Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0669-G/02
Besteht für die Geltendmachung von Kilometergeldern als Werbungkosten eine freie Streckenwahl oder ist die kürzeste Strecke zu befahren?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0669-G/02vom 13.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der als
Bundesbediensteter berufstätige Berufungswerber Differenzreisekosten
anlässlich der aus einer Beilage zur Erklärung ersichtlichen insgesamt
12 Dienstreisen jeweils von seinem Dienstort in Zeltweg nach Graz und
zurück mit seinem privaten Pkw. Dabei wurden ihm vom Dienstgeber
Fahrtkosten in Höhe von S 448,00 und ein Taggeld in Höhe von
S 256,00 pro Reisebewegung vergütet. Der Berufungswerber machte als
Werbungskosten das Kilometergeld für eine Fahrtstrecke von 250 km in
Höhe von S 1.225,00 und ein Taggeld von S 300,00 pro Dienstreise
als Werbungskosten geltend. Er errechnete insgesamt Differenzreisekosten in
Höhe von S 10.848,-.
Das Finanzamt berücksichtigte entgegen dem Antrag des
Berufungswerbers ein Kilometergeld für 170 km pro Reisebewegung. Die
geltend gemachten Tagesgelder wurden geringfügig gekürzt, wodurch sich
insgesamt Werbungskosten in Höhe von S 5.156,00 ergeben haben.
Begründend führte das Finanzamt im angefochtenen Bescheid aus, dass
für die Berechnung des Kilometergeldes nur die kürzeste Strecke
Zeltweg - Graz berücksichtigt hätte werden können.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der
Berufungswerber geltend, dass es sich bei der kürzeren Strecke nach Graz
durch den Gleinalmtunnel um eine Mautstrecke handeln würde und er von
seinem Dienstgeber die Jahreskarte jedoch nicht bezahlt bekommen würde. Er
könne deshalb nur über Bruck/Mur fahren bzw. diese Strecke verrechnen,
welche er auch von seinem Arbeitgeber berechnet bekommen
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zählen
zu den Werbungskosten auch:
"Reisekosten
bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind
ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die
sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen."
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören nicht
zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
"Beträge,
die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen,Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden."
Die Behauptung des Berufungswerbers, er wäre zwischen
Judenburg und Graz die längere Strecke über Bruck/Mur anstatt
über den Gleinalmtunnel gefahren, weil ihm sein Dienstgeber die
Jahresmautkarte für den Gleinalmtunnel nicht ersetzt hätte, ist aus
folgenden Gründen nicht glaubwürdig:
Die Jahresmautkarte ist nur in Verbindung mit dem
Autobahnpickerl erhältlich. Nachdem der Berufungswerber auf seinen
Dienstreisen (teilweise) die Autobahn benützen muss, ist davon auszugehen,
dass er ein Autobahnpickerl erworben hat. Die Jahresmautkarte für den
Gleinalmtunnel kostete nach telefonischer Auskunft der ASFINAG im Jahr 2001
€ 47,00. Die Argumentation des Berufungswerbers ist deswegen nicht
glaubwürdig, weil die Mehrkosten für die um ca. 60 km längere
Fahrtstrecke - bei 12 Dienstreisen sind das 720 km - die
Aufwendungen für die Jahresmautkarte in Höhe von € 47,00 auch
nach Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit der beantragten
Differenzreisekosten bei weitem übersteigen. Den Anschaffungskosten
für die Jahresmautkarte in Höhe von € 47,00 stehen die mit dem
Kilometergeld geschätzten Mehraufwendungen für 720 km in Höhe von
€ 256,00 gegenüber. Der Berufungswerber hätte seiner
Argumentation folgend die längere Strecke benützt, obwohl ihm auf der
kürzeren Strecke gesamt gesehen geringere Kosten erwachsen wären.
Hinzu kommen die Zeitersparnis und der Umstand, dass die Jahresmautkarte
grundsätzlich auch für private Fahrten durch den Gleinalmtunnel und
zusätzlich durch den Bosrucktunnel genützt werden kann. Die Länge
der kürzeren Strecke über den Gleinalmtunnel wurde vom Finanzamt mit
Hilfe des Routenplaners unter der Internetadresse www.shellgeostar.de mit 170 km
für die Hin- und Rückfahrt bemessen und vom Berufungswerber nicht
bemängelt.
Die Kosten für die Mautkarte stellen keine
Werbungskosten dar, da nach dem Erkenntnis des
VwGH 11.8.1994, 94/12/0115, mit den Kilometergeldern unter anderem
folgende Aufwendungen abgegolten sind: Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten,
Autobahnvignette.
Darüber hinaus hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
16.7.1996, 96/14/0002, hinsichtlich des Begriffes der Fahrtstrecke zum
Pendlerpauschale ausgesprochen, dass öffentliche Interessen (etwa nach
Vermeidung von Lärm und Abgasbelastung für die Wohnbevölkerung)
zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht des UFS ist kein Grund erkennbar,
diese Grundsätze nicht auch für den Begriff der Fahrtstrecke bei den
gegenständlichen Dienstreisen anzuwenden. Der UFS schließt sich daher
der in diesem Erkenntnis geäußerten Auffassung des VwGH an, dass
unter Fahrtstrecke jene zu verstehen ist, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem
Urteil gerecht und billig denkender Menschen sinnvoll ist. Es ist dies jene
kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer auch für Dienstreisen
vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und
Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen
im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder
bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben
dabei außer Betracht zu bleiben.
Bei der
Strecke durch den Gleinalmtunnel befährt der Berufungswerber von Zeltweg
kommend zuerst die einer Autobahn vergleichbare Schnellstraße S 36 bis St.
Michael und zweigt dann auf die Autobahn A 9 ab in Richtung Graz; die Strecke
über Bruck/Mur führt von Zeltweg kommend ebenfalls zuerst über
die S 36 bis St. Michael, weiter auf der S 6 in Richtung Bruck/Mur, zweigt dann
ab in Richtung Süden auf die S 35, welche in die A 9
einmündet.
Abgesehen davon, dass die
Strecke über Bruck/Mur hin und retour um ca. 60 km länger ist,
führt sie einige Kilometer über eine Straße, auf der durchgehend
ein Überholverbot und Geschwindigkeitsbeschränkungen bestehen. Aus
diesem Blickwinkel ist die kürzere Strecke durch den Gleinalmtunnel die
für einen billig und gerecht denkenden Menschen sinnvollere Strecke, weil
sie auf Grund der kürzeren Streckenführung und der damit verbundenen
Zeitersparnis unter dem weiteren Blickwinkel des geringeren
Schadstoffausstoßes und dadurch, dass sie nicht durch bewohntes Gebiet
führt, mit weniger Abgasbelästigung der Wohnbevölkerung verbunden
ist. Die Aspekte der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sollten nicht
unbeachtet bleiben, weil die Strecke durch den Gleinalmtunnel durchgehend als
Autobahn geführt wird.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 13.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0669-G/02
- Stammnummer
- 11312
- Gültig
- 13.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF