|
16.171,38
|
72.199,88
|
89.698,77
|
Anteil Rechnung Firma 1 lt. BP
|
- 8.333,33
|
- 41.666,67
|
- 66.666,67
|
Anteil Rechnung Firma 1 lt. MV
|
18.333,33
|
51.666,67
|
16.666,67
|
Summe AK lt. MV
|
26.171,38
|
82.199,88
|
39.698,7
7
b. Berücksichtigung von € 311.086,00 als Instandsetzungsaufwand oder verlorener Bauaufwand:
Die Bf. begehrte in der Vorhaltsbeantwortung vom 12.06.2015, laut ihrer Berechnung in der Beilage I einen Instandsetzungsaufwand in Höhe von € 311.086,00 über zehn Jahre zu verteilen:
|
|
|
Summe
|
EG Altbest.
Gesch+Rep
Dach 28/3
|
2005
|
|
106.541,00
|
26.205,00
|
2006
|
|
237.967,00
|
-
|
2007
|
|
522.338,00
|
-
|
Außenanl.
|
9.590,00
|
|
|
Schadensf.
|
3.082,00
|
|
|
2008
|
|
144.203,00
|
-
|
Schdeners.
30-06-2008
|
- 60.000,00
|
|
|
2009
|
|
23.833,00
|
-
|
Außenanl.
|
20.000,00
|
|
|
|
|
1.034.882,00
|
26.205,00
|
|
|
|
IS 10 j. B
Sofort A
|
Bericht. Lt. Beilage
|
|
|
|
Summe
|
|
311.086,00
|
|
|
Aus- und
Umbau EG
|
1. Stock
Kanzlei
§ 28 (3)
|
1. Stock
Zubau, Kz.
Neu
|
2005
|
11.331,00
|
21.196,00
|
7.607,00
|
2006
|
18.135,00
|
28.456,00
|
13.306,00
|
2007
|
7.597,00
|
100.426,00
|
31.919,00
|
Außenanl.
|
|
|
|
Schadensf.
|
|
|
|
2008
|
1.446,00
|
37.709,00
|
3.287,00
|
Schdeners.
30-06-2008
|
|
|
|
2009
|
500,00
|
2.803,00
|
919,00
|
Außenanl.
|
|
|
|
|
39.009,00
|
190.590,00
|
57.038,00
|
|
§ 28 (3)
15 Jahre
|
§ 28 (3)
15 Jahre
|
RND
|
Bericht. Lt. Beilage
|
|
|
- 19.500,00
|
Summe
|
|
|
37.538,00
|
|
1. Stock
Wohnung
Instands.
|
1.2. Stock
Wohnung
neu
|
Aufstock.
2. St. DG
Haupthaus
|
2005
|
1.279,00
|
4.384,00
|
34.539,00
|
2006
|
16.171,00
|
72.200,00
|
89.699,00
|
2007
|
47.697,00
|
90.057,00
|
244.642,00
|
Außenanl.
|
|
|
|
Schadensf.
|
|
|
|
2008
|
22.745,00
|
59.853,00
|
19.163,00
|
Schdeners.
30-06-2008
|
|
|
|
2009
|
5.985,00
|
7.450,00
|
6.176,00
|
Außenanl.
|
|
|
|
|
93.877,00
|
233.944,00
|
394.219,00
|
|
IS 10 Jahre
|
RND
|
RND
|
Bericht. lt. Beilage
|
|
- 150.000,00
|
- 204.615,00
|
Summe
|
|
83.944,00
|
189.604,00
In der Beilage I seien exakt die Ziffern der BP übernommen und Berichtigungen It. Beilage II (dem Erkenntnis beigelegt) dargestellt. Darin sei sehr sorgfältig unter Beiziehung einer Prozenttafel von Bau- bzw. Immobiliensachverständigen der heute noch nachweisbare Bauzustand ermittelt und bewertet worden.
Für den Fall der Abweisung dieses Begehrens beantrage die Bf. die Absetzung gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 als verlorenen Bauaufwand. Sie verwies auf Pkt. 4. des Gutachtens des GSV (in weiterer Folge „GSV“), in dem es heißt: „4. Die Planungsarbeit der Firma 1 war mangelhaft und es mussten während der Bauarbeiten aus diesem Grunde zahlreiche Umänderungen vorgenommen werden.“
Die Bf. begehrte, den Bauspenglermeister Zeuge1 (in weiterer Folge "Zeuge 1"), zu dem kein Naheverhältnis mehr bestehe, als Zeugen einzuvernehmen. Er wisse über den verlorenen Bauaufwand Bescheid.
Im Schreiben vom 14.03.2016 ersuchte sie, hinsichtlich des korrekt ermittelten „verlorenen Bauaufwandes” eine Entscheidung im Sinne der EStR Rz 3198 zu treffen und diesen als Substanzverbrauch anzuerkennen (Berücksichtigung der Kosten bei deren Anfall).
"
In eventu wäre jedenfalls Par. 28 Abs. 2 letzter wie folgender Satz anzuwenden:” außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind, über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen.
Falls das Gericht beabsichtigt den außergewöhnlichen Aufwand nicht anzuerkennen, wird ersucht bekanntzugeben, welche Nachweise für die Anerkennung erforderlich sind.“
Der Zeuge 1 gab in der Niederschrift vom 18.07.2016 Folgendes an:
„1.Welches Unternehmen haben Sie?
Ich habe eine Bauspenglerei und weiters Hausinstandhaltung und -Instandsetzung, die
aber stillgelegt sind. Weiters habe ich die Berechtigung zum uneingeschränkten Handel,
diese Berechtigung ist aber auch stillgelegt.
2.Welche Arbeiten haben Sie beim Gebäude Y-Str. 1 gemacht?
Wann war dies der Fall?
Wie hoch war die Auftragssumme?
Ich war als Berater bei den über Jahre andauernden Umbauarbeiten tätig. Ich habe die
Beschwerdeführer über einige Jahre unterstützt. Herr A hat mich oft Sachen
gefragt und ich habe ihm dann Vorschläge gemacht.
Ich hatte den Auftrag als Berater tätig zu sein. Ich habe dann eine Honorarnote
gelegt, die Bf. haben aber gesagt, dass es ein Freundschaftsdienst ist. Ich habe dann
die Steuerberatungsleistung nicht gezahlt und Herr A hat mich dann geklagt.
Es ist zu einem Vergleich gekommen, bei dem ich nichts bekommen habe und ich
musste Herrn A einen ermäßigten Betrag zahlen.
3.Welche Vorgaben hatten Sie von den Bauherrn?
Ich hatte grundsätzlich nur die Beratung zu machen, beim letzten Auftrag war die
konkrete Vorgabe die Einhaltung des Bautenschutzes für die Überdachung von zwei
Terrassen.
4.Die Beschwerdeführer haben Sie als Zeugen dafür genannt, dass Sie über einen
„verlorenen Bauaufwand“ Bescheid wissen würden.
Welcher verlorene Bauaufwand ist Ihnen bekannt und in welcher Höhe würden Sie
diesen beziffern?
Nein, von einem verlorenen Bauaufwand, der durch Handwerker verursacht wurde,
weiß ich nichts. Das Problem bei den Bauherrn war, dass oft einfach umgebaut wurde,
ohne den genauen Nutzen des gesamten Objektes im Blick zu haben. Es wurden
dann auf Initiative der Bauherrn immer wieder Änderungen vorgenommen, wie z.B.
Dachflächenfenster ausgebaut und eine Gaupe eingebaut.
Der Plan über das Gesamtobjekt war einfach nicht da, dies über die ganzen 10 Jahre
nicht. So wurden dann z.B. auf der Dachterrasse von mir Fehler entdeckt, dass ein
Notüberlauf fehle, nach Ö-Norm muss es zwei geben. Ich habe Herrn A
sofort auf diesen Mangel aufmerksam gemacht und eindringlich versucht, zu erklären,
dass dies sofort behoben werden muss. Die Beschwerdeführer haben es dann nicht
gemacht, oft waren Überlegungen dabei, dass eine bauausführende Firma Klient vom
Herrn A war.
Bei der Terrasse wurden Steinplatten verlegt und da war einmal bei einer Säule ein
Ausbruch, den die Beschwerdeführer sofort ausgetauscht haben wollten. Auf mein
Anraten hin sollte die Steinplatte bleiben und ist auch geblieben, weil eine Steinplatte ein
Unikat ist und ein Austausch den optischen Eindruck um ein vielfaches verschlechtert
hätte. Ich weiß, dass die Bf. auch nur bei den kleinsten Mängel wiederholt versucht
haben ein Entgegenkommen zu bekommen.
Es hat eine schwere Eisenkonstruktion gegeben, sprich Sturz, auf der Teile des
Dachstuhls befestigt waren. Einige Zeit danach, ich kann nicht sagen, ob es zwei
oder drei Jahre waren, haben sich die Beschwerdeführer entschieden, den Dachstuhl
abzureisen und eine Gebäudeaufstockung zu machen. Damit war aber die gesamte
vorherige Arbeit sinnlos. Diese Entscheidungen der Beschwerdeführer sind zu Stande
gekommen, weil es meiner Meinung nach kein Konzept gegeben hat.
Es ist auch z.B. zum erneuten Austausch eines Eingangsportales gekommen, das Herrn A
empfohlen worden ist, weil keine Thermoverglasung war. Gebracht hat es,
meiner Meinung nach, nichts bzw. im Verhältnis zum Aufwand viel zu wenig. Solche
Entscheidungen zum Austausch bzw. diversen Umbauten waren aber immer die der
Beschwerdeführer.
5.Wenn mir vorgehalten wird, dass der verlorene Bauaufwand € 311.086,00 betragen
haben soll, so gebe ich an:
Ich verweise auf meine Angaben zur Frage 4.
Von Handwerkern verursachten verlorenen Bauaufwand hat es meiner Meinung nach
nicht gegeben.
6.Über Befragen, ob Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Planungsarbeiten
vom Baumeister Firma 1 bekannt sind bzw. diese mangelhaft gewesen wären, gebe
ich an:
Ich habe das Bauvorhaben von der Firma 1 nicht zur Gänze verfolgt.
Ich habe vielleicht Teilabschnitte von den Planungsarbeiten der Firma 1 gesehen.
Grundsätzlich kann ich über die Bauphase der Firma 1 kein Urteil abgeben, weil ich
damals gerade mit eigenen Liegenschaften (I.) rund um die Uhr beschäftigt war.“
In der mündlichen Verhandlung führte Herr A aus, dass aufgrund der Konzeptlosigkeit bei Planung und Durchführung quasi ein verlorener Bauaufwand entstanden sei. Er verweise diesbezüglich auf die Aussage des Zeugen 1. So sei z.B. zunächst ein Dach errichtet worden. Die Bf. hätten sich später entschlossen, eine Terrasse zu machen. Zu diesem Zweck habe das Blechdach entfernt werden müssen. Herr A verwies außerdem auf § 28 Abs. 2 letzter Teilstrich EStG 1988.
Dem hielt der Amtsvertreter entgegen, dass der sogenannte verlorene Bauaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt werden könne. Er verwies auf Rz. 3199 EStR. Eine bloße Wertminderung könne bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Form einer Teilwertabschreibung nicht erfolgen. Eine Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnützung komme ebenfalls nicht in Frage. Eine technische Abnützung liege bei Beschädigungen durch Brand und Bruch vor. Bei der wirtschaftlichen Abnutzung müssten die wirtschaftlichen Gründe geeignet sein, die Nutzungsdauer zu verkürzen. Das sei hier nicht der Fall.
Im Zuge der Diskussion erklärte Herr A, die € 311.086,00 als verlorenen Bauaufwand gleichmäßig auf die Jahre 2005, 2006 und 2007 mit jeweils einem Drittel zu verteilen. In diesen Jahren sei am meisten wieder etwas zu ändern gewesen. In eventu begehre er, diesen Drittel-Aufwand auf 10 Jahre zu verteilen. Diese Beträge seien seine Schätzung. Die in der Beilage II ausgewiesenen Baukostenaufteilung in % habe er vom als Bauträger tätigen Makler bekommen.
Diesbezüglich gab der Amtsvertreter an, dass diese Beträge nicht außer Streit stehen würden und nicht nachvollziehbar seien. § 28 Abs. 2 TS 3 EStG 1988 komme nicht zum Tragen, weil es im gegenständlichen Fall gerade Herstellungsaufwendungen seien. Die besagte Regelung ziele darauf ab, dass der Steuerzahler die Möglichkeit habe, eben außergewöhnliche Aufwendungen, die in einem Jahr anfallen, auf 10 Jahre zu verteilen, weil er sie in diesem einem Jahr "nicht gebrauchen kann". Er verwies auch auf das Vorverfahren. Damals habe der UFS ausgesprochen, dass angefallene Abbruchkosten in die Herstellungskosten einfließen, weil es sich um ein zusammenhängendes Bauvorhaben handle, bei dem alles zusammen gehöre.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
a. Verteilung der Rechnung der Firma 1 über € 200.000,00 im Jahr 2006:
Sachverhalt:
Nach eingehender Diskussion in der mündlichen Verhandlung stellten die Parteien die Aufteilung der Rechnung der Firma 1 außer Streit (mündliche Verhandlung).
Rechtliche Beurteilung:
Das BFG sieht nach der eingehend geführten Diskussion keine Veranlassung, von den von den Parteien in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellten Ansätzen abzugehen.
Obigen Ausführungen folgend ändern sich daher die Bemessungsgrundlagen für die Restnutzungsdauer, beschleunigte AfA gemäß § 28 Abs. 3 und den auf zehn Jahre zu verteilenden Instandsetzungsaufwand für die Wohnung wie folgt:
| 2006
| lt. BP
| lt. MV
| RND
| 175.204,85
| 145.204,85
| § 28 (3)
| 46.590,24
| 66.590,24
| IS 10 J.
| 16.171,38
| 26.171,38
|
| 237.966,47
| 237.966,47
Daraus ergeben sich nachfolgende Änderungen bei der "Gesamtsumme der Abschreibungen und Instandhaltungen":
|
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
Gesamtsumme lt. BP
|
- 29.916,36
|
- 47.792,20
|
- 42.408,28
|
- 54.408,28
|
AfA RND lt. BP
|
11.278,13
|
17.182,75
|
18.720,03
|
18.720,03
|
AfA RND lt. BFG
|
- 10.816,59
|
- 16.714,00
|
- 18.243,84
|
- 18.243,84
|
AfA § 28 (3), 15 Jahre, lt. BP
|
14.388,55
|
21.590,08
|
21.422,63
|
21.422,63
|
AfA § 28 (3), 15 Jahre, lt. BFG
|
- 15.721,88
|
- 22.923,41
|
- 22.755,96
|
- 22.755,96
|
Zehntelabschreibung lt. BP
|
1.617,14
|
1.617,14
|
1.617,14
|
1.617,14
|
Zentelabschreibung lt. BFG
|
- 2.617,14
|
- 2.617,14
|
- 2.617,14
|
- 2.617,14
|
Gesamtsumme lt. BFG
|
- 31.788,15
|
- 49.656,78
|
- 44.265,42
|
- 56.265,42
|
Differenz
|
- 1.871,79
|
- 1.864,58
|
- 1.857,14
|
- 1.857,14
b. Berücksichtigung von € 311.086,00 als Instandsetzungsaufwand oder verlorener Bauaufwand:
Sachverhalt:
Die Bf. begehrte , € 311.086,00 als Instandsetzungsaufwand verteilt über 10 Jahre abzusetzen bzw. in eventu als Beträge iSd § 28 Abs. 2 TS 3 EStG zu berücksichtigen. Sie ermittelte diese Beträge, indem sie insgesamt € 311.086,00 von den von der Prüferin der "RND" zugewiesen Beträge in Abzug brachte. Die Abschläge würden auf den Prozentsätzen der Beilage II basieren (Vorhaltsbeantwortung vom 12.06.2016). Dazugehörige Rechnungen legte die Bf. nicht vor (Beschwerdeverfahren).
In der mündlichen Verhandlung beantragte sie, die € 311.086,00 zu je einem Drittel auf die Jahre 2005 bis 2007 aufzuteilen , in eventu diese Drittel jeweils verteilt über zehn Jahre abzuschreiben (mündliche Verhandlung). Die Bf. hätte sich z. B. im Dachgeschoss zum Bau einer Terrasse entschlossen und hiefür ein bereits errichtetes Blechdach abreißen müssen (Bf. im Beschwerdeverfahren).
Der Zeuge 1 bestätigte, dass wiederholt Änderungen vorgenommen wurden, dies jedoch aufgrund der Konzeptlosigkeit der Bf. (Zeuge 1).
Rechtliche Beurteilung:
Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
TS 1 Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.
TS 2 Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. ...
Was das im Verfahrensablauf als erstes gestelltes Begehren anlangt, € 311.086,00 als Instandsetzungsaufwand verteilt über 10 Jahre abzusetzen, ist die Bf. im gesamten Verfahren den Nachweis schuldig geblieben, dass es sich bei dem begehrten Betrag um Instandsetzungsaufwendungen gehandelt hätte. Auch hat sie keinen Zeitpunkt bzw. kein Jahr angegeben, ab dem die Verteilung über 10 Jahre erfolgen sollte.
Sie hat in den Beilagen I und II im Schätzungswege diese rd. € 311.000,00 aus den Beträgen , die die Prüferin der "RND" zuwies, herausgerechnet. Herr A führte auch in der mündlichen Verhandlung nur das Faktum der Schätzung an, berief sich aber nur auf die in der Beilage II angesetzten Prozentsätze. Diese Angaben sind für das BFG keine nachvollziehbaren - weil nicht näher erklärten - Parameter, € 311.086,00 dem Instandsetzungsaufwand zuzurechnen.
Abgesehen davon, dass der im Jahr 2005 maßgebliche Wortlaut des § 28 Abs. 2 EStG 1988 keine Regelung eines "verlorenen Bauaufwandes" enthält, hat die Bf. nicht präzisiert, welcher konkreter Aufwand zu welchem Zeitpunkt konkret entstanden ist. Sie hat auch nicht dafür Sorge getragen, konkrete Vorbringen durch entsprechende Unterlagen zu belegen, die allenfalls den Senat zur Auffassung kommen ließen, dass unter diesem Titel eben diese € 311.086,00 angefallen sein sollen.
Die von der Bf. als Begründung ins Treffen geführte Feststellung des GSV betreffend die Mangelhaftigkeit der Planungsarbeiten der Firma 1 konnte der Zeuge 1 nicht bestätigen.
Die Bf. beruft sich bei all ihren Vorbringen zu den €311.086,00 auf die "Außerordentlichkeit des Aufwandes". Sie führt wiederholt die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 ins Treffen.
Bei Gebäuden ist eine SonderAfA nach Abs. 4 iRd Einkünfte aus VuV dann gerechtfertigt, wenn ein Gebäude „sei es technisch, sei es wirtschaftlich "unbenützbar“ geworden ist (s VwGH 26.7.06, 2006/14/0024; technische Abbruchreife [Baufälligkeit] oder wirtschaftliche Abbruchreife [wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Sanierung aufgrund hoher Kosten], s VwGH 27.4.05, 2000/14/0110) [Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2016, Rz. 56 zu § 8 EStG].
Anders als die AfA gemäß § 7, die den gewöhnlichen, einigermaßen gleichmäßigen Wertverzehr durch technische oder wirtschaftliche Abnutzung erfasst, setzt eine AfaA eine „außergewöhnliche“ Abnutzung voraus. Außergewöhnlich ist die Abnutzung dann, wenn sie durch ein nicht vorhersehbares Ereignis ausgelöst wird und zu einem durch Nutzungseinschränkung bedingten Wertverzehr führt, der durch die Normal-AfA nicht abgebildet ist. Maßstab für die Nutzbarkeit eines WG ist der Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2016, Rz. 58 zu § 8 EStG).
Abgesehen davon, dass eine Teilwertabschreibung mangels Bilanzierung bei der Bf. nicht zum Tragen kommen kann, sind obigen Ausführungen folgend die von Herrn A mit der Konzeptlosigkeit der Bf. begründeten allfälligen Aufwendungen für allenfalls angefallene Umbauarbeiten keine solchen, die im Wege einer außergewöhnlichen Abschreibung Platz finden können. Der im Zuge des Um- und Ausbaus neuerliche Umbau von bereits fertig gestellten Gebäudeteilen betreffen noch die im Rahmen der bis zur Fertigstellung zu aktivierenden Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dass das Gebäude bzw. Teile davon durch die Änderungen im Zuge des Umbaus unbrauchbar bzw. unbenutzbar geworden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Weder die Bf. noch Herr A machten (eindeutige) Angabe zu einem Zeitpunkt, in dem diese "außerordentlichen Umstände" eingetreten sein sollen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 12.06.2015 war die Verteilung der € 311.086,00 ohne zeitliche Angabe des Beginns der Verteilung. In der mündlichen Verhandlung begehrte Herr A die Verteilung über die Jahre 2005 bis 2007.
Beim vorliegenden Sachverhalt sind für den Senat keine konkreten Aufwendungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ersehen, bezüglich der sich die "Außerordentlichkeit" bejahen ließe.
Was das Begehren anlangt, die € 311.086,00 unter dem Titel des § 28 Abs. 2 TS 3 EStG 1988 über zehn Jahre zu verteilen, so umfasst diese Bestimmung Aufwendungen für außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind. Zumal diese Bestimmung entsprechend § 124b Z. 188 EStG 1988 § 28 Abs. 2 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden ist, kann sie für die Jahre 2005 bis 2007 nicht zum Tragen kommen. Selbst wenn die Bestimmung schon anzuwenden wäre, würde dies der Bf. nicht zum Erfolg verhelfen, weil der hier vorliegende Herstellungsaufwand vom § 28 Abs. 2 TS 3 EStG 1988 nicht umfasst ist.
Der Senat konnte daher aus den angeführten Gründen dem Begehren der Bf. nicht folgen, € 311.086,00 zu je einem Drittel auf die Jahre 2005 bis 2007 zu verteilen und die jeweiligen Jahresbeträge verteilt über 10 Jahre abzuschreiben. In diesem Punkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zusammenfassend darf nun festgehalten werden:
Die hinsichtlich der Verteilung der Rechnung der Firma 1 eingeschränkte Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2005 bis 2009 war hinsichtlich der Nichtanerkennung des Mietverhältnisses abzuweisen, gleichzeitig wurden aber die Bescheide zum Nachteil der Bf. abgeändert (Ausscheidung von erklärten Einnahmen und der laut BFG nicht anzuerkennenden Werbungskosten).
Das Begehren, € 311.086,00 auf die Jahre 2005 bis 2007 zu je einem Drittel aufzuteilen bzw. in eventu die jeweiligen Jahresbeträge über jeweils zehn Jahre abzusetzen, war als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 war betreffend die Nichtanerkennung des Mietverhältnisses abzuweisen. Gleichzeitig war aufgrund der Ausscheidung der erklärten sowie der von der Prüferin angesetzten Mieteinnahmen und der laut BFG nicht anzuerkennenden Vorsteuernder Umsatzsteuerbescheid 2008 zum Nachteil der Bf., der Umsatzsteuerbescheid 2009 jedoch zum Vorteil der Bf. abzuändern.
Durch das vorliegende Erkenntnis ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen und Veränderungen:
UMSATZSTEUER:
|
|
2008
|
2009
|
Steuerbarer Umsatz lt. BP
|
83.500,73
|
121.680,12
|
abzgl. Mieten lt. Erklärung (Pkt. A)
|
- 1.221,82
|
-7330,92
|
abzgl. Mieteinnahmen X-GmbH lt. Tz. 8
BP-Bericht (Pkt. A)
|
- 1.167,64
|
- 7.005,87
|
Steuerbarer Umsatz lt. BFG
|
81.111,27
|
107.343,33
|
20% Normalsteuersatz lt. BP
|
81.414,69
|
109.163,87
|
abzgl. Mieteinnahmen X-GmbH lt. Tz. 8
BP-Bericht, 20% (Pkt. A)
|
- 303,42
|
- 1.820,54
|
20% Normalsteuersatz lt. BFG
|
81.111,27
|
107.343,33
|
|
2008
|
2009
|
10% Ermäßigter Steuersatz lt. BP
|
2.086,04
|
12.516,25
|
abzgl. Mieten lt. Erklärung (Pkt. A)
|
- 1.221,82
|
- 7.330,92
|
abzgl. Mieteinnahmen X-GmbH lt. Tz. 8
BP-Bericht 10% (Pkt. A)
|
- 864,22
|
- 5.185,33
|
Ermäßigter Steuersatz lt.BFG
|
-
|
-
|
|
2008
|
2009
|
Vorsteuern (ohne EUSt) lt. BP
|
46.392,87
|
23.637,90
|
abzgl. VSt für die Wohnung (Pkt. A)
|
- 19.723,62
|
- 541,14
|
Vorsteuern (ohne EUSt) lt. BFG
|
26.669,25
|
23.096,76
FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN:
|
|
2005
|
2006
|
2007
|
[370] Einkünfte aus VuV lt. BP
|
6.673,08
|
20.890,28
|
- 99,78
|
Ausscheidung der Mieteinnahmen der X-GmbH lt. Erklärung (Pkt. A)
|
|
|
|
Ausscheidung Mieteinnahmen lt.
Tz. 8 BP-Bericht (Pkt. A)
|
|
|
|
Ausscheidung Werbungskosten lt.
Prüferin und Erkenntnis (Pkt. A)
|
2.374,74
|
4.900,81
|
11.745,47
|
Änderung der Gesamtsumme AfA und Instandhaltung lt. BFG (Pkt. B., a)
|
|
- 1.871,79
|
- 1.864,58
|
[370] Einkünfte aus VuV lt. BFG
|
9.047,82
|
23.919,30
|
9.781,11
|
|
2008
|
2009
|
Einkünfte aus VuV lt. BP
|
14.980,89
|
51.486,33
|
Ausscheidung der Mieteinnahmen der X-GmbH lt. Erklärung (Pkt. A)
|
- 1.221,82
|
- 7.330,92
|
Ausscheidung Mieteinnahmen lt.
Tz. 8 BP-Bericht (Pkt. A)
|
- 1.167,64
|
- 7.005,87
|
Ausscheidung Werbungskosten lt.
Prüferin und Erkenntnis (Pkt. A)
|
17.296,66
|
17.671,81
|
Änderung der Gesamtsumme AfA und Instandh. Lt. BFG (Pkt. B., a)
|
- 1.857,14
|
- 1.857,14
|
Einkünfte aus VuV lt. BFG
|
28.030,95
|
52.964,21
C. NACHSCHAU für den Zeitraum 2010 und 1-4/2011:
In den Bescheiden betreffend die Festsetzung zur Umsatzsteuer nahm die Prüferin folgende Änderungen vor:
Für 06/2010:
Die Prüferin erfasste entsprechend den Ausführungen unter Pkt. A) Mieteinnahmen in Höhe von € 7.005,87, von denen sie die Miete und Betriebskosten von € 5.185,33 mit 10% und die Heizkosten von € 1.820,54 mit 20% versteuerte.
Weiters kürzte sie Vorsteuern um insgesamt 2.514,11.
Für 10/2010:
Diesbezüglich hielt die Prüferin fest, dass die Umsatzsteuerzahllast für 10/2010 von € 1.887,09 eingezahlt (Saldozahlung), jedoch keine Verrechnungsweisung erteilt bzw. keine UVA abgegeben worden sei. Die BP setzte daher die Zahllast fest.
Für 01-04/2011:
Die Prüferin erfasste "Zusatzmieteinnahmen" in Höhe von € 2.335,29, von denen sie die Miete und Betriebskosten von € 1.728,44 mit 10% und die Heizkosten von € 606,85 mit 20% versteuerte.
In der Beschwerde gegen die angeführten Bescheide verwies die Bf. auf ihre Vorbringen zu den Umsatz- und Feststellungsbescheiden 2005 bis 2009 betreffend das Mietverhältnis mit der X-GmbH.
Gegen die Vorsteuerkürzungen für 06/2010 machte die Bf. keine konkreten Einwendungen, ebenso nicht gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für 10/2010 aus den von der Prüferin angeführten Gründen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Strittig ist nunmehr die aus der Beurteilung des Mietverhältnisses betreffend die Wohnung erfassten Folgen.
Rechtliche Beurteilung:
Festsetzung der Umsatzsteuer:
Für 06/2010:
Der Beurteilung des Mietverhältnisses unter Pkt. A folgend, sind die von der Prüferin erfassten Einnahmen von € 7.005,87 (20% für € 1.820,54, 10% für € 5.185,33) aus der Besteuerung auszunehmen.
Des Weiteren sind die in der UVA gemeldeten und natürlich auch in der Festsetzung enthaltenen Mieteinnahmen von € 610,91 (10%) für die von der Bf. erklärte monatliche Miete auszuscheiden.
Die von der Prüferin vorgenommene Vorsteuerkürzung erfährt keine Änderung.
Für 10/2010:
Da die Festsetzung dem Grunde nach außer Streit steht, sind nur entsprechend der Beurteilung des Mietverhältnisses durch das BFG die in der UVA - und somit auch in der Umsatzsteuerfestsetzung - enthaltenen, von der Bf. erklärten Mieteinnahmen von € 610,90 (10%) auszunehmen.
Für 01-04/2011:
Der Beurteilung unter Pkt. A. betreffend das Mietverhältnis folgend sind die von der Prüferin erfassten "Zusatzeinnahmen" von € 2.335,29 (10% für € 1.728,44 und 20% für € 606,85) von der Besteuerung auszunehmen.
Ebenso sind die in der UVA für dieses Monat enthaltenen Mieteinnahmen für 01-04/2011 von € 2.443,64 (10%) auszuscheiden.
Durch die vorliegende Beurteilung ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide:
Festsetzung der Umsatzsteuer für 06/2010:
|
Gesamtbetrag der stpfl. Lieferungen, sonstigen Leistungen und EV(einschl. stpfl. Anzahlung.) lt. BP
|
|
16.746,78
|
abzgl. "zusätzliche Miete" (Pkt. C)
|
|
- 7.005,87
|
abzg. erklärte Miete (Pkt. C)
|
|
- 610,91
|
Gesamtbetrag der stpfl. Lieferungen, sonstigen Leistungen und EV(einschl. stpfl. Anzahlung.) lt. BFG
|
|
9.130,00
|
davon zu versteuern mit
|
BMGL
|
USt
|
20% Normalsteuersatz lt. BP
|
10.950,54
|
|
abzgl. Heizung (Pkt. C)
|
- 1.820,54
|
|
20% Normalsteuersatz lt. BFG
|
9.130,00
|
1.826,00
|
10% ermäßigter Steuersatz lt. BP
|
5.796,24
|
|
abzgl. "zusätzliche Miete" (Pkt. C)
|
- 5.185,33
|
|
abzgl. Miete lt. Erklärung
|
- 610,91
|
|
10% ermäßigter Steuersatz lt. BFG
|
-
|
-
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
1.826,00
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
|
- 57,30
Festsetzung der Umsatzsteuer für 10/2010:
|
Gesamtbetrag der stpfl. Lieferungen, sonstigen Leistungen und EV(einschl. stpfl. Anzahlung.) lt. BP
|
|
9.740,90
|
abzg. Erklärte Miete (Pkt. C)
|
|
- 610,90
|
Gesamtbetrag der BMGL für Lieferungen und
sonst. Leistungen (einschl. Anzahlungen) lt. BFG
|
|
9.130,00
|
Gesamtbetrag der stpfl. Lieferungen, sonstigen Leistungen und EV(einschl. stpfl. Anzahlung.) lt. BFG
|
|
9.130,00
|
davon zu versteuern mit
|
BMGL
|
USt
|
20% Normalsteuersatz lt. BP und BFG
|
9.130,00
|
1.826,00
|
10% ermäßigter Steuersatz lt. BP
|
610,90
|
|
abzgl. Miete lt. Erklärung
|
- 610,90
|
|
10% ermäßigter Steuersatz lt. BFG
|
-
|
-
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
1.826,00
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
|
-
Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-04/2011:
|
Gesamtbetrag der stpfl. Lieferungen, sonstigen Leistungen und EV(einschl. stpfl. Anzahlung.) lt. BP
|
|
41.965,61
|
abzgl. "zusätzliche Miete" (Pkt. C)
|
|
- 2.335,29
|
abzg. Erklärte Miete (Pkt. C)
|
|
- 2.443,64
|
Gesamtbetrag der BMGL für Lieferungen und
sonst. Leistungen (einschl. Anzahlungen) lt. BFG
|
|
37.186,68
|
Gesamtbetrag der stpfl. Lieferungen, sonstigen Leistungen und EV(einschl. stpfl. Anzahlung.) lt. BFG
|
|
37.186,68
|
davon zu versteuern mit
|
BMGL
|
USt
|
20% Normalsteuersatz lt. BP
|
37.793,53
|
|
abzgl. Heizung (Pkt. C)
|
- 606,85
|
|
20% Normalsteuersatz lt. BFG
|
37.186,68
|
7.437,34
|
10% ermäigter Steuersatz lt. BP
|
4.172,08
|
|
abzgl. "zusätzliche Miete" (Pkt. C)
|
- 1.728,44
|
|
abzgl. Miete lt. Erklärung
|
- 2.443,64
|
|
10% ermäigter Steuersatz lt. BFG
|
-
|
-
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
7.437,34
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
|
- 1.013,24
Nach all dem Gesagten war die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer abzuweisen. Gleichzeitig waren jedoch die Bescheide zum Vorteil der Bf. abzuändern.
D. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall bewegen sich die zu klärenden Fragen im Bereich des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Eine Revision ist folglich nicht zulässig.
Beilagen:
"Beilage II"
Klagenfurt am Wörthersee, am 6. September 2016
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100116/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100116.2012
- Stammnummer
- 113215
- Gültig
- 06.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF