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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101963/2013

Übenahme von Pflegeheimkosten und Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101963/2013vom 24.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Somit verbleiben Begräbniskosten iHv EUR 5.570,40 (EUR 6.077,57 abzüglich EUR 420,00 und EUR 87,17) und Aufwendungen für das Grabmal iHv EUR 830,00, insgesamt daher EUR 6.400,40. Davon ist das FA-Guthaben iHv EUR 2.332,00 (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes vom Datum) in Abzug zu bringen, verbleiben somit Begräbniskosten iHv EUR 4.068,40. | Nachlassaktiva | EUR | 3.337,41 | ursprüngliche Verfahrenskosten | EUR | 90,60 | weitere Verfahrenskosten | EUR | 118,80 | Begräbniskosten lt. BFG | EUR | 4.068,40 | außergewöhnliche Belastung | EUR | 940,39 Da die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens iHv insgesamt EUR 209,40 bevorrechtigte Masseforderungen sind, die beim überschuldeten Nachlass vorrangig vor den Begräbniskosten zu befriedigen sind, sind zunächst die Aktiva der Verlassenschaft um die bevorrechteten Verfahrenskosten zu reduzieren und erst danach mit den Begräbniskosten gegen zu verrechnen. Eigene Krankheitskosten: Spezial und Teilmassagen iHv EUR 1.900,00: Eigene Krankheitskosten sind grs außergewöhnliche Belastungen. Diese sind in der genannten Höhe unstrittig erwachsen und daher (vor Abzug des Selbstbehalts) anzuerkennen. Ultraschall iHv EUR 40,00: Es wurde ein Kassabeleg eines Facharztes für Frauenheilkunde mit dem Vermerk „für Ultraschall“ vorgelegt. Die geltend gemachten Kosten werden als außergewöhnliche Belastung für Krankheitskosten anerkannt. Zahnhygiene iHv EUR 95,00: Die vorgelegte Honorarnote des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dris. XY weist als Leistung eine "Parotherapie" aus. Krankheitskosten sind solche, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen (Doralt, EStG 11 , § 34 Tz 78, Stichwort "Krankheitskosten"). Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit. Bei einer Parodontaltherapie handelt es sich um eine Prophylaxe zur Vermeidung einer Parodontose, wobei an der Erhaltung eines entzündungsfreien Zustandes des Zahnhalteapparates gearbeitet wird. Demnach stellt die Parodontaltherapie eine Maßnahme zur Vermeidung von möglichen Folgeerscheinungen einer Zuckerkrankheit, wie zB. der Parodontose und des Verlustes der Zähne dar. Die Kosten der Parodontaltherapie bzw Zahnhygiene stellen daher Aufwendungen zahnmedizinischer Prophylaxe dar und sind nicht als Krankheitskosten anzuerkennen. GA Neurochirurgie iHv EUR 94,21: Es wurde eine entsprechende Rechnung eines Facharztes für Neurochirurgie mit der Diagnose „Spondylolisthesis l L5/S1“ vorgelegt. Die geltend gemachten Kosten werden als außergewöhnliche Belastung für Krankheitskosten anerkannt. Bipa, Spezialpflaster iHv EUR 8,98: Die entsprechenden Rechnungen wurden vorgelegt. Die geltend gemachten Kosten werden als außergewöhnliche Belastung für Krankheitskosten anerkannt. Apothekenrechnungen iHv EUR 81,80: Die entsprechenden Rechnungen wurden vorgelegt. Die geltend gemachten Kosten werden als außergewöhnliche Belastung für Krankheitskosten anerkannt. Summe der als außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehalts anzuerkennende eigene Krankheitskosten: EUR 2.124,99 Sonstige außergewöhnliche Belastungen: Strittig sind nachstehende Aufwendungen: | Räumung Zimmer Pflegeheim | EUR | 150,00 | Spesen Pflegekontrolle Mutter 480 km a 0,42 | EUR | 201,60 | Unterhalt Mutter, weil Heimkosten das Einkommen konsumiert haben | EUR | 2.000,00 | Summe | EUR | 2.351,60 Räumungskosten: Bei den beantragten Räumungskosten handelt es sich um Trinkgelder für den Haustechniker und das Hilfs- und Reinigungspersonal anlässlich der Räumung des Zimmers im Pflegeheim. Diese Aufwendungen sind schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil sie nicht zwangsläufig erwachsen. Der VwGH führt im Erkenntnis vom 14.03.1984, 82/13/0049 (betreffend Trinkgelder im Rahmen einer Heilbehandlung) aus, dass die Gewährung von Trinkgelder dem Abgabepflichtigen nicht zwangsläufig erwächst, weil der Heilerfolg nicht von der Hingabe von Trinkgeldern abhängt. Dies gilt aber in gleicher Weise für das im gegenständlichen Beschwerdefall an das Hilfs- und Reinigungspersonal und den Haustechniker bezahlte Trinkgeld, weil dieses ein freiwillig gewährtes Entgelt für eine Dienstleistung des Krankenhauspersonals darstellt. Die geltend gemachten "Räumungskosten" können daher mangels Zwangsläufigkeit nicht anerkannt werden. Spesen Pflegekontrolle: Unter dem Titel "Spesen Pflegekontrolle" begehrt die Bf die Anerkennung von Fahrtspesen iHv EUR 201,60 (480 km a EUR 0,42) aus Anlass ihrer Besuche bei der Mutter im Zeitraum 01.01. – 10.04.2012 Wie aus Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 90, hervorgeht, sind (unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BFH) Aufwendungen für Besuchsfahrten naher Angehöriger in der Regel nicht außergewöhnlich, und zwar auch dann nicht, wenn die Angehörigen erkrankt bzw pflegebedürftig sind und die Fahrten in kurzen zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen erfolgten. Die Judikatur des VwGH ist ähnlich. Insbesondere sieht der VwGH auch in Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern, sie besuchen und mit ihnen ausgehen, keine Außergewöhnlichkeit und versagt derartigen Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen. Dies gilt insbesondere auch für die Besuche von altersbedingt behinderten nahen Angehörigen (vgl Erkenntnis des VwGH vom 01.03.1989, 85/13/0091). Diese Auffassung teilen auch die Lehre und Verwaltungspraxis (siehe Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 34 Tz 38; Hofstätter-Reichel, Kommentar, § 34 Einzelfälle Tz 1; Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 78). Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen in ein Pflegeheim sind nicht außergewöhnlich, auch wenn die Berufungswerberin die Fahrten als Einzige in der Familie wahrnehmen kann und sie über größere Entfernung erfolgen (UFSK vom 12.04.2013, RV/0286-K/11). Die geltend gemachten Fahrtspesen anlässlich von regelmäßigen Besuchen der Mutter können mangels Außergewöhnlichkeit nicht anerkannt werden, weil derartige Kosten nämlich einer Vielzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen und sich damit einer steuerlichen Absetzbarkeit entziehen. Unterhalt Mutter: Nach § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an mittellose Angehörige insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Derart berücksichtigungsfähige Zahlungen unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten. Zu den Unterhaltsleistungen gehören unter anderem auch Krankheits- und Pflegekosten. Die Übernahme der Kosten für die Unterbringung eines über kein ausreichendes Einkommen verfügenden Elternteiles in einem Pflegeheim stellt auf Grund der rechtlichen Unterhaltsverpflichtung eine außergewöhnliche Belastung dar. Die übernommenen Kosten sind jedoch um die Eigenleistung der unterhaltsberechtigten Person aus ihren eigenen Bezügen, sowie um öffentliche Zuschüsse, wie das Pflegegeld, zu kürzen (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, Anm. 52 zu § 34 EStG 1988). Die Höhe der vom Steuerpflichtigen zu leistenden Zahlungen muss vom Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst sein (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar Bd. III B, § 34 Abs. 3 Tz 2). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Bf Aufwendungen nur in Höhe des nicht durch die laufenden Einnahmen der Mutter abgedeckten zusätzlichen Aufwandes zwangsläufig erwuchsen. Eine darüber hinausgehende Leistung der Bf erfolgte nicht zwangsläufig und war auch nicht durch die Sittenordnung geboten. Die Bf wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BFG aufgefordert, für die geltend gemachten Kosten in Höhe von EUR 2.000,00 Rechnungen und Zahlungsnachweise beizubringen. Es wurden jedoch bei der mündlichen Verhandlung vor dem BFG keine derartigen Nachweise vorgelegt. Vorgebracht wurde, derartige Zahlungen erschienen wohl glaubwürdig. Dies ist im Hinblick auf das Wesen einer außergewöhnlichen Belastung als Begünstigungsvorschrift jedoch nicht ausreichend. Es wurde weder dargetan, ob die str Aufwendungen zwangsläufig erwuchsen, dh ob es sich um Aufwendungen handelt, die durch die laufenden Einnahmen der Mutter (inklusive Sozialhilfe) nicht abgedeckt sind noch wurde der Zahlungsfluss in irgendeiner Form dokumentiert. Auch wenn es sich um Barbeträge gehandelt haben sollte, müssen diese Beträge vom Konto der Bf abgehoben werden und sind diese Abhebungen durch geeignete Belege nachweisbar. Das Vorbringen der Bf bewegt sich auf bloßer Behauptungsebene und ist auch im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht nicht geeignet, eine außergewöhnliche Belastung dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Einkommensteuerbescheid 2012 war daher abzuändern. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall folgt vorliegendes Erkenntnis der Judikatur des VwGH in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, am 24. November 2016

Normen und Schlagworte

Übernahme von Pflegeheimkosten der Mutter als ag BelastungBegräbniskosten als ag BelastungVerschiedene Sonderausgaben und ag Belastungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101963/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101963.2013
Stammnummer
112982
Gültig
24.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF