Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300007/2016
1. Deckungsrechnungen 2. Baubranche 3. Schätzung von Betriebsausgaben nach den erklärten Erlösen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300007/2016vom 06.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch im Zuge der Befragung von Herrn R.G. wurde versucht V.P. telefonisch zu erreichen. Es schaltete sich aber sofort die Sprachbox ein, es kam kein Kontakt zustande.
Im Zuge der Zusendung von Kontrollmaterial durch andere Finanzämter wurde h.o. Finanzamt auch der Kontoauszug des Bank2 Kontos Nummer B2Kt vom 20.11.2011 lautend auf „L Bauträger Projektmanagement GmbH“ übermittelt.
Es handelt sich dabei um den Auszug Nummer 199/Blatt 1-3 des Jahres 2011.
Daraus ist zu entnehmen, dass während des Jahres 2011 offensichtlich eine Vielzahl an
geschäftlichen Tätigkeiten über das Bankkonto abgewickelt worden sein müssen.
Nur so ist die hohe Auszugsnummer des Kontos zu erklären.
Weiters ist ersichtlich, dass sowohl Überweisungen auf ein „Sparkonto L“ durchgeführt worden sind, als auch Barauszahlungen an V.P. erfolgt sind.
Auch Eingänge hinsichtlich diverser angeführter Ausgangsrechnungen sind ersichtlich.
Laut Firmenbuchabfrage ist die Firma derzeit nach wie vor im Firmenbuch eingetragen und noch nicht gelöscht.
Zuletzt wurde die L.GmbH mit Schreiben vom 05.07.2012, auf Grund der Länge des Verfahrens, noch einmal zur Schlussbesprechung für den 25.07.2012 in h.o. Finanzamt vorgeladen.
Auch dieser Ladung ist nicht Folge geleistet worden.
Tz 2 rechtliche Würdigung
Der Behörde wurden nur einige wenige Unterlagen durch die ehemalige gewerbliche
Buchhalterin vorgelegt.
Es liegt in keiner Weise eine ordnungsmäßige Buchhaltung vor, da nur fragmentarisch eine wenige Geschäftsfälle erfasst wurden.
V.P. hat sich laut zentralen Melderegister per 20.10.2011 von seiner Wohnadresse abgemeldet. Er verfügt seitdem über keine aufrechte Meldung im
Bundesgebiet. Wobei vermutet wird, dass er sich sehr wohl noch im Bundesgebiet aufhält.
Ein Indiz dazu sind die Arbeitnehmer die 2012 angemeldet worden sind und auch die
Aussagen des Hr. R.G. deuten darauf hin.
Jedenfalls hat sich die L.GmbH bzw. deren Geschäftsführer bisher offensichtlich wissentlich und vorsätzlich dem Prüfungsverfahren entzogen.
Auf Grund der obigen Vorfälle und Schilderungen kommt die Behörde zu dem Schluss,
dass die Leistungen, die L.GmbH erbracht hat, nicht in den Bauleistungen bestanden haben wie sie in den, der Behörde vorliegenden, Rechnungen ausgewiesenen worden sind.
Dies ist schon deshalb nicht möglich, da die wenigen auf L.GmbH in den Jahren 2010 und 2011 angemeldete Arbeitnehmer die Fülle von Leistungen, die in den der Betriebsprüfung vorliegenden Rechnungen ausgewiesen sind, nur zu einem minimalen Teil hätten selber erbringen können.
Vielmehr ist die L.GmbH offensichtlich dazu benutzt worden, Scheinrechnungen für andere Baufirmen zu erstellen.
Dieser Schluss einer betrügerischen Handlungsweise wird durch das Verhalten des
Geschäftsführers V.P. im Prüfungsverfahren erhärtet.
Der Behörde ist bekannt, dass in der Baubranche Scheinrechnungen gegen die Zahlung eines gewissen Prozentsalzes der ausgewiesenen (Schein)-Rechnungssumrnen verkauft werden.
Ebenso werden für die (Schein)-Anmeldungen von Dienstnehmern beim
Sozialversicherungsträgern „Provisionen“ verlangt. Auch das dürfte hier nach Ansicht der
Betriebsprüfung zutreffen.
Offensichtlich hat auch L.GmbH Rechnungen an andere Firmen verkauft.
Der Verkauf dieser Scheinrechnungen stellt nach Ansicht der Behörde die wirkliche Leistung der L.GmbH dar.
Mangels Mitarbeit der Geschäftsführung der L.GmbH sind daher die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich Umsatzsteuen Einkommensteuer und
Kapitalertragsteuer gemäß § 184 Bundesabgabenordnung im Schätzungswege zu
ermittelt.
Dabei stützt sich die Betriebsprüfung auf das vorliegende Kontrollmaterial.
Als Honorar für die ausgestellten Scheinrechnungen werden von der Betriebsprüfung drei
Prozent der Umsatzbasis geschätzt.
Wie oben ausgeführt worden ist, werden vom Geschäftsführer V.P. Geldbeträge vom Firmenbankkonto abgehoben.
Die Betriebsprüfung kommt daher zu dem Schluss, dass der Gewinn, wie er oben berechnet wurde, von V.P. zur Gänze entnommen werden ist.
Diese Entnahme stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Bei den Festsetzungen laut Betriebsprüfung handelt es sich um Erstbescheide."
Das BFG ist zu dem Schluss gekommen, dass Deckungsrechnungen vorliegen und in den als Betriebsaufwand angesetzten Rechnungen Leistungen ausgewiesen werden, die nicht durch die auf der Rechnungen angegebenen Rechnungsaussteller erbracht worden sein können. Nach § 162 BAO kommt diesen Rechnungen demnach kein Betriebsausgabencharakter zu, da die Empfängernennung unterblieb.
Die Unterlassung der Nennung des Empfängers nach § 162 BAO ist jedoch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens nicht ausreichend, um bereits eine Abgabenverkürzung annehmen zu können. Dazu bedarf es der Mehrfeststellung, dass auch tatsächlich die behaupteten Zahlungen unterblieben sind, da der Rechnungsempfänger ja auch einem Betrüger aufgesessen und diesen in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe bezahlt haben könnte.
Ein Nachweis des Bargeldflusses wurde verfahrensgegenständlich jedoch ebenfalls nicht erbracht, der Bf. hatte bei der mündlichen Verhandlung 2 Ordner Unterlagen mit, war aber nicht im Stande der Aufforderung eine behauptete Zahlung von über € 26.000,00 zu belegen. Die ausweichende Antwort war, dass er nunmehr Arbeiter direkt bezahlt haben will und dafür dann die Gesamtabrechnung erhalten haben soll. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Bargeldzahlungen im Umfang des vorliegenden Belegwesens auch tatsächlich erfolgt sind.
Auffällig ist neben dem fehlenden Nachweis, dass die Geldmittel zur behaupteten Barzahlung jeweils bei Belegausstellung vorhanden waren, der Umstand, dass andere Stundenpreise verrechnet wurden als in dem einheitlich Beauftragungspapier ausgewiesen wurde, der geringe Aufschlag zwischen Einkaufspreis der Stundenleistung und Weiterverrechnung, die Doppelabrechnung sowie die selbe Handschrift auf Übernahmebestätigungen unterschiedlicher Firmen.
Das Vorbringen des Bf. wird somit als gänzlich unglaubhaft und reine Schutzbehauptung angesehen. Richtig erscheint lediglich, dass er Personal zur Erbringung von Leistungen durch sein Unternehmen zugekauft hat, wobei weder die Anzahl der eingesetzten Arbeiter noch deren Qualifikation (Monteur oder Hilfskraft) eruierbar waren.
Da aber unbestrittenermaßen der Bf. mit seinem Unternehmen Leistungen erbracht hat und es nach deren Umfang wahrscheinlich ist, dass diese Leistungen nicht mit dem vom Unternehmen geltend gemachten Personalaufwand für die Beschäftigung eigener Arbeiter abgedeckt sind, wurde für Zwecke des Finanzstrafverfahrens ein weiterer Aufwand für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern geschätzt.
Beruhend auf einem branchenüblichen Anteil von Personalaufwand in der Größenordnung von 40 % der Erlöse, wurden die erklärten Erlöse von 2010 € 118.860 und 2011 € 138.553 und der erklärte Personalaufwand von 2010 € 25.004,89 und 2011 € 28.151,35 herangezogen und der auf 40 % der Erlöse entfallende Mehraufwand (2010 € 22.539,26 und 2011 € 27.270,14) als Betriebsausgabe für die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages angesetzt.
Zur subjektiven Tatseite ist der Senat des BFG zum selben Schluss gekommen wie der Spruchsenat, dass die Verwendung von Deckungsrechnungen mit Vorsatz erfolgt ist. Der Bf. hat es nach den Begleitumständen der Geschäftsabwicklung gewusst, dass sein Vorgehen Scheinrechnungen als Betriebsausgaben geltend zu machen, zu Einkommensteuerverkürzungen führen würde.
Der Tatbestand ist somit nach Ansicht des Senates in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet.
Der strafbestimmende Wertbetrag betrug laut Erkenntnis des Spruchsenates € 59.868 die Strafdrohung somit € 119.736. Die ausgesprochen Geldstrafe liegt demnach somit bei ca. 20,04 % der Strafdrohung.
Nach Schätzung weiterer Betriebsausgaben für Zwecke des Finanzstrafverfahrens ergibt sich nunmehr eine Strafdrohung von € 72.276.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Das Bundesfinanzgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend hingegen den zweimaligen Tatentschluss gewertet.
Da die Löschung der KG beim Firmenbuch beantragt wurde und sie über keinerlei Vermögen verfügt, ist von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen.
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG war bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten und die Sorgepflicht für ein Kind zu berücksichtigen.
Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen, sie soll sowohl den Bf. von weiteren Taten abhalten (spezialpräventive Wirkung) als auch potentielle Nachahmungstäter (generalpräventive Wirkung) abschrecken.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Vorliegen der erforderlichen subjektiven Tatseite (Vorfrage nach § 116 BAO) wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).
Wien, am 6. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300007/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300007.2016
- Stammnummer
- 113142
- Gültig
- 06.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF