Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/5100002/2016
Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten bei Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/5100002/2016vom 23.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der einschreitende Rechtsanwalt erkundigte sich weiters, ob das BFG zuerst über die Zuständigkeit abspricht. Dazu führte der Richter aus, dass dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Der einschreitende Rechtsanwalt konnte auch keine gesetzliche Bestimmung nennen, aus der hervorgeht, dass das BFG in einem abgesonderten Beschluss über dessen Zuständigkeit absprechen muss. Der Richter hat den einschreitenden Rechtsanwalt darauf hingewiesen, dass im Fall der behaupteten Unzuständigkeit des BFG dies im Zuge eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden kann.
1.8. Vorbringen der Bf. vom 17.3.2016
Mit Schriftsatz vom 17.3.2016, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 18.3.2016, führte die Bf. zum Einwand der Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde wegen Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes aus, dass mit einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Gegenständen für den Fall des Obsiegens lediglich deren Rückgabe erreicht werden könne (Rückabwicklung des Eingriffes in das Eigentumsrecht oder in eine sonstige Verfügungsbefugnis). Soweit mit der Maßnahmenbeschwerde demgegenüber das Aufbrechen von Türen und das Abdecken von Kameraobjektiven als rechtswidrig bekämpft wird, würden damit jedoch rechtswidrige Eingriffe in völlig andere Rechtsgüter geltend gemacht werden: Die Beschwerde gegen das Aufbrechen von Türen richte sich gegen eine Verletzung des Hausrechts bzw. der Privatsphäre gemäß Art. 8 EMRK und mit dem Abdecken der Objektive würde eine Verletzung des Grundrechte auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK (Beweissicherung - Waffengleichheit) geltend gemacht. Die Feststellung der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter könne aber mit einer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid schon von vornherein nicht erreicht werden. Weil es sich insoweit also um ein völliges „aliud“ handelt, wurde daher konsequenterweise auch vom VwGH in den Erkenntnissen vom 27.2.2013, 2012/17/0430, und, vom 15.12.2014, 2011/17/0333, jeweils die Maßnahmenbeschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern eine Sachentscheidung getroffen.
Zur Aktivlegitimation der Bf. brachte diese vor, dass es entgegen dem Vorbringen der Finanzpolizei nicht darauf ankäme, ob die Bf. Eigentümer, Mieter, Inhaber etc. der beschlagnahmten Gegenstände sei, sondern ausschließlich darauf, ob sie iSd § 50 Abs. 4 GSpG als Veranstalter, Inhaber oder eine Person, die eine Glücksspieleinrichtung bereitgehalten habe, zu qualifizieren sei und deshalb (abstrakt besehen) die von der Finanzpolizei gesetzten Maßnahmen grundsätzlich zu dulden verpflichtet gewesen wäre. Die Bf. sei „Lokalbetreiberin“ und Mieterin des gegenständlichen Lokals. Die Bf. sei auch als „Veranstalter“ iSd GSpG anzusehen.
Zum Beschwerdepunkt des Aufbrechens von Türen führte die Bf. aus, dass das Aufbrechen von Türen kein „bloßes Betreten von Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist“, darstelle. Dies geht auch aus den (echten) Gesetzesmaterialien klar hervor, wenn es dort (vgl. 684 BlgNR, 25. GP, S. 3 f und 750 BlgNR, 25. GP, S. 4) bloß heißt: Zu Artikel 5 (Glücksspielgesetz):
„Mit der Neuregelung im Bereich des Pokers soll eine Verringerung der Spielmöglichkeiten für Poker bewirkt werden, die zur Stärkung des Spielerschutzes beitragen und einen bedenklichen Verdrängungswettbewerb hintanhalten soll. Dem damit verbundenen verfassungsmäßig gebotenen erforderlichen Interessenausgleich wird durch eine Übergangsfrist Rechnung getragen. Durch Klarstellungen und Ergänzungen der Verfahrensbestimmungen, die eine effiziente Rechtsdurchsetzung ermöglichen sollen, wird der Vollzug des Glücksspielgesetzes verbessert. Durch konsequentes Vorgehen gegen illegales Glücksspiel werden Jugend- und Spielerschutz sowie die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gestärkt und die Wettbewerbsfairness gesteigert.“
Von der von der Finanzpolizei in der Gegenschrift behaupteten Befugnis zur „zwangsweisen Öffnung verschlossener Behältnisse“ sei dort keine Rede.
Eine solche Ermächtigung fand sich zwar wohl noch im Ministerialentwurf 129/ME, 25. GP, doch ist der Finanzpolizei diesbezüglich entgegenzuhalten, dass es sich insoweit in keiner Weise um einen gesetzgeberischen Willen, sondern bloß um die frühere Meinung von Ministerialbeamten handle, die im dann nachfolgenden Gesetzgebungsprozess offensichtlich keinerlei Berücksichtigung gefunden habe.
Abgesehen davon erweise sich das Aufbohren der Türen, das zur Unbrauchbarkeit der Schlösser geführt habe, jedenfalls als unverhältnismäßig, wenn ohnehin ein Mitarbeiter eines professionellen Aufsperrdienstes anwesend gewesen sei.
Zudem stelle sich die Frage, ob konkret das „Aufbohren der Türschlösser“ (und nicht etwa bloß ein nebuloses „zwangsweises Öffnen der Türen“) angedroht wurde und ob diese Androhung seitens der Lokalbediensteten auch zweifelsfrei verstanden wurde.
Zum Überkleben der Kameras erklärte die Bf., dass eine Videoaufzeichnung der Amtshandlung in ihrem höchsten Interesse gelegen wäre, um einen objektiven Beweis für die Rechtswidrigkeit derselben zu schaffen. Es treffe zwar zu, dass der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 27.2.2013, 2012/17/0430 und vom 15.12.2014, 2011/17/0333, jeweils ausgesprochen hat, dass ein Überkleben von Videokameras während der Amtshandlung durch § 50 Abs. 4 GSpG gedeckt sei; allerdings erweise sich die in diesen Entscheidungen getroffene Rechtsgüterabwägung als höchst einseitig, weil sie ausschließlich die öffentlichen Interessen am Schutz des (zudem unionsrechtswidrigen) GSpG-Monopols berücksichtige. Diese Abwägung stünde im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes und stelle zugleich eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK, im Besonderen des Prinzips der Waffengleichheit, dar: Während mehrere Beamte der Finanzpolizei unangekündigt und zwangsweise in die Räumlichkeiten der Bf. eindrangen und dort ohne ihrem Beisein Probespiele durchführten und schließlich eine subjektiv gefärbte Niederschrift anfertigten, deren Richtigkeit nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne, solle es der Bf. nicht einmal erlaubt sein, eine - behaupteterweise ohnehin rechtmäßige - Amtshandlung per Video aufzuzeichnen? Welche anderen Möglichkeiten gäbe es denn unter solchen Umständen - insbesondere der persönlichen Nichtanwesenheit - für die Bf. einen Gegenbeweis zu führen?
Soweit es das Interesse der Beamten betrifft, ihre Identität zu verbergen, sei darauf hinzuweisen, dass diese im Zuge der Durchführung der Kontrolle ja auch Masken hätte tragen können, wie dies bei zwangsbewehrten Polizeieinsätzen durchaus üblich ist.
Es ergehe die Anregung das Bundesfinanzgericht möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 50 Abs. 4 GSpG stellen, zumal die Auslegung des VwGH in Bezug auf die Zulässigkeit des Überklebens von Videokameras, gegen Art. 6 EMRK und gegen Art. 7 B-VG verstößt.
Weiters stellte die Bf. einen Antrag auf Akteneinsicht, da sie lediglich die Gegenschrift der Finanzpolizei samt zwei Beilagen (von insgesamt 15 Beilagen) übermittelt bekommen habe. Die Bf. beantrage daher, das Bundesfinanzgericht möge ihr Akteneinsicht gewähren und die anderen 13 Beilagen zur Stellungnahme übermitteln. Die Bf. werde sodann umfassend Stellung beziehen.
1.9. Folgender Sachverhalt steht fest:
Unstrittig ist, dass Finanzpolizei Team X am 1.12.2016 am 01.12.2015 ab ca. 11:30 Uhr in der S.-Straße, L. folgende Maßnahmen gesetzt hat.
Betreten des verschlossenen Lokales durch das Aufbrechen von drei Türen
Abkleben von acht Überwachungskameras
Entnahme von Strom
Aufbrechen von 15 Automaten
Der Bf. wurde der Auszug aus dem Grundbuch (Hauptbuch) KG KM., EZ 010 und der Kaufvertrag vom 9.7.2015 abgeschlossen zwischen Herrn Z. A. und der P. GmbH, FN 123456, samt Beilage 1 (Mieterübersicht) aus der Urkundensammlung des Grundbuches KG KM., EZ 010 zur Kenntnis gebracht. Nach dieser zur Amtshandlung der Finanzpolizei zeitnahe vorliegenden Mieterübersicht scheint die Bf. nicht als Mieterin eines Lokals in dieser Liegenschaft auf. Dazu brachte die Bf. vor, dass es entgegen dem Vorbringen der Finanzpolizei nicht darauf ankäme, ob die Bf. Eigentümer, Mieter, Inhaber etc. der beschlagnahmten Gegenstände sei, sondern ausschließlich darauf, ob sie iSd § 50 Abs. 4 GSpG als Veranstalter, Inhaber oder eine Person, die eine Glücksspieleinrichtung bereitgehalten habe, zu qualifizieren sei und deshalb (abstrakt besehen) die von der Finanzpolizei gesetzten Maßnahmen grundsätzlich zu dulden verpflichtet gewesen wäre. Beweise für die behauptete Rechtsstellung der Bf. liegen dem Gericht nicht vor, obwohl die Bf. ausdrücklich aufgefordert wurde, diesbezüglich Beweise beizubringen. Das Gericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. weder „Lokalbetreiberin“ oder "Mieterin" des gegenständlichen Lokals war, noch als „Veranstalter“ iSd GSpG anzusehen ist.
2. Rechtslage
Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 102/2014 lautet:
„Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.“
Art. 131 Abs. 3 B-VG lautet: „Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.“
§ 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes – Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – (AVOG 2010) idF BGBl. I Nr. 105/2014 lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.“
§ 13 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 lautet:
„Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen für ihren Amtsbereich
3. die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.“
§ 10b Abs. 2 Z 2 lit. c der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) idF BGBl. II Nr. 6/2016 lautet:
„Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung
2. der den Abgabenbehörden in der Vollziehung
c) des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung“
§ 3 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG) idF BGBl. I Nr. 118/2015 lautet:
„Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).“
§ 50 GSpG:
„(1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
[…]“
§ 1 des Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) idF BGBl. I Nr. 105/2014 lautet:
„(1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(2) Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:
1. Bundesministerium für Finanzen,
2. Finanzämter und
3. Zollämter.
(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören
Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.“
3. Erwägungen
3.1. Zur behaupteten Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG regelt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zuständig für die Behandlung von Beschwerden können das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht oder ein Landesverwaltungsgericht sein. Die Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten wird in Art. 131 B-VG geregelt. Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von der Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Für die Frage, welches Verwaltungsgericht (ein Landesverwaltungsgericht oder das Bundesfinanzgericht) zuständig ist, ist ein organisatorisches und nicht ein funktionelles Verständnis des Begriffes Abgabenbehörde maßgeblich.
§ 1 Abs. 1 BFGG normiert dazu, dass dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG […] in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, obliegen. Die § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG führt diesbezüglich genauer aus, was unter „sonstigen Angelegenheiten“ zu verstehen ist. Dazu gehören Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder Beiträge (Z 1) betroffen sind.
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG wird ausgeführt, dass die neue Ziffer 2 sicherstellen soll, dass für Maßnahmenbeschwerden (gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das Bundesfinanzgericht zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz) betreffen. Für solche Maßnahmenbeschwerden gilt nicht die BAO, sondern das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) (vgl. ErlRV 360 BlgNR XXV. GP, 24). Dazu gehören auch die in § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 normierten - den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich zugewiesenen - Aufgaben, wie die Vollziehung des Glücksspielgesetzes. Diese Maßnahmen sind ebenfalls durch § 12 Abs. 2 AVOG (Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei) erfasst (vgl. VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293).
In § 9 Abs. 3 AVOG 2010 ist vorgesehen, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung besondere Organisationseinheiten zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten kann. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig. Von dieser Ermächtigung macht der Bundesminister für Finanzen in § 10b AVOG 2010-DV Gebrauch, indem er die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Dienststellen bei allen Finanzämtern einrichtet. Laut § 10b Abs. 2 Z 2 lit. c AVOG 2010-DV obliegt der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörde wie diesen die Wahrnehmung des Glückspielgesetzes. § 50 Abs. 3 GSpG normiert, dass zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht (gemäß § 50 Abs. 2 GSpG gehören zu den Organen der öffentlichen Aufsicht jedenfalls die Organe der Abgabenbehörden) auch aus eigenem Antrieb berechtigt sind. § 50 Abs. 4 GSpG legt die diesbezüglichen Kompetenzen der in Abs. 2 und 3 genannten Organe, welche zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich sind fest.
Daraus ergibt sich, dass die Organe der Finanzpolizei als gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010-DV eingerichtete Organisationseinheit in Erfüllung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG gemäß § 50 Abs. 2 und 3 als Organe der Abgabenbehörde tätig wurden und dieser zurechenbar sind. Örtlich zuständige Abgabenbehörde ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 iVm § 4 Abs. 1 AVOG 2010-DV das Finanzamt Linz.
Die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Finanzpolizei, fand im Rahmen einer Kontrolle im Sinne des Glückspielgesetzes für das Finanzamt Linz als belangte Behörde statt. Es liegt damit eine Amtshandlung in einer sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheit gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG vor, nämlich eine Amtshandlung einer Abgabenbehörde, die eine ordnungspolitische Maßnahme darstellt. Diese aus eigener Macht gesetzten finanzpolizeilichen Zwangsakte zählen damit zur Verwaltung und unterliegen der Kognitionsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes.
Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Behandlung der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde als „sonstige Maßnahme“ ist gem. § 1 Abs. 3 BFGG gegeben.
§ 24 Abs. 1 BFGG regelt, dass für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Anwendung kommt.
Die Beschwerde wurde von der Bf. am 12.1.2016 auch beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. Dieses leitete die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG unter Begründung seiner Unzuständigkeit an das Bundesfinanzgericht weiter. Es liegt damit keine Kompetenzstreitigkeit innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit iSd § 71 VwGG vor, welche durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG zu entscheiden ist, da sich einerseits das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für unzuständig erklärte und andererseits vom Bundesfinanzgericht das Verfahren durch Setzung weiterer Verfahrensschritte aufgenommen wurde.
3.2. Zum Antrag auf Akteneinsicht
Die Bf. beantragt im Schriftsatz vom 17.3.2016, dass ihr das Bundesfinanzgericht Akteneinsicht gewähren und die anderen 13 Beilagen zur Stellungnahme übermitteln möge. Gemäß § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde allerdings nicht, der Partei eine Kopie des Aktes zuzusenden (vgl. VwGH 22.5.1996, 95/21/0083; 21.12.1995, 95/18/1189). Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 AVG 1991 ergibt sich vielmehr, dass zur Erleichterung sowohl für die Parteien selbst als auch für die Behörden im Amt Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen (VwGH 20.11.1986, 86/02/0091).
Das Gericht hat den Parteien die Akteneinsicht „zu gestatten“; die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (vgl VwGH 24. 1. 2001, 99/16/0081).
Die Bf. hat keinen Anspruch auf Übermittlung einer Aktenkopie (vgl VwGH 25. 2. 2010, 2009/06/0226 zu § 17 AVG), des Inhaltes des (nicht elektronisch geführten) Aktes auf elektronischem Weg (VwGH 10. 2. 2014, Ro 2014/10/0007 zu § 17 AVG), auf förmliche Mitteilung, dass die Partei zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann (vgl VwGH 14. 4. 2010, 2007/08/0125 zu § 17 AVG), oder Aufforderung der Partei zur Akteneinsicht (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084)
. Im gegenständlichen Fall standen die Akten während der Dauer des gesamten Beschwerdeverfahrens zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Bf. bemühte sich weder einen Termin zur Akteneinsicht zu erlangen, noch nahm sie diesbezüglich Kontakt mit dem Gericht auf.
Die Möglichkeit zur Akteneinsicht wurde von der Bf. nicht genutzt.
3.3. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist, dass Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Die Verpflichtung zur Sachentscheidung setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei auch zur Erhebung dieser Beschwerde berechtigt war. Dies ist bei Beschwerden nicht schon deswegen zu bejahen, weil der Beschwerdeführer die Verletzung eines Rechtes durch den angefochtenen Bescheid behauptet und auch die Gründe angibt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit Verwaltungsaktes stützt; es muss vielmehr noch die Möglichkeit gegeben sein, dass diese Behauptung des Beschwerdeführers auch den Tatsachen entsprechen kann. Diese Grundsätze auf Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person anzuwenden bedeutet, dass auch bei derartigen Beschwerden nicht die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, ausreicht, die Verpflichtung zur Sachentscheidung zu begründen. Das besagt vielmehr, dass auch bei Maßnahmenbeschwerden vor Fällung einer Sachentscheidung zu prüfen hat, ob durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im konkreten Fall eine Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers vorliegt. Dies wird aber immer dann zu verneinen sein, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte (vgl. VwGH 6.3.1979, Zl. 2875/78). Damit genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (VwGH 20.3.1979, 939/78, VwGH 19.3.1990, 89/10/0247).
Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher im gegenständlichen Fall die Prüfung der Aktivlegitimation der Bf. im Sinn der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte des Bf.
Die Bf. behaupte zwar, sie sei „Lokalbetreiberin“ und "Mieterin" des gegenständlichen Lokals. Die Bf. sei auch als „Veranstalter“ iSd GSpG anzusehen. Dabei handelt es sich jedoch um ein unsubstantiiertes Vorbringen, da - obwohl im Beschluss des Gerichtes vom 26.2.2016 konkret dazu aufgefordert - von der Bf. in keiner Weise glaubhaft wurde, dass sie durch die Amtshandlungen der Finanzpolizei betroffen sein konnte. Die bloße Behauptung „Lokalbetreiberin“ und "Mieterin" des gegenständlichen Lokals bzw. „Veranstalter“ iSd GSpG zu sein, obwohl sich aus der Faktenlage [Auszug aus dem Grundbuch (Hauptbuch) KG KM., EZ 010 und der Kaufvertrag vom 9.7.2015 abgeschlossen zwischen Herrn Z. A. und der P. GmbH, FN 123456, samt Beilage 1 (Mieterübersicht)] etwas anderes ergibt, reicht zur Annahme der Legitimation nicht aus. Zudem trafen die Organe der Finanzpolizei eine Frau J- K. an, die im Zuge ihrer Einvernahme während der Amtshandlung am 1.12.2015 im Beisein eines Angestellten der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei angab, für eine DB. sro zu arbeiten und im betretenen Lokal tätig zu sein. Es weist, außer die Behauptung der Bf. nichts darauf hin, dass die Bf. Lokalbetreiberin, Mieterin des gegenständlichen Lokals oder Veranstalter iSd GSpG im Zeitpunkt der Amtshandlung war. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung gegenüber der Bf. wurde trotz Aufforderung durch das Gericht in keiner Weise glaubhaft gemacht, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Aktivlegitimation der Bf. nicht vorliegt, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zudem ist der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt den Parteien bekannt und steht fest. Es ist daher von einer mündlichen Verhandlung schon aus wirtschaftlichen Erwägungen Abstand zu nehmen, zumal keine berechtigten Interessen der Parteien an der Verhandlung vorliegen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgericht ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, die bereits zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen im Zusammenhang mit Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangen sind. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zulässig.
3.5. Kostenentscheidung
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 3 VwGVG). Gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG gelten als Aufwendungen die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
§ 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) normiert die Höhe der jeweiligen zu ersetzenden Pauschalbeträge in dessen Z 3 und Z 4. Der Ersatz, welcher der belangten Behörde zu leisten ist, ergibt sich antragsgemäß aus dem Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von 57,40 Euro und dem Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von 368,80 Euro.
Linz, am 23. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 12 Abs. 2 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 50 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 17 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RM/5100002/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RM.5100002.2016
- Stammnummer
- 113004
- Gültig
- 23.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF